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Teilverkauf Lebensversicherung im Kontext der Gier als Verwaltungsakt


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11.05.2014 morgenpost.de

Tor-Schrift vom NS-Konzentrationslagers Buchenwald "Jedem das Seine"

Die metallische Schrift auf dem Zugangstor zum Lager war knallrot auf Zinkweiß.

"Jedem das Seine" bedeutete im KZ eben den lebenswichtigen Unterschied zwischen der Volksgemeinschaft in der wenige Kilometer
entfernten Klassikerstadt Weimar - und den "Gemeinschaftsfremden", wie die Nazis die hier gefangenen Juden, Kommunisten,
Sozialdemokraten und Zeugen Jehovas, die Homosexuellen, die Geistlichen, die Schriftsteller und Künstler abschätzig nannten.
Die Botschaft der Nazis an die Häftlinge von Buchenwald bedeutete: Hier bekommt ihr, was ihr verdient - Elend und Tod.

Der von Kaiser Justinian aufgesetzte römische Rechtsgrundsatz "suum cuique" war völlig anders gemeint: "Ehrbar leben, andere nicht
verletzen, jedem das Seine zubilligen."

22.05.2014 bundespraesident.de

Rede zur Einbürgerungsfeier anlässlich der 65 Jahre BRD-Grundgesetz - u.a.

"Mit dem Grundgesetz wurde das Fundament geschaffen für ein friedliches, pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen. Erst für
den Westen, später für ganz Deutschland. So ist unser Land Teil der freien Welt geworden. Es lebt im Frieden mit allen seinen
Nachbarn. Es ist offen und vielfältig, stark und wohlhabend. Unsere soziale Marktwirtschaft und unser Sozialstaat versprechen gute
Lebenschancen für alle. All das macht unser Land für viele Menschen in der Welt zu einem Sehnsuchtsort."

27.05.2014 bundespraesident.de

Rede Bundespräsident Gauck am Ehrenessen für Gerhard Schröder zum 70. Geburtstag - u.a.

"Auch innenpolitisch waren Sie bereit, unpopuläre Schritte zu gehen und die Folgen zu akzeptieren. Dazu gehören natürlich die
Reformen der "Agenda 2010", für die Sie zunächst hart kritisiert wurden. Doch Sie haben mit Weitsicht dazu beigetragen, dass unser
Land seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedergewinnen und dann erhalten konnte.
Über die "Agenda 2010" sagten Sie rückblickend: "Wenn Sie eine solche umfassende Reform einleiten wollen, müssen Sie die
notwendigen und schmerzhaften Entscheidungen jetzt treffen, während Sie die positiven Folgen dann drei Jahre später sehen. Dadurch
entsteht eine Zeitlücke - und in diese Zeitlücke kann demokratisch legitimierte Politik fallen."
Der französische Politiker und Denker Talleyrand sagte, kein Abschied auf der Welt falle schwerer als jener von der Macht. Sie
mussten nach einer vorgezogenen Wahl 2005 Abschied von der Macht nehmen. Leicht ist es Ihnen nicht gefallen, das haben Sie später
selbst gesagt. Doch auch wenn die Macht verloren geht, so bleibt doch ein Stück Verantwortung für das Land - auch nach der
Amtszeit."

07.06.2014 morgenpost.de

Volker Kauder stellt zum Thema "Deutschland braucht das Christentum" u.a. fest:

Deutschland ist kein christlicher Staat.

In der BRD sind Staat und Kirche getrennt - trotz der vertraglichen Verbindungen zwischen Staat und den großen Kirchen.

"Die Bundesrepublik ist weltanschaulich neutral, aber nicht wertneutral."

Die christliche Botschaft ist eine geistige Grundlage unserer Gesellschaft, die sich von der Botschaft mehr vergewissern sollte -
Besinnung auf die christlich-abendländischen Tradition. Deutschland steht in christlich-jüdischer Tradition. Rund 60% der
Bevölkerung sind Mitglieder der christlichen Kirchen. Deutschland sollte sich mehr religiös ausrichten: Die christliche
Lehre ist - auch gemeinsam mit denen anderer Religionen - es wert, dass sich wieder mehr mit ihnen auseinandergesetzt wird.

Der verfassungsrechtliche Gottesbezug ist die Abgrenzung und dauerhafte Schranke von der Barbarei der Nationalsozialisten.
"Mit dem Gottesbezug will sich das Grundgesetz klar absetzen von der Barbarei der Nationalsozialisten, die ein zutiefst
menschenfeindliches und vollkommen gottloses Regime entfesselt hatten - es soll eine dauerhafte Schranke zwischen dieser
Barbarei und dem neuen Deutschland errichten."

Der per verfassungsrechtlichen Freiheiten abgesichert Wertekonsens bedingt den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft.
Wertekonsens bedeutet Freiheit gegenüber dem Staat, wenn dieser in den Wertediskurs eingreift.

Verfassungsrechtliche Religions- und Glaubensfreiheit gewährleiste das Prinzip einer weltanschaulichen Neutralität. Christliche
Parteien in der BRD arbeiten auf Grundlage des christlichen Menschenbildes, wobei die Bibel nicht in die Praxis umgesetzt wird.

Bundespräsident Gauck - Zitate vom 14.06.2014 aus dem Interview im Staatssender Deutschlandfunk bzw. Deutschlandradio Kultur

Audio       20140614 Gauck - BRD ist eine Demokratie

Audio       20140614 Gauck zur Kindsein-Phase ...

Audio       20140614 Gauck zum Waffeneinsatz ...

30.12.2014 dradio.de

Die BRD war an der Exekution von Taliban-Kämpfern indirekt beteiligt:

Auch Sicht der Bundeswehr hat die BRD Daten bereitgestellt, die zur gezielten Tötung benötigt wurden.

Aus Sicht des des Bundesverteidigungsministeriums hat die BRD Handlungsempfehlungen bereitgestellt, die zur
gezielten Tötung herangezogen wurden. Diese Angaben entstanden im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan.

30.12.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Der deutsche ISAF-Afghanistan-Einsatz basiert auf Beschluss des BRD-Parlamentes.

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Prolog
Beispiel: Berechnung und Anrechnung von Vermögen
ALG-II-Antragsteller
Versicherung
Bescheide des JobCenters in Berlin
Reaktion des Antragstellers
Ablauf
Ansatz
Systemische Probleme
Problemlösung
Fazit
Ergänzungen Anfang
Ergänzungen Ende
Media
Impressum



Prolog             (Übersicht)

Der Staat ist in der Lage, anhand der Altersstruktur der Hartz-4-Bezieher abzuschätzen,
welche Erbmasse wann frei wird und bei Dauerbezug von Hartz 4, also bei einem Heer von
strukturell ausgegrenzten Langzeitarbeitslosen der älteren Garde im Zuge der am
Markt vorhandenen massiven Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern, so zuverlässig
Hartz-4-Kosten mit Vermögen des Erblassers, der an einen Hartz-4-Bezieher erbt,
zu refinanzieren. Analog ist dazu die Zwangsrente ab 63, die bei Abschlag von
erworbenen Entgeltpunken die Rentenkosten senkt und die Differenz von
Rente bis Hartz-Satz der Altersgrundsicherung sich dann rechnet, wenn der
Abschlag nicht von der Differenz aufgefressen wird - bei passender Lebenserwartung
(Methode der biologischen Lösung). Ein weiteres Analogon ist der Zwangsverkauf von
Rentenvorsorge oder deren Verwertungsausschluss bis zum vom Gesetzgeber, der auch
SGB II regelt, festgelegten Alter des Renteneintrittes wegen Alter.
Ein anderes Analogon ist die Refinazierung von jungen Arbeitslosen aus Vermögen
der Familienmitgliedern, wobei die kleinteilige Schenkung Hartz 4-relevant sein kann.
Es ist daher elementar, das Vermögen von Erben als Hartz-4-Bezieher effektiv
und nachhaltig zu Gunsten der Grundsicherung SGB II zu reglementieren. Diese
Motivation ist von der Richterschaft gegenüber dem Volk zu verteidigen.
Diesem muss aber dabei nicht klar sein: Hartz 4 dient vor allem dem Ausbau
des Niedriglohnsektors, des Lohndruckes, also der aus Steuermitteln subventionierten
Gewinnerzielung, also dem Plündern von Volksvermögen per Umverteilung
OHNE Wertschöpfung zum Zweck der Reproduktion des Volksvermögens.
Mit anderen Worten: Eine exzellente Form des Sozialfaschismus - genannt "Sozialstaat".

24.10.2016 dradio.de

Reform Sanktionsrecht SGB II

Die Unterlassung der Bereitstellung von für die Festsetzung der Grundsicherung notwendigen Informationen wird wie folgt
sanktioniert: Wer diese Informationen "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" bekannt gibt kann mit
Bußgeld von 55 Euro bis 5.000 Euro oder Beugehaft bestraft werden. Die Unterbringung des Sanktionierten in einer
Haftanstalt kann erfolgen, wenn der Sanktionierte das Bußgeld nicht leisten will. Betroffen sind alle Feststellungen der
Grundsicherung ab rückwirkend 01.08.2016.

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Beispiel: Berechnung und Anrechnung von Vermögen             (Übersicht)

Nachfolgendes Beispiel
kann der Autor dieser Dokumentation beweisen.
belegt die systemische Gier im Vollzug des SGB II bei unwirtschaftlichen Bedingungen.

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ALG-II-Antragsteller             (Übersicht)
54 vollendete Jahre.

ALG II beträgt 850 Euro (zur Vereinfachung gilt die Annahme: Kosten der Unterkunft sind so, dass eine runde Zahl entsteht).

Freibetrag nach SGB II passend zum Alter des Antragstellers (im 55. Lebensjahr, also 54 vollendete Jahre):

8.100,00 Euro Freibetrag § 12.2 Nr. 1 SGB II
   750,00 Euro Freibetrag § 12.2 Nr. 4 SGB II
8.850,00 Euro Freibetragsumme

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Versicherung             (Übersicht)
Der Antragsteller ALG II als Erstantragsteller legt den notwendigen Daten eine Kopie der vom Versicherer
ausgestellten Übersicht mit dem Rückkaufwert der privaten Lebensversicherung bei. Die Versicherung
teilt zugleich mit, dass die Lebensversicherung nur in einer Teilhöhe vor Verwertung geschützt ist,
da der Versicherungsnehmer, der ALG II beantragt, aus Sicht der Versicherung sich nicht darum
gekümmert hat, dass die Freibetragsgrenzen des Schutzes sich zwischenzeitlich per Gesetz geändert hatten,
und diese Gesetzesänderung der Versicherungsnehmer nicht umgesetzt hat, um die Lebensversicherung
in voller Höhe zu schützen (Bsp.: Im Gegensatz zur DeBeKa ist es der Nürnberger nicht egal, ob ein
Kunde wegen vor Verwertung ungenügend geschütztes Vermögen als Kapital der Nürnberger wegen
Verkauf der Police abziehen muss oder nicht, so dass Kunden explizit und regelmäßig an die Beachtung
des Verwertungsschutzes erinnert werden.)

Die 1. Übersicht weist

einen Betrag von 20.471,24 Euro als Rückkaufwert (Auszahlungsbetrag) aus.
aus, dass pro vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers 200 Euro als vor Verwertung geschützt gelten.

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Bescheide des JobCenters in Berlin             (Übersicht)
Das JobCenter bescheidet im 1. Bescheid ohne Angabe des Rechenweges, dass dem Antragsteller

im 2. Monat des ALG-II-Bezuges nicht das komplette ALG II zusteht.
ab 3. Monat des ALG-II-Bezuges das komplette ALG II zusteht.

Das JobCenter bescheidet zeitlich später im 2. Bescheid ohne Angabe des Rechenweges, dass dem Antragsteller

im 1. Monat des ALG-II-Bezuges 0 Euro zustehen.

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Reaktion des Antragstellers             (Übersicht)
Der Antragsteller
weiss nicht, wie sich die Vermögensanrechnung berechnet.
kann nicht verstehen, dass der 1. Monat des Bezuges ALG II nach der Bewilligung ab 2. Monat erfolgt,
da bewilligte Zeiträume in der Anrechnung von Vermögen abhängig sind, wenn Vermögen verrechnet wird.

Der Anwalt des Antragstellers widerspricht beiden Bescheiden des JobCenters.

Laut anwaltlicher Beratung ist das JobCenter nicht verpflichtet, einen Rechenweg bekannt zu geben.
Die Intransparenz, die zum Widerspruch geführt hat, ist legal.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ablauf             (Übersicht)
Der Anwalt des Antragstellers widerspricht beiden Bescheiden des JobCenters.

Das JobCenter lehnt den Widerspruch des Antragstellers ab.

Das Widerspruchverfahren steht vor der Alternative, das Verfahren zu beenden oder an das Gericht zu übergeben.

Die Bescheide gelten weiterhin als angefochten.

In dieser Situation trifft bei dem Versicherungsnehmer, also dem ALG-II-Antragsteller, die 2. Übersicht der
Versicherung zum Rückkaufwert der vom Versicherungsnehmer TEILGEKÜNDIGTEN Versicherung ein und
weist einen Rückkaufwert von 8573,00 Euro aus.

Der ALG-II-Antragsteller meldet diese Vermögensänderung unverzüglich der Rechtsbehelfsstelle und der
Leistungsabteilung des JobCenters und verlangt wegen veränderter Vermögenslage die Neubescheidung
ab dem 1. Monat des ALG-II- Bezuges.

8850.00 Euro Freibetragsumme laut SGB II
8573,00 Euro Rückkaufwert laut Versicherung

Unter der Annahme, dass auf dem Girokonto des Antragstellers nur Schulden liegen und ansonsten
kein weiteres Geldvermögen bzw. geldwertes Vermögen vorhanden ist, ist die Sachlage der
Bewilligung ALG II SCHEEINBAR JETZT ERST FALSCH.

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Ansatz             (Übersicht)
Verwaltungsakte, denen nicht fristgemäß widersprochen werden, gelten als genehmigt, wenn es keine
andere Möglichkeit der Anfechtung mehr gibt UND das JobCenter nicht freiwillig reagiert,
z.B. weil sich doch noch ein Rechenfehler des JobCenter in den Bescheiden findet (Überzahlung).
Im obigen Fall gälten also ohne die wegen Intransparenz erfolgten Widerspruchssetzungen
des ALG-II-Antragstellers die Bescheide als genehmigt.

Verwaltungsakte haben, egal ob sie korrekt oder falsch sind, keine aufschiebende Wirkung.
Damit wurde die o.g. Bescheidung vollzogen: Der ALG-II-Bezieher musste - woher er das Vermögen
auch immer nimmt - seinen Unterhalt fremd finanzieren lassen, bis tatsächlich das fehlende ALG-II
durch AUSGEZAHLTES Rückkaufgeld der Versicherung kompensierbar wird.
EXAKT das weiss das JobCenter. Laut anwaltlicher Beratung ist das JobCenter berechtigt, Vermögen
auf o.g. Weise anzurechnen, in dem der ALG-II-Bezieher auf o.g. Art sich finanziert.

Sollte der ALG-II-Bezieher wegen faktischer Vermögenslosigkeit den Vollzug der ALG-II-Bescheide
per Schulden abdecken, könnte das JobCenter auch noch die Vorlage des Darlehensvertrages verlangen.

Was der ALG-II-Antragsteller allerdings nicht weiss, ist die erfolgte ALG-II-Berechnung des JobCenters.
Diese Berechnung lautet aber wie folgt:

    20.471,24 Euro Auszahlungsbetrag Versicherung laut 1. Übersicht der Versicherung
-  10.800,00 Euro Verwertungsausschluss (200 Euro pro Jahr, also 54 x 200 Euro)
=   9.671,24 Euro zu berücksichtigendes Vermögen Versicherung
+          0,00 Euro Guthaben auf Girokonto per 1. Tag des Antragsmonats
=   9.671,24 Euro zu berücksichtigendes Geldvermögen bzw. geldwertes Vermögen
-    8.850,00 Euro Summe Freibetrag SGB II
=      851,24 Euro anzurechnendes Geldvermögen bzw. geldwertes Vermögen

Damit gilt:

    0,00 Euro ALG II im 1. Monat, Anrechnung-Restbetrag 1,24 Euro
848,76 Euro ALG II im 2. Monat (850 Euro -1,24 Euro), Anrechnung-Restbetrag 0 Euro
850,00 Euro ALG II ab 3. Monat

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Systemische Probleme             (Übersicht)
Die Verwaltungsakte des JobCenters sind grundsätzlich und systemisch falsch, bewirken aber wegen
Unaufschiebbarkeit der Verwaltungsakte einen Vermögensübergang, der zu Lasten des ALG-II-Antragstellers
geht, diesen vorsätzlich schädigt und klar eine Bedürftigkeit erzeugt und damit zwingend unwirtschaftlich sind.

Die Verwaltungsakte des JobCenters sind grundsätzlich und systemisch falsch, weil das JobCenter eine
Vermögenslage der Versicherung verwendet hat, die von vornherein und MIT WISSEN des Jobcenters
falsch ist. Daher liegt klar eine Vorsatz vor:

Die 1. Übersicht der Versicherung weist den Rückkaufwert der GESAMTEN Versicherung aus,
als würde diese GESAMT gekündigt werden.

Wegen seitens der Versicherung erfolgten Verbriefung, dass das Vermögen der Versicherung
des Versicherungsnehmers, also Antragstellers SGB II, durch eben den Versicherungsnehmer
nicht vollumfänglich vor Verwertung geschützt wurde, ist zwingend der TEILVERKAUF der
Versicherung implementiert.

Das JobCenter hat wissentlich eine Vermögenslage verwendet, die sich dem JobCenter wissentlich
als unwahr darstellt. Ziel des JobCenters war es, nicht diejenige Vermögenslage aus dem
Teilverkauf der Police abzuwarten, sondern sofort einen Vermögensübergang nach o.g. Methode
zu bewirken, die auf der Unaufschiebbarkeit des Verwaltungsaktes basiert.

Das JobCenter hat den Antragsteller wissentlich geschädigt, um an Vermögen heranzukommen.
Das wird auch GIER genannt. Wegen Willenserklärung des Gesetzgebers und unter Heranziehung
der o.g. anwaltlichen Hinweise gilt, dass der Gesetzgeber GIER als Komponente des SGB II
implementiert hat, wobei GIER mit der Sanktionierungssystematik und der Unaufschiebbarkeit
der Verwaltungsakte kombiniert wurde.

07.09.2016 morgenpost.de

Bundesverfassungsgericht - Urteil Anrechnung Vermögen von in Bedarfsgesellschaft lebenden Familienabgehörigen
Besteht zwischen Familienangehörigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II leben, keine Unterhaltspflicht,
so muss der Träger der Grundsicherung prüfen, ob der Vermögen der Bedarfsgemeinschaft verwertet werden kann,
um die Leistungen des Trägers der Grundsicherung zu senken. Diese Anrechnung von Vermögen innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft kann demjenigen Bezieher der Grundsicherung das Vermögen derjenigen, die in der
Bedarfsgemeinschaft selbst keine Grundsicherung beziehen, als Einstehen unter Familienangehörigen zugeschlagen
werden, so dass die Grundsicherung des Beziehers der Grundsicherung sinkt. Dabei darf die Bedarfsgemeinschaft
derart als schonbar eingestuft werden, dass das zugeschlagene Vermögen den Selbstbehalt des Vermögenden
gewährleistet.

Die Klage richtete sich gegen die Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft,
der in Stellung der Vaterschaft zum die Grundsicherung beziehenden Kläger in gemeinsamer Bedarfsgemeinschaft
stand und wegen genügend verfügbaren Rentenvermögen mit diesem die Grundsicherungsleistungen des Trägers der
Grundsicherung senken muss: Übergang des Rentenvermögens des Vaters in das des Sohnes, der das übergegangene
Vermögen für die Senkung der Bedürftigkeit verwerten muss (faktisch: Zufluss).

07.09.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Das SGB II sieht schon immer die Klage gegen Personen, die in wirtschaftlichen Beziehungen bezüglich der Bedürftigkeit
des Bezieher der Grundsicherung stehen, vor. Damit gilt: Dritte werden neben der Steuerlast nun auch im Privatvermögen
zusätzlich verwertet, um die steuerfinanzierte Grundsicherung erweitert zu refinanzieren, wenn das Privatvermögen
im vom Gesetzgeber bestimmten Rechtsrahmen des Vermögenden zum Bezieher der Grundsicherung steht: Bedarfsgemeinschaft.
Mit anderen Worten: Bezieher der Grundsicherung werden wegen Vorrang der Senkung der Bedürftigkeit und damit der
Leistungen des Trägers der Grundsicherung nicht aus einer im o.g. Sinn bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit zuschlagbarem
Vermögen ausziehen können, wenn die Eltern ihre eigene Grundsicherungsbrut nicht rausschmeißen - dann ist aber die
Klage des Trägers der Grundsicherung gegen die Eltern, gegen diese Dritten, möglich. Und: Der Träger der Grundsicherung
ist zur Senkung der zu erbringenden Leistungen verpflichtet (Vollzug des Primates der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).
Noch deutlicher: Minderjährige, die keine nachhaltige Berufsbildung erwarten können und sich also eigenständig nicht
versorgen können, müssen als Nestbeschmutzer rechtzeitig aus der Wohnung geworfen werden. - Diese Konsequenzen
verstoßen mindestens gegen Gute Sitten, die aber verfassungsrechtlich NICHT relevant sind, denn das BRD-Verfassungsgericht
hat eben diesen Teil der Guten Sitten als nicht einklagbar determiniert: Vermögensübergang als Zwangsmaßnahme des
SGB II.

Es ist wieder einmal klar, wie dringend der Systemwechsel in der BRD ist.

12.06.2017 morgenpost.de

Im Zuge der in 2014 stattgefundenen Auswanderung von Wolfsburger Islamisten in Richtung Islamischer Staat kamen die
deutschen Regelungen zum Datenschutz zum Einsatz: Über die Ausreise einer Familie, die Mitglied des IS ist,
hat das LKA hat zwar die Kommune Wolfsburg aber nicht die Bundesagentur für Arbeit informiert, wobei diese
wegen Datenschutz die Ausreisedaten von der Kommune nicht erhalten kann. Die ausgereiste Familie konnte unter
Weiterbezug der Sozialleistungen Arbeitslosengeld I, Kindergeld und Betreuungsgeld im IS abgesichert werden, da
der in der BRD verbleibende Vater des männlichen ausgereisten Familienmitgliedes die Sozialleistungen von
dem weiter bestehenden Konto der ausgereisten Familie regelmäßig abgehoben hat.

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Problemlösung             (Übersicht)
Egal, ob die JobCenter-Bescheide noch im Widerspruchsverfahren sind, oder nicht: Die Bescheide sind
wegen deren Systematik relevant für den Klageweg. Dieser ist allerdings behindert, wird gegen
Bescheide bezüglich Anrechnung von Geldvermögen und geldwerten Vermögen nicht bereits
pauschal, also nicht standardgemäß ein Widerspruch eingelegt.

Herbeizuführen ist nun folgende Berechnung, die auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht:

   20.471,24 Euro Auszahlungsbetrag Versicherung laut 1. Übersicht der Versicherung
- 10.800,00 Euro Verwertungsausschluss (200 Euro pro Jahr, also 54 x 200 Euro)
=  9.671,24 Euro verlustfreier Rückkaufwert

     8.573,00 Euro Rückkaufwert mit Verlust laut 2. Übersicht der Versicherung

Diesen Wert kann das JobCenter nicht kennen, da der Wert ERST nach der Teilkündigung berechnet wird.

Die Teilkündigung ist aber zum Zeitpunkt der Erlasse der Verwaltungakte noch nicht erfolgt.

Das JobCenter hat also einen falschen Vermögenwert verwendet UND den Antragsteller ALG II
nicht aufgefordert, die Versicherung teilzukündigen, da nur ein Teil der Versicherung
vor Verwertung geschützt ist.

Durch die Verwendung eines falschen Vermögenswertes und dessen Anrechnung an ALG II, obwohl der
angesetzte Vermögenswert mangels Kündigung durch den Antragsteller ALG II dem Antragsteller ALG II
gar nicht zufliessen konnte, wurde der Antragssteller ALG II gezwungen, die Versicherung teilzukündigen,
obwohl der Rückkaufwert nach Verlustabzug UNTER DEM FREIBETRAG SGB II für Geldvermögen liegt.

So konnte der Antragsteller seine Versicherung auch nicht rechtzeitig komplett vor Verwertung VOR Stellung des
ALGII-Antrages, also auch vor der Anrechnung eines eventuellen Guthabens auf dem Girokonto, schützen.

Damit liegt eine entschädigungslose ENTEIGNUNG PER VERWALTUNDSAKT im Rahmen des SGB II in Höhe des
Verlustabzuges vom Rückkaufwert nach Teilkündigung vor.

=   8.573,00 Euro zu berücksichtigendes Vermögen Versicherung
+          0,00 Euro Guthaben auf Girokonto per 1. Tag des Antragsmonats
=   8.573,00 Euro Euro zu berücksichtigendes Geldvermögen bzw. geldwertes Vermögen
-    8.850,00 Euro Summe Freibetrag SGB II
=          0,00 Euro anzurechnendes Geldvermögen bzw. geldwertes Vermögen

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Fazit             (Übersicht)
Der Gesetzgeber lässt das JobCenter derart agieren, dass wissentlich eine falsche Vermögenssituation
herangezogen wird, um die Bedürftigkeit des ALG-II-Antragstellers zu normieren und diesen zu schädigen.
Gier.

Der Gesetzgeber lässt das JobCenter derart agieren, dass wissentlich aus Gründen der Gier eine unwirtschaftliche
Situation für den Träger der Grundsicherung und den Antragsteller ALG II herbeigeführt wird und also die
Schädigung ganzheitlich erfolgt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Unaufschiebbarkeit des Verwaltungsaktes gezielt
missbrauchen lässt.

Die Herbeiführung der Bedürftigkeit wegen Vermögensübergang aus Gier ist grundsätzlich menschenunwürdig
und damit systemrelevant (Sozialstaatlichkeit als Staatsziel).

Das ist nichts anderes als Sozialfaschismus.

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Ergänzungen             (Übersicht)

05.06.2014 gegen-hartz.de

Urteil Bundessozialgericht - Für notwendige Fahrtkosten in der Höhe unterhalb der Bagatellgrenze als Prozentanteil vom
Regelsatz sind vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, da die Bagatellgrenze nicht anwendbar ist. (Aktenzeichen: B 14 AS
30/13 R).

Die Bagatellgrenze lag laut obiger Sachlage über 10%: 38,20 Euro Bagatellgrenze bei Regelsatzhöhe 359 Euro alles monatlich.

05.06.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Die Bagatellgrenze wird vom Träger der Grundsicherung als zumutbar betrachtet: Der Bezieher ALG II muss Kosten, die nicht im
Regelsatz normiert sind, aus dem Regelsatz begleichen, wenn der Träger der Grundsicherung die Kostenübernahme verweigert
und die Kosten die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Die Bagatellgrenze ist also ein Instrument der pauschalen Finanzierung
von Kosten, die der pauschale Regelsatz nicht abdeckt.

Hinweise:

Sonderbedarf siehe www.gegen-hartz.de/hartz-4-ratgeber/hartz-iv-sonderbedarf.html

Urteile siehe www.rechtsindex.de/urteile/Hartz+IV

16.06.2014 morgenpost.de und www.iab.de/194/section.aspx/Publikation/k140606j01

Studie Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) für 2013

Arbeitslosigkeit in BRD von Menschen ab 25 Lebensjahren

Bundesweit 45% dieser Menschen haben eine Qualifikation auf Niveau von Hilfsarbeiten (Helfertätigkeiten).

Im Beitrittsgebiet sind es 34%, wobei Frauen mir 50% und Migranten 63%.

In der BRD-West sind es bei Frauen 52% und Migranten 60%.

Angebot an Helfertätigkeiten

Z.Z. sind in der BRD ca. 4 Millionen Helferjobs am Markt: 25% im produzierenden Gewerbe, ansonsten Zeitarbeitsbranche,
Reinigungs- und Wachdienste, Agrarsektor und das Gastgewerbe.

Pd   2014 IAB-Studie - Arbeitslosigkeit im Helferbereich

16.06.2014 vom Autor dieser Dokumentation

In Berlin werden nachweislich Langzeitarbeitslose, deren Qualifikation über dem des Helferbereiches liegt, in den Helferbereich
gezielt gedrängt, um so über den Mechanismus der Sanktionen eine Arbeitsaufnahme am Markt, der diese Langzeitarbeitslosen
mangels aktualisierter Qualifikation nicht nachfragt, zu erzwingen, um so die Kosten der Qualifizierung dieser Langzeitarbeitslosen
zu senken. Die Studie dürfte daher eine Klage vor Gericht erleichtern.

18.06.2014 dradio.de

DGB-Studie - Die finanzielle und psychische Situation von Langzeitarbeitslosen schließt die nachhaltige Integration in Arbeit
aus, wenn Betroffene verschuldet und oder süchtig sind. Betroffene mit diesen psychosozialen Schwierigkeiten werden von den
Kommunen regelmäßig allein gelassen.

19.06.2014 morgenpost.de

Hartz-4-Reform unklar - Divergente Medienberichte bezüglich Sanktionsrecht: Ausbau oder Entschärfung.
Das BRD-Arbeitsministerium stellt fest: Ziel sei es, "weniger Bürokratie und mehr Zeit für die Betreuung der Hilfebedürftigen zu
schaffen". Es sei "explizit nicht Ziel der Änderungen, den Leistungsbezug restriktiver zu gestalten".

19.06.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Die Änderung des Hartz-4-Rechtes im Bereich Leistungsabteilung setzt keine Ressourcen der Betreuung frei, denn diese ist
von der Leistungsabteilung getrennt.

Die Änderung des Hartz-4-Rechtes im Bereich Betreuung setzt keine Ressourcen der Betreuung frei, denn die Anzahl der
Kunden pro Betreuer ist z.B. in Berlin so hoch, dass Betreuer schon längst eingestellt hätten werden müssen. Dafür gibt
es aber systemisch befristete Arbeitsverträge für Betreuer und den permanenten Betreuerwechsel.

Was also das BRD-Arbeitsministerium meint, ist purer Trash.

07.07.2014 heise.de

Anhand einer aus in Daten von PRISM-Informant Snowden geliefert Datenbank ließ sich nun ermittlen, dass Snowden bei der
NSA tatsächlich in der Lage war, jeden überwachen zu können - wie es Snowden im Juni 2013 bereits festgestellt hat.
Die mit der Washington Post ausgewertete Kommunikations-Datenbank ergab auch:

Die NSA erfasst selbst Daten, die zu 90% nicht der Überwachung dienen, da die überwachten Personen - auch US-Bürger -
zu 10% Überwachungsziele waren. Trotz Anonymisierung der erfassten Daten zu US-Bürgern werden deren irrelevanten
Daten wie z.B. Mitschriften von Schulkindern oder Aufnahmen von Kindern und Säuglingen in der Badewanne
weiterhin gespeichert.

In den NSA-Daten aufzutauchen, das ermöglicht der Ansatz der NSA, reicht es schon, dass der Emailempfänger eine Fremdsprache
nutzt: Dutzende Millionen US-Amerikaner kommunizieren in einer Fremdsprache. Als weiteres Beispiel: Die Emailkontaktliste
enthält Nicht-US-Amerikaner. Oder: Die benutzte IP liegt außerhalb der USA.

15.07.2014 heise.de

Urteil Landgericht Bonn - Nutzer von geschäftlichen E-Mails müssen Spam-Ordner täglich kontrollieren, um per Spam-Algorithmus
als Werbung fälschlich aussortierte E-Mail zu erkennen (10. Januar 2014,Az.: 15 O 189/13).

14.08.2014 gegen-hartz.de

Urteil zu SGB II Eingliederungsvereinbarung: Eine Eingliederungsvereinbarung ist rechtswidrig, wenn die dort geforderte
Mindestanzahl von Bewerbungen nicht mit der Zusage auf Erstattung der Bewerbungskosten verknüpft ist, sondern auf die
Kostenerstattung nur als Ermessensentscheidung möglich ist. (Sozialgericht Gelsenkirchen 18. Juni 2013 Aktenzeichen:
S 43 AS 1316/13.ER).

22.01.2015 faz.net

Finanzkrise Eurozone

Bis September 2016 werden die Eigentümer der Europäischen Zentralbank (EZB), also die zentralen Nationalbanken, die
Euromenge von 1200 Milliarden (1,2 Billionen) Euro erzeugt, um damit Banken Staatsanleihen des jeweiligen Eurolandes
abzukaufen: Pro Monat 60 Milliarden Euro. Ziel dieser Geldschwemme ist es, Inflation zu erzeugen, um eine Deflation
zu verhindern. Die bezweckte Inflation soll 2% im Jahr betragen. Weil die 60 Milliarden Euro nach Anteil der zentralen
Nationalbanken an der EZB vergeben werden, wird die Nationalbank der BRD am meisten Staatsanleihen aus der BRD
aufkaufen. Der Leitzins, mit dem die Banken von der EZB Geld kaufen können, beträgt weiterhin 0,05%.

Im Prinzip kauft die EZB Anleihen auch von Staaten im Rettungsprogramm, die sich an dessen Bedingungen halten.

Nur ein Drittel aller ausgegebenen Staatsanleihen pro Land sollen in EZB-Hand sein. Griechenland hat diese Grenze schon
erreicht. Durch Auslaufen von Anleihen wird die Grenze unterschritten, so dass dann Griechenland-Anleihen von der Griechischen
Nationalbank mit EZB-Geld gekauft werden - eben wieder bis zur Grenze.

22.01.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Die Euromenge von 1200 Milliarden Euro wird gedruckt und ist kein reales Geld. Der Geldmarkt wird mit dieser Menge
geschwemmt. Mit Emission jeder Teilmenge wird der Euro entwerten, also steigen die Inflation und damit die Preise.

Wird das inflationäre und gedruckte Geld allerdings in verfügbare Werte wie Staatsanleihen "investiert", erfolgt die
Bereinigung der Bilanzen der Banken: Das Anleihenrisiko geht an die Nationalbank über, die die Staatsanleihen mit
dem gedruckten Geld finanziert. Da die Eigentümer der EZB für diese Haften, ist das Risiko einer Nationalbank grundsätzlich
das aller Nationalbanken. Für die Geldschwemme haften also die Volkswirtschaften und NICHT die EZB. Die Währungsunion
ist vergesellschaftet: Teilnehmer des Geldmarktes, z.B. Privatbanken und Investmentsfonds im Euroland bekommen mit
Volksvermögen ihre Geschäfte abgesichert, in dem faule Staatsanleihen aus den Bilanzen verschwinden. Dafür tauchen
in den Bilanzen ungedecktes, weil gedrucktes Eurogeld auf. Der Druck des Geldes ist NUR deshalb möglich, weil die
Volkswirtschaften HAFTEN.

Der Aufkauf von Staatsanleihen erfolgt nur in Eurozonengebieten, die aus Sicht der EZB und IWF und anderer Geldgeber
stabil sind, also auch aus Gebieten, die bereits Invest zur Sanierung unter Auflagen erhalten, z.B. Griechenland.
Abgesehen von der begrenzten Menge an Staatsanleihen wirken sich Veränderungen in der Stabilität auf den
Kauf der Staatsanleihen aus. Gebiete ohne Veränderungsrisiko werden klar bevorzugt. Das instabile Griechenland
hat nun 1 Risiko mehr, so dass über den Eurozonenaustritt erst recht nachgedacht werden muss, wenn nicht Invest
des gedruckten Euros aus stabilen Zonen in die instabilen Zonen erfolgt. Oder: Die instabilen Zonen sind erpressbarer,
wenn diese den Euro-Austritt nicht wollen - das kann zu weiteren Instabilitäten führen, die die Auflagen zur
Stabilität aus Sicht der Aufkaufes der Staatsanleihen erfüllen - Umverteilung der Risiken nach unten.

Die Euroschwämme wird den Euro zum Dollar sinken lassen, so dass in Dollar-Gebiete exportierende Wirtschaften
für die Importeure billiger werden, die also mehr investieren könnten. Es werden also VERFÜGBARE Exportländer
bevorteilt: Z.B. die BRD. Griechenland hat z.B. keinen so ausgeprägten Export.

Die Euroschwämme wird die Gewinnspanne der in Dollar-Gebiete exportierenden Unternehmen schmälern, so dass
ohne Ansenkung der z.B. Lohnkosten der Gewinn nicht gehalten werden kann, wenn nicht MEHR exportiert wird.
Es werden also exportstarke Unternehmen marktbereinigend agieren. Damit muss, wenn dort der Mindestlohn existiert,
dieser angepasst werden (Ersatz durch Tarifrecht und Verlängerung der Zulässigkeit des Ersatzes).

Unter der Annahme, dass Banken das Druckgeld tatsächlich in Kredite z.B. am Binnenmarkt investieren, wird dieser
eine Kreditschwemme erleben, so dass Zinsen für Kredite aus gedrucktem Euro sinken werden. Damit werden aber
die Gewinnerwartungen der Banken etc. nicht zwingend befriedigt, wenn die Bank nicht PASSEND VIELE Kredite
mit ausreichendem Zinssatz vergeben. Es werden also leistungsstarke Banken bevorzugt. Alle Unternehmen, die
ihr Geld wegen Renditezwang für Kunden wie die der Lebensversicherungen bei garantiertem Zins investieren MÜSSEN,
werden also sinkende Zinseinnahmen realisieren, da die Geldschwemme Zinsen senkt. Damit werden der garantierte
Zinssatz der Lebensversicherungen weiter sinken und die Sparer genau dann um ihr Geld geprellt, wenn die Sparer
die Lebensversicherungen ungünstig auflösen - z.B. ungeprüft zu lange warten. Es wird sich also das verfügbare
Volks-Vermögen in Geldform erhöhen, so dass Vorsorge für das Alter entweder verkonsumiert wird, oder in noch
zu erfindendes Invest oder in Aktien, also in Risiko-Invest abfließt. Die Altersvorsorge wird wegen der
Reform der gesetzlichen Rente grundsätzlich und wegen der Euroschwämme erst recht privatisiert UND in
Risiko-Invest am Martk umgelenkt. Damit lohnen sich Ertragswetten oder Wetten auf den Niedergang einer Investform am
Markt. Das Volksvermögen wird abgeschöpft und fließt in den Binnenmarkt, wird quasi verfressen, und oder fließt
z.B. in Aktien, die international gehandelt werden. Die Euroschwämme bevorteilt internationales Invest, so dass
Indexe steigen werden und Investmittel aus Gewinnen aus der Eurozone in Gebiete mit höheren Zinsen abfließen werden.

Sollte das Invest der gedruckten Euromenge nicht erfolgen und also nicht mit Wertschöpfung gedeckt werden, wird die
Geldentwertung per gedrucktem Euro mit der Entwertung des durch Wertschöpfung im Umlauf befindlichen Euro
gepaart. Es ist daher zwingend, dass das Handelsabkommen mit der Dollarzone so schnell wie möglich abgeschlossen
wird, um vom sinkenden Eurowert zu profitieren. Die USA sind finanziell massiv an China verschuldet. China kann
also Wertschöpfung aus US-Invest in die Eurozone exportieren, wenn China in der Eurozone NUR Unternehmen kauft,
die eine hohe Wertschöpfung garantieren. China kauft z.B. in der BRD Unternehmen mit Know How auf, um das Wissen
auch nach China oder z.B. in die USA und dortige Unternehmen aus China bzw. china-abhängige Unternehmen zu exportieren.
China steht mit geringerem Risiko von Verlust da. Die Eeuroschwemme wirkt also weltweit marktverzerrend.

Mit anderen Worten: Die Euroschwämme der EZB ist klar OFFENER FASCHISMUS.

23.01.2015 morgenpost.de

Euro-Gruppen-Chef Jeroen Dijsselbloem greift in den griechischen Wahlkampf ein: Sollten die Wähler nicht dafür sorgen,
dass die Gewählten die Bedingungen der Hilfen an Griechenland umsetzen, wird die Hilfe für Griechenland eingestellt.

27.04.201 morgenpost.de

Die Kosten der Betreuung von Hartz-4-Beziehern sind nun auf einen neuen Rekord von 4,7 Milliarden Euro in 2014 gestiegen.
Für dieses Geld waren 45.996 Mitarbeiter verfügbar, die im Durchschnitt pro Kopf 111 Betreute verwalten.

05.11.2015 faz.net

Im Zuge der Massenflucht in die BRD hat die BRD-Regierung beschlossen:

Transitzonen werden nicht implementiert.

5 Aufnahme-Einrichtungen werden bundesweit für die beschleunigte Asyl-Verfahren zuständig sein: 1 Asylverfahren maximal
3 Wochen lang (inklusive Rechtsstreitigkeiten). Betroffener Asylantenarten sind NUR: Asylanten aus sicheren Herkunftsländern wie
Westbalkanstaaten, Asylanten mit bisher abgelehnten Asylanträgen, Asylanten mit mangelnder Bereitschaft zu Mitwirkung im
Asylverfahren. Werden diese Asylanten abgelehnt, werden diese direkt aus den Aufnahme-Einrichtungen auf den Heimweg
geschickt. Um diese Situation zu erzwingen, müssen betroffene Asylanten die Residenzpflicht in den Aufnahmeneinrichtungen
und deren Landkreis einhalten, wobei die 2. unerlaubte Pflichtverletzung der Residenz die Sanktion der Annullierung des
Asylantrages - und zwar unabhängig von der Sachlage des Asylanten - also die sofortige Abschiebung bewirkt.

Für folgende Asylantenarten ist die Familienzusammenführung in den nächsten 2 Jahren nicht zulässig:
Geduldete Personen, die weder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch im Asylantrag anerkannt sind.
Das betrifft auch solche Personenarten o.g. Art, wenn die Abschiebung den Zugang zu Exekution oder Folter bewirken
würde. Dieses Risiko-Kriterium berechtigt nicht zur Familienzusammenführung vor Ablauf von 2 Jahren.

Abzuschiebende Asylanten werden einer genauen gesundheitlichen Untersuchung zugeführt, wenn der Asylant vermutlich
zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung eine Krankheit simuliert. Die Abschiebefähigkeit wird mit der genauen
Untersuchung begründbar.

Nicht abzuschiebende Asylanten mit guten Aussichten auf Asylanerkennung missen die Integrationskurse aus eigenen
Mitteln mitfinanzieren.

05.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Die BRD-Regierung regiert klar offen faschistisch und Tradition des Dritten Reiches:

Die Christjüdin und BRD-Kanzlerin Merkel stammt aus einer Zone (Beitrittsgebiet), dass neben der Universal-Zone per
Mauer auch abgegrenzte Zonen für z.B. Reisen in die BRD hatte, also Transitzonen. Zonen sind immer selektierbare
Gebiete - falls Menschen betroffen, dann zwingen physisch selektierbar. Was also die Christjuden in Bayern und die
Christjüdin Merkel über Transitzonen faselten, bedeutet einsperren von Menschen. Und die o.g. 5 Aufnahmeeinrichtungen
der BRD müssen wegen der Beschleunigung von Asylverfahren eingezäunt sein, wenn man nicht will, dass mit der
vom Asylanten unerwarteten Ablehnung des Asylantrages ZUGLEICH die Zwangsrückführung in das Quellenland
des Asylanten initiiert wird, also nicht zugleich quasi deportiert wird. ... Aber in solchen Angelegenheiten haben
Deutsche bis heute brillante Erfahrungen, die sich z.B. an das Sanktionsrecht im SGB II orientieren: Residenzpflicht
von Langzeitarbeitslosen und Finanzierung der Integration von Langzeitarbeitslosen in Arbeit aus dem Regelsatz
der Grundsicherung (arbeitsfähige ALG-II-Bezieher sind zonierten Asylanten, also auch Deutsche den Ausländern
gleichgestellt, wenn letztere mangels anderer Einkünfte die Integrationskurse aus der Grundsicherung, die der Asylant
in Anspruch nehmen soll, mit bezahlen muss - bei deutschen Arbeitslosen bedeutet die Nichtzahlungsfähigkeit den
Wegfall der nicht anders finanzierbaren Integration in Arbeit).

Dass nun in 5 Aufnahme-Einrichtungen bundesweit die Asylverfahren beschleunigt werden sollen, ist bereits schon
vorab als satte Lüge belegt worden: Die BRD hat - wie den Schutz der BRD-Grenzen - das Flüchtlingschaos NICHT
im Griff. Vor allem: WIE will die BRD-Regierung die Asylverfahren von den einst 290.000 nicht Registrierten und
eventuell schon längst abgetauchten "Asylanten" beschleunigen ????

Der die BRD regierende faschistische christjüdische Sozialismus ist moralisch und ethisch schon lange am Ende - Eurokrise,
Flüchtlingskrise, Ukraine-Krise, massenweise Langzeitarbeitslose .... alles faschistoide Systemkrisen der Eurozone und
der von der BRD dominierten EU bzw. Eurozone.

17.11.2015 gegen-hartz.de

Urteil - Bezieher der Grundsicherung ALG II sind verpflichtet, den vom Träger der Grundsicherung angesetzen Meldeterminen
Folge zu leisten, da der Bezieher ALG II ausserdem verpflichtet ist, für eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu wirken,
so dass der Meldetermin im letzteren Sinn auch wegen diesem pflichtgemäß wahrgenommen werden muss. Diesen Pflichten
entgegenstehnde UND vom Bezieher des ALG II vor Eintritt des Meldetermines nachgewiesene äußere, unabwendbare oder
schwerwiegende Umstände dürfen vom Träger der Grundsicherung nicht santioniert werden. Alle anderen Umstände,
die zur Verletzung der o.g. Pflichten führen, können vom Träger der Grundsicherung sanktioniert werden, z.B. Vergessen
eines Meldetermines oder die Überschneidung des Meldetermines mit einem Termin aus ehrenamtlicher Tätigkeit des
Beziehers ALG II. ( Sozialgericht Stuttgart Az: S 2 AS 790/15)

17.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Im Gegensatz zu den im Zuge der Massenflucht in die BRD noch zu implementierenden Residenzpflicht in den Flüchtlings-
Erstaufnahmeeinrichtungen ist es dem Bezieher ALG II verboten, ohne Genehmigung des Trägers der Grundsicherung den
örtlichen Wirkungskreis des Trägers zu verlassen (Residenzpflicht). Zur Durchsetzung der Residenzpflicht dienen auch
Meldetermine und o.g. Pflichten. Es handelt sich um ein engmaschiges Netz, das den Bezieher der Grundsicherung unter
Druck setzen und vor allem kontrollierbarer machen soll. Analog ist die Pflicht zu polizeilichen Anmeldung und wegen
Gesetzesänderung des Mietrechtes nun auch die Pflicht, den Anmeldebeleg des Vermieters, der diesen Beleg innerhalb
14 Tagen nach Einzug des Mieters in eine Wohnung dem Mieter ausstellen muss, einzureichen. Pflichten und Sanktionen ...
pervertiertes Deutschland.

18.11.2015 faz.net

Im Zuge der Massenflucht in die BRD kann der BRD-Finanzminister die Kosten der Sprachkurse nur dann decken, wenn jeder
Flüchtling als Kursteilnehmer pro Monat 36 Euro bezahlt (rechnerisch ermittelter Bedarf für Bildungsausgaben und
Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur als Ausgabenanteile im Hartz-4-Regelsatz im Monat umgerechnet auf
0,60 Euro pro Unterrichtsstunde (4 Wochen mit 4*15 Wochenstunden zu je 0,6 Euro)). BRD-Innenministerium und BRD
Justizministerium und BRD- Arbeitsministerium wollen 1,39 Euro pro Monat vom Kursteilnehmer abkassieren, der damit
den Anteil für Bildung im Hartz-4-Regelsatz an den Träger der Grundsicherung zurückgibt (rechnerisch ermittelter Bedarf für
Bildungsausgaben eines Hartz-4-Empfängers im Monat).

18.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Die perversen regierenden Christjuden haben die Grenze geöffnet und die massive illegale Einwanderung implementiert,
um von den legal Eingewanderten, die Leistungen aus dem Asylrecht (in Anlehnung an Hartz 4 als Gleichstellung
auch von deutschen Langzeitarbeitslosen mit nichtdeutschen Asylanten) beziehen, wieder abzukassieren, da der Gottesstaat
BRD ja zu den "ärmsten" der Welt gehört. ... Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass der regierende christjüdische
Sozialismus mit seinen Wurzeln im systemischen Opportunismus und im Gottesstaat BRD und dessen Verfassung
vollständig ausgerottet werden müssen, um das Deutsche Volk am Leben in Souveränität zu erhalten und so die befriedete
Einwanderung überhaupt erst zu ermöglichen, also Rechtstandards in Anlehnung an die USA oder Kanada implementieren
zu können (inklusive Abwehr jeder illegalen Einwanderung und damit Abwehr der Zersetzung durch Import von z.B.
Jihadismus und Religionskriege im Inland). Um also das faschistische Deutschland endgültig abzuschaffen.

18.11.2015 sueddeutsche.de

Im Zuge der Massenflucht in die BRD wird die BRD folgende Asylantenarten gesondert behandelt:

Asylant aus sicherem Herkunftsstaat.
Asylant mit Folgeantrag.
Asylant, der falsche oder widersprüchliche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat.
Asylant, der seine Dokumente zurückgehalten oder mutwillig vernichtet oder beseitigt hat.
Asylant, der illegal eingereist ist.

Diese Asylanten-Arten werden

in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, wo die Asylanten Residenzpflicht haben.

innerhalb 3 Wochen asyltechnisch abgefertigt.

bei Asylablehnung ohne Duldung direkt aus der Aufnahmeeinrichtung abgeschoben, wenn keine besonders schwerwiegend-
gesundheitliche Gründen dagegen sprechen.

bei Asylablehnung mit Duldung (wegen besonders schwerwiegend-gesundheitlichen Gründen oder wegen Abschiebung
drohenden ernsthafte Schäden im Zielland der Abschiebung) im Familiennachzug beschränkt.

Im Zuge der Massenflucht in die BRD stellt die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl fest:

Vom gesonderten Asylantenstatus sind potenziell sind alle Flüchtlinge betroffen, weil man den meisten unterstellen kann,
sie hätten falsche Angaben gemacht oder ihre Papiere vernichtet.

Es wird unverhältnismäßig sanktioniert, wenn man einen Verstoß gegen die Residenzpflicht begeht.

18.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Was ProAsyl aber die BRD-Regierung nicht vergisst: Als illegal eingereist gelten alle Flüchtlinge, die
nicht nach dem Dublin-Verfahren eingereist sind, denn das Verfahren ist auch für die BRD geltendes EU-Recht.
sich nicht registriert haben lassen.

Mit anderen Worten:

Die perversen regierenden Christjuden haben die Grenze geöffnet und die massive illegale Einwanderung implementiert
UND EU-Recht verletzt. Diese Rechtsverletzungen des BRD- und EU-Rechtes sollen nun Asylanten ausbaden, in dem
sie selektiert werden - ein klar faschistische Methode in deutscher Tradition. ... Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass der
regierende christjüdische Sozialismus mit seinen Wurzeln im systemischen Opportunismus und im Gottesstaat BRD und
dessen Verfassung vollständig ausgerottet werden müssen, um das Deutsche Volk am Leben in Souveränität zu erhalten
und so die befriedete Einwanderung überhaupt erst zu ermöglichen, also Rechtstandards in Anlehnung an die USA oder
Kanada implementieren zu können (inklusive Abwehr jeder illegalen Einwanderung und damit Abwehr der Zersetzung
durch Import von z.B. Jihadismus und Religionskriege im Inland). Um also das faschistische Deutschland endgültig
abzuschaffen.

11.07.2016 faz.net

Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Dauerbezug ALG II

In Sachsen sind 54,5% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Berlin sind 53,4% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Brandenburg sind 53,4% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Baden-Württemberg sind 37,7% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

Hartz-4-Aufstocker und Dauer Aufstockung

Von den 1,2 Millionen Aufstockern (Bezug Grundsicherung bei paralleler Entgelttätigkeit) beziehen
48,7% seit über 4 Jahren die Aufstockung.

07.09.2016 morgenpost.de

Bundesverfassungsgericht - Urteil Anrechnung Vermögen von in Bedarfsgesellschaft lebenden Familienabgehörigen
Besteht zwischen Familienangehörigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II leben, keine Unterhaltspflicht,
so muss der Träger der Grundsicherung prüfen, ob der Vermögen der Bedarfsgemeinschaft verwertet werden kann,
um die Leistungen des Trägers der Grundsicherung zu senken. Diese Anrechnung von Vermögen innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft kann demjenigen Bezieher der Grundsicherung das Vermögen derjenigen, die in der
Bedarfsgemeinschaft selbst keine Grundsicherung beziehen, als Einstehen unter Familienangehörigen zugeschlagen
werden, so dass die Grundsicherung des Beziehers der Grundsicherung sinkt. Dabei darf die Bedarfsgemeinschaft
derart als schonbar eingestuft werden, dass das zugeschlagene Vermögen den Selbstbehalt des Vermögenden
gewährleistet.

Die Klage richtete sich gegen die Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft,
der in Stellung der Vaterschaft zum die Grundsicherung beziehenden Kläger in gemeinsamer Bedarfsgemeinschaft
stand und wegen genügend verfügbaren Rentenvermögen mit diesem die Grundsicherungsleistungen des Trägers der
Grundsicherung senken muss: Übergang des Rentenvermögens des Vaters in das des Sohnes, der das übergegangene
Vermögen für die Senkung der Bedürftigkeit verwerten muss (faktisch: Zufluss).

07.09.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Das SGB II sieht schon immer die Klage gegen Personen, die in wirtschaftlichen Beziehungen bezüglich der Bedürftigkeit
des Bezieher der Grundsicherung stehen, vor. Damit gilt: Dritte werden neben der Steuerlast nun auch im Privatvermögen
zusätzlich verwertet, um die steuerfinanzierte Grundsicherung erweitert zu refinanzieren, wenn das Privatvermögen
im vom Gesetzgeber bestimmten Rechtsrahmen des Vermögenden zum Bezieher der Grundsicherung steht: Bedarfsgemeinschaft.
Mit anderen Worten: Bezieher der Grundsicherung werden wegen Vorrang der Senkung der Bedürftigkeit und damit der
Leistungen des Trägers der Grundsicherung nicht aus einer im o.g. Sinn bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit zuschlagbarem
Vermögen ausziehen können, wenn die Eltern ihre eigene Grundsicherungsbrut nicht rausschmeißen - dann ist aber die
Klage des Trägers der Grundsicherung gegen die Eltern, gegen diese Dritten, möglich. Und: Der Träger der Grundsicherung
ist zur Senkung der zu erbringenden Leistungen verpflichtet (Vollzug des Primates der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).
Noch deutlicher: Minderjährige, die keine nachhaltige Berufsbildung erwarten können und sich also eigenständig nicht
versorgen können, müssen als Nestbeschmutzer rechtzeitig aus der Wohnung geworfen werden. - Diese Konsequenzen
verstoßen mindestens gegen Gute Sitten, die aber verfassungsrechtlich NICHT relevant sind, denn das BRD-Verfassungsgericht
hat eben diesen Teil der Guten Sitten als nicht einklagbar determiniert: Vermögensübergang als Zwangsmaßnahme des
SGB II.

Es ist wieder einmal klar, wie dringend der Systemwechsel in der BRD ist.

24.10.2016 dradio.de

Reform Sanktionsrecht SGB II

Die Unterlassung der Bereitstellung von für die Festsetzung der Grundsicherung notwendigen Informationen wird wie folgt
sanktioniert: Wer diese Informationen "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" bekannt gibt kann mit
Bußgeld von 55 Euro bis 5.000 Euro oder Beugehaft bestraft werden. Die Unterbringung des Sanktionierten in einer
Haftanstalt kann erfolgen, wenn der Sanktionierte das Bußgeld nicht leisten will. Betroffen sind alle Feststellungen der
Grundsicherung ab rückwirkend 01.08.2016.

14.11.2016 morgenpost.de

In Berlin decken die Wohnkostenpauschalen Hartz-4 die realen Mietkosten nicht, weil

Mieten steigen.

seit 2015 die Mieten (Kosten der Unterkunft) in 2 Normen gesplittet sind, die synchron und getrennt eingehalten werden müssen:

Kappungsgrenze für Brutto-Kaltmiete.

Kappungsgrenze für Kosten der Heizung.

Ziel dieser Kappungsgrenzen ist das steigende Sparverhalten in der Grundsicherung (Z.Z. sparen 50% aller berliner
Hartz-4-Haushalte).

Berlin zahlt z.Z. pro Jahr 0,98 Milliarden Euro für Kosten der Unterkunft der Grundsicherung.

Würde die Kostendeckung der erbrachten Zahlungen der Kosten der Unterkunft angestrebt werden, müsste Berlin
pro Jahr ab 1,02 Milliarden Euro erbringen.

14.11.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin wird (noch) vom Christjüdischen Sozialismus regiert (, wobei eine Variante des von der Kommunistin Waagenknecht
propagierten und ihr von ihrem Springbrunnenmeister ins Gehirn geschissenen "Liberalen Sozialismus" implementiert werden
soll: Okökommunistischer Sozialismus). Und das System des sozialen Christjudentums ist weit aus pervertierter, als die
Morgenpost es darstellt, denn die Realität ist eine andere:

Die sozial-christjüdische Abbildung der Realität benutzt die Selektion, da Ganzheitlichkeit nicht verwertbar ist.

Wegen den geringen Kappungsgrenzen sind z.B. die Unterbringung von Hartz-4-Beziehern z.B. in umwelt-sanierte Objekte
systemisch ausschließbar, so dass die unwirtschaftliche Energiesituation dieser Wohnungen übrig bleibt. Und exakt
deswegen werden Hartz-4-Empfänger derart unter Druck gesetzt, also per Verwaltungsakt so manipuliert, dass der Verlust der
Wohnung wegen Überschreitung einer der Kappungsgrenzen, die die Ganzheitlichkeit der Kosten der Unterkunft kippen,
mitgeteilt wird, wenn Amt nicht anders entscheidet, was nach einer Anhörung stattfindet, die wegen Meldepflicht der
Änderungen auf exakt den im System bereits verfügbaren Informationen baut, um danach von Amt wegen festzustellen,
ob der Umzug wirtschaftlich ist - natürlich OHNE Belegung der im Verwaltungsakt behauptetet (Un)Wirtschaftlichkeit.

Das soziale Christjudentum in der Berliner Regierung verlangt klar die Einhaltung der Kappungsgrenzen und nennt
keine Norm zur Feststellung der für den Träger angeblich bestehenden (Un)Wirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels.
Mit anderen Worten: Der Hartz-4-Bezieher wird so massiv beeinflusst, sein Domizil als grundsätzlich unsicher UND
fremdbestimmt einzustufen, während der Christjude und Sozialdemokrat in Berlin beweislos agiert - offener Faschismus pur.

Dass das Wurstblatt Morgenpost diese Sachlage nicht thematisiert, ist klar - Unfähigkeit zum Journalismus mit Systemanalyse
und bekundendem Verlangen nach Systemkonsequenzen.

Es zeigt sich auch hier wieder einmal, dass der Systemwechsel nur mit Ausrottung des religiös- und wertesystembezogenen
Politik- und Staatssystems erfolgen kann - inklusive mit Systemänderung im Grundgesetz. Abschaum und Pack müssen
ausgerottet werden - besonders das opportunistische Pack wie das der Sozialdemokratie und der Grünen. Es reicht
z.B. nicht allein, "Merkel muss weg" zu deklamieren, da dieser Ansatz purer Opportunismus ist, von dem z.B. AfD, NPD,
NSU und Konsorten leben und sich damit sowie systemisch gegen Deutsche Volksinteressen wenden - Verlogenes Pack
verführt dämliches Volk. Und: Das hat das Deutsche Volks schon 2 Mal ins totale Verderben gestürzt.

15.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil - Eine Im Rahmen Hartz-4 angesetzte Aktivierungsmaßnahme muss für den Betroffenen so sinnvoll angesetzt werden,
dass bei arbeitsmarkt-relevanter Berufsausbildung des Betroffenen, dessen Berufsausbildung fördernd berücksichtigt werden muss.
Leipziger Sozialgericht (Aktenzeichen: S 1 AL 251/15, rechtskräftig).

29.06.2017 antidiskriminierungsstelle.de

Dritter Bericht zur Diskriminierung von Arbeitssuchenden in 2013 bis 2016 - u.a.

Diskriminierungserfahrungen bei der Arbeitsvermittlung basieren auf

individuelle Ursachen wie z.B. offen diskriminierende Einstellungen von Fachpersonal.

Diskriminierungsrisiken in Verfahrensabläufen und deren Folgen bis hin zur dauerhaften Arbeitslosigkeit.

dem Kennzahlensystem von Arbeitsagenturen und Jobcentern: Verringerte Vermittlungsanstrengungen bei Arbeitslosen mit
Arbeitsmarkferne z.B. bei Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen.

Informations- und Beratungsdefizite.

Barrieren beim Zugang zu Dienstleistungen von Arbeitsagenturen und Jobcentern z.B. keine Angebote in Leichter Sprache
oder der eingeschränkte Einsatz von Dolmetscherdiensten für Zugewanderte.

fehlende Ombudsstellen für Diskriminierte.

Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der beiden Beauftragten kann der Mehrzahl der institutionellen
Diskriminierungsrisiken effektiv und mit einem vertretbaren Aufwand begegnet werden. Im Bereich der Arbeitsvermittlung fordern
sie unter anderem, die Kennzahlensteuerung hinsichtlich der vorhandenen Diskriminierungsrisiken zu prüfen und wenn nötig
anzupassen. Das in Arbeitsagenturen und Jobcentern bestehende Kundenreaktionsmanagement sollte um unabhängige Ombudsstellen
ergänzt werden, an die Kundinnen und Kunden sich auch bei Diskriminierung wenden können. Darüber hinaus sollten
Arbeitsagenturen und Jobcenter Leistungsberechtigte noch stärker vorab über Verfahrensrechte wie Akteneinsicht oder mögliche
zusätzliche Anträge und über den Anspruch auf Barrierefreiheit informieren. Das Weiterbildungsmanagement sollte stärker auf
Sensibilisierung zu Diskriminierungsthemen abzielen.

29.06.2017 vom Autor dieser Dokumentation

Der Autor dieser Dokumentation hat konkret bewiesen, dass Diskriminierung ein systemisches Instrument im Vollzug des SGB II und
angrenzender Rechtsnormen ist. Und zwar seit 2004 mit Beginn Hartz 4.

22.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Möglichkeit eingebaut, dass der Träger der Grundsicherung seine Interessen durch Rechtsbeugung
durchsetzen kann: Legal.

Das im SGB II hinterlegte Recht, dass ein Verwaltungsakt in dessen Wirkung einer Unaufschiebbarkeit unterliegen, erlaubt es,
dass ein von Anfang an gesetzwidriger Verwaltungsakt vollzogen wird, ohne dass die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes
greifen kann. Diese Kombination ist legal Rechtsbeugung. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der Träger der Grundsicherung
rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, um so Interessen gegen den Bezieher der Grundsicherung, der mit Verwaltungsakt
normiert wird, zwangsweise durchzusetzen.

Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber limitiert: Abgesehen von der Mindestgrenze im Streitwert
kann das Gericht den rechtlichen Umstand anwenden, dass keine Dringlichkeit der Rechtssache vorliegt, wenn diese
noch im Widerspruchsverfahren steht.

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Widerspruchslösung implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der
Erlasser des Verwaltungsaktes Zeit bekommt, seine Interessen weiter durchzusetzen. Der Gesetzgeber erlaubt
es damit auch, einen per Rechtsbeugung herbeigeführten Verwaltungsakt nachhaltig anwendbar zu halten.

Die Art der Rechtsbeugung ist ebenfalls im SGB II hinterlegt worden, wenn es um die Feststellung der
Bedürftigkeit des Beziehers der Grundsicherung geht: Die Feststellung der Vermögenslage unter Anwendung
der Freibeträge wurde vom Gesetzgeber limitiert, in dem Anträge auf erneuten Bezug (nicht Neu-Bezug)
von Grundsicherung nicht der Anwendung der Freibeträge unterliegen. Zugleich hat der Gesetzgeber
die Dauer der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu Bewilligung ALG II auf 1 Jahr heraufgesetzt.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext eine Situation für Gerichte geschaffen, die
enorme Ressourcen aufwenden müssen, um Entscheidungen zu treffen. In Kombination der
Unaufschiebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes wird dieser über einen für den
Normierten nicht bestimmbaren Zeitraum rechtsfähig und damit vollziehbar sein.

Der Gesetzgeber hat damit folgende Rechtsbeugung legalisiert, weil als vollziehbar ausgestaltet:

Der Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Wiederbewilligung von SGB II basiert auf falschen
Daten, obwohl die für die Feststellung der Bedürftigkeit benötigten Daten dem Träger der Grundsicherung,
also dem Erlasser des Verwaltungsaktes, vorliegen. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist zwar rechtswidrig,
aber das nicht angewendete Recht und dessen Beugung sind rechtlich nicht wirksam bzw. unaufschiebbar,
wenn in Form des Verwaltungsaktes vorhanden (qualifizierte Rechtsbeugung).

Der erlassenen Verwaltungsakt muss innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten werden, da ansonsten
die Rechtsbeugung dauerhaft gilt und der vom Verwaltungsakt Normierte seinen Anspruch auf
Feststellung der Rechtsbeugung verliert.

Der widersprochene Verwaltungsakt unterliegt einer Bearbeitungszeit durch den Erlasser. Dieser
weiß von Anfang an um die Rechtsbeugung, kann sich aber auf dieser nachhaltig verlassen.
Der Erlasser hat die Möglichkeit, den Widerspruch solange nicht zu bearbeiten,
bis die Unterlassungsklage des vom Verwaltungsakt Normieren greift.

Der durch Rechtsbeugung herbeigeführte Verwaltungsakt wird in seiner Wirksamkeit nachhaltig,
weil der Gesetzgeber Hand in Hand mit dem Erlasser des rechtswidrigen Verwaltungsaktes arbeitet.

Mit anderen Worten: Mafia.

Die o.g. Rechtsbeugung wird in Berlin durch das JobCenter Nord praktiziert: Der Autor dieser Dokumentation
ist der Normierte und wurde durch o.g. Form der Rechtswidrigkeit zum Mietschuldner gemacht.
Dieses Vorgehen des JobCenters ist eine Form das Sanktionierung ohne Sanktionsverwaltungsakt
aber durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft im
Rahmen der Wiederbewilligung ALG II: Vorsätzliche Weglassung von Daten, die das JobCenter
nach dessen Bestätigung bereits zusammen mit dem Antrag auf Wiederbewilligung ALG II erhalten hat.
Die vom Normierten aus dessen Regelsatz finanzierten Rechtsberatungen ergaben, dass diese Konstellation
in der Rechtslage NUR die o.g. Aussicht hat. Es hat sich kein Anwalt gefunden, der Rechtsbeugung
vor Gericht schon deswegen anzeigen will, weil der Mietschuldnerstatus durch vorsätzliche Rechtsbeugung
herbeigeführt wurde. Vielmehr haben alle befragten Anwälte die Ansicht, dass das Gericht erst nach
Eintreffen der Mahnung etc., also auf drohende Obdachlosigkeit reagieren würde. Ein Hinweis
auf Menschenwürde ist nicht relevant, wenn es keine Möglichkeit auf Klage gibt, die außerhalb
der o.g. Aussicht erhoben werden kann UND vor Gericht anerkannt wird.

08.12.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt für die Kosten der Unterkunft (KdU) trotz vollständiger Aktenlage zu den KdU eine Folge von
sachlich falschen Bescheiden aus. Ziele des JobCenters sind damit die Unterlassung der Heranziehung notwendiger Daten zur
Bedürftigkeit und die Umgehung der Unterlassungsklage: Jedem der falschen Bescheide muss einzeln widersprochen werden
und zwar solange, bis das JobCenter einem Widerspruch selbst widerspricht und es erst dann zur Klage kommt. Neben diesen
Möglichkeiten der Sanktion ohne Sanktionsbescheid im Falle der wegen falschem Bescheid eintretender Mietschuldnerschaft
des mit der Bescheidfolge Normierten, hat der Gesetzgeber das Ziel, Rechtsbeugung zu implementieren, erreicht. Aus Sicht
des mit der Bescheidfolge Normierten besteht ein rechtloser Raum, denn der Kontext zur Erlangung der Einstweiligen
Verfügung ist vom Gesetzgeber so limitiert worden, dass allein die Wiederholungsgefahr eines Tatbestandes der absichtlichen
(weil Entgegen der Aktenlage) ausgefertigten Verwaltungsakte wohl kaum als (Straf)Tat im Sinne der o.g. Rechtsbeugung
angesehen werden (Verwaltungsrecht-Kontext im SGB II und StGB bzw. BGB). Verfassungsrechtliche Ansprüche z.B. der
Menschenwürde sind für einen ALG-II-Bezieher nicht einklagbar, da dieser die 3. Instanz nicht finanzieren kann. Die
Normenkontrollklage zum o.g. SGB-II-Kontext ist schon längst verjährt. Dass ein Richter selbst die Instanzleiter per
Systemklage erklimmt, ist wegen der bisher unberührten Systematik des SGB II, zu der o.g. Kontext gehört, nicht zu
erwarten. Damit ist ein Systemwechsel verfassungsrelevant und betrifft direkt das Dasein der BRD als Staat.

Das JobCenter Nord Berlin erstellt einen Folge von Bewilligungsbescheiden aus, die allesamt nicht auf den KdU-Daten
des mit dem Verwaltungsakt zu Normierenden basieren: Es werden fremde KdU-Daten benutzt. Wo die Daten des zu
Normierenden sind, ist unklar, auch wenn der Normierende beweisen kann, seine KdU-Daten dem JobCenter
übergeben zu haben. Es ist zwingend davon auszugehen, dass es keinen Datenschutz gibt.

06.01.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Die bevorstehende Anhörung in Sachen Verfassungskonformität des Grundsicherung-Bereiches Sanktionen ist bereits in der
Gesetzgebung als eingeschränkt implementiert worden: Per Gesetz verbriefte Ermessensspielraum als Form der
(verwaltungsaktlosen) Sanktion. Folgende reale Beispiele an Systemkennzeichen im Vollzug des SGB II sind Alltag,
die der Autor dieser Dokumentation in dieser bewiesen hat: Der Autor ist direkter Betroffener.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
unterlassen, dass der Arbeitslose formal betreut, ansonsten zur selbstständigen Arbeitssuche herangeführt und
dabei - hauptsächlich mit Ermessensspielraum - unterstützt wird. Ziel des o.g. Trägers ist es, u.a. Langzeitarbeitslose
so zu dominieren, dass deren Bedarf an Qualifizierung nur so relevant ist, wie die aktuelle Ermessung es hergeben soll.
Um dieses zu ermöglichen, wird grundsätzlich wechselndes Personal verwendet, so dass sich der Arbeitslose faktisch
jedes Mal von vorn erklären muss. Das betrifft auch Umstände der gesundheitlichen Arbeitsfähigkeit, so dass die Daten
des Arbeitslosen unter dem Personal des o.g. Trägers verteilt werden. Dieses Vorgehen ist aus Sicht einer Förderung
des Arbeitslosen faktisch eine Sanktion, die keines Verwaltungsaktes bedarf. Der Umstand, dass gesundheitliche Daten
gestreut werden, ist eine klare Verletzung des Datenschutzanspruches und zu dem eine schwerste Sanktion der
Integration in Arbeit: Ohne Streuung wird der Arbeitslose nicht betreut.

Analog betrifft das den Arbeitgeber-Vermittlungsdienst des o.g. Trägers: Vermittlung eines Langzeitarbeitslosen
unter Maßgabe des aktuellen Arbeitgeber-Marktes und dessen Anforderungen, wobei der Arbeitslose keinerlei
Anpassung an den Arbeitsmarkt unter Heranziehung der bisherigen beruflichen Laufbahn des Arbeitslosen
haben muss. Wegen bereits vorab begründbarer Einschränkung der Vermittelbarkeit sind beide faktisch Formen
der Sanktion der Integration in Arbeit, wobei keine Verwaltungsakte notwendig sind.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit durch Fremdressourcen teilweise oder auch vollständig vollzogen wird.
Dazu hat der Gesetzgeber den Ermessensspielraum systemisch in das SGB II und IIII eingebaut, wenn es um
Arbeitslose des Grundsicherungsbereiches geht. Die jeweilige Person des o.g. Trägers gibt nach Ermessen
die Fremd-Ressource frei. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem o.g. Träger Handlungsfreiheit in der Bestimmung
des Arbeitslosen nach Ermessensanschauung des o.g. Trägers zu geben, so dass der Arbeitslose sich mit einem
jeweiligen Ermessen der aktuellen Person des o.g. Trägers konfrontiert sieht. Das spielt vor allem eine Rolle,
wenn der Arbeitslose aus seiner Sicht einen Bedarf an Qualifizierung anmeldet, aber während des Prozesses
der Herbeiführung der durch den o.g. Träger zu finanzierenden Qualifizierung des Arbeitslosen der
Träger des Ermessens und damit auch die Lage laut einem Ermessen sich ändert: Im Fall einer ersten
Zustimmung des o.g. Trägers zur Aufnahme der Recherchen zu einer Qualifizierungsmaßnahme, die
ein Dritter anbietet, mit nach einem Personalwechsel eintretender Ermessensentscheidung, dass der
einst anerkannte Bedarf an Qualifizierung nun hinfällig ist, wird der Arbeitslose faktisch sanktioniert,
wobei es keines Verwaltungsaktes bedarf.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit ausschließlich der Ermessensgrundlage unterliegt, wenn nur Recht
angewendet wird, das auf Ermessen basiert. Dieses Recht hat der Gesetzgeber im Bereich Langzeitarbeitslose
massiv im SGB III implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass ein Langzeitarbeitsloser zwar einen
Bedarf an Anpassung und Qualifizierung erkennen, diesen Bedarf aber nicht anerkannt bekommen kann.
Der Gesetzgeber erlaubt es dem o.g. Träger z.B., dass die Bewilligung eines AVGS (Aktivierung, Vermittlung
auf Gutscheinbasis) derart unbrauchbar gemacht werden kann, dass eine tatsächliche Arbeitsaufnahme
eingeschränkt oder nicht erreicht werden kann:

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur noch für einen Zeitraum gilt, während dessen der postalische Versand
des AVGS an den Arbeitslosen fällt. Bsp.: AVGS mit Dauer von 4 Wochen ab Bewilligungsdatum, also zu einem
Zeitpunkt, wo sich der AVGS noch nicht in der Zustellung befinden kann. Ziel: Verkürzung der 4 Wochen. Faktisch
ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur dann bewilligbar ist, wenn der Arbeitslose eine Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme vorab nachweisen kann. Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig erst nach Vorlage
eines gültigen AVGS aktiv wird und erst dann feststellen will, ob es Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme
gibt, wird der Arbeitslose von dieser Art der Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere
Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS für eine Vermittlung in Zeitarbeit nicht bewilligbar ist.
Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig in die Zeitarbeit vermittelt und ein bereits vorliegender AVGS
dann auch für Vermittlung in Zeitarbeit verwendet werden kann, wird der Arbeitslose von dieser Art der
Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und
bedarf keines Verwaltungsaktes.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Betreuung der Arbeitslosen
nachhaltig so zu behindern, dass Kontinuität durch nachhaltigen Wechsel der Personen der Betreuung nicht erfolgt.
Ziel des Gesetzgebers ist es, dass eine Normierung der Arbeitsfähigkeit und Möglichkeit der Integration in Arbeit
und Vollzug der Integration in Arbeit flexibel gehalten werden. Das ermöglicht es z.B., Arbeitslose unter Einsparung bzw.
Wegfall von Kosten der Fortbildung in den Niedriglohnsektor zu überführen. Die systematische Unterlassung
umfasst z.B. den Wegfall der beruflichen Entwicklung auf Basis der bisherigen Laufbahn, um diese per Abbruch
gebrauchen zu können: Zuführung von Arbeitskräften in Bereiche, deren Verwertung optimiert ist - z.B. im
Pflegebereich oder im Bereich Lagerwirtschaft. Für letztere hat die Bundesagentur für Arbeit die Initiative
"50 plus" benutzen lassen: Menschen mit vergangenen Berufslaufbahnen an den Niedriglohnmarkt und dessen
aktuellen Anforderungen heranzuführen und auf Eignung unter exakt dem Kontext der Heranführung zu checken,
so dass ein anderer Kontext nur noch durch Arbeitsvermittlung per in 50 plus tätige Vermittler bestimmt wird:
Was der in der Maßnahme aktuell tätige Vermittler vermitteln will und kann, ist Maßgabe, wobei diese immer
die Spezialisierung des jeweiligen Vermittlers umfasst, der damit die Eingliederung in Arbeit final bestimmt.
Ein Arbeitsloser, der in diesen Kontext nicht passt, wird nicht integriert: Faktisch ist das eine Sanktion im
Rahmen der Förderung nach SGB II und III der Integration in Arbeit. Für diese Sanktion gibt es keinen
Verwaltungsakt. Dafür kann die Ablehnung der Teilnahme an der 50 plus-Maßnahme sanktioniert werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die lokalen 50-plus-Maßnahmen nicht nur zeitlich sondern auch in der
Anzahl verfügbarer Plätze limitiert. Der Mangel an Ressourcen ist faktisch eine weitere Sanktion.

Fazit: Das Recht der "Grundsicherung" und dessen Kontext ist nichts anderes als offener Faschismus.
Es geht nicht um einen verfassungsrechtlichen Kontext, denn der Gesetzgeber ist berechtigt, verfassungswidriges
Recht auch systemisch zu implementieren - und tut es so ausführlich, dass eine z.B. Anhörung vor einer
Verfassungsinstanz die blanke Verhöhnung der vom Recht Betroffenen ist, also inklusive der Verfassungsinstanz,
in der Diejenigen sitzen können, die das Recht der "Grundsicherung" mit implementiert haben: Mafia.

04.02.2019 faz.net

Die BRD-Regierung hat geplant, die Grundsicherung für Altersrentner auf 110% der Grundsicherung aufzustocken, wenn
der Rentner 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hatte und die Bedürftigkeit auf Grundsicherung
festgestellt wurde. Auch diese Aufstockung ist steuerfinanziert.

Die SPD will entgegen den Planungen der BRD-Regierung nun die o.g. Prüfung auf Bedürftigkeit entfallen lassen.
Die CDU/CSU lehnen dann Vorhaben der SPD ab. Des Weiteren wird der BRD-Haushalt nicht in der Lage sein,
alles zu finanzieren, da die Steuereinnahmen sinken werden.

06.02.2019 faz.net

Die SPD plant

Arbeitslose mit ALG I-Anspruch und einem Alter von 58 Jahren sollen max. 33 Monate ALG-I beziehen können, bevor
ALG-II greift.

Das ALG-II wird in den Regelsätzen nur in soweit angepasst, dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor anstelle Bezug
von ALG II lohnt.

06.02.2019 vom Autor dieser Dokumentation

.... dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor mit Aufstockung durch ALG-II lohnt.

Klarer geht es nicht: Grundsicherung ist eine Systemkomponente des Niedriglohnsystemes am BRD-Binnenmarkt.
Integration in Arbeit muss also ebenfalls in den Niedriglohnsektor führen.

Der Autor dieser Dokumentation hat diesen Sachverhalt bereits an anderen Stellen klar bewiesen.

24.02.2019 Sanktionen im SGB II (ARD-Radio)

Thematisierung in der ARD - u.a.

Sanktionen erhöhen die Vermittlung in Arbeit.

Die Vermittlung in Arbeit erfolgt u.a. in den Niedriglohnsektor.

Arbeitslose im SGB II sind arbeitsfaul.

Die Sanktionierung eines Existenzminimums hat zum Ziel,
die Existenz des Sanktionierten zu gefährden - inklusive
Lebenszeit und Lebensplanung.

Die normierte Bedürftigkeit des SGB-II-Bezieher muss mit
Sanktionen verknüpfbar sein.

Sanktionen sind Mittel, Arbeitslose in den Niedriglohnsektor
zu überführen.

Steuermittel werden verwendet, um die geförderte Entgeltung des
SGB-II-Beziehers bis auf volle Lohnhöhe zu vollziehen
(für den Arbeitgeber entgeltlose Wertschöpfung), wobei
keine Beiträge für die ALG-I-Versicherung erbracht werden,
so dass nach Ende der Förderung und keiner Übernahme
in ungeförderte Arbeit dann SGB-II weiter bezogen wird.

Der Gesetzgeber hat mit der Eingliederung in Arbeit in einen
zumutbaren Job hat auch das Ziel implementiert, menschliche
Ziele und Ansprüche und Ressourcen zu brechen und zu vergeuden.

Bedingungsloses Grundeinkommen umgeht Teile der Hartz-4-Probleme.

Auszüge als Folge von Statements laut Sendung. Selbstbefriedigende
Ergüsse von Diskussionsteilnehmern sind in den Ausschnitten nicht
enthalten. Die Diskussion um das Grundeinkommen wurde nicht
übernommen, da das Grundeinkommen ein elitärer Wunschkonzert ist.
Dagegen Hartz 4 reales Massenelend.

Hinweise:

Der Bezug von SGB II ohne parallele SV-pflichtige Arbeit (Aufstockung)
schließt grundsätzlich Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung
aus, und es werden dort KEINE Anwartschaften und keine Beitragszeiten
erworben bzw. erbracht, so dass bei nicht ausreichenden Beitragszeiten
der generelle Wegfall von Rentenbezug ansteht - das ist ein gesetzgeberisches
Ziel, das erst nach Beginn von Hartz 4 implementiert wurde, weil es sich
für den Staat nicht lohnt, Beiträge, die am Regelsatz gemessen
sind, an die gesetzliche RV abzuführen: Es gibt ja die Grundsicherung
für Altersrentner. Ein Analogon ist die gesetzliche Krankenversicherung:
Hier hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Kassen bzw. Ersatzkassen
die mangelende Kostendeckung angeordnet: Die Kasse muss Kosten der Gesundheit
eines SGB-II-Beziehers aus anderen Beiträgen der Kassenmitglieder
mitfinanzieren, da der Staat nicht will, dass die steuerfinanzierte
Grundsicherung komplett steuerfinanziert ist. Steuerzahler als
Krankenkassenmitglieder werden erneut zur Kasse gebeten. Der Gesetzgeber
spielt also Bezieher der Grundsicherung gegen Arbeitnehmer, die nicht
Aufstocker sind, gezielt aus. Das erzeugt Hass - ein weiteres
gesetzgeberisches Ziel als Form des gewollten sozialen Unfriedens und damit
verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext das Ermessen
anstelle u.a. verfassungsverbürgter Rechte gesetzt: Rechtsbeugung
als Systemkomponente, um eine Normierung im Interesse einer
regierenden Elite zu befriedigen, die Steuermittel verbraucht,
dabei Immunität genießt und die steuerfinanzierten Diäten
des Gesetzgebers etc. selbst festlegt.

Die o.g. Diskussionen sind prinzipiell hohl, da die Ziele des
Gesetzgebers bereits kurz nach Vollzugbeginn des SGB II
klar wurden - inzwischen schon lange massiv klar sind.
Es handelt sich um Trittbrettdiskussionen, die nicht
Systemänderungen zum Ziel haben: Es wird weder
analysiert noch Synthese betrieben. Es ist purer
Opportunismus.

Offener Faschismus.

Audio       24.02.2019 SGBII Sanktionen (7 min, mit 2,5 MBytes) ...

01.03.2019 morgenpost.de

Der berliner Wohnungsmarkt hat sich wie folgt gewandelt:

Um die aktuell 135.000 fehlenden Wohnungen bauen zu könne, werden mindestens 8 Jahre benötigt.

Es werden mehr Wohnungsbauten genehmigt als fertiggestellt: Bis Ende 2017 betraf das 58.990 Wohnungen.

2007 bis 2017 wurden 96.000 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Die mittlere Angebotsmiete in Berlin lag in 2018 bei 10,32 Euro kalt je Quadratmeter (53 Cent mehr als in 2017).
9% aller berliner Mietwohnungen wurden mit einer mittleren Nettokaltmiete von unter 7 Euro pro Quadratmeter angeboten.
91% aller Angebote lagen darüber.
In der berliner Innenstadt lagen die Mieten sogar fast flächendeckend bei mehr als 12 Euro kalt pro Quadratmeter.

09.05.2019 gegen-hartz.de

Der Gesetzgeber hat im Bereich SGB II die normierte Übernahme der Kosten der Unterkunft implementiert, wobei
die Norm nicht an Realitäten am Wohnungsmarkt angepasst sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Ziel,
die Kosten der Unterkunft für den Träger der Grundsicherung zu mindern, in dem aus dem Regelsatz die Kosten
der Unterkunft teilzufinanzieren sind (wenn der Wohnungswechsel und oder Mietkostensenkung nicht möglich
sind). Der Gesetzgeber hat Bedingungen der Norm so definiert, dass z.B. in 2017 ca. 25% der Hartz-4-Haushalte
die Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz mitfinanzieren und damit die Träger der Grundsicherung um 0,6 Milliarden
Euro erleichtert haben.

09.05.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Der Hartz-4-Regelsatz wird aus Bundesmitteln bezahlt. Die Kosten der Unterkunft übernimmt der lokale Träger der Grundsicherung.
Der Gesetzgeber will also, dass mit Bundesmitteln kommunale Finanzen refinanziert werden (Bundessteuern refinanzieren
lokale Steuern).

29.07.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Die Niedriglohnsystematik ist eine Herzensangelegenheit von SPD und Grünen,
die neben Hartz 4 Gründungsväter dieser Sozial-Systemkomponenten sind.
Inzwischen sind SPD und Grüne vollständig christjüdisch assimiliert und
daher völlig überflüssige Parteien, die den schwarz-braunen Christjuden
und ihrem zur Tarnung als unerwünscht deklariertem braunen Partner AfD
schlichtweg ein Klotz am Bein sind.

Waren die rot-grünen Christjuden unter Kanzler a.D. Schröder - damals
ohne schwartz-braune Christjuden - Vorreiter im Umbau eines
als bis dahin sozial genannten Staates, sind die Christjuden heutzutage
damit beschäftigt, gesellschaftliche Zersetzung zu optimieren und
Ergebnisse der bisherigen Staatszersetzung zu genießen.

Die Systemkomponente "Niedriglohn" wurde von Anfang an massenwirksam
implementiert und zwar ohne Mindestlohn. Dieser ist bis heute eine
Stellschraube christjüdischer Politik, ohne die Systematik je zu ändern.

Herumdoktoren ist ebenfalls ein Markenzeichen der Christjuden, denn
Systemänderungen sind nur, wenn nachhaltig manipulierbar, erwünscht.
Die Bevölkerung in ihrer Dummheit damit beschäftigt, welche
Ausgüsse das Christjudentum der regierenden Eliten gerade liefert,
werden Ressourcen der Bevölkerung, die nicht Frage von Intelligenz
sind, ausgelaugt oder sogar nachhaltig verstärkt. Z.B. ist die
Radikalisierung der Deutschen im Zuge der Masseneinwanderung in
die EU ein optimales Instrument, neue Feindbilder zu schaffen,
die von der Intelligenz der Deutschen erfassbar sind: Die AfD
bedient sich dieser Infiltrationsmethode ausgiebig. Das Christjudentum
nutzt die Radikalisierung, um gegen den Religionsfeind, das Judentum,
vorzugehen (denn schließlich haben ja die Juden den Jesus an das
Messer geliefert): Der blanke Antisemitismus.

Die wichtigsten Konsequenzen des Niedriglohnsektors für den Binnenmarkt sind
bekannt - u.a.: Umstellung des Marktes auf Importe von Billigwaren und
nachhaltige Reduzierung von Ressourcen des Binnenmarktes, Waren
am Binnenmarkt für diesen herzustellen.
Bekannt ist auch, dass die BRD inzwischen unfähig ist, aufgrund
eigener Binnenmarkt-Ressourcen wirtschaftlich zu überleben:
Die Konditionen für den Exportmarkt sind allesamt fremdbestimmt,
so dass z.B. ein US-Präsident Trump die deutsche Wirtschaft
nach Bedarf in den Arsch tritt, um diesen zu verwerten - und
das ausgiebig. (Trump ist selber Christjude einer elitären Strömung).

Bekannt ist auch der Begriff "Service-Wüste". Das Klagen der Konsumenten
über gewerbliches Verhalten von Unternehmen am Binnenmarkt, die
diesen verwerten. Die Reinkultur der Service-Wüste ist z.B. der gewerbliche
Betrug durch Autobauer auch aus der BRD, die die Sau im deutschen
Binnenmarkt rauslassen können und auch rauslassen, denn die
Systemänderungen, um solche Zersetzung zu verhindern, werden
durch Christjuden von rot über grün bis braun herumdoktorend
verhindert. Z.B. ist das Argument, dass die deutsche Kfz-Steuer
auf CO2-Ausstoß anstelle Hubraum umgestellt werden soll,
vollendeter Schwachsinn, denn der alltägliche CO2-Ausstoß
wird nicht gemessen und Kilometerstände für die Steuererhebung
werden nicht erfasst. Das Christjudentum als schleichendes Gift der
Deutschen in Sachen Klimawandel. .... Wenn also der betrogene
Autokäufer anstelle Umrüstung der Hardware auf Kosten
der Autohersteller nun Service-Wüste erlebt, so ist das fast
ein Analogon zur Servicewüste per Niedriglohnsektor: Menschen
werden gnadenlos verwertet und dazu fremdbestimmt.

Servicewüste per Niedriglohnsektor ist so alltäglich, wie die Masseneinwanderung
in die BRD - beides sind nur durch einen Systemwechsel, der das elitäre
Christjudentum mit Stumpf und Stiel ausrottet, vermeidbar: Die
Hinwendung eines Staates zur erweiterten Reproduktion von Jedermann
ohne Grundmaßstab der "Leistungsfähigkeit" - ein Begriff der Verwertung.
Aber mit Maßstab des systemischen Humanismus.

Der deutsche Niedriglohnsektor erlaubt es, den dort tätigen Unternehmen
aus aller Welt, Wertschöpfende aus aller Welt - u.a. aus Euro-freien Zonen
der EU - so zu verwerten, dass die Erzielung von Gewinn nicht am Niveau
der Ergebnisse der Wertschöpfung sondern am z.B. Umsatz von Ergebnissen
jeder Art der Wertschöpfungen ausgerichtet ist.
Ganz alltägliches Beispiel: Der missgelaunte Verkäufer an einem Bäckerstand,
oder der fachlich unbedarfte Verkäufer in einem "Fachmarkt" wie Mediamarkt,
oder die einfach der nicht verfügbare Verkäufer für Kundenberatung. Der
alltägliche Sumpf.

OBI ist eine Kette, die Service-Wüste kreativ ausgestaltet: Das Warenangebot
ist auf rendite-orientierten Lagerabverkauf umgestellt worden, so dass es
schon mal passiert, dass eine OBI-Mitarbeiter auf die Entrüstung eines
Kunden (in dem Fall was es der Autor dieser Dokumentation), der den
Wegfall von grundlegenden Warensorten im Bereich "Garten" kritisiert
und feststellt, dass er bisher alles bei OBI gekauft hat, antwortet:
"Rouladen gibt es auch nicht bei OBI." .... Klar, OBI gibt diesem
Mitarbeiter nicht die Papiere am Ende des Arbeitstages. Klar, der
OBI-Kunden wird bewusst verarscht. Und klar, dass derselbe OBI-
Mitarbeiter auf eine größere OBI-Filiale in Wildau, bei Berlin,
hingewiesen hat, wo der OBI-Kunde mehr Warenangebote als im
Stadt-Baumarkt hat.

Servicewüste durch Niedriglohn zeigt sich nicht nur in der Motivation,
für geringes Entgelt qualitativ hochwertig zu arbeiten. Selbst wenn
das Entgelt für Wertschöpfung regional passt (wo in anderen Regionen
ein Arbeitnehmer morgens nicht aufstehen würde), ist Service-Wüste der
Alltags-Standard in der BRD.

Die Mischung aus Service-Wüste in Ermangelung fähiger Mitarbeiter
und Motivation schlecht bezahlter Mitarbeitet gipfelt auch z.B. im
Bereich Datenschutz. Beispiel Zalando, wo der Autor dieser
Dokumentation als Zeitarbeiter für ca. 3 Monate - bis zur Massenabmeldung
von Zeitarbeitern durch Zalando (vermutlich um die Entgeltanpassung
nach 9 Monaten Zeitarbeit an das Niveau der Zalando-eigenen
Angestellten zu verhindern) - arbeiten konnte. Zalando hat
absolutes Handy-Verbot am Arbeitsplatz. Nur dran gehalten hat
sich - und zwar sichtbar - nicht jeder: Der betroffenen Zeitarbeiter
gab als Grund, warum sein Handy am SAP-Arbeitsplatz, wo in SAP
Kundenbuchungen geklärt werden, angeschaltet ist: Das Handy
dient als Taschenrechner. ... Klar, Zalando arbeitet mit 64-Bit
Windows, sehr schnellem Internet, schnellen Mini-PC's und
fast immer stabiler Cloud-Anbindung. ... Es gibt nur einen Grund,
wieso das Handy aktiv sein konnte: Die Motivation des
Zeitarbeiters, der mit Niedriglohn bezahlt wird. .... Mit anderen
Worten: In Callcentern kommen Niedriglöhner problemlos an
Daten heran, die wegen der geringen Motivation des Zeitarbeiters
und desen monatlichen Entgeltes nicht gerade als sicher verwaltet
gelten können. - Diese Problem ist ein Systemproblem des
Niedriglohnsektors. ... Zalando ist da klar von betroffen:
Dem Zeitarbeiter bei Zalando, der in seinen Pausen- und Toilettenzeiten
und im Durchsatz seiner erfolgreich bearbeiteten Kundenfälle
systematisch kontrolliert wird, kommt es innerlich sauer hoch,
wenn neben dem Zeitarbeiter zwei Zalando-Mitarbeiterinnen
(Alter ca. 20 bis 2 Jahre) ihre Pausenzeiten ausdehnen, um über
private Probleme so deutlich laut zu diskutieren, dass
den stramm arbeitenden Zeitarbeiter, der natürlich seinen Job
behalten wollen will. durch Zalando zum kontinuierlichen
Arbeiten täglich angehalten (kontrolliert) wird, begreift, wer hier
das Sagen hat und wer hier für Niedriglohn schuftet. Krönung:
Die Anfrage eines Zeitarbeiters, der wegen noch zu geringer
Erfahrung einen Zalando-Mitarbeiter befragt, nämlich einen
von den o.g. 2 Palaver-Zalando-Angestellten, wurde mit
Ablehnung beantwortet: Der Gefragte macht gerade Pause,
die nicht unterborchen wird. - Klar, der fragende Zeitarbeiter
wurde sitzen gelassen, konnte den Kundenfall nicht beenden
und gab diesen in den Fall-Stapel zurück, wobei diese Rückgabe
von Zalando als negativ für den Zeitarbeiter registriert wurde.

Service-Wüste in Kombination mit Niedriglohn hat neben
der Gewinnerzielung als Profit bzw. sogar Extra-Profit
den Sinn, dass Menschen und Waren so verwertbar kombiniert
werden, dass jede Kostenstelle rentabel wird, solange der
Binnenmarkt diese Waren und Wertschöpfung so nachfragt,
dass z.B. trotz geringer Preise Gewinne realisiert werden können.
Preisdruck aus z.B. China kann eine Rolle spielen.
Der Konzern Lidl huldigt einer anderen Strategie: Lagerwirtschaft
mit Lagerabverkauf zu hohen Einzelhandelspreisen in Konkurrenz
zu Einzelhändlern wie Edeka. - Die Methode, im Zuge
des wirtschaftlichen Niederganges des Einzelhandel z.B. in
städtischen Zonen (z.B. Berlin und Slumbildung) eine
Verknappung der Warenvielfalt zu verwerten, ist auch beliebt,
wenn Konzerne sich dort locker gegen kleinere Einzelhändler
durchsetzen und damit auch Monopolabsichten verfolgen.
Um bei Lidl zu bleiben: Kaufland hat im Bereich Wareneinsortierung
Fremdarbeiter und an den Kassen Pauschalkräfte.

Wie o.g. Beispiele, die nur die Spitze des Eisberges sind, zeigen,
dient der Niedriglohnsektor auch zur systemischen Radikalisierung
der Bevölkerung und der eingewanderten Arbeitnehmer, um
Wirkungsbedingungen zu schaffen, die z.B. die AfD benötigt,
um radikale Bevölkerungsgruppen an deren Verwertung durch
die christjüdischen Eliten zu koppeln. Antisemitismus ist
ein Bauernopfer, also ein Kavaliersdelikt. Selektion und
Vernichtung von Existenzen sind andere Ziele: Von der
Kommune bezahlte Schreibtischtäter vernichten planmäßig
Existenzen: Selektion, Diskriminierung, Sanktionen als Erpressung ...

Der Gesetzgeber hat im Bereich Grundsicherung ALG II die
systematische Einbindung von Arbeitslosen in den
Niedriglohnsektor implementiert und dazu u.a. das SGB II
und SGB III angepasst: Besonders selektiv für arbeitsfähige
Hartz-4-Empfänger. Dabei werden Berufsleben von so
Normierten gezielt gekappt und die Finanzierung
der Berufsausbildung und -anpassung so eingespart, dass
z.B. Verwaltungsausgaben der JobCenter finanzierbar sind.
Der Autor dieser Dokumentation hat den Zusammenhang
Hartz-4 und Niedriglohnsektor ausführlich dargestellt und
an einem konkreten realen Fall, der über viele Jahre geht,
bewiesen: Das JobCenter agiert skrupellos und darf das
nachhaltig bis heute. Die Eichmann-Methode wurde
bewiesen.

Der Niedriglohnsektor hat auch im Bereich Service-Wüste
eine katastrophale Ausrichtung, die der Gesetzgeber unter
der Führung des Christjudentums vorschreibt, um
gesellschaftliche Verhältnisse systematisch so zu zersetzen,
dass deren Verwertung, solange wie es geht, elitär vollzogen
werden kann. - Deutschland ist ein Pulverfass und wieder
auf dem Weg zum Deutschen Reich. Die EU ist bereits
erfolgreich manipuliert worden: Das europäische Christjudentum
bestimmt das Europa-Parlament umfassend, wobei
Deutschland die Stimme angibt. ... Nebeneffekt ist das
massenweise Verrecken von Menschen auf dem Mittelmeer,
da das europäische Christjudentum natürlich auch diese
Toten verwerten will: Radikalisierung in der EU.

Der Kreis schließt sich nicht: Das nächste Niveau der
Spirale ist erreicht.

18.09.2019 welt.de

Dachverband der Tafeln in BRD stellt fest:

Die bundesweit erste Tafel wurde 1993 in Berlin gegründet.

Bundesweit gibt es derzeit 947 Tafeln mit 60.000 Mitarbeitern. 90 Prozent der Mitarbeiter engagieren sich ehrenamtlich.

61% der Helfer sind Frauen.

63% der Helfer sind Senioren.

20% der Helder sind Bedürftige oder frühere Bedürftige.

6% der Helfer sind unter 30 Jahre alt.

Die Tafeln nutzen jährlich ca. 265.000 Tonnen Lebensmitteln, die ansonsten weggeworfen werden würden.
In der BRD werden jährlich 18 Millionen Tonnen Lebensmittel weggeworfen.

Die Tafeln sind im Bereich Kühlfahrzeuge und Lagerkapazitäten unterfinanziert.

Dachverband der Tafeln in BRD - Verbandschef Jochen Brühl stellt fest:

In 2018 stieg die Anzahl der

Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 10% auf ca. 1,65 Millionen.

Rentner als Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 20%.

Kinder und Jugendliche als Nutzer der Tafeln (Lebensmittel) um 10% (50.000 Kinder).

Z.Z. gibt es 500.000 Kinder und Jugendliche, die die Tafeln nutzen.

Z.Z. sind 20% der Tafelnutzer Flüchtlinge (in 2018 waren es 26%).

Die beiden wichtigsten Gründe, die Tafeln zu nutzen, sind niedrige Renten und Langzeitarbeitslosigkeit.
"Diese Entwicklung ist alarmierend - Altersarmut wird uns in den kommenden Jahren mit einer Wucht überrollen,
wie es heute der Klimawandel tut." In Deutschland werden Kinder "systematisch" vernachlässigt, das Bildungssystem
ist eines der "undurchlässigsten" aller Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.'
Notwendig sind "tief greifende Reformen" und "verbindliche, ressortübergreifende Ziele" zur Armutsbekämpfung.

28.09.2019 gegen-hartz.de

Anpassung der Ausführungsvorschrift Wohnen (AV-Wohnen) in Berlin ab 01.10.2019

Zuschüsse für einkommensschwache Haushalte.

Heizkosten unter Nutzung des bundesweiten Heizspiegels.

Bruttokaltmiete unter Nutzung des Mietspiegel Berlin Mai 2019. Die sich daraus ergebende Bruttokaltmiete
steigt z.B. um 31 Euro, wenn 1 Person einen energetisch sanierten Wohnraum angemietet darf.

Im Mai 2019 gab es in Berlin rund 325.000 Bedarfsgemeinschaften Hartz 4.

28.09.2019 www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/
www.heizspiegel.de/heizkosten-verstehen/hartz-iv/
www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/kommunaler-heizspiegel-deutschlandkarte/

"Der Heizspiegel für Deutschland bietet bundesweite Vergleichswerte für Ihre Heizkosten und Ihren Heizenergieverbrauch."
...
Beispiel für eine durchschnittliche 70 Quadratmeter große Wohnung im Mehrfamilienhaus, Abrechnungsjahr 2017.

Kosten Verbrauch CO2
Erdgas ca. 790 Euro 88%
Heizöl ca. 750 Euro 84%
Fernwärme ca. 895 Euro 100%"
...
"Sind Ihre Heizkosten zu hoch? Prüfen Sie mit dem Heizspiegel -Flyer Ihren Verbrauch - und finden Sie Sparmöglichkeiten.!"
...
www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel_2018/Heizspiegel-fuer-Deutschland-2018.pdf
www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/archiv-heizspiegel-nach-gebaeudebaujahr/

...
"Stellungnahme von co2online zur Verwendung von Heizspiegeln im Bereich des SGB

Immer wieder nutzen Jobcenter und Sozialämter den Heizspiegel, um die Angemessenheit der Heizkosten von
Haushalten zu prüfen. Heizspiegel-Herausgeber co2online wendet sich gegen diese Praxis. Denn der Heizspiegel
eignet sich nicht zur Prüfung der Heizkosten von Wohnungen.'

...

"Das Bundessozialgericht hat im Juli 2009 die Heizspiegel von co2online zur Beurteilung der Heizkosten von
Empfänger*innen des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV") herangezogen (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS
36/08). Seitdem nutzen Leistungsträger - zum Beispiel Jobcenter oder Sozialämter - die Heizspiegel als
Prüfwerkzeug, um die Angemessenheit von Heizkosten zu beurteilen. Dabei werden die Heizkosten einer Wohnung
mit den Werten eines "Kommunalen Heizspiegels" oder, wenn nicht vorhanden, des "Heizspiegels für Deutschland"
verglichen. Als Grenzwerte wurden im Urteil die Heizspiegel-Werte der Kategorie "zu hoch" (rote Spalte) benannt.
Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten diesen Grenzwert, deuten Leistungsträger dies als Hinweis auf
Unangemessenheit. "Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine
Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als
angemessen anzusehen sind", lautet der Wortlaut des Urteils.

Die gemeinnützige co2online GmbH, Herausgeber der Heizspiegel, kritisiert diese Verwendung der Heizspiegel. Der
Zweck von Heizspiegeln ist es, den Heizenergieverbrauch und die Heizkosten eines Wohngebäudes einzustufen. Die
Einordnung eines Wohngebäudes in eine der vier Kategorien (niedrig, mittel, erhöht, zu hoch; 10-40-40-10 Prozent)
erlaubt Rückschlüsse auf den wärmetechnischen Zustand des Hauses. Zum individuellen Heizverhalten der
Bewohner*innen einer Wohnung liefert diese Einstufung keine Aussage.

Heizspiegel sind grundsätzlich nur für zentral beheizte Wohngebäude und das Abrechnungsjahr anwendbar, das über
den Vergleichswerten im Heizspiegel ausgewiesen ist. Sie eignen sich nicht, um einzeln beheizte Wohnungen
einzustufen und die tatsächlichen Heizkosten einer Wohnung zu bewerten. Zudem sind die Werte nicht auf
Energieträger übertragbar, die im Heizspiegel nicht ausgewiesen werden."

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Heizspieg20181


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Heizspieg20182


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Heizspieg20183


Pd   2018_BRD_Heizspiegel.pdf

20.10.2019 nzz.ch

Im BRD-Bundesland Berlin wird für ca. 1,5 Millionen der in Berlin 1,9 Millionen verfügbaren Wohnungen das Recht bezüglich
Entgelt für Mietsache (monatliche Netto-Kalt_Miete) verändert: Ab Anfang 2020

gelten ab 2020 bis 2024 folgende Konditionen für Wohnungen, die

vor dem 1. Januar 2014 erstmals bezogen wurden:

Es werden Konditionen, die am Stichtag 18. Juni 2019 verfügbar waren, angewendet: An diesem Tag verfügbaren Höchststände
an Netto-Kalt-Mieten sind ab Anfang 2020 relevant.

Die Veränderung der Mietentgelte (Netto-Kalt-Miete) gelten ab 2020 bis 2024 (Veränderungszeitraum).

Der Vermieter, der im Veränderungszeitraum eine Wohnung erneut vermietet, muss die kostenseitige Überschreitung des
o.g. Höchststandes aus dem Gewinn der Vermietung finanzieren. Zusätzlich werden tatsächliche Kosten nur dann als
Mietentgelt wirksam, wenn die tatsächlichen Kosten eine gesetzliche Obergrenze nicht überschreitet. Diese gesetzliche
Obergrenze normiert die Mietkosten nach Ausstattung und dem Baujahr der Wohnung. Kosten über dieser Obergrenze sind
aus dem aus dem Gewinn der Vermietung finanzieren.

ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezogen wurden:

Mietentgelte für staatlich geförderte Sozialwohnungen, Wohnungen in Heimen und Neubauwohnungen werden abweichend
geregelt.

ist eine Absenkung von Mitentgelten mit Wuchereigenschaft auf die zulässige Höchstmiete möglich.

sind vom Vermieter die wegen Inflation auftretenden Kostenerhöhungen

in den Jahren bis 2019 aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren.

in den Jahren ab 2020 aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren, wenn die Kosten mehr als 1,3% der bisherigen
Kosten betragen, da das Mietentgelt wegen Inflation max. um 1,3% erhöht werden darf.

kann eine erneute Vermietung, die bisher weniger als 5 Euro pro Quadratmeter betrug, mit moderater Steigerung der Miete
erfolgen.

dürfen Kosten der Modernisierung wegen Energiebilanz oder Barrierefreiheit auf den Mieter umgelegt werden, wobei Kosten
über 1 Euro pro Quadratmeter aus dem Gewinn der Vermietung zu finanzieren sind. Zugleich darf nur dann modernisiert
werden, wenn der Staat (das Bundesland Berlin) zugestimmt hat.

23.10.2019 morgenpost.de

Berlin - Senat beschließt Gesetz zum Mietendeckel

Aus Sicht des Senats wird wegen der extremen Wohnungsnot in einem überhitzten Markt die im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB
vorgesehene Vertragsfreiheit verletzt, weil die Mieter keine andere Wahl haben, als auch überhöhten Mietforderungen
zuzustimmen. In dieser Lage könne das Land eingreifen und Miethöhen durch das öffentliche Recht festlegen.
Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) geht davon aus, dass im Falle von Verfassungsklagen die
Verfassungsrichter entscheiden werden, bevor die ersten Mietabsenkungsanträge zu bearbeiten sind.

Wird das Gesetz auch vom Abgeordnetenhaus beschlossen, wollen Opposition und Branchenverbände gegen das Gesetz klagen.
Als erstes werden wohl die Verfassungsgerichte in Bund und Land über Normenkontrollklagen entscheiden. Dabei geht es
darum, ob Berlin als Land wirklich die Kompetenz hat, Mietpreise per Gesetz festzuschreiben. Sollte Berlin gewinnen,
werden Klagen gegen die einzelnen Regelungen des Mietendeckel-Gesetzes erwartet.

Voraussichtlich zum 01.03.2020 tritt das Gesetz zum Mietendeckel in Kraft.

Folgende Mietobergrenzen für Netto-Kalt in Euro pro Quadratmeter bei erneuter Vermietung gelten in den nächsten 5 Jahren - u.a.:

Baujahr bis 1918

mit Sammelheizung und Bad 6,45 Euro, maximal 7,74 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,00 Euro, maximal 6 Euro.
ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro, maximal 4,70 Euro.

Baujahr 1919 bis 1949

mit Sammelheizung und Bad 6,27 Euro, maximal 7,52 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,22 Euro, maximal 6,26 Euro.
ohne Sammelheizung und ohne Bad 4,59 Euro, maximal 5,51 Euro.

Baujahr 1950 bis 1964

mit Sammelheizung und Bad 6,08 Euro, maximal 7,30 Euro.
mit Sammelheizung und ohne Bad 5,62 Euro, maximal 6,74 Euro.
ohne Sammelheizung und mit Bad 5,62 Euro, maximal 6,74 Euro.

Baujahr 1965 bis 1972

mit Sammelheizung und Bad 5,95 Euro, maximal 7,14 Euro.

Baujahr 1973 bis 1990

mit Sammelheizung und Bad 6,04 Euro, maximal 7,25 Euro.

Baujahr 1991 bis 2002

mit Sammelheizung und Bad 8,13 Euro, maximal 9,76 Euro.

Baujahr 2003 bis 2013

mit Sammelheizung und Bad 9,80 Euro, maximal 11,76 Euro.

Baujahr ab 2014

es gibt keinen Mietendeckel

Billigste Wohnungen sind

Baujahr bis 1918

ohne Sammelheizung und ohne Bad 3,92 Euro, maximal 4,70 Euro.

Baujahr 1973 bis 1990

mit Sammelheizung und Bad 6,04 Euro, maximal 7,25 Euro.

Teuerste Wohnungen sind Baujahr 2003 bis 2013

mit Sammelheizung und Bad 9,80 Euro, maximal 11,76 Euro.

Bei Überschreitung der o.g. Maximalwerte und den nachfolgenden Regelungen wird von einer Wuchermiete ausgegangen.

Einbindung des Mietspiegels

Anhand der im Mietspiegel benannten Wohnlage sind Zu- und Abschläge zu o.g. Mietgrenzen möglich:

einfache Wohnlage: 0,28 Euro abziehen.
mittlere Wohnlage: 0,09 Euro abziehen.
gute Wohnlage: 0,74 Euro draufschlagen.

Einbindung der Ausstattung

Anhand der Ausstattung sind Zuschläge zu o.g. Mietgrenzen möglich:

Wenn mindestens 3 der nachfolgenden Ausstattungen

barrierefrei erreichbarer Aufzug,
Einbauküche,
hochwertige Sanitärausstattung,
hochwertige Bodenbeläge,
ein Energieverbrauch von unter 120 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr,

dann Aufschlag von 1,00 Euro.

Einbindung einer Mindestmiete

Wenn eine Wohnung zuletzt für weniger als 5,02 Euro vermietet wurde, muss der nächste Mieter den Aufschlag von
1,00 Euro zahlen.

Einbindung von Ein- oder Zweifamilienhäuser

10% der Miet laut o.g. Mietgrenze sind auf die Miete aufzuschlagen.

Einbindung von Modernisierungen

Eine Modernisierung, die nicht beim Staat zuvor angezeigt werden, ist eine Ordnungswidrigkeit.
Soll ein Zuschlag auf die Miete wegen Modernisierung erfolgen, muss der Staat die Modernisierung erlaubt haben.
Ziel ist es, den Mietzuschlag durch eine staatliche Förderung der Modernisierungskosten des Vermieters zu ersetzen.

Einbindung Inflationsausgleich für Vermieter

2020 bis 2021 entfällt.
ab 2022 möglich: Max. 1,3% des Netto-Kalt.

Einbindung von Beschaffungskosten des Erwerbs eines zu vermietenden Objektes (Vermieterkosten des Erwerbes)

Das Risiko des Erwerbes geht wegen nicht ausreichender Erzielung von Rendite ab dann voll zu Lasten des Vermieters,
wenn die realen Beschaffungskosten durch Miete, die vom Mietendeckel-Gesetz normiert ist, nicht refinanziert
werden können, so dass dann ev. der Verkauf des Mietobjektes erfolgen muss (Vermieter-Wechsel).

Einbindung von Wohnungen mit Baujahr ab 2014: Es gibt keinen Mietendeckel.

Dachgeschosswohnungen auf Altbauten gelten üblicherweise als Neubauten.

Einbindung von Staffelmietverträgen

Staffelmietverträge sind bezüglich Höhe der Mietentgelte nichtig, wenn die o.g. Mietgrenze und deren Regelungen verletzt werden.

Einbindungen von bereits ausgesprochenen Mieterhöhungen

Mieterhöhungen nach den 18.06.2019 sind auf Einhaltung des Mietendeckels und dessen Regeln zu prüfen.
Mieterhöhungen bis zum 18.06.2019 sind als Teil der Miete auf Einhaltung des Mietendeckels und dessen Regeln zu prüfen.

Mietsenkung wegen Wuchermiete

Der Mieter kann bei festgestellter Wuchermiete die Zwangssenkung des Mietentgeltes auf die nach Gesetz zulässige Höhe
beantragen (Antragstellung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung), frühestens 9 Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes.

Der Mieter kann wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Mietentgeltes KEINE
Minderung der Miete beantragen (ev. dann Umzug in billigere Wohnung).

Hinweispflicht des Vermieters an den Mieter

Senkung der Miete: keine Pflicht.

Bekanntgabe der aktuellen Mietobergrenze: Ab 2 Monate nach Inkrafttretung des o.g. Gesetzes.

Gesetzesverletzungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bestraft werden können.

Vollzug des Mietendeckels

Die Bezirke überwachen die grundsätzliche Einhaltung des Gesetzes.

Die landeseigene Investitionsbank soll Sanierungen genehmigen, über wirtschaftliche Härtefälle bei den Vermietern entscheiden und
in solchen Fällen Mietzuschüsse für Mieter zahlen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bearbeitet die Anträge auf Mietsenkung.

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MietspObGrenzBerlin


05.11.2019 nzz.ch

BRD-Verfassungsgericht normiert das Sanktionsrecht im SGB-II-Bereich, z.B.

Der Gesetzgeber darf erwerbsfähigen Hartz-IV-Beziehern zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen
Bedürftigkeit auferlegen, die Sanktion einschliesst.

Absenkung des ALG-II-Regelsatzes um 30% soll eine abschreckende Wirkung ausüben, wenn keine aussergewöhnlicher Härte
bedingt wird.

Absenkung des ALG-II ist verfassungswidrig, wenn das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum unterschritten wird.

Absenkung des ALG-II ist unzulässig, sobald der sanktionierte Bezüger die Mitwirkungspflichten wieder erfüllt,
oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, den Pflichten nachzukommen.

05.11.2019 bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html

'Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019

Urteil vom 05. November 2019
1 BvL 7/16

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also
nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern
von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die
Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden
außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite
Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren
Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich
sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer
Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet.
Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die
Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt
oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit
der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle
Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden
Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Sachverhalt:

1. Nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten
darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten,
wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen,
fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in
Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Rechtsfolge dieser Pflichtverletzungen ist nach § 31a
SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
maßgebenden Regelbedarfs. Bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten
Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Die Dauer der Minderung beträgt nach § 31b SGB II drei Monate.

2. Das zuständige Jobcenter verhängte gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst eine Sanktion der Minderung des
maßgeblichen Regelbedarfes in Höhe von 30 %, nachdem dieser als ausgebildeter Lagerist gegenüber einem ihm durch das Jobcenter
vermittelten Arbeitgeber geäußert hatte, kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit im Lager zu haben, sondern sich für den
Verkaufsbereich bewerben zu wollen. Nachdem der Kläger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine praktische
Erprobung im Verkaufsbereich nicht eingelöst hatte, minderte das Jobcenter den Regelbedarf um 60 %. Nach erfolglosem Widerspruch
erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und legte im Wege der konkreten Normenkontrolle dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen in § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II mit dem Grundgesetz
vereinbar seien.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die zentralen Anforderungen für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber
verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum.

Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die
Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1
Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der
menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre
Existenz nicht selbst sichern können. Damit gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aus.

Der Nachranggrundsatz kann nicht nur eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen
oder Zuwendungen Dritter enthalten. Das Grundgesetz steht auch der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen, von denjenigen,
die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit
selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Solche Mitwirkungspflichten beschränken allerdings
die Handlungsfreiheit der Betroffenen und müssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit
Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden
oder überwinden, müssen sie dafür auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

Der Gesetzgeber darf verhältnismäßige Mitwirkungspflichten auch durchsetzbar ausgestalten. Er kann für den Fall, dass Menschen eine
ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so
ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die
Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Sanktion der vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der
bedürftigen Person allerdings Mittel, die sie benötigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen.
Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erfüllt
werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten jedoch strenge
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Der sonst bestehende weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist enger, wenn er auf
existenzsichernde Leistungen zugreift. Je länger eine solche Sanktionsregelung in Kraft ist, umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es,
um ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist.

II.1. Die Regelungen staatlicher Sozialleistungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie erwerbsfähige Erwachsene zu einer
zumutbaren Mitwirkung verpflichten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten legitime Ziele, denn sie sollen Menschen
wieder in Arbeit bringen. Diese Pflichten sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die erwähnten Ziele zu erreichen. Der
Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen Einschätzungsspielraum zur Erforderlichkeit, denn es ist nicht evident, dass weniger
belastende Mitwirkungshandlungen oder positive Anreize dasselbe bewirken könnten. Die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist
auch zumutbar. Der Gesetzgeber muss hier ? anders als im Recht der Arbeitsförderung ? keinen Berufsschutz normieren, denn das
Recht der Sozialversicherung und das Grundsicherungsrecht unterscheiden sich strukturell. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier
andere als bislang ausgeübte und auch geringerwertige Tätigkeiten zumutbar sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine der in
§ 31 Abs. 1 SGB II benannten Mitwirkungspflichten gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) verstoßen würde. Es ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Mitwirkungspflicht eine Erwerbstätigkeit betrifft, die nicht dem eigenen
Berufswunsch entspricht. In den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen, die auch für die Mitwirkungspflichten gelten, ist auch der
grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) berücksichtigt.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, legitime Pflichten mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt
nicht zu beanstanden, denn damit verfolgt er ein legitimes Ziel. Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen genügen allerdings
dem in diesem Bereich geltenden strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht.

a) Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ist nach den
derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist schon die Belastungswirkung dieser Sanktion
außerordentlich und die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit sind entsprechend hoch. Doch kann sich der Gesetzgeber auf
plausible Annahmen stützen, wonach eine solche Minderung der Grundsicherungsleistungen auch aufgrund einer abschreckenden
Wirkung dazu beiträgt, die Mitwirkung zu erreichen, und er kann davon ausgehen, dass mildere Mittel nicht ebenso effektiv wären.
Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall
außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der
Betroffenen starr drei Monate andauert.

aa) Der in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsminderung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs ist im Ergebnis eine
generelle Eignung zur Erreichung ihres Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, nicht abzusprechen. Der
gesetzgeberische Einschätzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich geschützte Existenzminimum berührt ist. Doch
genügt die Annahme, die Sanktion trage zur Erreichung ihrer Ziele bei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der
Gesetzgeber jedenfalls von einer abschreckenden ex ante-Wirkung dieser Leistungsminderung ausgehen kann. Zudem hat er
Vorkehrungen getroffen, die den Zusammenhang zwischen der Mitwirkungspflicht zwecks eigenständiger Existenzsicherung und der
Leistungsminderung zu deren Durchsetzung stärken.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine solche Sanktion zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erforderlich ist, hält
sich noch in seinem Einschätzungsspielraum. Die gesetzgeberische Annahme, dass mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht zur
Verfügung stehen, ist hinreichend tragfähig. Es erscheint jedenfalls plausibel, dass eine spürbar belastende Reaktion die Betroffenen
dazu motivieren kann, ihren Pflichten nachzukommen, und eine geringere Sanktion oder positive Anreize keine generell gleichermaßen
wirksame Alternative darstellen.

Die Regelung verletzt insgesamt auch nicht die hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

bb) Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung
ohne weitere Prüfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar. Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass
Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere weil sie in der Gesamtbetrachtung
untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich möglich ist, eine
Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar
erscheint.

cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach
§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr
andauernde Leistungsentzug überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Da der Gesetzgeber an die
Eigenverantwortung der Betroffenen anknüpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung
verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen
müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr
möglich, erklären sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder
gewährt werden. Auch hier ist der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers begrenzt, weil die vorübergehende Minderung
existenzsichernder Leistungen im durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich harte
Belastungen schafft, ohne dass sich die existenziellen Bedarfe der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt verändert hätten.

b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung
der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung
von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der
derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die
Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs
unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür
verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber
kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die
erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit
dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur
Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch
eine besonders harte Sanktion vorsehen. Die allgemeine Annahme, diese Leistungsminderung erreiche ihre Zwecke, genügt aber
angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen dafür nicht. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, dass einer wiederholten
Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden könnte, wie durch eine zweite Sanktion in
geringerer Höhe oder längerer Dauer.

Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu
möglichen ergänzenden Leistungen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

bb) Im Übrigen ergeben sich auch bei der Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II die
genannten Zweifel daran, dass die Sanktion auch in erkennbar ungeeigneten Fällen zwingend vorgegeben ist und unabhängig von jeder
Mitwirkung starr drei Monate andauern muss.

c) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse
mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen für den maßgebenden Regelbedarf
hinaus auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen
keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre,
das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.

aa) Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des
Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen
Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre,
um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer Höhe, eine
Verlängerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte
Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer wäre, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.

bb) Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung
der Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen auch mit den begrenzten
Möglichkeiten ergänzender Leistungen bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit
vereinbar ist.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass
die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder,
falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und
solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre
menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche
tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit
bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu
rechtfertigen sein.

III. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die ? für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende -
Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht
erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur
Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer
Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des
maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer
außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis
zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die
Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten
nachzukommen.'

Tx     20191105 BRD-VerfGer SGBII-Sanktionsrecht Urteil

05.11.2019 BRD-Verfassungsgericht normiert Sanktionsrecht im SGB II (ARD-Radio)

Das BRD-Verfassungsgericht normiert eine Teilmenge des Sanktionsrechtes im SGB II
und führt Kann-Vorschriften ein, die also keinen Soll-Charakter haben.
Zulässig ist die Kürzung des gesetzlich festgelegten Existenzminimums um 30%.

Von dieser Normierung ist die Gruppe der unter 35-Jährigen nicht betroffen.
Diese Gruppe darf weiterhin extrem sanktioniert werden. Dieser Auffassung
ist die CSU in Bayern als Teil des Gesetzgebers, der z.B. De-Sozialisierung
und Obdachlosigkeit als zulässige Sanktionsmittel hält.

Hinweise:

Dass Sanktionen dokumentiert werden müssen, ist im SGB II grundsätzlich vorgesehen,
weil das Sanktionsrecht per Verwaltungsakt den Widerspruch gegen diesen
vorsieht, aber der Verwaltungsakt zugleich keine aufschiebende Wirkung hat.
Es ist also keinerlei Mehraufwand in der Dokumentierung zu erwarten.

Weil Sanktionen immer im Einzelfall zu prüfen sind (Einzelfallprüfung ist
im SGB II ein Primat), ist die zu dokumentierende Begründung auch
einzelfallspezifisch (kein Mehraufwand).

Dass das Sanktionsrecht vom Gesetzgeber als grundsätzlich subjektiv vollziehbar
implementiert wurde, macht sich in den Verwaltungsvorschriften des jeweiligen
JobCenters bemerkbar. Dazu kommt die Qualität der Tätigkeit der JobCenter-Mitarbeiter.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB-II-Sanktionsrecht die Willkür implementiert,
wobei das BRD-Verfassungsgericht diese nicht normiert: Das SGB II ist
ein Tummelfeld der Grauzonen, so dass sich Massenklagen zwingend ergeben.

Das Urteil des BRD-Verfassungsgerichtes stammt - wie erwartet - aus der Steinzeit.
Daher sollte das Urteil vor einem EU-Gericht oder UN-Gericht revisioniert werden.

Audio       05.11.2019 BRD-VerfGer SGBII-Sanktionsrecht Urteil (4 min, mit 1,5 MBytes) ...

11.11.2019 zeit.de

Sozialstaat BRD - Sozialer Wohnungsbau

2,8 % des gesamten Wohnungsbestandes sind Sozialer Wohnungsbau.

In 2016 bis 2018 wurden jährlich ca. 84.500 Sozialwohnungen zu Nicht-Sozialwohnungen umgewandelt.

Bis 2030 werden ab 2 Millionen Sozialwohnungen benötigt (80.000 pro Jahr).

Sozialstaat BRD - Wohnungslosigkeit: Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. ((BAG W e.V.)

In 2017 gab es 650.000 wohnungslose Menschen (Obdachlose, in Sammelunterkünften lebende etc.).

In 2018 gab es 678.000 wohnungslose Menschen (Obdachlose, in Sammelunterkünften lebende etc.), davon

237.000 Obdachlose, die nicht Flüchtlinge sind.

441.000 wohnungslose anerkannte Flüchtlinge.

70% der Nicht-Flüchtlingen in Partnern und oder Kindern.

73% der Nicht-Flüchtlingen als Männer.

17% der Nicht-Flüchtlingen als EU-Bürger.

mehrheitlich lebend in zentralen Gemeinschaftsunterkünften, in dezentraler Unterbringung oder in kommunalen und
freigemeinnützigen Hilfesystemen.

Als Hauptgründe für die steigende Zahl der Wohnungslosen gelten das unzureichende Angebot an bezahlbarem Wohnraum und der
schrumpfende Bestand an Sozialwohnungen.

19.02.2020 morgenpost.de

Information zum Berliner Mietendeckel - u.a.

Frage: Hinsichtlich des neuen Gesetzes habe ich zwei Fragen, die ich Ihnen gerne vorab schicken möchte: In §3 (5) ist die Miete
definiert: ?Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge.? Fallen unter ?alle Zuschläge? auch
Zuschläge für eine teilgewerbliche Nutzung? Gewerbemietrecht und damit auch deren Preise sind ja nicht Kompetenz der Länder,
sondern eindeutig des Bundes.
Antwort: Ja, auch und gerade die Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung sollen erfasst werden."

Frage: Ich habe am 20. Juni 2019 einen bis 31. Dezember 2020 befristeten Mietvertrag für eine möblierte Wohnung in Schöneberg
abgeschlossen. Die Bruttomiete beträgt 23,40 Euro je Quadratmeter. Fällt dieser Mietvertrag auch unter den Mietendeckel und - falls
ja - wie hoch dürfte die Miete sein?
Antwort: Falls die Wohnung beziehungsweise das Gebäude in den Anwendungsbereich fällt, fällt auch dieser Mietvertrag unter den
Mietendeckel. Wie hoch die Mietendeckelmiete ist, lässt sich aus Ihren Angaben nicht ersehen. Allerdings ist der Vermieter
verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes diese Umstände zu benennen. Die Absenkung wirkt
dann nach neun Monaten.

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Gesetzentwurf MietenWoGBln

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Praxis-Fragen

Pd   20200220 Berlin Mietendeckel Uebersicht

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Media             (Übersicht)

Audio       23.03.2012 Gauck über Werte für Freiheit und Sanktionen (2 Minuten, mit 1 MByte) ...

Audio       25.12.2014 Gauck Weihnachtsansprache Gott und Demokratie (1 Minute, mit 1 MByte) ...

Audio       25.12.2014 Gauck Weihnachtsansprache Miteinander (1 Minute, mit 1 MByte) ...

Audio       BRD-Regierung über Eurokrise und Hartz 4 (5 Minuten mit 1,7 MBytes) ...

Audio       22.08.2013 Eliten in der BRD - Audio Kurzversion (Michael Hartmann Statements, 8 Minuten mit 3 MBytes) ...

Audio       11.05.2014 Renten-Politik in der BRD (Uwe Wagschal Statements, 13 Minuten mit 5 MBytes) ...

Audio       24.02.2019 SGBII Sanktionen (7 min, mit 2,5 MBytes) ...

Audio       05.11.2019 BRD-VerfGer SGBII-Sanktionsrecht Urteil (4 min, mit 1,5 MBytes) ...




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