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Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II


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11.05.2014 morgenpost.de

Tor-Schrift vom NS-Konzentrationslagers Buchenwald "Jedem das Seine"

Die metallische Schrift auf dem Zugangstor zum Lager war knallrot auf Zinkweiß.

"Jedem das Seine" bedeutete im KZ eben den lebenswichtigen Unterschied zwischen der Volksgemeinschaft in der wenige Kilometer
entfernten Klassikerstadt Weimar - und den "Gemeinschaftsfremden", wie die Nazis die hier gefangenen Juden, Kommunisten,
Sozialdemokraten und Zeugen Jehovas, die Homosexuellen, die Geistlichen, die Schriftsteller und Künstler abschätzig nannten.
Die Botschaft der Nazis an die Häftlinge von Buchenwald bedeutete: Hier bekommt ihr, was ihr verdient - Elend und Tod.

Der von Kaiser Justinian aufgesetzte römische Rechtsgrundsatz "suum cuique" war völlig anders gemeint: "Ehrbar leben, andere nicht
verletzen, jedem das Seine zubilligen."

22.05.2014 bundespraesident.de

Rede zur Einbürgerungsfeier anlässlich der 65 Jahre BRD-Grundgesetz - u.a.

"Mit dem Grundgesetz wurde das Fundament geschaffen für ein friedliches, pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen. Erst für
den Westen, später für ganz Deutschland. So ist unser Land Teil der freien Welt geworden. Es lebt im Frieden mit allen seinen
Nachbarn. Es ist offen und vielfältig, stark und wohlhabend. Unsere soziale Marktwirtschaft und unser Sozialstaat versprechen gute
Lebenschancen für alle. All das macht unser Land für viele Menschen in der Welt zu einem Sehnsuchtsort."

27.05.2014 bundespraesident.de

Rede Bundespräsident Gauck am Ehrenessen für Gerhard Schröder zum 70. Geburtstag - u.a.

"Auch innenpolitisch waren Sie bereit, unpopuläre Schritte zu gehen und die Folgen zu akzeptieren. Dazu gehören natürlich die
Reformen der "Agenda 2010", für die Sie zunächst hart kritisiert wurden. Doch Sie haben mit Weitsicht dazu beigetragen, dass unser
Land seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedergewinnen und dann erhalten konnte.
Über die "Agenda 2010" sagten Sie rückblickend: "Wenn Sie eine solche umfassende Reform einleiten wollen, müssen Sie die
notwendigen und schmerzhaften Entscheidungen jetzt treffen, während Sie die positiven Folgen dann drei Jahre später sehen. Dadurch
entsteht eine Zeitlücke - und in diese Zeitlücke kann demokratisch legitimierte Politik fallen."
Der französische Politiker und Denker Talleyrand sagte, kein Abschied auf der Welt falle schwerer als jener von der Macht. Sie
mussten nach einer vorgezogenen Wahl 2005 Abschied von der Macht nehmen. Leicht ist es Ihnen nicht gefallen, das haben Sie später
selbst gesagt. Doch auch wenn die Macht verloren geht, so bleibt doch ein Stück Verantwortung für das Land - auch nach der
Amtszeit."

07.06.2014 morgenpost.de

Volker Kauder stellt zum Thema "Deutschland braucht das Christentum" u.a. fest:

Deutschland ist kein christlicher Staat.

In der BRD sind Staat und Kirche getrennt - trotz der vertraglichen Verbindungen zwischen Staat und den großen Kirchen.

"Die Bundesrepublik ist weltanschaulich neutral, aber nicht wertneutral."

Die christliche Botschaft ist eine geistige Grundlage unserer Gesellschaft, die sich von der Botschaft mehr vergewissern sollte -
Besinnung auf die christlich-abendländischen Tradition. Deutschland steht in christlich-jüdischer Tradition. Rund 60% der
Bevölkerung sind Mitglieder der christlichen Kirchen. Deutschland sollte sich mehr religiös ausrichten: Die christliche
Lehre ist - auch gemeinsam mit denen anderer Religionen - es wert, dass sich wieder mehr mit ihnen auseinandergesetzt wird.

Der verfassungsrechtliche Gottesbezug ist die Abgrenzung und dauerhafte Schranke von der Barbarei der Nationalsozialisten.
"Mit dem Gottesbezug will sich das Grundgesetz klar absetzen von der Barbarei der Nationalsozialisten, die ein zutiefst
menschenfeindliches und vollkommen gottloses Regime entfesselt hatten - es soll eine dauerhafte Schranke zwischen dieser
Barbarei und dem neuen Deutschland errichten."

Der per verfassungsrechtlichen Freiheiten abgesichert Wertekonsens bedingt den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft.
Wertekonsens bedeutet Freiheit gegenüber dem Staat, wenn dieser in den Wertediskurs eingreift.

Verfassungsrechtliche Religions- und Glaubensfreiheit gewährleiste das Prinzip einer weltanschaulichen Neutralität. Christliche
Parteien in der BRD arbeiten auf Grundlage des christlichen Menschenbildes, wobei die Bibel nicht in die Praxis umgesetzt wird.

Bundespräsident Gauck - Zitate vom 14.06.2014 aus dem Interview im Staatssender Deutschlandfunk bzw. Deutschlandradio Kultur

Audio       20140614 Gauck - BRD ist eine Demokratie

Audio       20140614 Gauck zur Kindsein-Phase ...

Audio       20140614 Gauck zum Waffeneinsatz ...

30.12.2014 dradio.de

Die BRD war an der Exekution von Taliban-Kämpfern indirekt beteiligt:

Auch Sicht der Bundeswehr hat die BRD Daten bereitgestellt, die zur gezielten Tötung benötigt wurden.

Aus Sicht des des Bundesverteidigungsministeriums hat die BRD Handlungsempfehlungen bereitgestellt, die zur
gezielten Tötung herangezogen wurden. Diese Angaben entstanden im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan.

30.12.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Der deutsche ISAF-Afghanistan-Einsatz basiert auf Beschluss des BRD-Parlamentes.

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Prolog
Angemessenheit KdU
Beispiel Urteil KdU
Ergänzungen Anfang
Ergänzungen Ende
Media
Impressum



Prolog             (Übersicht)

Ziel des Gesetzgebers ist es,
dass Hartz-4-Bezieher NUR diejenigen Wohnungen am Markt
nutzen, deren Kaltmiete und Heizversorgung in Euro normiert sind, um so
den Lebensstandard des Beziehers der Grundsicherung zu limitieren.

Der Staat ist in der Lage, anhand der Altersstruktur der Hartz-4-Bezieher abzuschätzen,
welche Erbmasse wann frei wird und bei Dauerbezug von Hartz 4, also bei einem Heer von
strukturell ausgegrenzten Langzeitarbeitslosen der älteren Garde im Zuge der am
Markt vorhandenen massiven Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern, so zuverlässig
Hartz-4-Kosten mit Vermögen des Erblassers, der an einen Hartz-4-Bezieher erbt,
zu refinanzieren. Analog ist dazu die Zwangsrente ab 63, die bei Abschlag von
erworbenen Entgeltpunken die Rentenkosten senkt und die Differenz von
Rente bis Hartz-Satz der Altersgrundsicherung sich dann rechnet, wenn der
Abschlag nicht von der Differenz aufgefressen wird - bei passender Lebenserwartung
(Methode der biologischen Lösung). Ein weiteres Analogon ist der Zwangsverkauf von
Rentenvorsorge oder deren Verwertungsausschluss bis zum vom Gesetzgeber, der auch
SGB II regelt, festgelegten Alter des Renteneintrittes wegen Alter.
Ein anderes Analogon ist die Refinazierung von jungen Arbeitslosen aus Vermögen
der Familienmitgliedern, wobei die kleinteilige Schenkung Hartz 4-relevant sein kann.
Es ist daher elementar, das Vermögen von Erben als Hartz-4-Bezieher effektiv
und nachhaltig zu Gunsten der Grundsicherung SGB II zu reglementieren. Diese
Motivation ist von der Richterschaft gegenüber dem Volk zu verteidigen.
Diesem muss aber dabei nicht klar sein: Hartz 4 dient vor allem dem Ausbau
des Niedriglohnsektors, des Lohndruckes, also der aus Steuermitteln subventionierten
Gewinnerzielung, also dem Plündern von Volksvermögen per Umverteilung
OHNE Wertschöpfung zum Zweck der Reproduktion des Volksvermögens.
Mit anderen Worten: Eine exzellente Form des Sozialfaschismus - genannt "Sozialstaat".

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Angemessenheit KdU             (Übersicht)

16.09.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Nachfolgend wird bewiesen:

Die Systematik der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU)
hat nur 1 Ziel: Die Lebensbedingungen der Bezieher Grundsicherung
wird so normiert, dass Hartz-4-Bezieher NUR Wohnungen mit bestimmten
Preis-Leistungsverhältnis nutzen können (soziale Selektion).

Die Systematik der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU)
wird durch kommunale Träger der Grundsicherung vollzogen.

Weiter unten ein aktuelles Beispiel aus Berlin.

Angemessenheit der KdU

Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind die dem Träger der Grundsicherung
zumutbaren.

Kappung (Richtwerte) als normierten Angemessenheit

Die Angemessenheit unterliegt der Kostenkappung (Erreichung eines
Maximalwertes der Kosten). Folgende wichtige Kennzahlen gibt es:

Brutto-Kaltmiete.

Heizkosten (bei Gas inklusive Kosten für Kochen).

Anzahl Personen pro Bedarfsgemeinschaft.

Art der Heizung und des Energieträgers.

Grundfläche des Gebäudes, das die Wohnung enthält und damit nicht
zwingend Gegenstand des Mietvertrages ist.

Bsp.: Am 06.08.2013 galt in Berlin

"3.2.2 - Gebäudefläche

(1) Als maßgebliche Gebäudefläche gilt die in der für die jeweilige Wohnung
erstellten Heizkostenabrechnung ausgewiesene beheizte Wohnfläche des Gebäudes.
Diese kann darin z.B. als Wohnfläche, beheizte Wohnfläche, Nutzfläche,
Gebäudefläche oder Ähnliches aufgeführt sein.

(2) In Wohnungen, in denen eine Einzelheizanlage nur die jeweilige Wohnung
beheizt (z.B. Gasheizungen), ist die Wohnfläche der Wohnung zu Grunde zu legen.

(3) Bei Gebäudeflächen unter 100qm ist der maßgebliche Richtwert der Kategorie
100 - 250 qm zu entnehmen."

...

"4.1 - Bei Überschreitung der individuellen Angemessenheit

(1) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang
übersteigen, werden die Kosten der Wohnung gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB XII so lange
übernommen, wie es dem Hilfeempfangenden oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (z.B. durch Untervermietung, Zuzahlung aus nicht an-
rechenbarem Einkommen oder Vermögen) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die
Frist beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Be-
troffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den individuell festgestellten angemessenen Umfang
übersteigen. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung. In besonders begründeten Einzelfällen kann
dieser Zeitraum, z.B. wenn trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangenden angemesse-
ner Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden.
Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Insbesondere darf das Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung
nicht zu Wohnungslosigkeit oder zur Verletzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" führen.

(2) Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 nicht er-
neut, wenn die Betroffenen im Rahmen eines im vorangegangenen Leistungsbezug eingeleiteten Kostensenkungsverfah-
rens über die Obliegenheit einer notwendigen Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Folgen man-
gelnder Senkung der Kosten informiert wurden. Abweichend hiervon beginnt die Frist erneut, wenn zu Beginn der Leis-
tungsunterbrechung der erneute Leistungsbezug nicht vorhersehbar war und wenn der oder die Betroffene während der
Leistungsunterbrechung die Miete regelmäßig und vollständig gezahlt hat. Gleiches gilt beim Wechsel der Rechtskreise
SGB II und SGB XII.

(3) Sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen
unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre, sollen Maßnahmen zur Sen-
kung der Wohnungskosten nicht verlangt werden bei

1. Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sofern der Schweregrad ins-
besondere einen Umzug unmöglich macht;

2. über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z.B.
Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen,

3. einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,

4. Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.

Gegebenenfalls sind die bezirklichen Sozialdienste oder medizinischen Dienste einzuschalten.

(4) Bei Leistungsempfangenden nach dem SGB II in ambulant betreuten Wohnformen bzw. von Hilfe zur Pflege nach
dem SGB XII sind Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt vorzuneh-
men."

...

Beischeidung der KdU als Verwaltungsakt

Die Bescheidung der KdU im Verwaltungsakt zur Bewilligung ALG II
erfolgt unter Nutzung der regionalen Besonderheiten in Sachen
Kosten der Unterkunft (KdU), deren Normierung z.B. in Berlin
die Regierung von Berlin (Senat) verordnet.

Die Bescheidung der KdU im regionalen Kontext muss sich also an die
Normierung der KdU im regionalen Kontext halten. Die Abweichung von
der Kappungsnorm der KdU muss im Bescheid weder erkannt noch
benannt sein, da der Bescheid KdU-Leistungen meist in Euro ausweist
und nicht oder keine Rechtsgrundlagen der Bewilligung benennen muss.

Die Bescheidung der KdU hat nicht den Zweck, den Gegenstand der
Angemessenheit der KdU zu illustrieren.

Ein erlassener Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung und ist also
sofort anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt nichts Abweichendes benennt.

Der Bezieher der Grundsicherung muss weder wissen, wann Angemessenheit erst
besteht, noch kann er diese aus dem Bewilligungsbescheid ALG II erfahren.

Der Bezieher der Grundsicherung kann sich Informationen zur Angemessenheit
selbst beschaffen.

Bsp.: Am 07.06.2005 galt in Berlin für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft

Angemessene Brutto-Warmmiete maximal 360,00 Euro im Monat.

"6 - Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung; Begriffe

(1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung ist die Brutto-Warmmiete (Miete inklusive Be-
triebskosten gemäß BetrKV) sowie alle Heiz- und Warmwasserkosten. Sofern bei der Ange-
messenheitsprüfung Werte für Betriebs- und/oder Heizkosten nicht zur Verfügung stehen (z. B.
bei Neuanmietung von Wohnraum) kann von durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von
1,47 Euro / m² und 0,75 Euro / m² für Heizkosten inklusive Warmwasser ausgegangen werden.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Betriebskostenabrechnung überhöht ist, ist der
Sachverhalt zu überprüfen. Als Orientierungswert kann hier ca. 2,22 Euro / m² und Monat für die
warmen Betriebskosten angenommen werden."

Bsp.: Am 06.08.2013 galt in Berlin für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft

Angemessene Brutto-Warmmiete maximal 419,00 Euro im Monat.

Bsp.: Seit Juni 2015 gilt in Berlin für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft:

Angemessene Brutto-Kaltmiete maximal 364,50 Euro im Monat.

Angemessene Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung
und 100-250 Gebäudefläche bis 250 Quadratmeter Erdgas maximal 79 Euro im Monat.

Angemessene Brutto-Warmmiete
maximal 364,50 Brutto Kalt plus 79,00 Heizkosten sind 443,50 Euro im Monat.

Mangel an Angemessenheit (Überschreitung der Kappung)

Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind dann NICHT angemessen, wenn
mindestens 1 der o.g. Kennziffern wird überschritten wird.

Anwendungsbeispiel: Ein Hartz-4-Empfänger auf Wohnungssuche in Berlin
muss zwingend ermitteln,

ob die Gesamtmiete (Brutto-Warmmiete) unter dem Kappungsbetrag liegt

UND ob die Heizkosten unter dem Kappungsbetrag liegen.

Auch wenn die Gesamtmiete unter dem Kappungsbetrag liegt, kann das
JobCenter die Übernahme der KdU ablehnen, wenn die Heizkosten
über dem Kappungsbetrag liegen. Ziel des Gesetzgebers ist es,
dass Hartz-4-Bezieher NUR diejenigen Wohnungen am Markt
nutzen, deren Heizversorgung in Euro normiert ist, um so
den Lebensstandard des Beziehers der Grundsicherung zu normieren.

Bsp.: Ein berliner JobCenter erklärt die Senkung unangemessener KdU so:

"Eine Reduzierung Ihrer Heizkosten ist auf mehrere Arten
möglich, zum Beispiel durch eine Reduzierung des Verbrauches,
einen Wechsel des Energielieferanten, eine Untervermietung,
eine eigenen Beteiligung an den Heizkosten, den Umzug in
Selbsthilfe in eine kostengünstigere Wohnung, Verhandlungen
mit dem Vermieter oder eine andere geeignete Maßnahme."

Zumutbarkeit der Angemessenheit für den Bezieher der Grundsicherung

Die Kappung der KdU durch die Norm zur Angemessenheit wurde vom
Gesetzgeber um die Zumutbarkeit erweitert. Damit wurde die
Angemessenheit in Relation zur Lage des Beziehers ALG II gesetzt.

Bsp.: Ein berliner JobCenter erklärt die Senkung unangemessener KdU so:

"Eine Reduzierung Ihrer Heizkosten ist auf mehrere Arten
möglich, zum Beispiel durch eine Reduzierung des Verbrauches,
einen Wechsel des Energielieferanten, eine Untervermietung,
eine eigenen Beteiligung an den Heizkosten, den Umzug in
Selbsthilfe in eine kostengünstigere Wohnung, Verhandlungen
mit dem Vermieter oder eine andere geeignete Maßnahme."

Diese Vorschläge sind auf Zumutbarkeit für den Bezieher der
Grundsicherung zu prüfen und zwar auch dann, wenn die Zumutbarkeit
objektiv nicht feststellbar sind: "... oder eine andere geeignete Maßnahme."

Wann das JobCenter die Verletzung der Angemessenheit und die Ermittlung
der Zumutbarkeit feststellt, obliegt dem Erlasser des Verwaltungsaktes.
Zudem ist dessen Vorgehen für den Bezieher der Grundsicherung
intransparent (Wesenszug eines Verwaltungsaktes und dessen Erlass).

Anwendungsbeispiel: Ein Hartz-4-Empfänger auf Wohnungssuche in Berlin
muss zwingend ermitteln,

ob die Gesamtmiete (Brutto-Warmmiete) unter dem Kappungsbetrag liegt

UND ob die Heizkosten unter dem Kappungsbetrag liegen.

Auch wenn die Gesamtmiete unter dem Kappungsbetrag liegt, kann das
JobCenter die Übernahme der KdU ablehnen, wenn die Heizkosten
über dem Kappungsbetrag liegen. Ziel des Gesetzgebers ist es,
dass Hartz-4-Bezieher NUR diejenigen Wohnungen am Markt
nutzen zu lassen, deren Heizversorgung in Euro normiert ist, um so
den Lebensstandard des Beziehers der Grundsicherung zu normieren,
wobei die Zumutbarkeit der Einhaltung der Kappung für bestehende
Mietverträge, deren KdU bewilligt wurden, zu prüfen ist.

Bsp.: Das JobCenter kann mit Erstbezug der Wohnung deren KdU auch
dann bewilligen, wenn die o.g. Kappungen nicht vollzogen werden
UND zu hohe KdU wegen Unzumutbarkeit der Senkungen ungekappt
seien müssen. Die Bescheidung der KdU hat nicht den Zweck, den
Gegenstand der Angemessenheit der KdU zu illustrieren.

Bsp.: Das JobCenter kann mit Erstbezug der Wohnung deren KdU auch
dann bewilligen, wenn die o.g. Kappungen nicht vollzogen werden
UND das JobCenter von Anfang an keine Prüfung der Angemessenheit
in o.g. Systematik vollzogen hat (ev. weil die Gesamtmiete unterhalb
der Kappung für die Brutto-Kaltmiete liegt). Die Bescheidung der KdU
hat nicht den Zweck, den Gegenstand der Angemessenheit der KdU zu
illustrieren.

Angemessenheit KdU im BRD-Bundesland Berlin

In Berlin wurde mindestens 1 Systemänderung vollzogen. Nachhaltigkeit gibt es nicht. Dafür
blankes Chaos:

Der berliner Gesetzgeber erklärt am 03. April 2012

"Durch das BSG-Urteil vom 04.06.2014 wurde die WAV (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) für unwirksam erklärt.
Bis zur Neuregelung gelten übergangsweise die Richtwerttabellen, welche zur Bestimmung der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II herangezogen werden, weiterhin.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
an die Berliner Bezirksämter und Jobcenter vom 05.06.2014 zum zweiten Normenkontrollverfahren zur WAV."

Der berliner Gesetzgeber erklärt am 16. Juli 2013 für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft

Angemessene Bruttokaltmiete max. 343,50 Euro im Monat (bei als abstrakt angesetzter Wohnungsgrösse von 50 qm).
Angemessene Bruttowarmmiete max. 414 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.

Am 06.08.2013 galt in Berlin für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft bei Gebäudefläche bis 250 Quadratmeter

Angemessene Bruttowarmmiete max. 419 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.

(1) "Als maßgebliche Gebäudefläche gilt die in der für die jeweilige Wohnung
erstellten Heizkostenabrechnung ausgewiesene beheizte Wohnfläche des Gebäudes.
Diese kann darin z.B. als Wohnfläche, beheizte Wohnfläche, Nutzfläche,
Gebäudefläche oder Ähnliches aufgeführt sein.

(2) In Wohnungen, in denen eine Einzelheizanlage nur die jeweilige Wohnung
beheizt (z.B. Gasheizungen), ist die Wohnfläche der Wohnung zu Grunde zu legen.

(3) Bei Gebäudeflächen unter 100qm ist der maßgebliche Richtwert der Kategorie
100 - 250 qm zu entnehmen."

Bsp.: Ab 15.06.2015 gilt in Berlin für 1 Person in der Bedarfsgemeinschaft bei Gebäudefläche bis 250 Quadratmeter

Angemessene Bruttokaltmiete max. 364,50 Euro im Monat (bei als abstrakt angesetzter Wohnungsgrösse von 50 qm).
Angemessene Bruttowarmmiete max. 443,50 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.
Angemessene Heizkosten max. 79,00 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.

Nachfolgend Auszüge aus dem Gesetzestext (Verordnung), die ab dem 15.06.2016 gilt:

....

"3.2 Abstrakte Angemessenheit

(1) Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35
Absatz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind.

(2) Als Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (siehe Nummer 3.1.1) zur Feststellung
der abstrakten Angemessenheit auf Grundlage des Mietspiegels 2015 gelten:

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG) / Richtwert für die monatliche Bruttokaltmiete in Euro
1 Person / 364,50
2 Personen / 437,40
3 Personen / 518,25
4 Personen / 587,35
5 Personen / 679,97
Jede weitere Person / 84,12

Das Konzept, das der Ermittlung der Richtwerte für angemessene monatliche Bruttokaltmieten zugrunde
liegt, ist in Anlage 1 zu diesen Ausführungsvorschriften dargestellt.

(3) Bei Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (1. Förderweg) ist eine Überschreitung der
Richtwerte nach Absatz 2 um bis zu 10% zulässig (Begründung siehe Anlage 1 zu diesen
Ausführungsvorschriften)."

...

"3.2.1 Größe der Bedarfsgemeinschaft"

...

"3.2.2 - Besonderheiten bei der Neuanmietung von Wohnraum"

...

"3.2.3 - Mietfreiheit bei Einzug"

...

"3.2.4 - Angemessenheit bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen"

...

"3.3 Betriebskosten"

...

"3.5 Konkrete Angemessenheit - Besondere Bedarfe

(1) Sofern die tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten den Richtwert gemäß
Nummer 3.2 überschreiten, gelten wegen besonderer Bedarfe für Unterkunft zur individuellen
Bestimmung der Angemessenheit abweichend von den Richtwerten gemäß Nummer 3.2 die
in den Nummern 3.5.1 bis 3.5.3 getroffenen Sonderregelungen.

3.5.1 - Härtefälle

In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach Nummer 3.2 aus sozialen
Gründen und in Härtefällen um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, insbesondere
bei

a) Alleinerziehenden,
b) Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen,
Kindertagesstätten),
d) über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben

3.5.2 - Angemessenheit bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen"

...

"3.5.3 - Angemessenheit bei Ausübung des Umgangsrechts"

...

"3.6 Sozialer Wohnungsbau - Förderungsabbau"

...

"4.2 Besonderheiten bei der Angemessenheitsprüfung

(1) Die individuelle Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der
Besonderheit des Einzelfalles zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen gemäß
Nummer 4.1.1 Absatz 2 den maßgeblichen Richtwert gemäß Nummer 3.2 überschreiten.

Zur Beurteilung, ob die tatsächlichen Kosten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Einzelfalles nicht mehr als angemessen bewertet werden können, sollten mindestens
folgende Umstände gewürdigt werden:

a) die Perspektive des Leistungsbezugs,
b) der Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit (z. B. wegen
Schicksalsschlages oder mangelnder Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens),
c) die Dauer der Restfinanzierung,
d) die Lebens- und Kreditbedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages,
e) der Zustand der Immobilie (zukünftig entstehender Erhaltungsaufwand),
f) sonstige Härtefallkriterien wie bei Mietern (Nummer 3.5).

(2) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den individuell festgestellten
angemessenen Umfang übersteigen, soll vorrangig auf Maßnahmen hingewirkt werden, die
durch Teilvermietung oder Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften oder
geschütztem Barvermögen den Erhalt einer an sich von dem Vermögenseinsatz geschützten
Immobilie ermöglichen. Nummer 7 gilt entsprechend.

5. Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung (Mietwohnungen und selbstgenutztes
Wohneigentum)

5.1 Grundsatz

Die Angemessenheitsprüfung der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung erfolgt auf
Grundlage von § 22 Absatz 1 SGB II bzw. § 35 Absatz 2 und 4 SGB XII in Verbindung mit
Nummer 5.2 und Anlage 2 dieser Ausführungsvorschriften getrennt von den Kosten für die
Unterkunft. Zu den Besonderheiten des Kostensenkungsverfahrens wird auf Nummer 6 und 7,
hier insbesondere auf Nummer 6.1.1 verwiesen.

5.1.1 Tatsächliche Aufwendungen (inkl. Nachzahlungen)

(1) Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II und § 35 Absatz 4 SGB XII werden Leistungen für
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen umfassen die monatlichen Kosten für Heizung
einschließlich der Kosten einer zentralen Warmwasserbereitung, zuzüglich etwaiger
Nachzahlungen (auch für den direkt vor der jetzigen Wohnung bewohnten Wohnraum, sofern
diese fristgerecht geltend gemacht werden und es sich nicht um Schulden handelt).

(3) Eine zentrale Warmwasserbereitung liegt vor, wenn die Warmwasserversorgung zentral
für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine
Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im
Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise
Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Nicht erfasst
sind die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, für die die Mehrbedarfe gemäß § 21
Absatz 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XII zuzuerkennen sind.

5.2 Angemessenheit

(1) Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind die tatsächlichen Aufwendungen gemäß
Nummer 5.1.1. Die Angemessenheitsprüfung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
getrennt von der Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung nach eigenen Regeln
zu erfolgen. Dabei ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung gemäß Absatz 1 sind nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen
Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert.

(3) Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt des Wertes für zu hohe Heizkosten
inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung auf der
Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft,
beheizter Wohnfläche des Gebäudes, Energieträgern und der angemessenen Wohnfläche. Die
näheren Grundsätze zur Bestimmung angemessener Heiz- sowie
Warmwasserbereitungskosten, die aktuellen Werte des Bundesweiten Heizspiegels und die
daraus errechneten Grenzwerte sowie die Abschläge für Wohnungen mit dezentraler
Warmwasserversorgung sind der Anlage 2 zu diesen Ausführungsvorschriften zu entnehmen.

(4) Für die Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von nicht im Heizspiegel erfassten
Heizenergieträgern (z. B. auch feste Brennstoffe in ofenbeheiztem Wohnraum) gilt Nummer 1
letzter Absatz der Anlage 2. Es ist zu beachten, dass die für Soziales zuständige
Senatsverwaltung die Leistungsstellen regelmäßig über die jeweiligen Marktpreise für feste
Brennstoffe zwar informiert, eine Begrenzung auf die darin genannten Beträge damit jedoch
nicht verbunden ist. Dies ersetzt auch nicht die in Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer

5.2.1 beschriebene individuelle Angemessenheitsprüfung. Der Bedarf ist individuell zu
ermitteln. Bei der Bewilligung ist zu beachten, dass die saisonal günstigeren Sommerpreise
genutzt werden sollen.

5.2.1 Grenzwertüberschreitungen

Sofern die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung den maßgeblichen Grenzwert
überschreiten, muss der Einzelfall geprüft werden, denn auch in diesem Fall können die
tatsächlichen Aufwendungen konkret angemessen sein. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung
ist zu ermitteln, warum die tatsächlichen Aufwendungen über dem Grenzwert liegen und ob
sie im Einzelfall dennoch als angemessen anzusehen sind (zum Beispiel aus gesundheitlichen
oder altersbedingten Gründen).

5.2.2 Gebäudefläche

(1) Als maßgebliche Gebäudefläche gilt die in der für die jeweilige Wohnung erstellten
Heizkostenabrechnung ausgewiesene beheizte Wohnfläche des Gebäudes. Es kann darin auch
nur z. B. die Wohnfläche, beheizte Wohnfläche, Nutzfläche, Gebäudefläche oder Ähnliches
aufgeführt sein.

(2) In Wohnungen, in denen eine Einzelheizanlage nur die jeweilige Wohnung beheizt (z. B.
Gasheizungen), ist die Wohnfläche der Wohnung zu Grunde zu legen.

(3) Bei Gebäudeflächen unter 100 qm ist der maßgebliche Grenzwert der Kategorie 100 - 250
qm zu entnehmen.

5.2.3 Heizenergieträger - Fernwärme

Fernwärme wird in der Regel in Heizkraftwerken und Müllverbrennungsanlagen erzeugt. In
anderen Fällen kommt es bei der Abgrenzung zu anderen Heizenergieträgern darauf an, dass
die Wärmelieferung aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden
Heizanlage erfolgt.

5.3 Rückzahlungen / Guthaben / Nachzahlungen

(1) Rückzahlungen und Guthaben insbesondere nach Betriebs- und/oder
Heizkostenabrechnungen mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift
entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Haushaltsenergie
beziehen, bleiben außer Betracht.

(2) Für Bedarfsgemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Leistungen nach dem SGB
XII beziehen, gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Gemeinsamen Arbeitsanweisung
der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (GA-ESH).

(3) Nummer 3.3.2 Absatz 1 und 2 gilt bei Nachzahlungen für Heiz- und/oder
Warmwasserbereitungskosten entsprechend.

6. Wirtschaftlichkeit

6.1 Grundsatz

Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft und der Kosten für die Heizung und der
Warmwasserbereitung erfolgt getrennt voneinander.
Das jeweils unter 7.1 bzw. 7.2 beschriebene Kostensenkungsverfahren bei Überschreitung
einer der beiden Komponenten ist jedoch nur dann einzuleiten, wenn bei der
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer 6.1.1 auch die Gesamtaufwendungen
überschritten werden.
Für den Fall der Überschreitung der Gesamtaufwendungen ist die
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer 6.1.2 durchzuführen.

6.1.1 Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen

(1) Sofern entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmiete gemäß
Nummer 3.1.1) oder die Aufwendungen für die Heizung (Nummer 5.1.1) die
Angemessenheitsgrenze übersteigen, ist ein zusammenfassender Wirtschaftlichkeitsvergleich
der Gesamtaufwendungen durchzuführen.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.
inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen,
die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der
einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentrale
Warmwasserbereitungskosten - siehe Anlage 3) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen
weiterhin als konkret angemessen zu übernehmen.

(3) Absatz 1 und 2 werden im Rechtskreis des SGB XII analog angewandt.

6.1.2 Wirtschaftlichkeit bei Wohnungswechsel

(1) Ist die Miete (Bruttokaltmiete und/oder Heizkosten) für eine Wohnung unter
Berücksichtigung des Einzelfalles als unangemessen bewertet worden und kommt als
kostensenkende Maßnahme nur ein Wohnungswechsel in Betracht, sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Leistungsgewährung besonders zu beachten.

(2) Insbesondere muss gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II eine Absenkung nicht gefordert
werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden
Leistungen unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich ist ein Wohnungswechsel auch dann,
wenn die Aufwendungen für die derzeit bewohnte Wohnung zwar individuell unangemessen
gemäß Nummer 3.2 ggf. in Verbindung mit Nummer 3.5 bzw. gemäß Nummer 5.2 wären, ein
Wohnungswechsel in eine Wohnung mit angemessenen Aufwendungen aber mit insgesamt
höheren Aufwendungen verbunden wäre.

(3) Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist
eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen,
wann mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch bedarfsdeckendes Einkommen zu
rechnen ist. Die Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels wird in der Regel nur
anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft
aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf
Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu
dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren.

Bei der Berechnung ist daher die Differenz aus individuell angemessener Miete für die
voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges in der Regel von höchstens zwölf Monaten und
dem unangemessenen Teil zu bilden und den durch einen Wohnungswechsel ausgelösten
Kosten gegenüberzustellen. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei
Wohnungen zu berücksichtigen (siehe Nummer 8.3 Absatz 4). Übersteigen die durch den
Wohnungswechsel ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so wird die in Nummer 7.1 Abs.
1 genannte Frist in der Regel auf bis zu höchstens zwölf Monate verlängert. Die
Kostensenkung unterbleibt in dieser Zeit und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung werden weiterhin übernommen. Nach Ablauf dieser Frist sind unverzüglich
Maßnahmen zur Kostensenkung zu realisieren.
Eine Kostensenkungsaufforderung innerhalb der voraussichtlichen Dauer des
Leistungsbezuges von in der Regel höchstens zwölf Monaten ist möglich, wenn sich die
Prognose zwischenzeitlich verändern sollte.

Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für
die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen.

7. Kostensenkungsverfahren

7.1 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Unterkunft

(1) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die
Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 SGB II und § 35 Absatz 2 Satz 2 SGB XII so
lange übernommen, wie es dem Hilfeempfangenden oder der Bedarfsgemeinschaft nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete

Weise (z. B. durch Untervermietung, Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen oder
Vermögen) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist
beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit
nach Anhörung der Betroffenen festgestellt wurde und die tatsächlichen Aufwendungen den
individuell festgestellten angemessenen Umfang übersteigen. Die Anhörung erfolgt bereits im
Zuge der Antragsbearbeitung.
In besonders begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum, z. B. wenn trotz intensiver
nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangenden angemessener Wohnraum
nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden.
Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Insbesondere darf das
Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit oder zur
Verletzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" führen.

(2) Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Frist nach
Absatz 1 Satz 1 nicht erneut, wenn die Betroffenen im Rahmen eines im vorangegangenen
Leistungsbezug eingeleiteten Kostensenkungsverfahrens über die Höhe der angemessenen
Kosten, die Obliegenheit einer notwendigen Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung
sowie die Folgen mangelnder Senkung der Kosten informiert wurden. Gleiches gilt beim
Wechsel der Rechtskreise SGB II und SGB XII.

Abweichend hiervon beginnt die Frist erneut, wenn

a) sich die Höhe der angemessenen Kosten seit der vorherigen Aufforderung zur
Kostensenkung verändert hat (die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung formuliert als
Mindestanforderung einer Kostensenkungsaufforderung und der ihr zukommenden
Aufklärungs- und Warnfunktion, dass darin die Höhe der als angemessen anzusehenden
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu beziffern ist - so z. B. BSG B 4 AS 78/09 R -)
oder

b) zu Beginn der Leistungsunterbrechung der erneute Leistungsbezug nicht vorhersehbar war
und wenn der oder die Betroffene während der Leistungsunterbrechung die Miete regelmäßig
und vollständig gezahlt hat.

(3) Sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf
kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der
Betroffenen ungerechtfertigt wäre, sollen Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten
nicht verlangt werden bei

a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,
sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht;

b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige
vorrangige Ansprüche (z. B. Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit
unwahrscheinlich sein lassen,

c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,

d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.

Gegebenenfalls sind die bezirklichen Sozialdienste oder medizinischen Dienste einzuschalten.

(4) Bei Leistungsempfangenden nach dem SGB II in ambulant betreuten Wohnformen bzw.

von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.

7.2 bei Überschreitung der individuell angemessenen Kosten für die Heizung

(1) Sind die tatsächlichen Aufwendungen als konkret unangemessen bewertet worden, gilt
Nummer 7.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Senkung der Kosten für Heizung gemäß
Nummer 7.1 Absatz 1 in erster Linie durch z. B. Verhandlungen mit dem Vermieter, dem
Energielieferanten oder auf andere geeignete Weise erzielt werden kann.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der nach Nummer 7.1 Abs. 1 angegebene
Zeitraum erweitert werden, wenn die Leistungsempfangenden nachweisen können, dass ihnen
die Absenkung der Kosten für Heizung (hier der Vorauszahlungen) nicht innerhalb von 6
Monaten möglich ist. In diesen Einzelfällen ist die Senkung der Kosten erst durch Vorlage der
nächsten Heizkostenabrechnung tatsächlich nachweisbar.

Ergibt sich aus der folgenden Heizkostenabrechnung, dass die Hilfeempfangenden keine
(ausreichenden) Maßnahmen zur Senkung der Heizkosten ergriffen haben und die Kosten
deswegen (ggf. weiterhin) als individuell unangemessen festgestellt werden, sind ab dem
Folgemonat auf den Zeitpunkt der Feststellung die Heizkosten nur noch in Höhe des
Grenzwertes bzw. in Höhe des individuell angemessenen Betrages zu übernehmen. Auch die
Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Heizkostenabrechnung entfällt in diesen
Fällen. Darauf ist bereits in dem Aufforderungsschreiben gemäß Nummer 7.1 Absatz 1
hinzuweisen.

8. Wohnungswechsel"

....

Pd   20150616 Berlin AV-Wohnen ab 20150616 geltend

Nachfolgend eine geraffte Darstellung der Auszüge aus dem Gesetzestext (Verordnung), die ab dem 15.06.2016 gilt:

Angemessene Bruttokaltmiete max. 364,50 Euro im Monat (bei als abstrakt angesetzter Wohnungsgrösse von 50 qm).
Angemessene Bruttowarmmiete max. 443,50 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.
Angemessene Heizkosten max. 79,00 Euro im Monat für Gasheizung zentrale Wasserversorgung.

Angemessenheit Bruttokaltmiete

Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft und der Kosten für die Heizung und der
Warmwasserbereitung erfolgt getrennt voneinander.

Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.
inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen,
die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der
einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentrale
Warmwasserbereitungskosten ) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen
weiterhin als konkret angemessen zu übernehmen.

Die Bruttokaltmiete ist eine als abstrakt eingestufte Angemessenheit.
Abstraktionen blenden Komponenten der Realität aus.
Der Bezieher der Grundsicherung lebt in einem nicht-abstrakten Kontext.

Die Bruttokaltmiete wird tatsächlich als eine nicht-abstrakte Kappung angewendet, denn

Anzahl der Personen pro Bedarfsgemeinschaft (BG) / Richtwert für die monatliche Bruttokaltmiete in Euro
1 Person / 364,50
2 Personen / 437,40
3 Personen / 518,25
4 Personen / 587,35
5 Personen / 679,97
Jede weitere Person / 84,12

Konkrete Angemessenheit bezieht sich u.a. auf

Härtefälle (10% Überschreitung der Kappung) insbesondere bei
a) Alleinerziehenden,
b) Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen,
Kindertagesstätten),
d) über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e) Schwangeren,
f) Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben

Besondere Wohnformen oder Wohnerfordernisse

Ausübung des Umgangsrechts

Prüfung der Angemessenheit

unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles in mindestens folgenden Umständen

a) die Perspektive des Leistungsbezugs,
b) der Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit (z. B. wegen
Schicksalsschlages oder mangelnder Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens),
c) die Dauer der Restfinanzierung,
d) die Lebens- und Kreditbedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages,
e) der Zustand der Immobilie (zukünftig entstehender Erhaltungsaufwand),
f) sonstige Härtefallkriterien wie bei Mietern

Aufhebung der Überschreitung der Kappung Bruttokaltmiete bei vor Vermögenseinsatz geschützter Immobilie
vorrangig durch
Teilvermietung
Eigenbeteiligung aus nicht anrechenbaren Einkünften
Eigenbeteiligung aus geschütztem Barvermögen

Angemessenheit Kosten der Heizung und Warmwasseraufbereitung

Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft und der Kosten für die Heizung und der
Warmwasserbereitung erfolgt getrennt voneinander.

Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.
inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen,
die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der
einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentrale
Warmwasserbereitungskosten ) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen
weiterhin als konkret angemessen zu übernehmen.

Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung gemäß Absatz 1 sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten,
der unangemessenes Heizen indiziert.

Sofern die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung den maßgeblichen Grenzwert
überschreiten, muss der Einzelfall geprüft werden, denn auch in diesem Fall können die
tatsächlichen Aufwendungen konkret angemessen sein. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung
ist zu ermitteln, warum die tatsächlichen Aufwendungen über dem Grenzwert liegen und ob
sie im Einzelfall dennoch als angemessen anzusehen sind (zum Beispiel aus gesundheitlichen
oder altersbedingten Gründen).

Die auf Angemessenheit zu prüfenden tatsächlichen Aufwendungen umfassen die monatlichen
Kosten für Heizung einschließlich der Kosten einer zentralen Warmwasserbereitung, zuzüglich
etwaiger Nachzahlungen (auch für den direkt vor der jetzigen Wohnung bewohnten Wohnraum,
sofern diese fristgerecht geltend gemacht werden und es sich nicht um Schulden handelt).

Die Angemessenheitsprüfung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung getrennt von der
Angemessenheitsprüfung der Kosten für die Wohnung nach eigenen Regeln zu erfolgen. Dabei ist ein
konkret-individueller Maßstab anzulegen.

Angemessenheit Bruttokaltmiete und Kosten der Heizung und Warmwasseraufbereitung

Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.
inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen,
die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der
einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentrale
Warmwasserbereitungskosten ) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen
weiterhin als konkret angemessen zu übernehmen.

Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft und der Kosten für die Heizung und der
Warmwasserbereitung erfolgt getrennt voneinander.

Sofern entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmiete)
oder die Aufwendungen für die Heizung die Angemessenheitsgrenze übersteigen, ist ein
zusammenfassender Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen durchzuführen.

Übersteigen die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung (ggf.
inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten) nicht die Summe der Aufwendungen,
die nach einem Umzug als angemessen anzuerkennen wären (Vergleich mit Summe der
einschlägigen Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentrale
Warmwasserbereitungskosten ) ist von einem Kostensenkungsverfahren nach
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen
weiterhin als konkret angemessen zu übernehmen.

Sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf
kostensenkende Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Situation der
Betroffenen ungerechtfertigt wäre, sollen Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten
nicht verlangt werden bei

a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,
sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht;

b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige
vorrangige Ansprüche (z. B. Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit
unwahrscheinlich sein lassen,

c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,

d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern.

Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist
eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen,
wann mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch bedarfsdeckendes Einkommen zu
rechnen ist. Die Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels wird in der Regel nur
anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft
aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf
Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu
dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren.

Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für
die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen.

Warnung:

Der Gesetzgeber hat implementiert, dass zumutbare Arbeit aufzunehmen ist, um die
Bedürftigkeit nach SGB II zu senken. In Berlin wird vom JobCenter verlangt, dass
Langzeitarbeitslose zumutbare Hilfsarbeiten jeder Art annehmen müssen, wobei
ZUGLEICH der Qualifikationsstand des Langzeitarbeitslosen KEINE Rolle spielt.

Damit gilt: Der Betroffene Bezieher Hartz 4 muss BEWEISEN, dass er keine Arbeit
bisher langfristig gefunden hat uns finden wird. Beweise sind:

Bewerbungen.
Analyse Status Qualifikation mit Anforderungen des Arbeitsmarktes.
Antragstellungen Arbeitslosen auf Fortbildung.
Aussagen der Betreuer im JobCenter.

Achtung: Beweise unterliegen in der BRD dem Datenschutz, so dass Beweise,
die ein Anwalt einsehen kann, nicht vor Gericht verwertbar sind, wenn
die Richterschaft die Beweise wegen Datenschutzverletzungen nicht zulasst.
Z.B. Whistleblowern.

Die Einleitung geeigneter Schritte zur Reduzierung der Ausgaben soll ausschließlich unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Insbesondere darf das
Verlangen zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht zu Wohnungslosigkeit oder zur
Verletzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" führen.

Die Reduzierung der Ausgeben kann erfolgen durch

Senkung Verbrauch.
zumutbaren Wohnungswechsel.
Untervermietung.
Verwertung von nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen.
Verhandlungen mit dem Vermieter, dem Energielieferanten.
auf andere geeignete Weise.

Bewilligung von unangemessener KdU

Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft den (individuell festgestellten) angemessenen Umfang übersteigen, werden die
Kosten für die Unterkunft so lange übernommen, wie es dem Hilfeempfangenden oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken,
in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Aufforderung
zur Kostensenkung, wenn die individuelle Angemessenheit nach Anhörung der Betroffenen
festgestellt wurde. Die Anhörung erfolgt bereits im Zuge der Antragsbearbeitung.
In besonders begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum , z. B. wenn trotz intensiver
nachgewiesener Suchbemühungen der Leistungsempfangenden angemessener Wohnraum
nicht zur Verfügung steht oder nicht angemietet werden kann, erweitert werden.

Ergibt sich aus der folgenden Heizkostenabrechnung, dass die Hilfeempfangenden keine
(ausreichenden) Maßnahmen zur Senkung der Heizkosten ergriffen haben und die Kosten
deswegen (ggf. weiterhin) als individuell unangemessen festgestellt werden, sind ab dem
Folgemonat auf den Zeitpunkt der Feststellung die Heizkosten nur noch in Höhe des
Grenzwertes bzw. in Höhe des individuell angemessenen Betrages zu übernehmen. Auch die
Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Heizkostenabrechnung entfällt in diesen
Fällen.

Systemische Konsequenzen der Angemessenheit KdU

Sozialer Wohnungsbau, der nicht der Normierung KdU Hatz-4 entspricht,
selektiert systemisch.

Sanierte Wohnungen, die nicht der Normierung KdU Hatz-4 entsprechen,
werden unzugänglich.

Flüchtlinge und Einheimische teilen sich als Empfänger der Grundsicherung
den per SGB II selektieren Markt der Wohnungen. Die Selektion bestimmt
die Art des Angebotes, um das sich am Wohnungsmarkt beworben wird.

Konkretes Beispiel, das der Autor dieser Dokumentation im Detail beweisen kann:

Die vom JobCenter bewilligten Heizkosten liegen seit Erstbezug der Wohnung in 2009
über 100 Euro im Monat. Dazu hat das JobCenter Detaildaten der BK-Abrechnungen
(inklusive monatliche Aufschlüsselung der Kosten KdU).

Seit dem die steigende Gesamtmiete knapp unterhalb der Kappung für Gesamtmiete liegt,
stellt das JobCenter die Unangemessenheit der Heizkosten fest.

Betroffener Langzeitarbeitsloser (seit 2004) befindet sich im 58. Lebensjahr.

Wegen extrem langer Arbeitslosigkeit gilt 6.1.2 Wirtschaftlichkeit bei Wohnungswechsel (3)
vom 15.06.2016

"Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für
die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen."

In 3 Jahren ist der Langzeitarbeitslose über 60 Jahre alt.

Wegen
"... Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten nicht verlangt werden bei über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden
nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z.B. Rentenansprüche) eine weitere
Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen."
und Rente mit 63 ist bei Hartz 4 Pflicht (wenn die Rente höher als die Grundsicherung ist)
sind mögliche Kostensenkungsforderungen absurd.

Der Langzeitarbeitslose ist nicht nur arm, sondern hat keinerlei geschütztes Vermögen, das verwertbar ist,
da die Kapitallebensversicherung vor Verwertung geschützt ist. Ungeschütztes Vermögen wurde vor geraumer
Zeit komplett verwertet.

Daher gilt: Die Senkung des Verbrauches ist anzustreben.

Da nach Gesetzeslage gilt,

"Vor der Aufforderung, die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, ist eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen. Um den Betrachtungszeitraum zu ermitteln, ist
eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzustellen,
wann mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug durch bedarfsdeckendes Einkommen zu
rechnen ist. Die Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels wird in der Regel nur
anzunehmen sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in naher Zukunft
aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Als nahe Zukunft gilt ein Zeitraum von bis zu zwölf
Monaten. Es ist nach Ablauf des prognostizierten Zeitraums nachvollziehbar zu prüfen und zu
dokumentieren, inwieweit die getroffenen Prognosen realistisch waren."

"Ist in naher Zukunft nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen, ist für
die Berechnung von einer Dauer des Leistungsbezuges von 36 Monaten auszugehen."

hier eine Warnung:

Der Gesetzgeber hat implementiert, dass zumutbare Arbeit aufzunehmen ist, um die
Bedürftigkeit nach SGB II zu senken. In Berlin wird vom JobCenter verlangt, dass
Langzeitarbeitslose zumutbare Hilfsarbeiten jeder Art annehmen müssen, wobei
ZUGLEICH der Qualifikationsstand des Langzeitarbeitslosen KEINE Rolle spielt.
Damit gilt: Der Betroffene Bezieher Hartz 4 muss BEWEISEN, dass er keine Arbeit
bisher langfristig gefunden hat uns finden wird. Beweise sind:

Bewerbungen.
Analyse Status Qualifikation mit Anforderungen des Arbeitsmarktes.
Antragstellungen Arbeitslosen auf Fortbildung.
Aussagen der Betreuer im JobCenter.

Achtung: Beweise unterliegen in der BRD dem Datenschutz, so dass Beweise,
die ein Anwalt einsehen kann, nicht vor Gericht verwertbar sind, wenn
die Richterschaft die Beweise wegen Datenschutzverletzungen nicht zulasst.
Z.B. Whistleblowern.

Eine Untervermietung und der Wechsel des Gaslieferanten sind ohne Vermieterzustimmung nicht möglich,
da der Vermieter bestimmt, wer in die Wohnung mieten darf und was für Gas in der Mietsache
Gasanlage genutzt werden darf, da der Vermieter den Energievertrag ausgehandelt hat.

Es ist völlig unklar, warum das JobCenter JETZT mit dem Prozess der Unangemessenheit beginnt.

Es gibt ein massives Risiko für den Langzeitarbeitslosen:

Da das JobCenter immer Heizkosten, die über der Kappung liegen (falls es eine Kappung gab),
bewilligt hat, könnte - abgesehen von der Verjährung von Verwaltungsakten - eine
Rückforderung wegen irrtümlicher Bewilligung von Leistungen (Übernahme der Kosten
für Heizung) vollzogen werden.

Alle Bewilligungsbescheide seit 2009 sind bezüglich der Heizkostenangemessenheit bei existierender
Kappung von Heizkosten sachlich falsch, wenn der Träger der Grundsicherung die Unzumutbarkeit
der Ansetzung der gekappten Heizkosten anstelle der die Kappung überschreitenden Heizkosten
nicht belegen kann.

_____________________________________________________________________

Beispiel Urteil KdU             (Übersicht)

Die Gesetzgebung allein ist nicht entscheidend.

Es ist nicht entscheidend, dass die Polit-Eliten im BRD-Bundestag ihre
soziale Gesinnung kaschieren, wenn im Zuge von Anfragen an die BRD-Regierung
eine Ungeheuerlichkeit nach der anderen zu Tage gefördert werden kann.
Denn: Es kommt zu keinen Konsequenzen, außer zu dem Umstand, dass
die Eliten die Notwendigkeit ihrer Existenz genauso generieren, wie der
BRD-Bundestag seine Diäten selbst normiert.

Entscheidend ist die Realität im Vollzug der Gesetzeslage, also die
praktizierte Normierung, welche ebenso wenig rechtskonform sein
muss, wie die Tatsache, dass der BRD Bundestag verfassungswidrige
Gesetzgebung implementieren darf und es auch tut.

Beispiel für reale Rechtsicherheit der Justiz-Elite:

Im einem Prozess des Autors dieser Dokumentation gegen ein berliner JobCenter
in Sachen Übernahme der Kosten der Unterkunft bei Mieterguthaben
des Hartz-4-Empfängers, wobei der Streitwert gering war, hat der
Betroffene Hartz-4-Empfänger, also der Autor dieser Dokumentation,
u.a. erfahren müssen:

Das JobCenter hat eine in Klage befindliche Eurosumme per Inkasso
eingetrieben, so dass der Betroffenen Hartz-4-Berzieher mit dem Wegfall
der Grundsicherung rechnen musste, wird das Inkasso nicht befriedigt
wird: Höhere Inkassokosten. Zugleich wurde Grundsicherung mit
dem Eintreiben tatsächlich entzogen.

Laut anwaltlicher Auskunft hätte das illegale Inkasso umgangen werden
können, wenn der Betroffene den Anwalt bemüht hätte, denn es ist
normal, dass das JobCenter Inkasso von beklagten Geldern vollzieht.

Das JobCenter hat das illegale Eintreiben der beklagten Summe als
Argumentation vor der 2. Instanz am Brandenburger Sozialgericht,
wo auch berliner Fälle geklärt werden, angewendet, um die
Behauptung einer von Kläger durch dessen Inkassobedienung
für das JobCenter schlüssige Anerkennung der Rechtmäßigkeit
der Jobcenterforderungen dem vorsitzenden Richter offerierten
zu können - und auch offeriert hat. Dem Richter wurde also
mit anderen Worten erklärt, dass der Kläger mit der Befriedigung
des Inkasso die Rechtmäßigkeit der Forderung des JobCenters von
vornherein anerkannt hat, auch wenn Klage eingereicht wurde.

Weder der Anwalt des Klägers noch der führende Richter in der
2. Instanz haben in der mündlichen Verhandlung die Argumentation
des JobCenters als illegal eingestuft und damit verworfen.

Das Verfahren der 2. Instanz ist damit als parteiisch und damit
zu Ungunsten des Klägers durchgeführt worden.

Prozess-Urteil der 1. Instanz

1. Herbeiführung der Klage

Gegenstand: Zuflussprinzip bei Doppelvermietung an einen Bezieher Hartz 4, der wegen
Umzug den Mietzins für 2 Wohnungen gleichzeitig befristet erbringt, wobei

- der Träger der Grundsicherung die KdU nur für 1 Wohnung übernimmt (Wohnung 1)

- der Bezieher Hartz 4 die andere Wohnung (Wohnung 2) selbst aus dem Regelsatz
finanziert und mit Beendigung des Mietverhältnisses eben dieser Wohnung ein
Mieterguthaben erhält, das also aus Teilen des Regelsatzes finanziert ist.

Der Träger der KdU rechnet dieses Mietguthaben und damit die Regelsatzanteile
für Wohnung 2 an die KdU der Wohnung 1 an (Kürzung des Regelsatzes wegen
Zufluss).

Der Widerspruch des Klägers und dessen Begehren


Pd   20110721 Klaeger Widerspruch

Die Auffassung des Klägers zum Klageverfahren

Pd   20110807 Klaeger Auffassung zur Klage

Bildanzeige ein aus

20110807_KlaegerAuffassung_zur_Klage


2. Form des Urteils

Das Urteil ist eine Aneinanderreihung von Auffassungen der Kammer, die ohne
Strukturierung - außer Absatzlayout - offeriert werden. Überschriften
etc. gibt es nicht. Die Abbildung der Realität per Urteil erfolgt zu
dem mit einem kompliziertem Syntax. Das Urteil ist für Laien unübersichtlich.


Pd   20130122 Urteil Erste Instanz

3. Tenor des Urteils

Bildanzeige ein aus

20130122_Urteil_ErsteInstanz1_Tenor


4. Abbildung Sachlage des Klägers bezüglich Zuflussprinzip Hartz 4

Bildanzeige ein aus

20130122_Urteil_ErsteInstanz2_Hartz4Kontext


Bildanzeige ein aus

ID20130122_Urteil_ErsteInstanz2_Hartz4Kontext_Zufluss


5. Abbildung Sachlage zur Korrektheit der Kette der Bescheide

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20130122_Urteil_ErsteInstanz3_FehlerhafterBescheid1


Bildanzeige ein aus

ID20130122_Urteil_ErsteInstanz3_FehlerhafterBescheid2


6. Fazit als Vereinfachung der Auffassungen des Gerichtes zum Zuflussprinzip:

Das Gericht stellt im Urteil sinngemäß fest:

Führt der vom Hartz-4-Bezieher wegen Doppelmiete erbrachte Mietzins für diejenige
Wohnung, für die der Träger der Grundsicherung keine KdU übernimmt, zu einem
Mieterguthaben, ist dieses an die Hartz-4-Leistungen als KdU für diejenige Wohnung,
für die der Träger der Grundsicherung übernommen wird, anzurechnen.

Mit anderen Worten:

Die Kosten der Unterkunft für diejenige Wohnung, die vom Träger der
Grundsicherung nicht übernommen werden, muss der Bezieher Hartz 4
aus dem Regelsatz begleichen. Führt der dafür erbrachte Regelsatzanteil
zu einem Mieterguthaben für eben diese Wohnung, fließt das Guthaben aus
Regelsatzanteil als Anrechnung zurück zum JobCenter: Inkasso.
Der im Guthaben enthaltene Regelsatzanteil wird als Zufluss wegen
Bezug des Regelsatzes, also Hartz 4, auf die KdU für diejenige
Wohnung, die der Träger der Grundsicherung übernimmt, angerechnet.

7. Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers nicht oder nur logisch indirekt:

Der Vom Kläger benannte Bescheid, der sachlich einen falschen Bezugszeitraum ausweist,
findet im Urteil keinerlei Berücksichtigung.

Die Kette der Verwaltungsakte ist wegen Formfehler gekappt worden, da die Kette der
Verwaltungsakte nicht korrigiert wurde und 1 Glied in der Kette der Verwaltungsakte
rechtswidrig ist: 1 Aufhebungsbescheid.

Das Klägerbegehren, eine korrekte Verwaltungskette zu erzeugen, findet im Urteil
keine Berücksichtigung.

Damit gilt: Sachlich falsche Bescheide sind nach ihrem Erlass durch ein Gericht
als korrekt erlassen interpretierbar. Der per Verwaltungsakt normierte
Bezieher Hartz 4 trägt das Risiko der Einhaltung der Rechtskonformität
von Verwaltungsakten als unaufschiebbare Erlasse im Rahmen des Hoheitsrechtes
der Landes bzw. Kommune, die den Hartz-4-Bezieher systemisch fremdbestimmt
normieren (Sinn von Hartz 4).

_____________________________________________________________________

Ergänzungen             (Übersicht)

19.09.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Nachfolgend die Ergebnisse der Wohnungssuche per Internet zu Berlin Prenzlauer Berg und Pankow
mit der angemessenen Brutto-Kaltmiete von 364,50 bzw. 365 bzw. 364 Euro (nicht jede Suchmaschine
lässt Kommastellen zu). Die Suchmaschinen scannen sich gegenseitig ab.

Der Grossbezirk Pankow

besteht aus den ehemaligen Stadtbezirken Prenzlauer Berg, Pankow und Weissensee.
hat 390.000 Einwohner, von denen 14% ausländische Wurzeln haben
(Menschen u.a. aus Polen, Italien, Frankreich, Spanien, Türkei, Russland und Vietnam).

Prenzlauer Berg (158.000 Einwohnern, ehemaliger Arbeiterbezirk) ist Teil des Grossbezirkes Pankow.
Prenzlauer Berg ist inzwischen zum Kreuzberg der Oststadt geworden: Viel Multikulti, Armut und z.T. Mittelstand.
Und sehr viel Szene. Kloaken-Zustand der öffentlichen Einrichtungen wie S-Bahn und vieler Strassen ist Standard.

Berlin hat ca. 3,2 Millionen Einwohner.

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20160917_AngemesseneKdU01


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20160917_AngemesseneKdU14


































28.10.2016 gegen-hartz.de

Zwangsräumung von sozial Bedürftigen

Durch Zwangsräumung obdachlose Familien mit Kindern werden von der Kommune in Unterkunft gebracht: Sollte dann
kein Wohnraum mit Kosten, die dem Träger der Sozialleistungen zumutbar sind, verfügbar sein, werden die Familien
in Einrichtungen wie Pensionen untergebracht UND dazu verpflichtet, die über der Zumutbarkeit liegen Kosten
zu übernehmen (Schulden machen).

In Frankfurt / Main warten 10.000 im o,g. Kontext Betroffene auf bezahlbare Wohnungen.

Studie der Humboldt-Uni Berlin

In Berlin können Bezieher der Grundsicherung durch Entscheide der JobCenter obdachlos werden: Gelder zu spät bewilligt,
oder Gelder auf falsche Konten überwiesen, oder abgelehnte Übernahmen Kosten der Unterkunft mit Heizung. Die Jobcenter
sind für Obdachlosigkeit maßgeblich verantwortlich. Zudem haben die kommunalen Bemessungsgrenzen für Kosten der
Unterkunft, die im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden, mit den realen Mietsteigerungen nichts zu tun,
so dass die Betroffenen Mietschulden anhäuften.

14.11.2016 dradio.de

Im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD

sind seit September 2015 50.000 Flüchtlinge am deutschen Arbeitsmarkt integriert worden - davon 20.000 ohne SV-Pflicht.

14.11.2016 morgenpost.de

In Berlin decken die Wohnkostenpauschalen Hartz-4 die realen Mietkosten nicht, weil

Mieten steigen.

seit 2015 die Mieten (Kosten der Unterkunft) in 2 Normen gesplittet sind, die synchron und getrennt eingehalten werden müssen:

Kappungsgrenze für Brutto-Kaltmiete.

Kappungsgrenze für Kosten der Heizung.

Ziel dieser Kappungsgrenzen ist das steigende Sparverhalten in der Grundsicherung (Z.Z. sparen 50% aller berliner
Hartz-4-Haushalte).

Berlin zahlt z.Z. pro Jahr 0,98 Milliarden Euro für Kosten der Unterkunft der Grundsicherung.

Würde die Kostendeckung der erbrachten Zahlungen der Kosten der Unterkunft angestrebt werden, müsste Berlin
pro Jahr ab 1,02 Milliarden Euro erbringen.

14.11.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin wird (noch) vom Christjüdischen Sozialismus regiert (, wobei eine Variante des von der Kommunistin Waagenknecht
propagierten und ihr von ihrem Springbrunnenmeister ins Gehirn geschissenen "Liberalen Sozialismus" implementiert werden
soll: Okökommunistischer Sozialismus). Und das System des sozialen Christjudentums ist weit aus pervertierter, als die
Morgenpost es darstellt, denn die Realität ist eine andere:

Die sozial-christjüdische Abbildung der Realität benutzt die Selektion, da Ganzheitlichkeit nicht verwertbar ist.

Wegen den geringen Kappungsgrenzen sind z.B. die Unterbringung von Hartz-4-Beziehern z.B. in umwelt-sanierte Objekte
systemisch ausschließbar, so dass die unwirtschaftliche Energiesituation dieser Wohnungen übrig bleibt. Und exakt
deswegen werden Hartz-4-Empfänger derart unter Druck gesetzt, also per Verwaltungsakt so manipuliert, dass der Verlust der
Wohnung wegen Überschreitung einer der Kappungsgrenzen, die die Ganzheitlichkeit der Kosten der Unterkunft kippen,
mitgeteilt wird, wenn Amt nicht anders entscheidet, was nach einer Anhörung stattfindet, die wegen Meldepflicht der
Änderungen auf exakt den im System bereits verfügbaren Informationen baut, um danach von Amt wegen festzustellen,
ob der Umzug wirtschaftlich ist - natürlich OHNE Belegung der im Verwaltungsakt behauptetet (Un)Wirtschaftlichkeit.

Das soziale Christjudentum in der Berliner Regierung verlangt klar die Einhaltung der Kappungsgrenzen und nennt
keine Norm zur Feststellung der für den Träger angeblich bestehenden (Un)Wirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels.
Mit anderen Worten: Der Hartz-4-Bezieher wird so massiv beeinflusst, sein Domizil als grundsätzlich unsicher UND
fremdbestimmt einzustufen, während der Christjude und Sozialdemokrat in Berlin beweislos agiert - offener Faschismus pur.

Dass das Wurstblatt Morgenpost diese Sachlage nicht thematisiert, ist klar - Unfähigkeit zum Journalismus mit Systemanalyse
und bekundendem Verlangen nach Systemkonsequenzen.

Es zeigt sich auch hier wieder einmal, dass der Systemwechsel nur mit Ausrottung des religiös- und wertesystembezogenen
Politik- und Staatssystems erfolgen kann - inklusive mit Systemänderung im Grundgesetz. Abschaum und Pack müssen
ausgerottet werden - besonders das opportunistische Pack wie das der Sozialdemokratie und der Grünen. Es reicht
z.B. nicht allein, "Merkel muss weg" zu deklamieren, da dieser Ansatz purer Opportunismus ist, von dem z.B. AfD, NPD,
NSU und Konsorten leben und sich damit sowie systemisch gegen Deutsche Volksinteressen wenden - Verlogenes Pack
verführt dämliches Volk. Und: Das hat das Deutsche Volks schon 2 Mal ins totale Verderben gestürzt.

25.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg - Der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt kann nur
wirksam werden, wenn der Verwaltungsakt direkt die Eingliederung in Arbeit betrifft. Ein davon abweichender weil z.B. vermittelter
Umstand der Eingliederung in Arbeit muss derart erlassen werden, dass die erlassene Verpflichtung des Arbeitslosen auf
Begünstigung der Eingliederung in Arbeit nur unter Beachtung des ansonsten geltenden Selbstbestimmungsrechtes des
Arbeitslosen wirksam wird. Konkret: Ein arbeitsfähiger obdachloser Arbeitsloser hat Anspruch auf Obdachlosigkeit während
Bezug von Hartz 4, da die Inanspruchnahme eines Wohnsitzes, der die Eingliederung in Arbeit fördern würde, kein direktes
Ziel der Eingliederungsvereinbarung sein kann: Es fehle in einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, der
die Pflicht zur Herbeiführung eines Wohnsitzes ausweist´, ein für die Verpflichtung zur Wohnungssuche erforderlicher
UND unmittelbar arbeitsmarktbezogener Moment. (Az.: L 9 AS 4164/15).

16.12.2016 morgenpost.de

Urteil Landessozialgericht in Darmstadt - Die Rechtsnorm "Gütertrennung" findet keine Anwendung, wenn Eheleute im Hartz-4-
Bezug stehen: Mindestens 1 Ehepartner mit Hartz-4-Bezug. Eine Gütertrennung kann nicht zur Unterlassung der Unterhaltspflicht
im Sinne des SGB II führen, da folgendes Primat gilt: Bei zusammenlebenden Ehepartnern gelte die Vermutung, dass diese sich
wechselseitig unterstützen. Wegen diesem Primat fallen alle Verwertungen der Güter aus der vor Hartz-4-Bezug geltenden
Gütertrennung in die Anrechnung von Leistungen des Trägers der Grundsicherung im Hartz-4-Bezug der Eheleute (Az.: L 6 AS
373/13).

11.01.2017 faz.net

In der BRD gibt es ca. 335.000 Menschen ohne eigene Wohnung: Obdachlose, Menschen in Notunterkünfte, Heimen und
Privatunterkünften.

Ein Köllner Hobby-Schreiner baut aus Holz kleine Schlafwohnboxen und verschenkt sie. Pro Box werden 600 Euro Kosten fällig, die
privat finanziert werden. Rollen machen die Wohnkiste mobil, durch ein kleines Fenster fällt etwas Tageslicht. Stehen kann man in
der Box nicht, dafür Hab und Gut unterbringen.

Aus Sicht der Stadt sind diese Boxen weder genehmigungsfähig noch auf öffentlichem Gelände abstellbar.

14.11.2017 faz.net

Urteil BRD-Verfassungsgericht: Die Kosten der Unterkunft in Bereich Grundsicherung ALG II sind verfassungskonform
deckelbar. Ziel des Gesetzgebers darf es somit sein, dass Kosten der Unterkunft für im unteren Mietsegment vergleichbare
Wohnungen anfallen. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.).

14.11.2017 suedeutsche.de

Obdachlosigkeit in BRD

In 2014 hatten 0,36 Millionen Menschen kein eigenes Dach über dem Kopf, davon 39000 in freier Natur lebend.

In 2016 hatten 0,86 Millionen Menschen kein eigenes Dach über dem Kopf, davon 52000 in freier Natur lebend.

Der Anstieg von 2014 zu 2016 entstand im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD, wobei von den Betroffenen,
die zugleich anerkannte Flüchtlinge sind, ca. 66% alleinstehend und männlich sind, bzw. 27% vom Vermieter
gekündigt wurden, bzw. 50% ihre Wohnung (mit oder ohne Kündigung) aufgegeben haben.

12.03.2018 sueddeutsche.de

Jens Spahn (CDU) stellt fest:

Das Sozialsystem der BRD ist eines der bestem Sozialsysteme der Welt: Mit Hartz 4 habe jeder das, was er zum Leben braucht,
so dass Hungern nicht auftreten kann und somit die Tafeln und deren Lebensmittelausgaben nicht zur Hungertilgung dienen.
Vielmehr wird die gesetzliche Grundsicherung werde mit großem Aufwand genau bemessen und regelmäßig angepasst.

08.05.2018 tagesspiegel.de

Berliner Wohnungsmarkt in 2017

Am Markt angebotene durchschnittlich Miete: 10,15 Euro Nettokaltmiete pro Quadratmeter.

Nur 2.000 Wohnungen mit einer Nettokaltmiete unter 6 Euro waren am Markt angeboten.

90% aller Mietwohnungen haben über 7 Euro Nettokaltmiete pro Quadratmeter.

40.000 zugezogene Menschen.

13.659 Wohnungen wurden zusätzlich fertiggestellt.

08.05.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin ist im Bereich Grund und Boden zu über 80% privatisiert.

Berlin hat keinen Grund und Boden, um ausreichend Sozial-Wohnungsbau zu betreiben. Daher sollen ca.
3000 Parzellen im Kleingartenbereich zu Bauland umgewandelt werden. In Berlin gibt es eine weit über
100 Jahre alte Tradition von Kleingärten in Pacht mit Berlin.

In Berlin wurde in den 90-ger Jahren durch regierende Christjuden und SPD der Soziale Wohnungsbau
ersatzlos abgeschafft. Ein weiteres Highlight der Christjuden von damals war die Berliner Bankenpleite,
so dass Berlin bis heute auch wegen der Bankenpleite mit ca. 60 Milliarden Euro verschuldet ist.

Z.Z. laufen vor allem in der Ostzone Berlins die vom Sozialen Wohnungsbau geförderten Mietwohnungen
aus: Der Eigentümer des Miethauses hat das Ende der Frist für SV-verträgliche Mieten erreicht und
kann daher auf den freien Wohnungsmarkt zurückkehren. Z.B. werden den bisherigen Mietern die
Wohnungen zum Kauf angeboten, oder es wird so saniert, dass die neue Miete nicht mehr zahlbar ist.
Ziel des Vermieters ist es, seine mit den Mitteln des Sozialen Wohnungsbaues geförderte Immobilie
wegen Auslauf des Sozialen Wohnungsbaues nun am Markt optimiert anzubieten - z.B. als Eigentumswohnungen.

Berlins Wohnungsknappheit ist mit der Abschaffung des Sozialen Wohnungsbaues systemisch implementiert
worden, denn Berlin hat keine eigene Grund und Boden für die Kompensation der Abschaffung.

Dass der Zuzug nach Berlin zunimmt, liegt am verfügbaren Kapital z.B. für dem Erwerb von Wohnungen.
Finanzmittel aus der Westzone der BRD strömen nach Berlin und werden im Wohnungsbereich fündig.

Wohnungsnot im Sozialbereich ist systemisch gewollter Notstand, den die aktuelle berliner Regierung
aus Christjudenableger SPD und den Kommunisten Linke ausbauen muss, da Berlin keine Ressourcen hat.
Im Bereich Hartz 4 ist per Verordnung der Kostendruck so normiert worden, dass dem Hartz-4-Bezieher
systematisch-nachhaltig-periodisch bescheidet wird, dass die Mietanteile von Heizung und Nichtheizung einzeln
und oder beide - auch summativ - der Norm widersprechen, aber ein Umzug des außer der Norm lebenden
Bedürftigen für den Träger der Grundsicherung nicht wirtschaftlich ist. - Eine glatte Lüge, denn es gibt
nicht ausreichend Wohnungen, die der Norm entsprechen - und es wird auch keine geben, denn die
Asyl-Massenzuwanderung nach Berlin muss ebenfalls versorgt werden (Asylrecht und Hartz-4-Recht).

Der Kostendruck für das massiv verschuldete Berlin ist so hoch, dass die regierenden Kommunisten
voller Stolz Holz-Container als Wohnungen bauen lassen, die auch winterfest sind. Dort sollen dann
Sozial Schwache aller Gattungen dauerhaft leben. - Das werden dann die nächsten Gettos in Berlin.

04.08.2018 dradio.de

Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung in BRD

In 2016 ca. 1,2 Millionen Wohnungen.

In 2017 ca 46.000 Wohnungen weniger als in 2016.

06.08.2018 Mietpreisbremse in BRD (ARD-Radio)

Gast u.a. Berliner Mieterverein

Der Berliner Mieterverein stellt fest - u.a.

Angebot von neu zu erstellenden und zugleich preisgünstigen Wohnraum ist zu gering.

In Ballungszentren erfolgen Investitionen in Eigentumswohnungen und hochpreisige Mietwohnungen.

Enteignungen von Vermietereigentum kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Möglichkeiten
tatsächlich ausgeschöpft wurden und zugleich Grund für eine Enteignung nicht wegfällt.

Die eventuell erfolgreiche Inanspruchnahme mietrechtlicher Ansprüche setzt den gültigen
Mietvertrag voraus, wobei die erneute Suchen nach einer Wohnung drohen könnte,
wenn Ärger mit dem Vermieter anliegt. Inanspruchnahme vor Abschluss des Mietvertrages
ist von Misserfolg gekennzeichnet. Unterstützt wird dieser Kontext in Berlin durch
den rechtsfreien Raum: Die Berliner Mietpreisbremse ist als verfassungswidrig
eingestuft worden. so das Gerichte die davon betroffenen Verfahren aussetzen.

Mieterhöhungen refinanzieren nur z.T. Investitionskosten, da die Kosten der
Vermieter unter der Mieterhöhung liegen können. Das spaltet Teile der
Gesellschaft.

Hörer teilen ihre Auffassungen mit.

Ausschnitte

Hinweise:

Die an der Sendung Beteiligten tendieren in ihren Aussagen zu Planwirtschaft und zeigen
damit, dass keinerlei Kenntnis und anwendbare Fähigkeiten zu gesellschaftlichen
Systemgestaltung vorliegen, die die Objektivität des Systemwechsel zumindest
bewusst machen. Der Zerfall der Gesellschaft findet also auf der Fläche statt: Die
Mühen der Ebene.

Die Wohnungsnot in der BRD ist systemisch mit der im Beitrittsgebiet zur Zeitpunkt der
Existenz der DDR vergleichbar. Dabei spielt Geld allein nicht DIE Rolle. Dagegen
ist die praktizierte Politik ein Spiegel von dem, was die Politik, also die
regierende Elite, vom Volk hält: Nichts, aber verwertbar. - Ob die christjüdische
"Mutti" Merkel (BRD-Kanzlerin) oder der senile Kommunist Honecker (Chef der
ehemaligen DDR in der deutschen Ostzone) - in Berlin sagt man: Allett eene wichse.

Dass der deutsche Stamm kein Volk ist, beweist auch der Umstand, wie wenig es von der
Bevölkerung als wichtig betrachtet wird, eine Systemänderung zu vollziehen UND
sich an praktiziertem Deutschtum auch in der Ostzone zu ERINNERN.

Der Systemwechsel ist objektiv notwendig - nicht nur etwa, weil die BRD einen
wachsenden Niedriglohnsektor hat, der am Mietmarkt nur wegen u.a. Wohngeld
oder Hartz 4 teilnehmen kann. Der objektive Systemwechsel muss das gesamte
Staatssystem erfassen. Z.B. Einführung einer nationalen Währung zum Zweck
der mit Finanzmitteln angepasste dinglichen Wertschöpfung am Binnenmarkt z.B.
Wohnungsbau: Herstellung von Finanzmitteln, also Golddruck, zum Zweck der dinglichen
Wertschöpfung, deren anschließende Konsumtion die erweiterte Reproduktion
der wertschöpfenden Menschen und aller anderen Teilen der menschlichen
Gesellschaft -inklusive Natur und Umwelt - nachhaltig und systemisch ermöglicht:
Das ist die Refinanzierung der Geldmittel. Die vom Staat gedruckten Finanzmittel
sind Investitionen des Staates in die dingliche gesellschaftliche Wertschöpfung - vermittelt
über Kredite, Förderungen etc., wobei der Refinanz dieser gedruckten Mittel eben NICHT
auf Schuldbasis, sondern per Übergang der Finanzmittel in dingliche und erweitert
reproduzierte Daseinsformen der Gesellschaft und deren Binnenmarkt erfolgt, also
u.a. nachhaltige Gewinne einer expandierenden dinglichen Binnenwirtschaft bewirkt,
die auch der gesellschaftlichen und individuellen erweiterten Reproduktion dienen.
So wird Menschlichkeit systemisch und nachhaltig Teil der Gesellschaft, ohne z.B. elitäres
Gnadenbrot zu sein. Und: Die elitäre Verwertung einer ganzen Gesellschaft wird abgeschafft,
in dem die Gesetzgebung frei von Immunität, aber unter Beachtung der Strafbarkeit
von Handlungen - auch des Gesetzgebers - vollzogen wird und somit Mafia der
Elite unterdrückt und als klar strafbar gehalten wird.

Dieser atheistische und dialektische Ansatz kann objektiv in der BRD
nicht durchgesetzt werden, wenn es keinen Systemwechsel gibt.
Derselbe Ansatz war von den Kommunisten in der ehemaligen DDR
konsequent unterdrückt worden, da u.a. die systemische Isolation der
Ostzone von einem Wirtschaftsgebiet wie das der BRD wichtiger war,
damit die Ostzone neben Einsperrung und Erpressbarkeit der DDR-Bürger deren
konditionierte Verwertung zum System- und Elitenerhalt der Kommunisten
ermöglicht. Nur: Objektiv eben nicht nachhaltig. Und weder objektiv
noch subjektiv der Maßgabe der erweiterten Reproduktion der
Gesellschaft und deren u.a. Wertschöpfenden.

Deutschland ist ein seit Jahrzehnten faulender Sumpf der Mafia aller
Farben und Nuancen. Offener Faschismus mit verheerenden Folgen wie
Wohnungsnot oder Masseneinwanderung und Kommunismus der Ostzonen "DDR"
und im BRD-Bundestag etc.. Kampf der Eliten ... pure Gier, zu DDR-Zeiten
die Gier der Kommunisten und zu Zeiten der per Beitritt erweiterten BRD die
Gier vor allem des Christjudentum und assimilierter Partner (selbst
Kommunisten sind bereits assimiliert, wenn man das Agieren der
Linken - Nachfolger der DDR-Kommunisten - dialektisch betrachtet:
Die Fortsetzung des deutschen Faschismussumpfes).

Audio       06.08.2018 Mietpreisbremse in BRD (17 min, mit 6 MBytes) ...

19.09.2018 faz.net

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) - Vermieter können nun Mietschuldnern ordentlich und zusätzlich fristlos kündigen.
Ziel ist es, dass mit Nichtwirksamkeit der fristlosen Kündigung die ordentliche Kündigung greift, wenn diese rechtmäßig ist,
so dass dann der Schuldner nicht mehr Mieter sein kann.

20.09.2018 gegen-hartz.de

Urteil Sozialgericht Cottbus (AZ.: S31 AS 1237/15) - Im Bereich Grundsicherung muss zur Feststellung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten

ein korrekter Mietspiegel verwendet werden, der

nach einem schlüssigen Konzept erstellt ist

und alle 4 Jahre komplett neu erstellt werden muss

und alle 2 Jahre aktualisiert werden muss,

so dass Marktveränderungen eingehen. Nur so kann ein realistischer Quadratmeterpreis ermittelt werden.

der Träger der Kosten der Unterkunft die Wohnung und dere KdU wie folgt einstufen:

Um welche Art von Wohnung es sich handelt.

Standard der Wohnung.

Brutto- oder Nettokaltmiete.

Wohnungsgröße.

Repräsentativität der Daten.

20.09.2018 vom Autor dieser Dokumentation

In Berlin

wird der Mietspiegel kommunal erstellt. Die Kommune bestimmt die Rechtslage.

werden Angemessenheiten-Kappungsgrenzen von Teilbereichen kommunal festgelegt. Die Kommune bestimmt die Rechtslage.

wird die Angemessenheit der konkreten Kosten der Unterkunft in Teilbereiche zerlegt, um für jeden Teilbereich eine eigene
Angemessenheit zu ermitteln, die zusätzlich zur Höhe der Gesamt-KdU gilt. Ziel ist es, dass Kosten der Teilbereiche als senkbar
eingestuft werden und dass es mehr Gründe gibt, warum der Bezieher der Grundsicherung die Wohnung verliert bzw. diese aus dem
Regelsatz mitfinanziert.

verlangt das JobCenter unter Nutzung der Daten des Mietvertrages die jeweils gültige Betriebskostenabrechnung, um KdU
bewerten und o.g. Kosten-Teilbereich anwenden zu können (Kappungsgrenzen, die die Kommune bestimmt).

wird bei Klagen wegen KdU immer gegen das Land Berlin geklagt, denn das betreibt die JobCenter, die das kommunale
Recht und Bundesrecht umsetzen (Berlin ist ein Stadtstaat, so das kommunales Recht eben Landesrecht ist).

25.09.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord in Berlin hat nun endlich das vollbracht, was u.a. Langzeitarbeitslose in höchste Freude versetzt:

Nummernspiel:

Die Ausstellung eines Bewilligungsbescheides für Bezug ALG II erfolgt unter Wegfall des Namens des Sachbearbeiters,
dafür unter Verwendung der Teamnummer und der Nummer des Arbeitslosen im ALG-II-System.

Systemischer Datenverlust:

In Berlin ist die digitale Verwaltung der Daten im JobCenter implementiert worden (seit Mitte 2017):

Die Daten der "Kunden" des JobCenters werden NUR noch digital verwaltet, so dass Papierdaten
in ein Digitalformat formatiert werden. Laut Auskunft des JobCenters Nord am 12.09.2018 gilt dafür:

- Die Papier-Daten werden an ein externes Unternehmen weitergegeben, das Papier-Daten gegen Entgelt
digitalisiert, archiviert und vernichtet. Gegen Aufpreis kann das JobCenter bereits digitalisierte Daten
im Original einsehen, oder erneut scannen lassen, wenn die Frist bis zur Datenvernichtung nicht
überschritten wurde. Die Originaldaten sind nur noch in den Händen des externen Unternehmens.

- Papierdaten werden, wenn sachlich strukturiert an das JobCenter übergeben - z.B. gebündelt und getackert -,
vor dem Scannen destrukturiert.

- Farbliche Daten in Papierform werden nicht farblich digitalisiert.

- Das JobCenter verweigert die Zusage, dass in Papierform an das JobCenter übergebene lesbar Daten
inhaltlich und strukturell so digitalisiert werden, dass Inhalt, Form und Struktur beibehalten werden
und dass alle übergebene Daten in den als Ziel benannten Bereichen so eintreffen, dass mit allen
diesen Daten gearbeitet werden kann.

Systemischer Datenverlust in konkreter Form:

Der Autor dieser Dokumentation kann beweisen, dass das JobCenter nach der Digitalisierung von
sachlich-strukturierten und gebündelten (getackerten) Daten in Farbe auf Papier, die alle zum
identischen Zeitpunkt dem JobCenter übergeben wurden und deren Übergabe in Struktur und
Abhängigkeiten vom JobCenter schriftlich bescheinigt wurden, NICHT die Leistungsabteilung erreichen,
so dass diese den Verwaltungsakt einer Bewilligung von ALG-II ohne Nutzung ALLER in Papierform
eingereichten Daten zur Bedürftigkeit für den bewilligten Zeitraum erlässt, und vielmehr dabei
Daten aus dem ALG-II-System herangezogen werden: Strukturell und sachlich verknüpfte Daten zur Miete
wurden dem JobCenter in Papierform u.a. mit dem gleichzeitigen Antrag auf Bewilligung von
ALG-II übergeben (Betriebskostenabrechnung (BK) mit Ausweis der Miete zu Beginn des Zeitraumes,
der bewilligt werden soll, in Verbindung mit Antrag auf Bewilligung des ALG-II zu eben diesen
Zeitraum), aber unter Datenverlust verarbeitet: Das JobCenter hat eine sachlich falschen Verwaltungsakt
der Bewilligung erlassen und zugleich eine "Aufforderung zur Mitwirkung" wegen Divergenzen der
vom Antragsteller zur Bewilligung genannten Miethöhe zu der im ALG-II-System vorhandenen
Miethöhe erlassen: Der Arbeitslose soll die Miethöhe so belegen, wie es ein Vermieter macht.
Was die Leistungsabteilung also meint: Der Arbeitslose soll die Betriebskostenabrechnung
vorlegen .... Dass der Arbeitslose auch noch eine Übernahme von Mietnachzahlung laut den BK beantragt
hat, wurde von der Leistungsabteilung nebenbei vollständig ignoriert.

Das JobCenter Nord in Berlin arbeitet mit Fake-Email-Adresse:

Auf dem Bewilligungsbescheid steht eventuell eine Email-Adresse, die es NICHT gibt. Man erhält folgende
Email, wenn man auf ein Fake-Email-Adresse geschrieben hat:

"Undelivered Mail Returned to Sender
This is the mail system at host xxxx.

I'm sorry to have to inform you that your message could not
be delivered to one or more recipients. It's attached below.

For further assistance, please send mail to postmaster.

If you do so, please include this problem report. You can
delete your own text from the attached returned message.

The mail system

< yyyyy@jobcenter-ge.de > : host mail2.arbeitsagentur.de [ 195.88.117.143 ]
said: 550 5.1.1 < yyyy@jobcenter-ge.de > : Recipient address
rejected: User unknown (in reply to RCPT TO command)"

....

xxxx bedeutet die Adresse des Hosters von dem Emailpostfach, mit dem an die Fake-Adresse gemailt wurde.
yyyy bedeutet die Fake-Adresse des JobCenters und dessen Host laut geklammerter IP.

FAZIT und WARNUNG:

Das JobCenter stellt Bewilligungsbescheid KdU aus, wissend, dass dieser auf falschen Daten beruht,
wenn der Arbeitslose eine Übernahme der KdU abweichend von bisheriger Miethöhe beantragt,
wobei das JobCenter die Daten aus dem ALG-II-System bewillligt UND zugleich die
Mitarbeit des Arbeitslosen einfordert. Der erlassenen Bewilligungsbescheid MUSS vor Ablauf
der Monatsfrist in den Widerspruch gehen, sonst gilt der Bewilligungsbescheid TROTZ FALSCHER
DATEN WEITER. UND: Die Widerspruchsabteilung ist NICHT die des normalen Sachbearbeiters.
UND: Widerpruch-Bearbeitung dauern extrem lange. IN DIESER ZEIT gilt die falsche Miete
und nur die wird geleistet, wenn dem Bescheid nicht widersprochen wurde. Der
Verwaltungsakt der Bewilligung im SGB II ist SYSTEMISCH rechtswidrig, wenn das
JobCenter nicht alle verfügbaren Daten der Prüfung der Bedürftigkeit heranzieht, die der
Antragsteller mit Antrag in Struktur und Form als Papierdaten gebündelt dem JobCenter
übergeben hat. ABER: Der rechtswidrige Verwaltungsakt IST WIRKSAM, wenn nicht
das Gegenteil in Form des Widerspruches oder des Anwaltlichen Beistandes benannt wird.
Der Gesetzgeber lässt ganz bewusst den rechtswidrigen Verwaltungsakt zu, der z.B.
wegen sachlich falscher Mietbewilligung gegenüber per Antrag und dessen
Daten dargelegten Miethöhe deren Unterdeckung in der Kostenübernahme (KdU) bewirkt,
so dass die KdU-Differenz aus dem Regelsatz zu zahlen ist, oder Mietschulden eintreten.
Man beachte auch, dass die Verwendung von FAKE-Email in der Angabe desjenigen, der
den Verwaltungsakt erlassen hat, im Verwaltungsakt diesen NICHT UNWIRKSAM macht.

Es gibt ein SYSTEMISCHES Analogon im bundesdeutschen Recht: Der Gesetzgeber ist
berechtigt, ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen und das auch dann, wenn der
Verfassungsbruch vor dem Erlass des Gesetzes bewiesen ist. Ziel des Gesetzgebers ist es,
zusammen mit seiner Immunität vor dem Recht eine Normierung der Gesellschaft
zu implementieren, die sich nicht an Grundrechte wie die der Verfassung hält, solange
diese NACH Erlas des verfassungswidrigen Gesetzes nicht erfolgreich eingeklagt wurde.
Das Rechtssystem der BRD weist in der Praxis - z.B. im Sozialrecht - extrem lange Verfahrensdauern
für verfassungswidriges Recht aus - das Prinzip der biologischen Lösung.
Faschistische Methoden sind eben auch typisch deutsch und vor allem systemisch.

Rechtsänderung in Sachen Vermietung:

19.09.2018 faz.net

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) - Vermieter können nun Mietschuldnern ordentlich und
zusätzlich fristlos kündigen. Ziel ist es, dass mit Nichtwirksamkeit der fristlosen Kündigung
die ordentliche Kündigung greift, wenn diese rechtmäßig ist, so dass dann der Schuldner nicht
mehr Mieter sein kann.

Das JobCenter bietet mit Plakaten an den Wänden des JobCenters die Möglichkeit an, Papierdaten
z.B. als digitale PDF per Email an das JobCenter zu senden.
Diese Offerte ist bösartig: Es gibt nämlich keine Abgabebestätigung UND das JobCenter arbeitet
eventuell mit FAKE-Email !

Hinweise: Berlin wird z.Z. von SPD, Grünen und Kommunisten regiert. In Berlin sind die JobCenter
Einrichtungen der Kommunen und arbeiten damit auch im Auftrag der Regierenden in Berlin.

02.10.2018 gegen-hartz.de

Urteil Bundessozialgericht in Sachen KdU Hartz 4

Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuflusses eines Mieterguthabens und dessen Anrechnung an Hartz 4 in Form des
KdU-Erstattungsbegehrens des JobCenters ist zu beachten.
Der Zufluss, der Regelsatzanteile als Mietzahlungen für den Teil der Miete, den das JobCenter nicht übernimmt, ist
an Hartz 4 anzurechnen, wenn das die Rechtslage um Zeitpunkt der Rückforderung des JobCenters vorgibt, so dass die
zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage nicht anzuwenden ist. (14.06.2018, B 14 AS 22/17 R)

Der erst jetzt höchstrichterlich beurteilte Fall stammt aus dem 2012.

08.10.2018 gegen-hartz.de

Urteil Bundessozialgerichts - Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren gegen einen Rückforderungsbescheid im Bereich Hartz 4
eingereichten Unterlagen sind vom Beklagten zu berücksichtigen.

17.10.2018 faz.net

Urteil BGH - Auf eine Mieterhöhung ist das Fernabsatzgeschäft-Gesetz nicht anwendbar. Vielmehr gilt die
mit der Mieterhöhung verbundene Frist für Mieter.

17.10.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Theoretisch kann es vorkommen, dass ein Mietvertrag nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters abgeschlossen wird.
Dann MUSS das Fernabsatzgeschäft-Gesetz gelten.

Ist der Mietvertrag in den Geschäftsräumen des Vermieters abgeschlossen worden, dann kann das Fernabsatzgeschäft-Gesetz
NICHT gelten, denn eine Mieterhöhung ist die FORTSCHREIBUNG des Mietvertrages, so dass beide NICHT unter
das Fernabsatzgeschäft-Gesetz fallen können.

Wieso erst ein BGH entscheiden muss, ist unklar ? Nein, denn NUN ist für JEDEN Mietvertrag das Fernabsatzgeschäft-Gesetz
nicht anwendbar, auch wenn der Mietvertrag nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters abgeschlossen wurde, sobald
es eine Fortschreibung des Mietvertrages gibt.

Das ist DEUTSCHER Stil der "Rechtsprechung". Chaos.

22.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Möglichkeit eingebaut, dass der Träger der Grundsicherung seine Interessen durch Rechtsbeugung
durchsetzen kann: Legal.

Das im SGB II hinterlegte Recht, dass ein Verwaltungsakt in dessen Wirkung einer Unaufschiebbarkeit unterliegen, erlaubt es,
dass ein von Anfang an gesetzwidriger Verwaltungsakt vollzogen wird, ohne dass die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes
greifen kann. Diese Kombination ist legal Rechtsbeugung. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der Träger der Grundsicherung
rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, um so Interessen gegen den Bezieher der Grundsicherung, der mit Verwaltungsakt
normiert wird, zwangsweise durchzusetzen.

Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber limitiert: Abgesehen von der Mindestgrenze im Streitwert
kann das Gericht den rechtlichen Umstand anwenden, dass keine Dringlichkeit der Rechtssache vorliegt, wenn diese
noch im Widerspruchsverfahren steht.

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Widerspruchslösung implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der
Erlasser des Verwaltungsaktes Zeit bekommt, seine Interessen weiter durchzusetzen. Der Gesetzgeber erlaubt
es damit auch, einen per Rechtsbeugung herbeigeführten Verwaltungsakt nachhaltig anwendbar zu halten.

Die Art der Rechtsbeugung ist ebenfalls im SGB II hinterlegt worden, wenn es um die Feststellung der
Bedürftigkeit des Beziehers der Grundsicherung geht: Die Feststellung der Vermögenslage unter Anwendung
der Freibeträge wurde vom Gesetzgeber limitiert, in dem Anträge auf erneuten Bezug (nicht Neu-Bezug)
von Grundsicherung nicht der Anwendung der Freibeträge unterliegen. Zugleich hat der Gesetzgeber
die Dauer der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu Bewilligung ALG II auf 1 Jahr heraufgesetzt.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext eine Situation für Gerichte geschaffen, die
enorme Ressourcen aufwenden müssen, um Entscheidungen zu treffen. In Kombination der
Unaufschiebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes wird dieser über einen für den
Normierten nicht bestimmbaren Zeitraum rechtsfähig und damit vollziehbar sein.

Der Gesetzgeber hat damit folgende Rechtsbeugung legalisiert, weil als vollziehbar ausgestaltet:

Der Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Wiederbewilligung von SGB II basiert auf falschen
Daten, obwohl die für die Feststellung der Bedürftigkeit benötigten Daten dem Träger der Grundsicherung,
also dem Erlasser des Verwaltungsaktes, vorliegen. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist zwar rechtswidrig,
aber das nicht angewendete Recht und dessen Beugung sind rechtlich nicht wirksam bzw. unaufschiebbar,
wenn in Form des Verwaltungsaktes vorhanden (qualifizierte Rechtsbeugung).

Der erlassenen Verwaltungsakt muss innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten werden, da ansonsten
die Rechtsbeugung dauerhaft gilt und der vom Verwaltungsakt Normierte seinen Anspruch auf
Feststellung der Rechtsbeugung verliert.

Der widersprochene Verwaltungsakt unterliegt einer Bearbeitungszeit durch den Erlasser. Dieser
weiß von Anfang an um die Rechtsbeugung, kann sich aber auf dieser nachhaltig verlassen.
Der Erlasser hat die Möglichkeit, den Widerspruch solange nicht zu bearbeiten,
bis die Unterlassungsklage des vom Verwaltungsakt Normieren greift.

Der durch Rechtsbeugung herbeigeführte Verwaltungsakt wird in seiner Wirksamkeit nachhaltig,
weil der Gesetzgeber Hand in Hand mit dem Erlasser des rechtswidrigen Verwaltungsaktes arbeitet.

Mit anderen Worten: Mafia.

Die o.g. Rechtsbeugung wird in Berlin durch das JobCenter Nord praktiziert: Der Autor dieser Dokumentation
ist der Normierte und wurde durch o.g. Form der Rechtswidrigkeit zum Mietschuldner gemacht.
Dieses Vorgehen des JobCenters ist eine Form das Sanktionierung ohne Sanktionsverwaltungsakt
aber durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft im
Rahmen der Wiederbewilligung ALG II: Vorsätzliche Weglassung von Daten, die das JobCenter
nach dessen Bestätigung bereits zusammen mit dem Antrag auf Wiederbewilligung ALG II erhalten hat.
Die vom Normierten aus dessen Regelsatz finanzierten Rechtsberatungen ergaben, dass diese Konstellation
in der Rechtslage NUR die o.g. Aussicht hat. Es hat sich kein Anwalt gefunden, der Rechtsbeugung
vor Gericht schon deswegen anzeigen will, weil der Mietschuldnerstatus durch vorsätzliche Rechtsbeugung
herbeigeführt wurde. Vielmehr haben alle befragten Anwälte die Ansicht, dass das Gericht erst nach
Eintreffen der Mahnung etc., also auf drohende Obdachlosigkeit reagieren würde. Ein Hinweis
auf Menschenwürde ist nicht relevant, wenn es keine Möglichkeit auf Klage gibt, die außerhalb
der o.g. Aussicht erhoben werden kann UND vor Gericht anerkannt wird.

05.12.2018 dradio.de

BGH-Urteil - Eine nach den geltenden Bauvorschriften erfolgte Wärmedämmung, die die Gefahr der Schimmelpilzbildung
einschließt, kann nicht zu einer Mietkürzung führen. Aktenzeichen: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18

08.12.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt für die Kosten der Unterkunft (KdU) trotz vollständiger Aktenlage zu den KdU eine Folge von
sachlich falschen Bescheiden aus. Ziele des JobCenters sind damit die Unterlassung der Heranziehung notwendiger Daten zur
Bedürftigkeit und die Umgehung der Unterlassungsklage: Jedem der falschen Bescheide muss einzeln widersprochen werden
und zwar solange, bis das JobCenter einem Widerspruch selbst widerspricht und es erst dann zur Klage kommt. Neben diesen
Möglichkeiten der Sanktion ohne Sanktionsbescheid im Falle der wegen falschem Bescheid eintretender Mietschuldnerschaft
des mit der Bescheidfolge Normierten, hat der Gesetzgeber das Ziel, Rechtsbeugung zu implementieren, erreicht. Aus Sicht
des mit der Bescheidfolge Normierten besteht ein rechtloser Raum, denn der Kontext zur Erlangung der Einstweiligen
Verfügung ist vom Gesetzgeber so limitiert worden, dass allein die Wiederholungsgefahr eines Tatbestandes der absichtlichen
(weil Entgegen der Aktenlage) ausgefertigten Verwaltungsakte wohl kaum als (Straf)Tat im Sinne der o.g. Rechtsbeugung
angesehen werden (Verwaltungsrecht-Kontext im SGB II und StGB bzw. BGB). Verfassungsrechtliche Ansprüche z.B. der
Menschenwürde sind für einen ALG-II-Bezieher nicht einklagbar, da dieser die 3. Instanz nicht finanzieren kann. Die
Normenkontrollklage zum o.g. SGB-II-Kontext ist schon längst verjährt. Dass ein Richter selbst die Instanzleiter per
Systemklage erklimmt, ist wegen der bisher unberührten Systematik des SGB II, zu der o.g. Kontext gehört, nicht zu
erwarten. Damit ist ein Systemwechsel verfassungsrelevant und betrifft direkt das Dasein der BRD als Staat.

Das JobCenter Nord Berlin erstellt einen Folge von Bewilligungsbescheiden aus, die allesamt nicht auf den KdU-Daten
des mit dem Verwaltungsakt zu Normierenden basieren: Es werden fremde KdU-Daten benutzt. Wo die Daten des zu
Normierenden sind, ist unklar, auch wenn der Normierende beweisen kann, seine KdU-Daten dem JobCenter
übergeben zu haben. Es ist zwingend davon auszugehen, dass es keinen Datenschutz gibt.

01.03.2019 morgenpost.de

Der berliner Wohnungsmarkt hat sich wie folgt gewandelt:

Um die aktuell 135.000 fehlenden Wohnungen bauen zu könne, werden mindestens 8 Jahre benötigt.

Es werden mehr Wohnungsbauten genehmigt als fertiggestellt: Bis Ende 2017 betraf das 58.990 Wohnungen.

2007 bis 2017 wurden 96.000 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Die mittlere Angebotsmiete in Berlin lag in 2018 bei 10,32 Euro kalt je Quadratmeter (53 Cent mehr als in 2017).
9% aller berliner Mietwohnungen wurden mit einer mittleren Nettokaltmiete von unter 7 Euro pro Quadratmeter angeboten.
91% aller Angebote lagen darüber.
In der berliner Innenstadt lagen die Mieten sogar fast flächendeckend bei mehr als 12 Euro kalt pro Quadratmeter.

21.03.2019 Mietpreis-Bremse in BRD (ARD-Radio)

Die ARD ließ das Thema Mietpreisbremse thematisieren.
Die Sendung der ARD ist eine Zusammentragung von Fakten, deren
systemischer Zusammenhang mangels logischer Reihenfolge der
Faktenbennungen nicht deutlich wird.

Auszüge, die die Fakten in korrekte Reihenfolge bringen und damit
nicht infiltrieren.

Seit Juni 2015 gibt es die Mietpreisbremse. Die im BRD-Gebiet erlassene
Mietpreisbremse benötigt die Verordnungen der einzelnen Bundesländer
und deren Kommunen und Städte. Ein Mietspiegel ist damit Sache der
lokalen Behörden, die einen Mietspiegel implementieren können
und nicht müssen. Verordnungen sind vor Gerichten einklagbar,
so dass ein Mietspiegel auch plötzlich unwirksam werden kann.

Die Mietpreisbremse ist in der BRD nicht flächendeckend implementiert worden.

Ein Vermieter, für dessen Vermietungsobjekte ein Mietspiegel existiert,
muss für diesen nur dann Daten liefern, wenn Ausnahmeregelungen
zur Mietpreisbremse verwendet werden sollen. Eine Auskunftspflicht
für Vermieter besteht nur dann gegenüber dem Mieter.

Der Mietspiegel ist systematisch zufällig implementiert, wenn es
keine Auskunftspflicht zu Miethöhen gibt, die nicht von
Ausnahmeregelungen der Mietpreisbremse betroffen sind. Der
Mietspiegel kann damit auch für eine ihn betreffende Zone
von Mietobjekten nicht zwingend flächendeckend sein.
Der Mietspiegel ist also dann lückenhaft.

Der Mietspiegel ist eine rein statistische Auflistung von Mietveränderungen
in einem Zeitraum (Anzahl von Jahren) in einer Zone, für die der
Mietspiegel gilt.

Der Zeitraum (Anzahl der Jahre) kann per Verordnung verändert werden.
Steigt die Anzahl der Jahre des Zeitraumes, so sinken Jahreswerte
(Durchschnitt also pro Jahr des Zeitraumes).

Der Mietspiegel ist statistisch manipulierbar.

Wenn nur Mietveränderungen berücksichtig werden (wenn diese an den
Mietspiegelersteller gemeldet wurden), enthält der Mietspiegel
dort zonale Lücken, wo keine Mietveränderungen stattfinden.

Der Mietspiegel befähigt also anhand lückenhafter Daten, die
für eine Zone, in der die vom Mieter betrachteten Mietobjekte stehen,
vorhanden sind,

den Mieter

festzustellen, welche aktuelle maximale Miethöhe zu erwarten ist, wenn
keine Ausnahmen von der Mietpreisbremse greifen sollen.
Die "ortsübliche Vergleichsmiete", das ist die Miete laut
Mietspiegel für eine bestimmte Zone (Ort) in einem bestimmten
Zeitraum.

nicht festzustellen, welche unveränderten Mieten in der Zone
verfügbar sind, also welche Vermieter bisher nicht an die
maximale Miete laut Mietspiegel angepasst haben.

den Vermieter

festzustellen, welche gemeldeten Mietveränderungen in der Zone,
wo das Vermietungsobjekt steht, verfügbar sind und ob die
vom Vermieter verlangte Miete noch unterhalb der maximalen
Miete laut Mietspiegel liegt, um dann die Maximalmiete
verlangen zu können, welche nicht verlangbar wäre, wenn es
keinen Mietspiegel gäbe. Der Mietspiegel ist dann ein
Mittel zur Mietsteigerung, die, wenn gemeldet wird, wieder
in den Mietspiegel eingeht und damit die maximale
Miete der Zone statistisch erhöhen kann, wenn Vermieter,
die nach Erhöhung die Maximalmiete kassieren, geschlossen
die Mieterhöhung an den Mietspiegel melden. Der Mietspiegel
ist ein Instrument der Vermieter zum Zweck der Optimierung der
Mieteinnahmen. Z.B.: Verzichtet ein Vermieter auf Modernisierung
seines Mietobjektes, wurden aber für andere Mietobjekte
in derselben Zone Mieterhöhungen (bei Neuvermietung) durchgesetzt,
weil Kosten der Modernisierung auf die Miete umgelegt wurden,
und haben Vermieter diese Mieterhöhungen in den Mietspiegel
einfliessen lassen, dann kann der Vermieter, der bisher nicht
modernisiert hat, natürlich von der steigenden Miethöhe in der
Zone profitieren: Reingewinn ohne Modernisierungsaufwand.

das Finanzamt, dem Vermieter nur dann die steuerliche
Absetzbarkeit auf Kosten der Vermietung zu gewähren, wenn der
Vermieter die Maximalmiete laut Mietspiegel einnimmt, also
der Mieter die Einnahmen des Vermieters erhöht, die für die
Kostendeckung zum Mietobjekt dienen. Der Mietspiegel
ist ein Instrument des Finanzamtes zum Zweck der Optimierung
der Steuerentlastungen von Vermietern.

Feststellung der Einhaltung bzw. Verletzung des Mietspiegels, also
der Mietpreisbremse:

Der Mieter muss feststellen, ob der Vermieter den Mietspiegel einhält.
Erst wenn der Mieter eine Nichteinhaltung beim Vermieter rügt
(und ev. Mieterstattung verlangt), muss der Vermieter reagieren.
Bis dahin darf der Vermieter die nach Mietspiegel illegale Miete
kassieren, wenn die Mietpreisbremse-Gesetzeslage nichts anderes
vorgibt. Der Mietspiegel ist ein Instrument der Vermieter zum Zweck
der Optimierung der Mieteinnahmen.
Die Rüge darf auch nach Abschluss eines Mietvertrages, der auf
einer gegenüber dem Mietspiegel überhöhten Miete (Miete laut
Mietspiegel plus maximal 10 %) basiert, ausgesprochen werden.
Der Vermieter muss mit der Rüge rechnen.

Der Mieter muss vom Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages nur
dann über die Einhaltung des Mietspiegels informiert werden, wenn
der Vermieter eine Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse
beanspruchen will. Wird diese Ankündigung unterlassen, gilt
die Mietpreisbremse.
In allen anderen Fällen als den o.g. Fall muss der Mieter
davon ausgehen, dass die Miete laut Mietspiegel plus maximal
10 % als neue Maximalmiete (Mietpreisbremse) anstehen kann,
die dann auch in den Mietspiegel eingeht, wenn der Vermieter diese
neue Maximalmiete meldet (Mietpreissteigerung als Spirale).

Ausnahmen von der Mietpreisbremse berechtigen den Vermieter,
seine gewünschte Miethöhe zu fordern:

Neubau nach Oktober 2014 hat keine Mietpreisbremse.

Umfassende Modernisierung hat keine Mietpreisbremse.

Ist die bisherige Miete VOR einer Neuvermietung bereits über
der Maximalmiete aus Mietspiegel plus 10%, muss der Mieter
diese überhöhte Miete zahlen, wenn gemietet werden soll.

Hat der Vermieter modernisiert, aber die Kosten bisher nicht
an Mieter weitergereicht, dann muss der neue Mieter, also
bei Neuvermietung, die Kostenumlage auf die Miete dulden,
wenn gemietet werden soll.

Zuschlag auf Miete für mit vermietete Möbel hat keine Mietpreisbremse.

Keine Ausnahme ist die Modernisierung, die weder umfassend
ist und zugleich bereits auf den Mieter umgelegt wurde.
Diese Kosten unterliegen der Mietpreisbremse bei Neuvermietung.

Keine Ausnahme ist die angekündigte Modernisierung, die weder
umfassend ist und dafür auf den Mieter umgelegt werden soll.
Diese Kosten unterliegen der Mietpreisbremse bei Neuvermietung.

Modernisierung eines Mietobjektes:

Die Kosten der Modernisierung können eventuell der Mietpreisbremse
unterliegen, wenn die Miete mit den Kosten der Modernisierung nicht
konform zur Mietpreisbremse ist.

Die Kosten der Modernisierung können 8% der Modernisierungskosten
pro Jahr auf die Miete (gestückelt auf Monate) umgelegt werden.
(Nach 12,5 Jahren sind die Kosten dann voll umgelegt worden.
Ob der Vermieter nach dieser Zeit weiterhin diese 8% kassieren
kann, hängt von der Rechtslage ab.)

Die Mieterhöhung wegen Modernisierung darf max. 3 Euro pro
Quadratmeter betragen, wobei erst nach Ablauf von 6
Jahren eine weitere Mieterhöhung wegen nicht per Miete gedeckter
Kosten der Modernisierung erfolgen darf.
Das gilt auch, wenn damit die o.g. 8% unterschritten werden, so
dass dann weniger als 8% angesetzt werden müssen (Verlängerung des
Zeitraumes der vollen Umlegung, so dass der Vermieter länger
vorfinanzieren muss bzw. bei dessen finanzieller Schwäche nur
angepasst modernisieren kann (mehr Modernisierungsetappen mit
je max. 3 Euro pro Quadratmeter und je nächste Etappe erst nach
6 Jahren).

Die o.g. 3 Euro sind als 2 Euro anzusetzen, wenn unter 7 Euro pro
Quadratmeter (Miete des Quadratmeters) vom Mieter zu zahlen
sind.

Im Fall energetischer Modernisierung sind Möglichkeiten der
Erlangung von Fördermitteln für Mieter und oder Vermieter zu
prüfen. Man beachte dabei den Anteil von Reparaturen
und Instandhaltung während einer Modernisierung bzw. den Einbau
von generell neuer Ware, um Reparaturen zu umgehen.
(Eventuell Abschreibungen von Teilen des Mietobjektes beachten.)

Hinweise:

Der Mietspiegel und damit die Mietpreisbremse haben wenig
bzw. gar nichts mit Preisbremsung zu tun. Diese ist nicht
Motiv des Gesetzgebers BRD-Bundestag, der mit seinen
miesen und vor allem christjüdischen Wertvorstellungen
auch im Bereich Wohnen die Sau rauslässt: Nächstenliebe.

Audio       21.03.2019 Mietpreis-Bremse in BRD (18 min, mit 6 MBytes) ...

09.04.2019 morgenpost.de

Berlin hat nun 440 dringend benötigte Flüchtlingsunterkünfte mehr:

Die Fällung von 200 Bäumen in Berlin Steglitz-Zehlendorf, dort Leonorenstraße, hat nun den Bezug von 440 Plätzen in der
modularen Unterkünfte für Geflüchtete (MUF) ermöglicht, den Berlin als so dringend einstuft, dass die Proteste gegen die
Fällung der Bäume keine Rolle spielen konnten. Die 440 Plätze dienen auch der Umquartierung von Flüchtlingen.
Betroffen sind Einzelpersonen, Behinderte, Familien. Insgesamt gibt es 216 Wohneinheiten, darunter Ein-, Zwei- und Vier-Bett-
Zimmer. Immer 16 Personen auf einer Etage teilen sich die Bäder und die Küche. 24 Apartments für jeweils vier Personen sind mit
eigenen Kochgelegenheiten und Sanitäranlagen ausgestattet: Dort sollen Familien und Menschen mit Behinderungen leben.

09.04.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin hat massenweise Obdachlose, die nicht versorgt werden. Hartz-4-Bezug schützt nicht vor Obdachlosigkeit.

Obdachlosigkeit ist in dem christjüdischen Gottesstaat BRD eine Daseinsform der Nächstenliebe: Obdachlosigkeit
ist weder verboten, noch eine Straftat. Den Gesetzgeber interessiert es auch nicht, dass obdachlose Kinder in der
BRD leben, obwohl diese nicht mündig sind. Dass Obdachlosigkeit als Ergebnis der verfassungsrechtlichen
Selbstbestimmung des Menschen ausgelegt werden darf, ist nicht nur pervers sondern offener Faschismus. Der
Systemwechsel ist nicht nur dringend: Er muss radikaler sein.

30.04.2019 gegen-hartz.de

Im Rahmen der deren Fremdunterbringung als Integration von Kindern und Jugendlichen durch diese in der BRD wie folgt selektiert:

In 2008 lebten ca.

60.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Pflegefamilien.

70.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Heimen.

In 2017

lebten ca. 81.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Pflegefamilien.

lebten ca. 100.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Heimen.

lebten fremd untergebrachte Kinder, die in die angeborenen Familien zurückehren, durchschnittlich 30 Monate nicht in den
angeborenen Familien (Teilselektion).

kehrten ca. 66% nicht mehr in die angeborenen Familien zurück (Totalselektion).

waren 78% der fremduntergebrachten Kinder Mitglieder einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft (Sozialselektion).

09.05.2019 gegen-hartz.de

Der Gesetzgeber hat im Bereich SGB II die normierte Übernahme der Kosten der Unterkunft implementiert, wobei
die Norm nicht an Realitäten am Wohnungsmarkt angepasst sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Ziel,
die Kosten der Unterkunft für den Träger der Grundsicherung zu mindern, in dem aus dem Regelsatz die Kosten
der Unterkunft teilzufinanzieren sind (wenn der Wohnungswechsel und oder Mietkostensenkung nicht möglich
sind). Der Gesetzgeber hat Bedingungen der Norm so definiert, dass z.B. in 2017 ca. 25% der Hartz-4-Haushalte
die Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz mitfinanzieren und damit die Träger der Grundsicherung um 0,6 Milliarden
Euro erleichtert haben.

09.05.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Der Hartz-4-Regelsatz wird aus Bundesmitteln bezahlt. Die Kosten der Unterkunft übernimmt der lokale Träger der Grundsicherung.
Der Gesetzgeber will also, dass mit Bundesmitteln kommunale Finanzen refinanziert werden (Bundessteuern refinanzieren
lokale Steuern).

18.06.2019 berlin.de

Das BRD-Bundesland Berlin schränkt das Geschäft der Vermietung von Wohnungen ab dem 18.06.2019 ein.
Das gilt auch, wenn das Gesetz als Norm erst nachträglich implementiert wird, da es Ziel ist, ab heute
einzuschränken. Neubauten sind grundsätzlich nicht einzuschränken.

Die Einschränkungen umfassen u.a.

5 Jahreszeitraum der Einschränkungen.

Eine bezüglich der Mietobergrenzen sehr hohe Mieten kann auf Antrag abgesenkt werden.

Damit die Vermietung von Wohnungen vertraglich zustande kommen kann, muss die Miete

der Mietobergrenze-Regelung entsprechenden
und höchstens die zuletzt vereinbarten Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis betragen.

Ein neuer Mietvertrag mit Modernisierungsumlage ist nichtig, wenn

die Genehmigungs- und Anzeigepflicht des Vermieters nicht eingehalten wird

und die Bruttowarmmiete um mehr als 0,50 € pro Quadratmeter monatlich übersteigt

und die Übersteigung nicht genehmigt wurde, wobei die Genehmigung auch Härtefälle
des Vermieters bezüglich wirtschaftlicher Unterdeckung einschliessen muss, so dass
dann Mieterhöhungen und höhere Mietvereinbarungen als laut Mietobergrenze
genehmigt werden können. Die Erhöhung über die Mietobergrenze ist dem Mieter dann
zumutbar, wobei eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen genehmigter Miete
und der Mietobergrenze nur Mietern zu gewähren ist, die WBS-berechtigt sind.

20.08.2019 bundesverfassungsgericht.de

"Anträge gegen die ?Mietpreisbremse? erfolglos
Pressemitteilung Nr. 56/2019 vom 20. August 2019
Beschluss vom 18. Juli 2019
1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18

Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht
preisgebundenen Wohnraum (sogenannte ?Mietpreisbremse?) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des
Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute
veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur
Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten
Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat.

Sachverhalt:

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der
Preisbindung unterliegendem Wohnraum ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der
vorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem
Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von
höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam. Sie
gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere darf der Vermieter, wenn die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die
ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, gemäß § 556e BGB bei Wiedervermietung eine Miete bis zur Höhe dieser
Vormiete vereinbaren. Nach dem 1. Oktober 2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
sind nach § 556f BGB von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat von Berlin im Jahr 2015 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer
von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

In den Ausgangsverfahren der beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18 wenden sich Berliner Mieter gegen die
Vereinbarung einer die höchstzulässige Miete bei Mietbeginn übersteigenden Miete. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht die
zugrundeliegenden Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1595/18 ist Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihrer Mieterin
gerichtlich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer abgesenkten Miete in Anspruch genommen, weil die
bei Mietbeginn vereinbarte Miete die höchstzulässige Miete überstiegen habe. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar
gegen die überwiegend stattgebenden Entscheidungen der Fachgerichte und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die
Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Darüber hinaus sieht sie sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum und ihrer allgemeinen
Handlungsfreiheit verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Vorlagen sind unzulässig, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
muss das Gericht in seiner Vorlageentscheidung angeben, inwiefern seine Entscheidung in dem zugrundeliegenden
Ausgangsrechtsstreit von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher grundgesetzlichen Bestimmung die
Vorschrift unvereinbar ist.

Es muss zum einen deutlich werden, inwiefern die angenommene Ungültigkeit der vorgelegten Vorschriften das Ergebnis des
Ausgangsrechtsstreits beeinflussen soll. Zum anderen muss das Gericht darlegen, dass und warum es von der Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Vorschriften überzeugt ist. Dem werden die Vorlagen nicht gerecht.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die
mittelbar angegriffenen Bestimmungen über die Miethöhenregulierung verletzen kein Verfassungsrecht. Auslegung und Anwendung
dieser Bestimmungen in den mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit
und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.

a) Zwar greift die Miethöhenregulierung in das geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Wohnungseigentümer ein. Sie ist aber als
verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt.

aa) Insbesondere ist der Eingriff in das Eigentum verhältnismäßig.

Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark
nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses
Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen
für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die Miethöhenregulierung
Wohnungssuchenden aus einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten, die bei einem Wohnungswechsel aufgrund gestiegener
Mieten in ihrem bisherigen Stadtteil ohne Miethöhenregulierung keine für sie bezahlbare Wohnung hätten finden können, das
Anmieten einer Wohnung in ihrer angestammten Umgebung ermöglicht.

Die Miethöhenregulierung ist auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Zwar kommen anderweitige staatliche
Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot in Betracht, etwa die Förderung des Wohnungsbaus oder die erweiterte
Gewährung von Wohngeld. Ungeachtet der mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber
diese im Rahmen seines Prognose- und Beurteilungsspielraums als gegenüber der Miethöhenregulierung mildere und zweifelsfrei -
auch kurzfristig - vergleichbar wirksame Mittel hätte heranziehen müssen.

Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe ist Vermieterinnen und Vermietern auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat seinen weiten
Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in
einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann
einmal geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln, auch wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten
bestehender Eigentumspositionen verschlechtern. Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit
häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen,
mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt.

Das Verfahren zum Inkraftsetzen der Mietobergrenze sichert, dass die Miethöhenregulierung über das nach den gesetzgeberischen
Zielen gebotene Maß nicht hinausgeht. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufenen
Landesregierungen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen
können. Auch sind die gesetzlichen Anforderungen an die Verordnungsbegründung geeignet, die Landesregierung zu einer sorgfältigen
Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Vermietereigentum anzuhalten.
Bejaht eine Landesregierung die Voraussetzungen zum Erlass der Verordnung zu Unrecht, kann ein Vermieter dies zudem vor den
Gerichten angreifen.

Die Beschränkung der Miethöhenregulierung auf angespannte Wohnungsmärkte gewährleistet, dass sie gerade in solchen Gemeinden
oder Gemeindeteilen zur Anwendung kommen kann, in denen die Belange der Mietinteressenten besonderen Schutzes bedürfen.
Zugleich begrenzt das in der Rechtsprechung entwickelte Verständnis eines angespannten Wohnungsmarktes die mit der
Miethöhenregulierung verbundene Durchsetzung der Interessen von Mietern oder Wohnungssuchenden auf ein den Gesetzeszielen
entsprechendes Maß.

Die Nutzungsmöglichkeiten von Wohneigentum werden schließlich auch nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, dass in die der
Mietobergrenze zugrundeliegende ortsübliche Vergleichsmiete mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietobergrenze in
zunehmendem Maß regulierte Mieten einfließen. Zum einen treten diese Auswirkungen zeitlich versetzt ein und werden dadurch
abgemildert, dass die höchstzulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigen darf. Im Übrigen gewährleisten die
gesetzlichen Geltungsausnahmen von der Mietobergrenze und die auf höchstens fünf Jahre beschränkte Geltungsdauer der
Miethöhenregulierung auch in deren Anwendungsbereich eine hinreichende Anbindung der ortsüblichen Vergleichsmiete an die
jeweilige Marktmiete.

bb) Die Miethöhenbegrenzung greift auch nicht in einem Umfang in das Eigentum ein, dass dauerhafte Verluste für Vermieter, eine
Substanzgefährdung der Mietsache oder der Wegfall jeder sinnvollen Nutzungsmöglichkeit zu erwarten wären.

b) Der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit von Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung
die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, hält sich ebenfalls innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen
Rechtsordnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

c) Die Mietobergrenze greift auch nicht gleichheitswidrig in das Vermietereigentum ein.

aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt
wird, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Miet-obergrenzen führt. Im Hinblick auf die Verschiedenheit der örtlichen
Wohnungsmärkte erscheint bereits das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zweifelhaft. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist aber
jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Sie knüpft an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium an. Das Abstellen auf die ortsübliche
Vergleichsmiete soll die Marktbezogenheit der regulierten Miete und damit die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig
sicherstellen. Dies ist angesichts dessen, dass die auf den jeweiligen Wohnungsmärkten vorherrschenden Bedingungen regionalen
Abweichungen unterliegen, sachgerecht.

Als Unterscheidungskriterium ist die ortsübliche Vergleichsmiete im verfassungsrechtlichen Sinn auch geeignet und erforderlich, einen
hinreichenden Bezug zur regional unterschiedlichen Marktmiete herzustellen. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird sie anhand der üblichen
Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren ermittelt. Damit spiegeln ihre regionalen Abweichungen die regionalen
Abweichungen der Marktmiete wider. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist auch verhältnismäßig. Dass Vermieter die
Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen können, gebietet insbesondere nicht, ihnen die Vermietung bis zu einer
bundesweit einheitlichen Miethöhe zu ermöglichen. Die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt auch von den auf den regionalen
Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab. Eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze bleibt dazu aber ohne hinreichenden
sachlichen Bezug. Zugleich fehlt es ihr an einer hinreichenden Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen
Mieter, so dass eine solche Regelung der beabsichtigten Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus deren angestammten
Wohnvierteln nicht effektiv entgegenwirken kann.

bb) Die Miethöhenregulierung verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil private
Vermieter und gewerbliche Vermieter gleichbehandelt werden. Die mit der Miethöhenregulierung verfolgten Ziele rechtfertigen es, die
Mietobergrenze unterschiedslos und ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung der Mieteinnahmen für den Vermieter anzuwenden.

2. Die Privilegierung von Vermietern, die ihre Wohnung vor der Wiedervermietung zu einer oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegenden Vormiete vermietet hatten, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Auch die Herausnahme von nach dem 1. Oktober
2014 erstmals genutzten und vermieteten Wohnungen aus dem Anwendungsbereich der Miethöhenbegrenzung in § 556f Satz 1 BGB
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist ebenfalls mit der Verfassung vereinbar. Sie verletzt die Eigentumsgarantie aus Art.
14 Abs. 1 GG nicht. Die Verordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes
und genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Er-streckung der Verordnung auf
das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren als erforderlich ansehen dürfen.

4. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen
Gerichtsentscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen."

20.08.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Nachfolgend eine Kurzanalyse der o.g. Pressemitteilung, der es an Struktur derart mangelt, dass die Haken der Auffassungen
des BRD-Verfassungsgerichtes nicht sichtbar werden:

(1) Verfassungsbeschwerde in Sache "der im Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe
bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte Mietpreisbremse)" wurde nicht Entscheidung angenommen.

(2) 2 die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der Normenkontrolle wurden als unzulässig verworfen, weil
das die Vorlagen liefernde Gericht diese Vorlagen sie nicht hinreichend begründet hat.

(3) Sachverhalt zur Mietpreisbremse im Mietrechtsnovellierungsgesetz, das § 556d BGB neu regelt.

§ 556d BGB schreibt u.a. vor,

dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf.
Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

dass die Landesregierungen ermächtigt sind, solche Gefährdungsgebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5
Jahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

dass die o.g. Mietobergrenze im durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet ausnahmslos gilt.

dass eine vor einer Wiedervermietung zuletzt geschuldeten Miete, die die höchstzulässige Miete übersteigt, für die
Wiedervermietung nur in Höhe der höchstzulässigen Miete angesetzt werden darf, wenn nicht Ausnahmen gelten, z.B.

- Nach dem 1. Oktober 2014 errichtete Wohnung.

- Erstvermietung nach nach umfassender Modernisierung (Neu-Modernisierung).

(4) Sachverhalt zur Mietpreisbremse in Berlin

Für die Stadt Berlin hat der Senat von Berlin im Jahr 2015 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer
von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt definiert.

(5) Sachverhalt zu den o.g. Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18

Berliner Mieter wenden sich gegen die Vereinbarung einer Miete zu Mietbeginn, die die höchstzulässige Miete übersteigt.

In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht die zugrunde liegenden Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die
Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und
daher nichtig ist.

(6) Sachverhalt zur o.g. Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1595/1

Es betrifft eine Berlin gelegenen Wohnung, deren bei Mietbeginn vereinbarten Miete die höchstzulässige Miete überstiegen hat.

Verfassungsbeschwerde der Vermieters, weil

der Mieter auf Vermieter gerichtlich zugreift, um die Rückzahlung einer überzahlten Miete in Verbindung mir Feststellung der
Geltung einer auf abgesenkten Miete zu bewirken.

eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegt.

eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Vermieters vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die überwiegend stattgebenden Entscheidungen der Fachgerichte und
mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene
Rechtsverordnung.

(7) Gerichtliche Erwägungen der Kammer des BRD-Verfassungsgerichtes zu o.g. Normenkontrollverfahren

Die zugehörigen Vorlagen des Landgerichtes sind unzulässig, weil

das vorlegende Gericht die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendige Vorlageentscheidung, inwiefern seine Entscheidung in
dem zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit von der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift abhängig und mit welcher
grundgesetzlichen Bestimmung die Vorschrift unvereinbar ist, nicht hinreichend begründet hat.

das Gericht hat nicht deutlich darstellt, inwiefern die angenommene Ungültigkeit der vorgelegten Vorschriften das Ergebnis des
Ausgangsrechtsstreits beeinflussen soll.

das Gericht hat nicht hinreichend darlegt, dass und warum das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften
überzeugt ist.

(8) Gerichtliche Erwägungen der Kammer des BRD-Verfassungsgerichtes zu o.g. Verfassungsbeschwerde

(8a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt und es ist in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, dass die mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Gerichtsentscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche
Rechte des Beschwerdeführers verstoßen.

(8b) Die Bestimmungen über die Miethöhenregulierung (Mietpreisbremse) verletzen kein Verfassungsrecht. Auslegung und
Anwendung dieser Bestimmungen in den mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Entscheidungen sind
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe ist Vermieterinnen und Vermietern
zumutbar.

Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark
nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Das Mittel, die Regulierung der Miethöhe, ist auch im verfassungsrechtlichen
Sinne geeignet (Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten abschneiden, um zumindest die Voraussetzungen
für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter zu schaffen und eventuell den Wohnungswechsel
aufgrund gestiegener Mieten in bisherigen Stadtteil im eine angestammte Umgebung zu ermöglichen).

Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar. Die Verordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und
materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes und genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere
hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die
höchstmögliche Dauer von 5 Jahren als erforderlich ansehen dürfen.

Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, weil die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und
die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht wurden. Der Gesetzgeber
durfte davon ausgehen, dass die zum Verordnungserlass berufenen Landesregierungen das Vorliegen eines angespannten
Wohnungsmarktes regelmäßig besser als der Bundesgesetzgeber beurteilen können. Auch sind die gesetzlichen Anforderungen an die
Verordnungsbegründung geeignet, die Landesregierung zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf
die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Vermietereigentum anzuhalten.

Die der Mietobergrenze zugrunde liegende ortsübliche Vergleichsmiete darf mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietobergrenze
in zunehmendem Maß in die regulierten Mieten einfließen. Wegen der auf höchstens fünf Jahre beschränkten Geltungsdauer der
Miethöhenregulierung auch in deren Anwendung erfolgt eine hinreichende Anbindung der ortsüblichen Vergleichsmiete an die
jeweilige Marktmiete. Die Marktmiete wird anhand der üblichen Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren
ermittelt, so dass regionalen Abweichungen widergespiegelt werden.

Anderweitige staatliche Maßnahmen zur Linderung oder Behebung der Wohnungsnot durch z.B. Förderung des
Wohnungsbaus oder eine erweiterte Gewährung von Wohngeld müssen bei der Implementation der Mietpreisbremse
nur dann herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber mittels dieser anderweitigen Maßnahmen eine zur Mietpreisbremse
vergleichbar wirksame Wirkung erzielen kann.

(8c) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt die Garantie des Eigentums nicht.

Die Miethöhenregulierung greift verfassungsrechtlich gerechtfertigt als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
in das geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Wohnungseigentümer ein.

Es besteht für Vermieter kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer für Vermieter günstigen Rechtslage im sozialpolitisch
umstrittenen Gebiet des Mietrechtes.

Es besteht für Vermieter kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer Erzielung höchstmöglicher Mieteinkünfte.

Die mit der Miethöhenregulierung verfolgten Ziele rechtfertigen es, die Mietobergrenze unterschiedslos und ungeachtet der
wirtschaftlichen Bedeutung der Mieteinnahmen für den Vermieter anzuwenden.

Der Vermieter muss keine dauerhaften Verluste, die eine Substanzgefährdung der Mietsache oder den Wegfall jeder sinnvollen
Nutzungsmöglichkeit der Mietsache bedingen, erwarten. Die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt auch von den auf den
regionalen Mietmärkten vorherrschenden Bedingungen ab.

(8d) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt die Vertragsfreiheit nicht.

Der Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit von Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung
die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, befindet sich innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen
Rechtsordnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(8e) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn durch § 556d Abs. 1 BGB verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.

Die Bestimmung der Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Herbeiführung deutschlandweit
unterschiedlichen Mietobergrenzen sind zulässig und sachgerecht (Unterscheidungskriterium "ortsübliche Vergleichsmiete").

Private Vermieter und gewerbliche Vermieter werden gleichbehandelt.

Die Herausnahme von nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzten und vermieteten Wohnungen aus dem Anwendungsbereich der
Miethöhenbegrenzung in § 556f Satz 1 BGB ist zulässig.

Fazit:

Die Erklärung des BRD-Verfassungsgerichtes ist systemisch unhaltbar.

Das BRD-Verfassungsgericht geht von "Fakten" aus, deren Grund und Nachhaltigkeit z.T. extrem politisch
bedingt und motiviert sind. Das BRD-Verfassungsgericht macht Politik, was auch nicht anders zu
erwarten ist, denn im BRD-Verfassungsgericht sitzen auch ehemalige Politiker.

Die Annahme, dass die Befristung einer Implementation deren Wieder-Implementation irgendwie beeinflusst, ist falsch.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Implementationen so zu vollziehen, dass der Kontext (z.B. eines Mangels)
so normiert wird, dass der Kontext sich systemisch ändert (Wegfall des Mangels).

Im Fall der lokalen Mietpreisbremse ist der lokale Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, alle Normierungen per
Gesetz so zu implementieren, dass die Mietpreisbremse systemisch-nachhaltig unnötig wird.

Der Berliner Senat ist natürlich berechtigt, anstelle mit z.B. Wohngeld zu finanzierenden hohen Mieten diese
so abzusenken, dass Vermieter in Eigentum gezielt beschränkt werden: Der Vermieter hat nicht nur weniger
Mietanteil, der direkt in das Vermögen der Vermieters übergeht, sondern kann weniger Investmittel aus
Miete rückstellen. Noch klarer: Der Berliner Senat greift auf Vermietervermögen zu, dass u.a. für Modernisierung
in Schritten zu Vorfinanzierung bereitstehen muss. Und: Der Berliner Senat möchte, dass Wohnungen
komplett neu modernisiert werden, denn nur dann und NUR Für die ERST-MIETE nach Modernisierung
ist die Mietpreisbremse nicht heranzuziehen (für die nächste Wiedervermietung gilt dann die Mietpreisbremse).
Der Vermieter muss also Mieter haben, der die ERST-Vermietung nach Modernisierung so lange wie möglich
in Sachen Miethöhe mitmacht. GANZ KLAR: Neu-modernisierte Wohnungen können NUR an Mieter
erst-vermietet werden, die sich die Miete leisten können. Für diese Wohnungen müsste also Wohngeld
fließen, sollen finanzschwache Mieter einziehen. Dieses Wohngeld gibt es aber WEGEN dem
Mietpreisbremse-Wohnungsmarkt nicht. ERGO: Wohngebiete werden privilegiert nach Fähigkeit der
Mietzahlung, wenn es um neu-modernisierte Wohnungen geht. Und Berlin hat Zonen, wo das massenhaft
passiert, wobei das die Mietpreisbremse angeblich verhindern soll ...

Vermieter, die nicht neu-modernisieren und anstatt dafür schrittweise modernisieren, können das
innerhalb der Mietpreisbremse tun, wobei der Vermieter Kosten umlegen muss, die die Miete erhöhen.
Der Berliner Senat will also, dass Modernisierungen auch so erfolgen, wie es der Landesgesetzgeber
mit der Mietpreisbremse limitiert. Alles Andere fällt weg. Es entstehen also Wohnungen, die am
Markt nicht nachgefragt werden, wenn deren Modernisierungsgrad nicht zur Nachfrage passt.
ERGO: Wohngebiete werden privilegiert nach Fähigkeit der Mietzahlung, wenn es um teil-modernisierte
Wohnungen geht.

Die berliner Mietpreisbindung hat für Vermieter folgende Auswirkungen:

Berlin spart Wohngeld ein, in dem Eigentum des Vermieters abschöpfend verwertet wird.

Neu-Modernisierung rechnet sich nur bei nachhaltig zahlungsfähigen ERST-Mieter.

Teilmodernisierung (schrittweise) bis zur Mietobergrenze. Anschließend Neu-Modernisierung
oder Unterlassung der weiteren Modernisierung bei konkreter Gefahr des Nachfrageverlustes
am Markt (Wohnung nicht konkurrenzfähig, Wertverlust des Eigentums am Markt).

Kalkulation des Mietenanteils, der als Invest einfließt, bei Limitierung per Mietpreisbremse,
deren nächste Implementation (für weiter 5 Jahre) erwartbar ist, da der Berliner Senat
weiterhin Geld sparen will und wird.

Verknappung von Wohnungen, die der Mietpreisbindung unterliegen.

Neubau von Wohnungen für ERST-Vermietung ohne Mietpreisbremse nur dann durchführen,
wenn zahlungsfähige ERST-Mieter dauerhaft verfügbar sind.

Sozialer Wohnungsbau mit Langfrist-Bindung an Miethöhe-Limits bei gleichzeitiger Förderung
des Vermieter-Invest, wobei der Vermieter nach Ablauf der Langfrist ohne Mietpreisbindung
vermieten darf, ist in Berlin vor vielen Jahren abgeschafft worden (u.a. CDU-Beteiligung am
Senat). Das Analog ist die Fehlbelegungsabgabe im einstigen Sozialen Wohnungsbau:
Inzwischen finanzstarke Mieter bleiben mit Miethöhe-Limits im Sozialen Wohnungsbau
wohnen.

Verkauf der Mietsache und Invest in Zonen, wo zahlungsfähige Mieter nachfragen. Oder:
Umwandung in Eigentumswohnungen.

22.08.2019 berliner-zeitung.de

Studie des Forschungsinstitut Pestel zum Thema Sozialer Wohnungsbau in BRD - u.a.

Im Jahr 2007 gab es 2 Millionen Sozialwohnungen.

Es wird vermutet, dass Ende 2019 noch 1,3 Millionen Sozialwohnungen in der BRD verfügbar sind, weil seit 2011 rund 500.000
Wohnungen mehr aus dem Sozialwohnungsbestand rausgefallen sind, als neue Sozialwohnungen geschaffen wurden.

Um den Stand von 2007 spätestens 2030 zu erreichen, müssen 155.000 Sozialwohnungen pro Jahr geschaffen werden, davon

80.000 Neubauten.

75.000 Modernisierungen.

24.08.2019 morgenpost.de

Mietpreisbremse in Berlin

Mietpreisbremse gilt nicht für

öffentlich geförderten Wohnungsbau (Sozialwohnungen).

Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden.

Studenten- und Seniorenheime.

Trägerwohnungen.

Für die Mietpreisbremse

wird die Lage der Wohnung nicht berücksichtigt, so dass der Berliner Mietspiegel nicht angewendet wird.

zählt ausschließlich das Alter der Immobilie.

Erbauung bis 1949: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 6,03 Euro.
Erbauung von 1950 bis 1955: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 4,86 Euro für Wohnung mit Bad und Heizung.
Erbauung von 1956 bis 1964: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 5,85 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1983 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,51 Euro.
Erbauung von 1984 bis 1990 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,24 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1990 Ostzone Berlin (Beitrittsgebiet): Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 5,64 Euro.
Erbauung von 1991 bis 2013: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,97 Euro.

wird Modernisierungszuschlag nur dann zugelassen, wenn
bereits mindestens in den letzten 8-Jahren 1x modernisiert wurde und nun erneut modernisiert werden soll,
oder erstmalig modernisiert werden soll,
UND der Zuschlag die Mietpreisobergrenze um maximal 20% überschreitet:

Erbauung bis 1949: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 7,24 Euro.
Erbauung von 1950 bis 1955: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 5,83 Euro für Wohnung mit Bad Heizung.
Erbauung von 1956 bis 1964: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 7,02 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1983 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 9,01 Euro.
Erbauung von 1984 bis 1990 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 8,68 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1990 Ostzone Berlin (Beitrittsgebiet): Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 6,76 Euro.
Erbauung von 1991 bis 2013: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter mit Modernisierung 9,56 Euro.

sind die billigsten Wohnungen 1950 bis 1955 erbaut worden.

sind die nächst billigen Wohnungen 1973 bis 1990 in der Ostzone Berlin (Beitrittsgebiet) erbaut worden.

sind die teuersten Wohnungen 1991 bis 2013 erbaut worden.

30.08.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Unter Beachtung der Neuregelung der berliner Mietobergrenze gilt also:

Mietpreisbremse gilt nicht für

Erstvermietung.
öffentlich geförderten Wohnungsbau (Sozialwohnungen).
Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden.
Studenten- und Seniorenheime.
Trägerwohnungen.

Für die Mietpreisbremse

wird die Lage der Wohnung nicht berücksichtigt, so dass der Berliner Mietspiegel nicht angewendet wird.

zählt das Alter der Immobilie:

Erbauung bis 1949: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 6,03 Euro.
Erbauung von 1950 bis 1955: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 4,86 Euro für Wohnung mit Bad und Heizung.
Erbauung von 1956 bis 1964: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 5,85 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1983 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,51 Euro.
Erbauung von 1984 bis 1990 Westzone Berlin: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,24 Euro.
Erbauung von 1973 bis 1990 Ostzone Berlin (Beitrittsgebiet): Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 5,64 Euro.
Erbauung von 1991 bis 2002: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 7,97 Euro.
Erbauung ab 2003: Maximale Kaltmiete pro Quadratmeter 9,80 Euro.

ist ein Inflationsausgleich nur für Mieten unterhalb des Mietobergrenze bis max. zur Höhe der Mietobergrenze möglich.

wird Modernisierungszuschlag nur dann zugelassen, wenn
bereits mindestens in den letzten 8-Jahren 1x modernisiert wurde und nun erneut modernisiert werden soll,
oder erstmalig modernisiert werden soll,
UND des Modernisierungszuschlages nicht 1,40 Euro pro Quadratmeter überschreitet.

kann eine Mietabsenkung auf die Mietobergrenze auf Antrag des Mieters erfolgen, wenn der Mieter mehr als 30% des
Haushaltseinkommens für die Nettokaltmiete ausgeben muss. Die Mietobergrenze kann nicht rückwirkend
angewendet werden.

sind die billigsten Wohnungen 1950 bis 1955 erbaut worden.
sind die nächst billigen Wohnungen 1973 bis 1990 in der Ostzone Berlin (Beitrittsgebiet) erbaut worden.
sind die teuersten Wohnungen ab 2003 erbaut worden.

01.09.2019 www.berlin.de/sen/soziales/themen/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/

Berliner Senat - Kosten der Unterkunft und AV-Wohnen

"AV Wohnen

Am 1. Januar 2019 ist in Berlin die überarbeitete Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen
gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV Wohnen)
in Kraft getreten. Die AV Wohnen regelt, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, Sozialhilfeempfangende sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur
Senkung der Kosten angewendet werden."

...

"1. Angemessenheit von Miet- und Heizkosten

Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten) und der
Kosten für die Heizung werden getrennt voneinander beurteilt. Es gibt also Richtwerte für Bruttokaltmieten und Grenzwerte
für die Heizkosten. Abgesehen von klar definierten Sonderfällen darf bei Abschluss von neuen Mietverträgen keiner der
beiden Werte überschritten werden.

2. Wirtschaftlichkeit der Gesamtaufwendungen

Bei bereits bestehenden Mietverträgen werden in einem sogenannten Wirtschaftlichkeitsvergleich die Gesamtaufwendungen
für Bruttokaltmiete und Heizung betrachtet. Kostensenkungsverfahren wegen nicht angemessener Miet- und Heizkosten
werden nur dann veranlasst, wenn die zulässigen Gesamtaufwendungen für Bruttokaltmiete und Heizkosten inklusive eines
Umzugsvermeidungszuschlags sowie ggf. inklusive eines Härtefallzuschlags überschritten werden. Dadurch werden Umzüge
verhindert, die wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.

3. Sonderregelungen für den Sozialen Wohnungsbau

Bei Sozialwohnungen des 1. Förderweges können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um maximal zehn Prozent
überschritten werden.

Werden die Kosten einer Wohnung im Sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr
vollständig vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau
einen Mietzuschuss beantragen.

4. Bestandsschutz

Mieten, die vor Inkrafttreten der neuen AV Wohnen als angemessen eingeordnet wurden, behalten diese Einordnung.
Auch die bisherigen Härtefallregelungen bleiben erhalten.

5. Sonderregelungen für die Neuanmietung von Wohnraum

Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können
die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden."

...

01.09.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Berliner Senat

Der Berliner Senat bietet einen Flyer zur AV-Wohnen zum Stand 01.01.2019 zum Download an.
Der Flyer informiert NICHT über konkrete Grenzen für zulässigen Gesamtaufwendungen und Härtefälle.

www.berlin.de/jobcenter-tempelhof-schoeneberg/ueber-uns/2019_final_flyer_kdu.pdf

Der Berliner Senat bietet die AV-Wohnen als Rechtsvorschrift des Bundeslandes Berlin mit dem Stand 7. Dezember 2018
zur Ansicht an.

www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_wohnen-571939.php

Der Berliner Senat bietet die AV-Wohnen als Rechtsvorschrift des Bundeslandes Berlin mit dem Stand 1. Januar 2019
NICHT zur Ansicht an.

Berliner Mieterverein

Der Berliner Mieterverein bietet einen Flyer zur AV-Wohnen zum Stand 01.01.2019 zum Download an.
Der Flyer informiert auch über konkrete Grenzen für zulässigen Gesamtaufwendungen und Härtefälle.

www.berliner-mieterverein.de/downloads/fl136-tabellen-119.pdf

Pd   201901_Berlin_KostenDerUnterkunft_AV_Wohnen_FlyerBerlinerSenat.pdf

Pd   201901_Berlin_KostenDerUnterkunft_AV_Wohnen_FlyerBerlinerMieterverein.pdf

18.09.2019 welt.de

Dachverband der Tafeln in BRD stellt fest:

Die bundesweit erste Tafel wurde 1993 in Berlin gegründet.

Bundesweit gibt es derzeit 947 Tafeln mit 60.000 Mitarbeitern. 90 Prozent der Mitarbeiter engagieren sich ehrenamtlich.

61% der Helfer sind Frauen.

63% der Helfer sind Senioren.

20% der Helder sind Bedürftige oder frühere Bedürftige.

6% der Helfer sind unter 30 Jahre alt.

Die Tafeln nutzen jährlich ca. 265.000 Tonnen Lebensmitteln, die ansonsten weggeworfen werden würden.
In der BRD werden jährlich 18 Millionen Tonnen Lebensmittel weggeworfen.

Die Tafeln sind im Bereich Kühlfahrzeuge und Lagerkapazitäten unterfinanziert.

Dachverband der Tafeln in BRD - Verbandschef Jochen Brühl stellt fest:

In 2018 stieg die Anzahl der

Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 10% auf ca. 1,65 Millionen.

Rentner als Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 20%.

Kinder und Jugendliche als Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 10% (50.000 Kinder).

Z.Z. gibt es 500.000 Kinder und Jugendliche, die die Tafeln nutzen.

Z.Z. sind 20% der Tafelnutzer Flüchtlinge (in 2018 waren es 26%).

Die beiden wichtigsten Gründe, die Tafeln zu nutzen, sind niedrige Renten und Langzeitarbeitslosigkeit.
"Diese Entwicklung ist alarmierend - Altersarmut wird uns in den kommenden Jahren mit einer Wucht überrollen,
wie es heute der Klimawandel tut." In Deutschland werden Kinder "systematisch" vernachlässigt, das Bildungssystem
ist eines der "undurchlässigsten" aller Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.'
Notwendig sind "tief greifende Reformen" und "verbindliche, ressortübergreifende Ziele" zur Armutsbekämpfung.

22.09.2019 morgenpost.de

Kosten der Unterkunft Hartz 4 in 2018

Die real anfallenden Kosten der Unterkunft werden bei fast 20% der Hartz-4-Bezieher nicht durch die Leistungen des
Trägers der Grundsicherung gedeckt: Alleinerziehenden mussten im Schnitt 1.063 Euro (88,58 Euro/Monat) im Jahr
aus dem Regelsatz hergeben. Bei Familien waren es 1.137 Euro (94,75 Euro/Monat).

Die jeweiligen Träger der Grundsicherung (Kommunen) entscheiden, wie hoch der Anteil der realen Kosten der
Unterkunft von den Kommunen übernommen wird. Der nicht übernommene Anteil wird als unangemessene
Kosten der Unterkunft bezeichnet, die der Bezieher der Grundsicherung auf 0 senken muss, z.B. durch einen
Umzug in eine Wohnung, die nur angemessene Kosten der Unterkunft verursacht.

22.09.2019 vom Autor dieser Dokumentation

In Berlin sind die Kosten der Unterkunft als Kombination von bisher 2 Grenzwerten, deren Überschreitung die unangemessene
Kosten der Unterkunft bewirken, normiert worden: Wird mindestens einer der beiden Grenzwerte überschritten, liegen
unangemessene Kosten vor, die der Träger der Grundsicherung, also nur übernimmt, wenn er muss (Härtefälle).
Grenzwert 1 ist das Limit der Heizkosten. Grenzwert 2 ist der Limit der Brutto-Warmmiete.
Bsp.: Liegt die Brutto-Warmmiete im Limit, sind aber die Heizkosten zu hoch, müssen letztere auf das Limit abgesenkt
werden.

Berlin hat die Grenzwerte pauschal zum gesamten Gebiet von Berlin festgelegt. Der Mietspiegel oder eine Mietpreisbremse
spielen keine Rolle, da Bezieher der Grundsicherung Hartz 4 gesondert selektiert werden, wenn sie bereits eine Wohnung
gemietet haben. Der Bezug einer Wohnung, der Wohnkosten über einen oder beide o.g. Limits verursachen würde, wird
nicht gestattet, wenn nicht dadurch eine Limitsenkung verursacht wird.

Klagen zu den Kosten der Unterkunft sind in Berlin ein Hit am Gericht.

28.09.2019 gegen-hartz.de

Anpassung der Ausführungsvorschrift Wohnen (AV-Wohnen) in Berlin ab 01.10.2019

Zuschüsse für einkommensschwache Haushalte.

Heizkosten unter Nutzung des bundesweiten Heizspiegels.

Bruttokaltmiete unter Nutzung des Mietspiegel Berlin Mai 2019. Die sich daraus ergebende Bruttokaltmiete
steigt z.B. um 31 Euro, wenn 1 Person einen energetisch sanierten Wohnraum angemietet darf.

Im Mai 2019 gab es in Berlin rund 325.000 Bedarfsgemeinschaften Hartz 4.

28.09.2019 www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/
www.heizspiegel.de/heizkosten-verstehen/hartz-iv/
www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/kommunaler-heizspiegel-deutschlandkarte/

"Der Heizspiegel für Deutschland bietet bundesweite Vergleichswerte für Ihre Heizkosten und Ihren Heizenergieverbrauch."
...
Beispiel für eine durchschnittliche 70 Quadratmeter große Wohnung im Mehrfamilienhaus, Abrechnungsjahr 2017.

Kosten Verbrauch CO2
Erdgas ca. 790 Euro 88%
Heizöl ca. 750 Euro 84%
Fernwärme ca. 895 Euro 100%"
...
"Sind Ihre Heizkosten zu hoch? Prüfen Sie mit dem Heizspiegel -Flyer Ihren Verbrauch - und finden Sie Sparmöglichkeiten.!"
...
www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel_2018/Heizspiegel-fuer-Deutschland-2018.pdf
www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/archiv-heizspiegel-nach-gebaeudebaujahr/

...
"Stellungnahme von co2online zur Verwendung von Heizspiegeln im Bereich des SGB

Immer wieder nutzen Jobcenter und Sozialämter den Heizspiegel, um die Angemessenheit der Heizkosten von
Haushalten zu prüfen. Heizspiegel-Herausgeber co2online wendet sich gegen diese Praxis. Denn der Heizspiegel
eignet sich nicht zur Prüfung der Heizkosten von Wohnungen.'

...

"Das Bundessozialgericht hat im Juli 2009 die Heizspiegel von co2online zur Beurteilung der Heizkosten von
Empfänger*innen des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV") herangezogen (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS
36/08). Seitdem nutzen Leistungsträger - zum Beispiel Jobcenter oder Sozialämter - die Heizspiegel als
Prüfwerkzeug, um die Angemessenheit von Heizkosten zu beurteilen. Dabei werden die Heizkosten einer Wohnung
mit den Werten eines "Kommunalen Heizspiegels" oder, wenn nicht vorhanden, des "Heizspiegels für Deutschland"
verglichen. Als Grenzwerte wurden im Urteil die Heizspiegel-Werte der Kategorie "zu hoch" (rote Spalte) benannt.
Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten diesen Grenzwert, deuten Leistungsträger dies als Hinweis auf
Unangemessenheit. "Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine
Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als
angemessen anzusehen sind", lautet der Wortlaut des Urteils.

Die gemeinnützige co2online GmbH, Herausgeber der Heizspiegel, kritisiert diese Verwendung der Heizspiegel. Der
Zweck von Heizspiegeln ist es, den Heizenergieverbrauch und die Heizkosten eines Wohngebäudes einzustufen. Die
Einordnung eines Wohngebäudes in eine der vier Kategorien (niedrig, mittel, erhöht, zu hoch; 10-40-40-10 Prozent)
erlaubt Rückschlüsse auf den wärmetechnischen Zustand des Hauses. Zum individuellen Heizverhalten der
Bewohner*innen einer Wohnung liefert diese Einstufung keine Aussage.

Heizspiegel sind grundsätzlich nur für zentral beheizte Wohngebäude und das Abrechnungsjahr anwendbar, das über
den Vergleichswerten im Heizspiegel ausgewiesen ist. Sie eignen sich nicht, um einzeln beheizte Wohnungen
einzustufen und die tatsächlichen Heizkosten einer Wohnung zu bewerten. Zudem sind die Werte nicht auf
Energieträger übertragbar, die im Heizspiegel nicht ausgewiesen werden."

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Heizspieg20181


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Heizspieg20182


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Heizspieg20183


Pd   2018_BRD_Heizspiegel.pdf

09.10.2019 faz.net

BGH-Urteil : Strenge Vorgaben für Mieterhöhung nach Modernisierung

Waren die Modernisierungsmaßnahmen aufgrund von Schäden notwendig oder wurde damit der allgemein übliche Wohnstandard
hergestellt, kann der Mieter keine Einwände erheben und muss den Zuschlag bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am
Mittwoch entschieden. (AZ: VIII ZR 21/19).

Zu prüfen ist z.B. ob

die Balkonerweiterung dem allgemein üblichen Standard entspricht.

eine vollständige Entfernung des Fassadenputzes vorliegt: Wenn ja, dann sind Maßnahmen der Dämmung Pflicht.

20.10.2019 nzz.ch

Im BRD-Bundesland Berlin wird für ca. 1,5 Millionen der in Berlin 1,9 Millionen verfügbaren Wohnungen das Recht bezüglich
Entgelt für Mietsache (monatliche Netto-Kalt_Miete) verändert: Ab Anfang 2020

gelten ab 2020 bis 2024 folgende Konditionen für Wohnungen, die

vor dem 1. Januar 2014 erstmals bezogen wurden:

Es werden Konditionen, die am Stichtag 18. Juni 2019 verfügbar waren, angewendet: An diesem Tag verfügbaren Höchststände
an Netto-Kalt-Mieten sind ab Anfang 2020 relevant.

Die Veränderung der Mietentgelte (Netto-Kalt-Miete) gelten ab 2020 bis 2024 (Veränderungszeitraum).

Der Vermieter, der im Veränderungszeitraum eine Wohnung erneut vermietet, muss die kostenseitige Überschreitung des
o.g. Höchststandes aus dem Gewinn der Vermietung finanzieren. Zusätzlich werden tatsächliche Kosten nur dann als
Mietentgelt wirksam, wenn die tatsächlichen Kosten eine gesetzliche Obergrenze nicht überschreitet. Diese gesetzliche
Obergrenze normiert die Mietkosten nach Ausstattung und dem Baujahr der Wohnung. Kosten über dieser Obergrenze sind
aus dem aus dem Gewinn der Vermietung finanzieren.

ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezogen wurden:

Mietentgelte für staatlich geförderte Sozialwohnungen, Wohnungen in Heimen und Neubauwohnungen werden abweichend
geregelt.

ist eine Absenkung von Mitentgelten mit Wuchereigenschaft auf die zulässige Höchstmiete möglich.

sind vom Vermieter die wegen Inflation auftretenden Kostenerhöhungen

in den Jahren bis 2019 aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren.

in den Jahren ab 2020 aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren, wenn die Kosten mehr als 1,3% der bisherigen
Kosten betragen, da das Mietentgelt wegen Inflation max. um 1,3% erhöht werden darf.

kann eine erneute Vermietung, die bisher weniger als 5 Euro pro Quadratmeter betrug, mit moderater Steigerung der Miete
erfolgen.

dürfen Kosten der Modernisierung wegen Energiebilanz oder Barrierefreiheit auf den Mieter umgelegt werden, wobei Kosten
über 1 Euro pro Quadratmeter aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren sind. Zugleich darf nur dann modernisiert
werden, wenn der Staat (das Bundesland Berlin) zugestimmt hat.

23.10.2019 morgenpost.de

Berlin - Senat beschließt Gesetz zum Mietendeckel

Aus Sicht des Senats wird wegen der extremen Wohnungsnot in einem überhitzten Markt die im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB
vorgesehene Vertragsfreiheit verletzt, weil die Mieter keine andere Wahl haben, als auch überhöhten Mietforderungen
zuzustimmen. In dieser Lage könne das Land eingreifen und Miethöhen durch das öffentliche Recht festlegen.
Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) geht davon aus, dass im Falle von Verfassungsklagen die
Verfassungsrichter entscheiden werden, bevor die ersten Mietabsenkungsanträge zu bearbeiten sind.

Wird das Gesetz auch vom Abgeordnetenhaus beschlossen, wollen Opposition und Branchenverbände gegen das Gesetz klagen.
Als erstes werden wohl die Verfassungsgerichte in Bund und Land über Normenkontrollklagen entscheiden. Dabei geht es
darum, ob Berlin als Land wirklich die Kompetenz hat, Mietpreise per Gesetz festzuschreiben. Sollte Berlin gewinnen,
werden Klagen gegen die einzelnen Regelungen des Mietendeckel-Gesetzes erwartet.

Voraussichtlich zum 01.03.2020 tritt das Gesetz zum Mietendeckel in Kraft.

Folgende Mietobergrenzen für Netto-Kalt in Euro pro Quadratmeter bei erneuter Vermietung gelten in den nächsten 5 Jahren - u.a.:

Baujahr bis 1918

mit Sammelheizung und Bad 6,45 Euro, maximal 7,74 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,00 Euro, maximal 6 Euro.
ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro, maximal 4,70 Euro.

Baujahr 1919 bis 1949

mit Sammelheizung und Bad 6,27 Euro, maximal 7,52 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,22 Euro, maximal 6,26 Euro.
ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro, maximal 5,51 Euro.

Baujahr 1950 bis 1964

mit Sammelheizung und Bad 6,08 Euro, maximal 7,30 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,62 Euro, maximal 6,74 Euro.
ohne Sammelheizung und mit Bad 5,62 Euro, maximal 6,74 Euro.

Baujahr 1965 bis 1972

mit Sammelheizung und Bad 5,95 Euro, maximal 7,14 Euro.

Baujahr 1973 bis 1990

mit Sammelheizung und Bad 6,04 Euro, maximal 7,25 Euro.

Baujahr 1991 bis 2002

mit Sammelheizung und Bad 8,13 Euro, maximal 9,76 Euro.

Baujahr 2003 bis 2013

mit Sammelheizung und Bad 9,80 Euro, maximal 11,76 Euro.

Baujahr ab 2014

es gibt keinen Mietendeckel

Billigste Wohnungen sind

Baujahr bis 1918

ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro, maximal 4,70 Euro.

Baujahr 1973 bis 1990

mit Sammelheizung und Bad 6,04 Euro, maximal 7,25 Euro.

Teuerste Wohnungen sind Baujahr 2003 bis 2013

mit Sammelheizung und Bad 9,80 Euro, maximal 11,76 Euro.

Bei Überschreitung der o.g. Maximalwerte und den nachfolgenden Regelungen wird von einer Wuchermiete ausgegangen.

Einbindung des Mietspiegels

Anhand der im Mietspiegel benannten Wohnlage sind Zu- und Abschläge zu o.g. Mietgrenzen möglich:

einfache Wohnlage: 0,28 Euro abziehen.
mittlere Wohnlage: 0,09 Euro abziehen.
gute Wohnlage: 0,74 Euro draufschlagen.

Einbindung der Ausstattung

Anhand der Ausstattung sind Zuschläge zu o.g. Mietgrenzen möglich:

Wenn mindestens 3 der nachfolgenden Ausstattungen

barrierefrei erreichbarer Aufzug,
Einbauküche,
hochwertige Sanitärausstattung,
hochwertige Bodenbeläge,
ein Energieverbrauch von unter 120 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr,

dann Aufschlag von 1,00 Euro.

Einbindung einer Mindestmiete

Wenn eine Wohnung zuletzt für weniger als 5,02 Euro vermietet wurde, muss der nächste Mieter den Aufschlag von
1,00 Euro zahlen.

Einbindung von Ein- oder Zweifamilienhäuser

10% der Miet laut o.g. Mietgrenze sind auf die Miete aufzuschlagen.

Einbindung von Modernisierungen

Eine Modernisierung, die nicht beim Staat zuvor angezeigt werden, ist eine Ordnungswidrigkeit.
Soll ein Zuschlag auf die Miete wegen Modernisierung erfolgen, muss der Staat die Modernisierung erlaubt haben.
Ziel ist es, den Mietzuschlag durch eine staatliche Förderung der Modernisierungskosten des Vermieters zu ersetzen.

Einbindung Inflationsausgleich für Vermieter

2020 bis 2021 entfällt.
ab 2022 möglich: Max. 1,3% des Netto-Kalt.

Einbindung von Beschaffungskosten des Erwerbs eines zu vermietenden Objektes (Vermieterkosten des Erwerbes)

Das Risiko des Erwerbes geht wegen nicht ausreichender Erzielung von Rendite ab dann voll zu Lasten des Vermieters,
wenn die realen Beschaffungskosten durch Miete, die vom Mietendeckel-Gesetz normiert ist, nicht refinanziert
werden können, so dass dann ev. der Verkauf des Mietobjektes erfolgen muss (Vermieter-Wechsel).

Einbindung von Wohnungen mit Baujahr ab 2014: Es gibt keinen Mietendeckel.

Dachgeschosswohnungen auf Altbauten gelten üblicherweise als Neubauten.

Einbindung von Staffelmietverträgen

Staffelmietverträge sind bezüglich Höhe der Mietentgelte nichtig, wenn die o.g. Mietgrenze und deren Regelungen verletzt werden.

Einbindungen von bereits ausgesprochenen Mieterhöhungen

Mieterhöhungen nach den 18.06.2019 sind auf Einhaltung des Mietendeckels und dessen Regeln zu prüfen.
Mieterhöhungen bis zum 18.06.2019 sind als Teil der Miete auf Einhaltung des Mietendeckels und dessen Regeln zu prüfen.

Mietsenkung wegen Wuchermiete

Der Mieter kann bei festgestellter Wuchermiete die Zwangssenkung des Mietentgeltes auf die nach Gesetz zulässige Höhe
beantragen (Antragstellung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung), frühestens 9 Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes.

Der Mieter kann wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Mietentgeltes KEINE
Minderung der Miete beantragen (ev. dann Umzug in billigere Wohnung).

Hinweispflicht des Vermieters an den Mieter

Senkung der Miete: keine Pflicht.

Bekanntgabe der aktuellen Mietobergrenze: Ab 2 Monate nach Inkrafttretung des o.g. Gesetzes.

Gesetzesverletzungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bestraft werden können.

Vollzug des Mietendeckels

Die Bezirke überwachen die grundsätzliche Einhaltung des Gesetzes.

Die landeseigene Investitionsbank soll Sanierungen genehmigen, über wirtschaftliche Härtefälle bei den Vermietern entscheiden und
in solchen Fällen Mietzuschüsse für Mieter zahlen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bearbeitet die Anträge auf Mietsenkung.

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MietspObGrenzBerlin


11.11.2019 zeit.de

Sozialstaat BRD - Sozialer Wohnungsbau

2,8 % des gesamten Wohnungsbestandes sind Sozialer Wohnungsbau.

In 2016 bis 2018 wurden jährlich ca. 84.500 Sozialwohnungen zu Nicht-Sozialwohnungen umgewandelt.

Bis 2030 werden ab 2 Millionen Sozialwohnungen benötigt (80.000 pro Jahr).

Sozialstaat BRD - Wohnungslosigkeit: Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. ((BAG W e.V.)

In 2017 gab es 650.000 wohnungslose Menschen (Obdachlose, in Sammelunterkünften lebende etc.).

In 2018 gab es 678.000 wohnungslose Menschen (Obdachlose, in Sammelunterkünften lebende etc.), davon

237.000 Obdachlose, die nicht Flüchtlinge sind.

441.000 wohnungslose anerkannte Flüchtlinge.

70% der Nicht-Flüchtlingen in Partnern und oder Kindern.

73% der Nicht-Flüchtlingen als Männer.

17% der Nicht-Flüchtlingen als EU-Bürger.

mehrheitlich lebend in zentralen Gemeinschaftsunterkünften, in dezentraler Unterbringung oder in kommunalen und
freigemeinnützigen Hilfesystemen.

Als Hauptgründe für die steigende Zahl der Wohnungslosen gelten das unzureichende Angebot an bezahlbarem Wohnraum und der
schrumpfende Bestand an Sozialwohnungen.

11.11.2019 Grundrente in BRD (ARD-Radio)

Die ARD thematisiert den Beschluss der BRD-Regierung, die Grundrente in der
BRD zu implementieren - u.a.

Zugang zu Rente verlangt 35 Jahre geleistete Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Zahlbetrag der Rente liegt über dem Wert der Grundsicherung.

Finanzamt übernimmt Einkommensprüfung auf Berechtigung zum Bezug der Rente.

Die Bewertung der Anwartschaften wird abgeändert: Maximal 0,8 Entgeltpunkte
werden berücksichtigt (Entgeltpunkt ist pro Jahr), wobei in diesem
Limit die Anzahl der Entgeltpunkte der Anwartschaften verdoppelt werden
(Kappung ab 0,8 Entgeltpunkte).

Ca. 33% der Rentenausgaben stammen nicht aus dem Umlageverfahren, sondern aus
Steuermitteln des Bundes.
Rente wird über Bundeszuschuss aus dem Steueraufkommen und nicht aus dem Rententopf
finanziert. Als Quelle dient eine noch einzuführende Transaktionssteuer am Geldmarkt.

Grundrente ermöglicht praktisch den Renteneintritt ab 35 Beitragsjahre.

Die Finanztransaktionssteuer muss EU-weit eingeführt werden, wobei ALLE betroffenen
EU-Staaten dieser Steuer zustimmen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Steuer tatsächlich sicher kommt.

Audio-Auszug

Hinweise:

Der Auszug stammt aus 2 Sendungen der ARD.

Um überhaupt relevant für die gesetzliche Rente zu sein, muss man eine
Mindestanwartschaftszeit nachweisen, in der generell Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet wurden.

Die Bewertung von Anwartschaften erfolgt zu den aktuell gültigen Rechtsvorschriften
vor dem 1. Rentenbezug. Die Bewertung erfolgt per Entgeltpunkte, die dann in die
Ermittlung des Zahlbetrages der Rente eingehen. Die Bewertung erfolgt einmalig.
Man beachte, dass Geringverdiener systemisch geringere Beiträge in die gesetzliche
Rente eingezahlt und damit geringere Anwartschaften erworben haben. Auch die Höhe
der Beitragszahlung bestimmt die Höhe der Anwartschaften.

Da die Grundsicherung dynamisch angepasst wird, muss die Grundrente vom Gesetzgeber
dynamisch angepasst werden. Dazu muss entweder die Bewertung der Anwartschaften
dynamisch erfolgen, oder es muss ein dynamisch angepasster Zuschlag zum Zahlbetrag
der Rente erfolgen. Vermutlich wird dann die bundesweit durchschnittliche
Grundsicherung herangezogen.

Da die Grundsicherung Elemente enthält, die marktabhängig sind, müssen die
Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung dynamisch berücksichtigt
werden. Vermutlich werden dann die bundesweit durchschnittlichen Kosten der
Unterkunft herangezogen.

Die Anpassung der Grundrente an die aktuelle Grundsicherung erfolgt nicht
durch eine Bedürftigkeitsermittlung im Einzelfall, so dass die Grundrente
nicht anhand der Einzelfallsituation z.B. in Sachen Kosten der Unterkunft
ermittelt werden kann.

Stattdessen wird das Finanzamt eingeschaltet, das Einkünfte prüft, was auch
immer das heißen mag. Vermutlich wird das Finanzamt die Einstufung der
Einkommenshöhe bezüglich Niedrigeinkommen ermitteln, um damit die
Berechtigung zur Ermittlung einer Grundrente zu liefern oder zu versagen.

Fakt ist: Grundrentner sind an das Finanzamt gebunden und werden daher zwingend
auch steuerlich betrachtet. Dieser Umstand ist vermutlich das eigentliche Ziel
der Grundrente ohne Bedürftigkeitsprüfung.

Der Gesetzgeber normiert das Eintrittsalter in den Bezug der Rente unabhängig
von der Normung der notwendigen Dauer der Beitragspflicht. Es ist also
blanker Unsinn, dass die Grundrente die Rente nach 35 Jahren Arbeit
erlaubt. Wäre das so, dann wäre bei einem Renteneintrittsalter z.B. mit 65 Jahren
eine RV-pflichtige Tätigkeit erst ab dem 30. Lebensjahr möglich. Dieses ist
aber völlig realitätsfremd, denn Beitragszahlungen vor dem 30. Lebensjahr
aus Niedriglohn sind nichts anderes als ab dem 30. Lebensjahr zu Niedriglohn,
wobei nur die Dauer der Beitragszahlungen über 35 Jahre gehen können.
Hier muss die Einkünfteprüfung des Finanzamtes greifen, ob Niedriglohn
anzusetzen ist oder eben nicht.

Audio       11.11.2019 Grundrente in BRD (7 min, mit 2,5 MBytes) ...

16.12.2019 nzz.ch

Das Klimapaket der BRD-Regierung hat den Vermittlungsausschuss des Länderrates verlassen: Einigung.

Der CO2-Preis steigt ab 2021 von 10 auf 25 Euro und dann bis 2025 von 35 auf 55 Euro. Der Anstieg
ermöglicht Einnahmen, die die EEG-Umlage (Förderung des Ökostroms) senken soll.

19.02.2020 morgenpost.de

Information zum Berliner Mietendeckel - u.a.

Frage: Hinsichtlich des neuen Gesetzes habe ich zwei Fragen, die ich Ihnen gerne vorab schicken möchte: In §3 (5) ist die Miete
definiert: ?Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge.? Fallen unter ?alle Zuschläge? auch
Zuschläge für eine teilgewerbliche Nutzung? Gewerbemietrecht und damit auch deren Preise sind ja nicht Kompetenz der Länder,
sondern eindeutig des Bundes.
Antwort: Ja, auch und gerade die Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung sollen erfasst werden."

Frage: Ich habe am 20. Juni 2019 einen bis 31. Dezember 2020 befristeten Mietvertrag für eine möblierte Wohnung in Schöneberg
abgeschlossen. Die Bruttomiete beträgt 23,40 Euro je Quadratmeter. Fällt dieser Mietvertrag auch unter den Mietendeckel und - falls
ja - wie hoch dürfte die Miete sein?
Antwort: Falls die Wohnung beziehungsweise das Gebäude in den Anwendungsbereich fällt, fällt auch dieser Mietvertrag unter den
Mietendeckel. Wie hoch die Mietendeckelmiete ist, lässt sich aus Ihren Angaben nicht ersehen. Allerdings ist der Vermieter
verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes diese Umstände zu benennen. Die Absenkung wirkt
dann nach neun Monaten.

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Gesetzentwurf MietenWoGBln

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Praxis-Fragen

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Uebersicht

20.02.2020 gegen-hartz.de

Das Sozialgesetzbuch X sieht die Erstattung von Kosten im Vorverfahren vor: Ist für ein Widerspruchsverfahren die Hilfe eines
Anwalts notwendig, müssen die Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes erstattet werden. Das Sozialgesetzbuch X schreibe
ein Aufrechnungsverbot vor.

Urteil Bundessozialgericht (BSG) (AZ: B 14 AS 17/19 R und weitere)

Für eine Kostenübernahme für eine notwendige anwaltliche Hilfe in einem Hartz-IV-Widerspruchsverfahren ist es nicht erlaubt,
die zu zahlenden Anwaltskosten für das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren mit Erstattungsforderungen gegenüber dem
Arbeitslosengeld-II-Bezieher aufzurechnen. Erhalte der Anwalt nicht sicher seine volle Vergütung, bestehe die Gefahr, dass
Hartz-IV- Bezieher für ihren Widerspruch gar keinen notwendigen Rechtsbeistand mehr finden.

13.03.2020 bundesregierung.de

"Wohn- und Mietenpaket Mietpreisbremse verlängert und verschärft

Angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt wird die Mietpreisbremse um fünf Jahre verlängert. Mieter können zudem
leichter zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Hier alle wichtigen Fragen und Antworten dazu.

Warum wird die Mietpreisbremse verlängert?

Der Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ist Teil des Wohn-
und Mietpakets der Bundesregierung. Ihm hat der Bundesrat nun zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu Beginn des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.

Die Regelungen der Mietpreisbremse sind seit 2015 in Kraft. Die Mietpreisbremse wurde eingeführt mit dem Ziel, den Mietanstieg auf
angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen. Sie wurde nun um weitere fünf Jahre verlängert. Damit wird den Ländern weiterhin
ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen auslaufen.

Zeigt die Mietpreisbremse bisher überhaupt eine Wirkung?

Die Mietpreisbremse besagt, dass in den von den Ländern festgelegten Gebieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen
die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung
Berlin (DIW) die Wirkung der Mietpreisbremse evaluiert. Das DIW kam Ende 2018 zu dem Ergebnis, dass in Gebieten, in denen die
Mietpreisbremse zur Anwendung kommt, sich der Mietenanstieg moderat verlangsamt hat.

Da die bei der Einführung der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage auf dem Wohnungsmarkt weiter fortbesteht, ist deshalb
eine Verlängerung der Mietpreisbremse sinnvoll.

Konkret: In welchen Städten und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse?

Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden in den Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt.

Die vom DIW vorgenommene Evaluation kam mit Stand Dezember 2018 zu dem Ergebnis, dass 13 Bundesländer entsprechende
Verordnungen erlassen haben. In 315 der insgesamt rund 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland wurde die Mietpreisbremse
eingeführt. Das klingt wenig, doch leben hier rund 28 Prozent der Gesamtbevölkerung.

Eine Übersicht darüber, wo und mit welchen Regelungen die Mietpreisbremse eingeführt wurde, hält das BMJV bereit.

Änderungen gibt es auch bei der Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete. Wie genau sehen die Regelungen aus?

Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, können Mieter gegen die zu hohe Miete vorgehen und dies rügen. Dafür reicht ein
einfaches "Ich rüge die Höhe der Miete!" aus.

Nach den bisherigen Regelungen ist der Vermieter nur zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete verpflichtet ab dem Zeitpunkt, zu
dem der Mieter den Verstoß gerügt hat.

Künftig gilt: Mieterinnen und Mieter können die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den
Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein
Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde.

Welche Maßnahmen für bezahlbares Wohnen enthält das Wohn- und Mietenpaket der Bundesregierung, das am 18. August 2019
vereinbart wurde, noch?

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Kraft getreten. Dabei geht es um die ortsübliche
Vergleichsmiete, welche die Grundlage für die Miethöhe bildet. Dafür wurde bisher die Mietpreise betrachtet, die in einer Gemeinde
für vergleichbaren Wohnraum in den vorangegangenen vier Jahren vereinbart wurden.

Dieser Zeitraum wurde nun auf sechs Jahre verlängert. Das Ziel: Kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes sollen
geringere Auswirkungen auf die Vergleichsmiete haben. Dies soll auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten zu
einem gedämpften Anstieg der Vergleichsmieten führen.

Das Bundeskabinett hat darüber hinaus den "Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilinehäuser" beschlossen. Er befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Die bisherige Praxis, dass Käufer vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler
nur vom Verkäufer vestellt wurde, soll beendet werden. Die vom Käufer zu zahlenden Kosten sollen nur noch maximal 50 Prozent des
gesamten Maklerlohns betragen. Auch soll der Käufer erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er
seinen Anteil gezahlt hat.

Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Makler ist - etwa bei einem Suchauftrag -, gilt diese Vorgehen ebenso.
Als Auftraggeber ist er ebenfalls zahlungspflicht und kann höchstesn einen Kostenanteil von 50 zu 50 erwirken.

Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, soll dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen
verlangen dürfen.

Die Bundesregierung wird darüber hinaus einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in
Eigentumswohnungen begrenzt.

Was tut die Bundesregierung insgesamt für den Wohnungsmarkt?

Die Bundesregierung hat für den Wohnungsmarkt große Ziele: Mit der Wohnraumoffensive will sie in dieser Legislaturperiode
zusammen mit Ländern und Kommunen 1,5 Millionen Wohnungen schaffen. Denn die Nachfrage nach Wohnraum ist besonders in den
großen Städten höher als das Angebot. Dort ist Wohnraum zu einer relevanten sozialen Frage geworden. Es geht hier also um mehr
Wohnungsbau und bezahlbare Mieten, während in anderen Regionen Leerstände bei rückläufigen Preisen zu verzeichnen sind.

Auf www.bundesregierung.de gibt es einen Überblick über alle Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits ergriffen hat und was sie
noch plant, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Mieten bezahlbar zu halten.

Freitag, 13. März 2020"

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