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30.01.2012 Grundsicherung SGB II ist ein Darlehen (Systemänderung). Sippenhaft von Erben.

20.06.2011

Das SGB II regelt eine Erbenhaftung auch als Sippenhaft

Der Bezieher von Leistungen der Grundsicherung setzt seine Erben - z.B. den gesetzlichen
Pflichterbe aus der Familie des Beziehers der Grundsicherung - in Zwangshaftung, wenn
das Erbe nicht ausgeschlagen wird und also nicht dem Staat zufällt.

Der Zufluss von Leistungen nach SGB II bewirkt immer die Zwangshaftung der Sippe im
Sinne der gesetzlichen Erbfolge, wenn diese Sippe erbt und ein Mindestwert in Euro
der Leistungen überschritten wird (Sippenhaft).

Von einer Zwangshaftung ist neben einer Einzelfall-Härtefallsituation auch abzusehen,
wenn ein Partner oder Verwandter als Erbe des einst Grundsicherung beziehenden
Verstorbenen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt UND den Verstorbenen
bis zu dessen Tod dauerhaft gepflegt hat UND unter 15.000 Euro vererbt wurde.
(Kombination o.g. Pflege mit Erbschaft, wenn der Erblasser die Pflege durch Erbe
bewerten will und dabei limitiert wird, weil die häusliche Gemeinschaft im SGB II
eine Bedarfsgemeinschaft ist, also nur innerhalb dieser vererbt wird, auch wenn
der Pfleger selbst nicht bedürftig ist, aber eben zur Bedarfsgemeinschaft gehört.)

Der haftende Erbe tritt auch für geleistete Beiträge zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung ein.

Die Haftung des Erben wird formal vollstreckt, wenn Leistungen in den letzten 10 Jahren erbracht
wurden UND die zu refinanzierenden Leistungen über 1700 Euro betragen.

Hier das SGB II 20.06.2011 § 35 SGB II Erbenhaftung

"§ 35 SGB II Erbenhaftung

(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum
Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre
vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch
umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die
Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner
der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und
nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat,
mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,

2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine
besondere Härte bedeuten würde.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen
empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß."

Hinweise:

Tritt ein Bezieher der Grundsicherung eine Erbschaft an, refinanziert diese die
Grundsicherung. Dabei ist zu beachten, dass der Bezieher der Grundsicherung
ebenfalls haften könnte, wenn der Erblasser Grundsicherung bezogen hat. Es würde
dann also die Grundsicherung verschiedener Bedürftiger refinanziert.

Die Anrechnung von zugeflossenem Kindergeld mindert zu erbringenden Leistungen und damit
das Haftungsrisiko.

Die Haftung gilt auch für die Aufstockung von Niedriglohn, die durch Leistungen nach SGB II
erbracht wurde (Zufluss). Niedriglohn refinanziert sich dann selbst.

Die Bundesregierung hat am 09.06.2010 ihre Auffassung über solide Finanzen,
für Wohlstand und soziale Sicherheit dargelegt - u.a. wurde darin die
Abschaffung der Beiträge zur Rentenversicherung begründet. Damit ist das
SGB II in §35 zwar veraltet, aber rechtswirksam.

SGB II 20.06.2011 regelt auch

§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

25.06.2011

Wurden Hartz IV Leistungen zu Unrecht bezogen, so müssen Erben nach dem Tod des Beklagten
für den entstandenen Schaden aufkommen (wenn Erben die Erbschaft angenommen haben).
Das entschied das Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 149 AS 21300/08. Die
Die Zurückzahlung kann nur bis zur Höhe der Hinterlassenschaft (maximal die Höhe der
Erbschaft abzüglich Erbschaftssteuer) stattfinden.

30.01.2012

http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/19/0,1872,8448307,00.html

Automatische Umwandlung der Grundsicherung SGB II in ein Darlehen - Erblasser refinanziert
SGB II Grundsicherung.
Wurde während des Bezuges Grundsicherung geerbt, muss das geerbte und
verwertbare Vermögen die Leistungen SGB II in Höhe der vom Erbe deckbaren Leistungen
(maximal in Leistungshöhe) refinanzieren, da mit Vermögensübergang aus Erbschaft die bezogene
Grundsicherung zu einem Darlehen wird. Damit gibt es auch kein Schonvermögen der Erbschaft
(Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 101/11 R).

http://www.sozialleistungen.info/news/30.01.2012-bsg-erbschaft-darf-als-einkommen-auf-hartz-iv-angerechnet-werden/

Anrechnung von Erbschaften auf Leistungen nach dem SGB II ist verfassungskonform.

Durch Verkauf in Geld umgewandelte Erbschaften sind Einkommen und kein Vermögen.

Zuflussprinzip bei Erbschaft

Ansatz

27.08.2012 gegen-hartz.de

Erbschaft mindert als einmaliges Einkommen grundsätzlich Hartz IV-Anspruch bzw. Sozialhilfe-Anspruch
(Bundessozialgerichts in Kassel, Aktenzeichen: B 14 AS 101/11 R).

Wenn der Hartz-4-Bezieher erbt

Die Anrechnung der Erbschaft und deren verwerteten Komponenten erfolgt als einmaliges Einkommen.

Zur Anrechnung kann ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten verwendet werden.

Ansonsten gelten die Stückelungsregelungen der Anrechnung von Einkommen, also z.B.

Freibetrag auf Vermögen erst bei Neubewilligung des nächsten Hartz-4-Bezuges (also nach 12 Monaten
Bewilligung als Abweichung von tatsächlich erbrachten Bewilligungszeitraumen z.B. zu je 6 Monaten).

Die Anrechnung innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt, wenn Einkommen grösser als Monatszahlbetrag von Hartz 4 ist.
Die Stückelung auf gleiche Monatsanteile soll den bewilligten, also laufenden Bezug Hartz 4, aber nicht die Neubewilligung des
nächsten Hartz-4-Zeitraumes absichern, der wegfallen könnte, weil das bisher nicht verwertete Vermögen über dem Freibetrag liegt.

Der Wegfall Hartz-4-Bezug erfolgt, wenn die Höhe des anzurechnenden Einkommens (z.B. aus Verwertung des geldwerten
Vermögens aus Rentenversicherung mit Rückkaufwert über Hartz-4-Freibetrag, also aus Verkauf der Rentenversicherung
mit Zufluss erst im neu zu bewilligen Zeitraum, für den das Vermögen geprüft wird) im Rahmen der Neubewilligung
von Hartz 4 als über dem Hartz-4-Freibetrag liegend festgestellt wurde, so dass das verwertbare Vermögen über diesem
Freibetrag ohne Bezug Hartz 4 gestückelt abgeschmolzen werden muss (Hartz-4-Satz mit KdU und Regelsatz plus
Kosten (freiwillige) Versicherung Krankenkasse mit Pflegekasse plus Kosten GEZ und allen anderen Kosten, für
die wegen Hartz-4-Wegfall die Befreiung nicht mehr greift; diese Summe ergibt die Monatskosten, durch die das zu
verwertende Vermögen über dem Hartz-4-Freibetrag zu teilen ist, um die Anzahl der Monate ohne Hartz-4-Bezug zu
ermitteln. Wichtig: Es zählen dabei nur die Kosten, die per Hartz-4-Normierung gedeckt werden WÜRDEN und eben
NICHT die realen Kosten, die bei Bezug Hartz 4 auch nicht gedeckt sein würden (z.B. Strom). (Die Grundsicherung normiert
UNTERHALB der Armutsgrenze. Hartz 4 bedeutet optimale Armut, wenn Hartz 4 dauerhaft bezogen wird.) Diese Methode
lässt das zu verwertende Vermögen langsamer abschmelzen, so dass ein längerer Zeitraum ohne Hartz-4-Bezug entsteht.
Da aber die Kosten der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ernorm sind und diese Kosten wegen Pflichtversicherung
anfallen müssen (und auch nicht im ALG II enthalten sind, wobei es sein kann, dass der Träger der Grundsicherung erheblich
geringere Beiträge als ein freiwillig versicherter Arbeitsloser leistet), wird der Zeitraum ohne Bezug Hartz 4 schneller sinken.
Da ein Vermögen unter dem Freibetrag zu Hartz-4-Bezug führen kann, muss man vom zu verwertenden Vermögen
über dem Freibetrag ERST alle o.g. Kosten real abschmelzen, also die Hartz-4-freien Bezugszeiten ermitteln, vollziehen und
NACH der so erfolgten Abschmelzung des Vermögens auf unter den Freibetrag dieses eventuell für Dinge verausgaben, die man
im Bezug von Hartz 4 nur als Darlehen auf künftige Hartz-4-Zahlungen erhält, um so dem Darlehensdruck, also der
monatlichen Hartz-4-Minderung um die Darlehenstilgung, zu umgehen, oder für Dinge verausgaben, die man sich wegen
Dauerarbeitslosigkeit auf absehbarer Dauer bzw. nie wieder leisten kann. Oder man beantragt mit der Vermögenslage unter
dem Freibetrag sofort Hartz 4. Grundprinzip, das der Gesetzgeber vollziehen lassen wissen will, ist die Verwertung von ALLEM
ungeschützen Vermögen bzw. Vermögen über dem vom Gesetzgeber festgelegten Freibetrag. Dabei wird selbstverständlich
auch eine private Rentenvorsorge, für die der Gesetzgeber keinen Schutz implementiert, um so Vorsorge z.B. per Riester-Rente-Vertrag
mit hohen Vertragskosten und optimaler Rendite des Versicherungsgebers zu begünstigen, verwertet. Zumal der Hartz-4-Bezieher,
der Rentenverscherungsbeiträge nicht aus dem Rergelsatz, der dafür keine Komponente hat, freiwillig bezahlt, versicherungsfreie Zeiten
erhält, so dass klar ist: Dauerarbeitslosigkeit in Armut endet in Rente in Armut. - Auch als "Sozialstaat" bezeichnet.).

Die Ablehnung eines zu erbendend Vermögens, dass ein Guthaben, also nicht nur Schulden, ermöglicht,
kann als Herbeiführung von Bedürftigkeit angesehen werden, weil die Ansrechnung an Hartz 4
verhindert wird. Die Herbeiführung von Bedürftigkeit kann zusätzlich sanktioniert werden.

An einen Hartz-IV-Bezieher vererben

Vererbt ein Hartz-4-Empfänger, dann werden die Erben maximal um den Betrag der Hartz-4-Leistungen der letzten 10 Jahre
des vererbenden Toten erleichtert (alle Hartz-4-Bezüge in den letzten 10 Jahren des Toten). Der Erbschaftsanteil
über den 10-Jahres-Betrag wird nicht an vollzogene Hartz 4-Bezüge des vererbenden Toten rückwirkend angerechnet
(Berliner Sozialgericht, Aktenzeichen: S 149 AS 21300/08 vom 24. Mai 2011).

Wichtig:

Hartz-4-Bezug ist damit grundsätzlich ein Darlehen des Staates, für den Dritte, also Erben einspringen (Sippenhaft).
Auch aus diesem Grund wird die Herbeiführung von vererbbarer Schuldlast im Bezug von Hartz 4, also die Minderung
des Darlehens, sanktioniert. In Deutschland herrscht ausserdem die Pflichtanteilregelung, so dass Dritte,
die das Darlehen rückzahlen müssen, verfügbar sind (falls Erbe angetreten wird).

Die Freibeträge für Vermögen etc. sind gering, so dass Erben eines Hartz-4-lers regelmäßig erleichtert werden.
Das vor Verwertung geschützte Vermögen, z.B. die Lebensversicherung, schützt das Darlehen und hilft
weniger den Erben. Wäre der Hartz-4ler nicht verstorben, so würde mit Rentenbeginn die nun verwertbare
Versicherung anstelle Hartz-4 treten, plus ev. Steuerlast des Rentners z.B. wegen einer Riester-Rente-Auszahlung.

Hinweise:

Die Umwandlung der Grundsicherung SGB II in ein Darlehen ist u.a. wie folgt bestimmt:

Die wegen Rechtsanspruch und wegen von Staats wegen veraltungsrechtlich bescheideten
erbrachten Leistungen unter liegen der Maßgabe des Verwaltungsrechtes von Staat
und Kommune. Das Darlehen ist abhängig und bestimmt vom staatlichen und kommunalen
Verwaltungsrecht.

Die wegen Rechtsanspruch bescheideten Leitungen werden durch die Exekutive JobCenter
bzw. Arge erbracht und unterliegen der Maßgabe dieser Exekutiven. Das Darlehen ist
von der Art und Weise des Vollzuges der Bestimmung und Erbringung der Leistungen
anhängig - u.a. Auftrag und Kompetenz der Mitarbeiter der Exekutiven. Dabei
ist die persönliche Maßgabe der Mitarbeiter eine elementare Kondition des Darlehens,
das subjektiv bestimmt ist.

Die wegen Bedürftigkeit bescheideten Leistungen unterliegen der aktuellen Auffassung
des Gesetzgebers zur Bedürftigkeit und werden permanent angepasst. Das Darlehen
unterliegt der politischen Maßgabe des Gesetzgebers, also z.B. dem Wertesystem der
z.Z. regierenden christ-jüdischen Leitkultur. Letztere geht z.B. in ihrer
Arbeitslosenstatistik davon aus, dass die Arbeitslosenquote um Arbeitslose
bereinigt werden muss: Z.B. um Bezieher Hartz 4 in Bildungsmaßnahmen zur
Eingliederung in Arbeit etc.. Dieselbe Leitkultur schafft die Rentenbeiträge
in der gesetzlichen Pflichtversicherung für Bezieher Hartz 4 ab, so dass
beitragsfreie Zeiten die Mindestbeitragszeit für Anspruch auf eine Rente
nicht ausfüllen - verheerend für junge Grundsicherungsbezieher.

Die wegen Bedürftigkeit bescheideten Leistungen unterliegen den aktuellen
wirtschaftlichen Maßgaben der Politik und Wirtschaft und auch deren Krisen.
Der Niedriglohnsektor im Rahmen Agenda 2010 prägt das deutsche Berufsleben
massiv. Die Systemkrise der Eurowährung veranlasst zu Sparmaßnahmen
aich im Bereich Hartz 4 z.B. Abschaffung des Rentenbeitrages.

Die wegen Bedürftigkeit bescheideten Leistungen sind geschäftlich erbracht,
da sie nur dann erbracht werden, wenn die Refinanzierung durch Vermögen
z.B. Dritter nicht ausgeschlossen ist. Die haushaltsrechtliche Maßgabe
des Geschäftes des Trägers der Grundsicherung bestimmt das Darlehen.

Die wegen Bedürftigkeit bescheideten Leistungen sind nicht im Sinne einer
Grundsicherung erbracht, wenn Leistungen für nicht geschäftsfähige Personen
als Darlehen erbracht werden: Bildungspaket für Minderjährige etc..
Der Umfang der Leistungen bedingt das Darlehen wegen Existenz bedürftiger
Personen, deren Annullierung das Darlehen sinken lässt.

Die Umwandlung der Grundsicherung SGB II in ein Darlehen betrifft u.a.

Alle erbfähigen Bezieher der Grundsicherung, denn der Einsatz von geerbtem
und verwertbaren Vermögen muss bei Zufluss grundsätzlich möglich sein, um
die Bedürftigkeit zu senken und damit die Kosten des Trägers der Grundsicherung
zu senken.

Gekoppelt ist der Einsatz des Vermögens an die Senkung der Bedürftigkeit
schon daher, dass diese Senkung ein Primat in Konsequenz aus den SGB II-Maßgaben
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit resultiert. Die ausschließliche Senkung der
Kosten des Trägers der Grundsicherung ohne Senkung der Bedürftigkeit, also die
Refinanzierung vergangener Kosten ohne Senkung der Bedürftigkeit, die, weil an die
physische Existenz des Beziehers der Grundsicherung gebunden, nicht rückwirkend sein
kann, schloss bisher den Darlehenscharakter mit rückwirkender Tilgung aus, es sei denn,
es wurde das Darlehen nach SGB II vereinbart (Finanzierung von Geldleih oder Sachkauf
aus künftigen ALGII-Zahlungen).

Nun ist die Grundsicherung grundsätzlich ein Darlehen,
wenn der Bezieher der Grundsicherung erbfähig ist und schon deshalb das Pflichterbrecht
als grundsätzliches bügerliches Recht gilt (bürgerliche Rechte und Pflichten).

Familien, von denen Teile Bezieher der Grundsicherung SGB II sind,
und die der Pflichtanteilvererbung unterliegen.

Aufstocker (Arbeitnehmer mit Entgeltaufstockung auf das Niveau der Grundsicherung).

Kinder in einer erbenden Bedarfsgemeinschaft: Der Zufluss von Vermögen
an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betrifft diese als Ganzes.
Es ist also fast egal, wer aus der Bedarfsgemeinschaft erbt.

Arbeitslose, die im Zuge der massiven Altersdiskriminierung von Personen
ab 50. Lebensjahr (50 plus) am Arbeitsmarkt systemisch benachteiligt
werden: Der Markt fragt jüngeres Personal nach.

Arbeitslose, die das SGB II benutzen, um einer mit Abschlägen, also mit
Einsparungen an Rentenleistungen versehenen Rente näher zu kommen und
sich nicht mehr am Arbeitsmarkt vermitteln lassen (58 plus).

Zukünftige Erblasser und deren Interessen:

Der Ausschluss aus und von Erbe ist ohne Nachweis wie Mordabsichten der
Erbens am Erblasser beschränkt möglich.

Der zukünftige Erblasser muss seine Erben nach sozialem Status wie
Bezieher Grundsicherung SGB II selektieren, um das Erbe minimiert
einer Darlehensrückzahlung zufließen zu lassen.

Personen, die in den deutschen Rechtskreis einwandern und sich per deutscher
Staatsbürgerschaft integrieren wollen und zugleich die Möglichkeit
des Eintretens von Bedürftigkeit nach SGB II nicht dauerhaft ausschließen
können: Dritte im Sinne SGB II sind z.B. auch Erblasser, die nicht im deutschen
Rechtsystem leben, aber an Personen, die vom deutschen Rechtsystem
gemaßregelt sind, vererben.

07.04.2016 gegen-hartz.de

Änderung der Höhe einer Rückzahlung eines Darlehens bzw. mehrerer Darlehen im Bereich SGB II

Die Summe aller Darlehenstilgungen pro Rückzahlungsetappe kann 10% des Regelsatzes nicht überschreiten.

In der jüngsten Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 21. März 2016 heißt es zur Tilgung von Darlehen:

"Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine
abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf
insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus
Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammen treffen (vergleiche § 43 Absatz 3 SGB II), können die
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42a Absatz 2 SGB II ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10
Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Während eines Minderungszeitraums aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent ist im Rahmen der
Ermessensausübung der Minderung nach § 31a SGB II der Vorzug zu geben. Mit der Tilgung des Darlehens ist erst
nach Ablauf des Sanktionszeitraums zu beginnen. In den Fällen, in denen während einer laufenden Darlehenstilgung
eine Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent hinzutritt, ist die Tilgung während der
Minderungszeit auszusetzen. Die Regelungen zur Aussetzung der Aufrechnung bei zeitgleichen Sanktionen gemäß
Randziffer 43.12a der Fachlichen Weisung zu § 43 SGB II sind analog anzuwenden."



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