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05.02.2013 Verwertung von Daten Dritter in Sachen Grundsicherung Hartz 4

05.02.2013 gegen-hartz.de

Verwertung von Daten Dritter in Sachen Grundsicherung Hartz 4

Aus Sicht der Bundesregierung ist die Beschaffung und Verwertung von Daten Dritter über einen Bezieher Grundsicherung solange
auch geheim schützenswert, wie die Daten die Realität abbilden und z.B. keine bewiesene Falschaussagen sind. Die so gewonnenen
Daten über den Bezieher der Grundsicherung sind diesem Bezieher nicht zur Kenntnis zu bringen, da die Anonymität des
Datenlieferanten Vorrang hat, wenn es sich um eine anonyme Datenlieferung handelt: Der Datenlieferant bleibt in den Akten der
Grundsicherung anonym und ist somit bei Akteneinsicht nicht nachvollziehbar. Zusätzlich wird vor einer Akteneinsicht durch
den von den Daten Betroffenen dessen Akte abweichend von der Realität infiltriert: Die anonyme Anzeige ist zu entfernen.

07.09.2016 morgenpost.de

Bundesverfassungsgericht - Urteil Anrechnung Vermögen von in Bedarfsgesellschaft lebenden Familienabgehörigen
Besteht zwischen Familienangehörigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II leben, keine Unterhaltspflicht,
so muss der Träger der Grundsicherung prüfen, ob der Vermögen der Bedarfsgemeinschaft verwertet werden kann,
um die Leistungen des Trägers der Grundsicherung zu senken. Diese Anrechnung von Vermögen innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft kann demjenigen Bezieher der Grundsicherung das Vermögen derjenigen, die in der
Bedarfsgemeinschaft selbst keine Grundsicherung beziehen, als Einstehen unter Familienangehörigen zugeschlagen
werden, so dass die Grundsicherung des Beziehers der Grundsicherung sinkt. Dabei darf die Bedarfsgemeinschaft
derart als schonbar eingestuft werden, dass das zugeschlagene Vermögen den Selbstbehalt des Vermögenden
gewährleistet.

Die Klage richtete sich gegen die Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft,
der in Stellung der Vaterschaft zum die Grundsicherung beziehenden Kläger in gemeinsamer Bedarfsgemeinschaft
stand und wegen genügend verfügbaren Rentenvermögen mit diesem die Grundsicherungsleistungen des Trägers der
Grundsicherung senken muss: Übergang des Rentenvermögens des Vaters in das des Sohnes, der das übergegangene
Vermögen für die Senkung der Bedürftigkeit verwerten muss (faktisch: Zufluss).

07.09.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Das SGB II sieht schon immer die Klage gegen Personen, die in wirtschaftlichen Beziehungen bezüglich der Bedürftigkeit
des Bezieher der Grundsicherung stehen, vor. Damit gilt: Dritte werden neben der Steuerlast nun auch im Privatvermögen
zusätzlich verwertet, um die steuerfinanzierte Grundsicherung erweitert zu refinanzieren, wenn das Privatvermögen
im vom Gesetzgeber bestimmten Rechtsrahmen des Vermögenden zum Bezieher der Grundsicherung steht: Bedarfsgemeinschaft.
Mit anderen Worten: Bezieher der Grundsicherung werden wegen Vorrang der Senkung der Bedürftigkeit und damit der
Leistungen des Trägers der Grundsicherung nicht aus einer im o.g. Sinn bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit zuschlagbarem
Vermögen ausziehen können, wenn die Eltern ihre eigene Grundsicherungsbrut nicht rausschmeißen - dann ist aber die
Klage des Trägers der Grundsicherung gegen die Eltern, gegen diese Dritten, möglich. Und: Der Träger der Grundsicherung
ist zur Senkung der zu erbringenden Leistungen verpflichtet (Vollzug des Primates der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).
Noch deutlicher: Minderjährige, die keine nachhaltige Berufsbildung erwarten können und sich also eigenständig nicht
versorgen können, müssen als Nestbeschmutzer rechtzeitig aus der Wohnung geworfen werden. - Diese Konsequenzen
verstoßen mindestens gegen Gute Sitten, die aber verfassungsrechtlich NICHT relevant sind, denn das BRD-Verfassungsgericht
hat eben diesen Teil der Guten Sitten als nicht einklagbar determiniert: Vermögensübergang als Zwangsmaßnahme des
SGB II.

Es ist wieder einmal klar, wie dringend der Systemwechsel in der BRD ist.



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