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Arbeitslosenberatung des JobCenters für Langzeitarbeitslose - Daten und Beweise




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11.05.2014 morgenpost.de

Tor-Schrift vom NS-Konzentrationslagers Buchenwald "Jedem das Seine"

Die metallische Schrift auf dem Zugangstor zum Lager war knallrot auf Zinkweiß.

"Jedem das Seine" bedeutete im KZ eben den lebenswichtigen Unterschied zwischen der Volksgemeinschaft in der wenige Kilometer
entfernten Klassikerstadt Weimar - und den "Gemeinschaftsfremden", wie die Nazis die hier gefangenen Juden, Kommunisten,
Sozialdemokraten und Zeugen Jehovas, die Homosexuellen, die Geistlichen, die Schriftsteller und Künstler abschätzig nannten.
Die Botschaft der Nazis an die Häftlinge von Buchenwald bedeutete: Hier bekommt ihr, was ihr verdient - Elend und Tod.

Der von Kaiser Justinian aufgesetzte römische Rechtsgrundsatz "suum cuique" war völlig anders gemeint: "Ehrbar leben, andere nicht
verletzen, jedem das Seine zubilligen."

22.05.2014 bundespraesident.de

Rede zur Einbürgerungsfeier anlässlich der 65 Jahre BRD-Grundgesetz - u.a.

"Mit dem Grundgesetz wurde das Fundament geschaffen für ein friedliches, pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen. Erst für
den Westen, später für ganz Deutschland. So ist unser Land Teil der freien Welt geworden. Es lebt im Frieden mit allen seinen
Nachbarn. Es ist offen und vielfältig, stark und wohlhabend. Unsere soziale Marktwirtschaft und unser Sozialstaat versprechen gute
Lebenschancen für alle. All das macht unser Land für viele Menschen in der Welt zu einem Sehnsuchtsort."

27.05.2014 bundespraesident.de

Rede Bundespräsident Gauck am Ehrenessen für Gerhard Schröder zum 70. Geburtstag - u.a.

"Auch innenpolitisch waren Sie bereit, unpopuläre Schritte zu gehen und die Folgen zu akzeptieren. Dazu gehören natürlich die
Reformen der "Agenda 2010", für die Sie zunächst hart kritisiert wurden. Doch Sie haben mit Weitsicht dazu beigetragen, dass unser
Land seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedergewinnen und dann erhalten konnte.
Über die "Agenda 2010" sagten Sie rückblickend: "Wenn Sie eine solche umfassende Reform einleiten wollen, müssen Sie die
notwendigen und schmerzhaften Entscheidungen jetzt treffen, während Sie die positiven Folgen dann drei Jahre später sehen. Dadurch
entsteht eine Zeitlücke - und in diese Zeitlücke kann demokratisch legitimierte Politik fallen."
Der französische Politiker und Denker Talleyrand sagte, kein Abschied auf der Welt falle schwerer als jener von der Macht. Sie
mussten nach einer vorgezogenen Wahl 2005 Abschied von der Macht nehmen. Leicht ist es Ihnen nicht gefallen, das haben Sie später
selbst gesagt. Doch auch wenn die Macht verloren geht, so bleibt doch ein Stück Verantwortung für das Land - auch nach der
Amtszeit."

07.06.2014 morgenpost.de

Volker Kauder stellt zum Thema "Deutschland braucht das Christentum" u.a. fest:

Deutschland ist kein christlicher Staat.

In der BRD sind Staat und Kirche getrennt - trotz der vertraglichen Verbindungen zwischen Staat und den großen Kirchen.

"Die Bundesrepublik ist weltanschaulich neutral, aber nicht wertneutral."

Die christliche Botschaft ist eine geistige Grundlage unserer Gesellschaft, die sich von der Botschaft mehr vergewissern sollte -
Besinnung auf die christlich-abendländischen Tradition. Deutschland steht in christlich-jüdischer Tradition. Rund 60% der
Bevölkerung sind Mitglieder der christlichen Kirchen. Deutschland sollte sich mehr religiös ausrichten: Die christliche
Lehre ist - auch gemeinsam mit denen anderer Religionen - es wert, dass sich wieder mehr mit ihnen auseinandergesetzt wird.

Der verfassungsrechtliche Gottesbezug ist die Abgrenzung und dauerhafte Schranke von der Barbarei der Nationalsozialisten.
"Mit dem Gottesbezug will sich das Grundgesetz klar absetzen von der Barbarei der Nationalsozialisten, die ein zutiefst
menschenfeindliches und vollkommen gottloses Regime entfesselt hatten - es soll eine dauerhafte Schranke zwischen dieser
Barbarei und dem neuen Deutschland errichten."

Der per verfassungsrechtlichen Freiheiten abgesichert Wertekonsens bedingt den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft.
Wertekonsens bedeutet Freiheit gegenüber dem Staat, wenn dieser in den Wertediskurs eingreift.

Verfassungsrechtliche Religions- und Glaubensfreiheit gewährleiste das Prinzip einer weltanschaulichen Neutralität. Christliche
Parteien in der BRD arbeiten auf Grundlage des christlichen Menschenbildes, wobei die Bibel nicht in die Praxis umgesetzt wird.

20.10.2014 gegen-hartz.de

Ein als Eingliederung wirksamer Praktikumsvertrag, der mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Trägers der
Eingliederung verknüpft ist, schließt mangels Arbeitsvertragscharakter die Zahlung von Entgelt aus, auch wenn das
Praktikum von einst 1-Monatsfrist mehrmals auf eine Gesamtdauer von 8 Monaten verlängert wurde, wobei (als
Praktikumsziel) in dieser gesamten Zeit die Gewinnung von Einblicken in das Berufsfeld der Verkäuferin vermittelt wurde.
Das Gericht sieht es als unerheblich an, dass der Praktikant festgestellt hat: Während dieser Praktikumszeit wurde die
Arbeitskraft verwertet, so dass diese daher auch entgolten werden müsse (Landesarbeitsgericht Hamm Aktenzeichen: 1 Sa 664/14).

20.10.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit während Bezug Hartz 4, das die Grundsicherung gewährleistet, bei paralleler Eingliederung in
Arbeit, die die Arbeitskraft OHNE Entgeltung als Verwertungsziel hat, ist mit dem Urteil der Freigabe von unbefristeter Verwertung
im Zuge eines Praktikums als Eingliederung in Arbeit die Sklavenarbeit weitgehend erfolgt. Diesem Umstand stehen NUR noch
verfassungsrechtlich implementierte Grundrechte gegenüber, wenn diese nicht per Bundesrecht, das nicht Verfassungsrecht ist,
ausgehebelt werden. Aber gerade das SGB II ist eine Normierung, die gezielt den Vollzug der Verfassung durch Selektion von
Menschen inklusive deren Verwertung als Sklavenarbeit (wirtschaftliche Abhängigkeit bei Sanktionsrecht des SGB II als
Mittel der selektiven Leibeigenschaft zu einer staatlichen Institution wie Bundesagentur für Arbeit im Auftrag und nach explizitem
Willen des Gesetzgebers und dessen Organe wie der Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und der Bundespräsident).

28.10.2014 morgenpost.de

Rentenreform in BRD

Die Daten für die Berechnung der Rentenerhöhung werden nun um Daten aus dem Niedriglohnbereich erweitert, so dass
die geringen Entgelte die höheren abschmelzen und damit zu einem geringeren Durchschnitt führen werden. Daher kann
die Rentendynamisierung (einmalig) geschmälert werden, da die Lohnentwicklung (einmalig) abschmilzt gegenüber
der Datenlage ohne Einbezug des Niedriglohnsektors.

28.10.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Der vorallem von der sozialdemokratisch-christjüdischen (christlich-jüdischen) Gesetzgeberkaste eingeführte Niedriglohn als z.B. Minijob
ermöglicht es, SV-pflichtige Vollzeit durch Nicht-SV-pflichtige Teilzeit zu ersetzen, geringe Entgelte der Vollzeitarbeit aufzustocken
und im im Bereich Hartz 4 Massenarbeitslosigkeit - besonders Langzeitarbeitslosigkeit - nachhaltig implementiert zu lassen, um so Lohndruck
auszuüben und Selektionen nach Wertesystem der Kaste ungestört vollziehen zu können. Der Gesetzgeber will mehrheitlich zugleich
die Verwertung der Rentenreform optimieren. Daher wurde der RV-beitragsfähige Minijob so eingeführt, das Niedriglohn unter
Verzicht auf Zahlbetrag die Rentenversicherungskassenlage aufbessert, obwohl der Gesetzgeber die Rentenhöhe systemisch
als sinkend bereits implementiert hat. Die theoretische Möglichkeit, dass Niedriglohn zu Anwartschaften in der gesetzlichen RV
bewirken kann, ist auch die nachträglich gefestigte Wirksamkeit, dass Hartz-4-Bezug zu beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen
RV führt (Randständigkeit der Hartz-4-Bezieher ist soziale Belastung des Bundeshaushaltes), wenn nicht ein Minijob, der RV-
Beiträge haben kann, ausgeübt wird, wobei zugleich der Zahlbetrag also die Anrechnung an das ALG II und dessen Refinanzierung
sinken - die Wirtschaftlichkeit liegt eben nun in der Veränderung der Datenlage zur Ermittlung der Rentendynamisierung ....

Die Bundesregierung hat am 09.06.2010 ihre Auffassung über solide Finanzen, für Wohlstand und soziale Sicherheit dargelegt - u.a.:
"In unserem Land haben sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten Entwicklungen verfestigt, die der notwendigen
Erneuerung unserer erfolgreichen Wirtschaftsordnung im Wege stehen und deshalb zu korrigieren sind: Derzeit gibt es Fehlanreize,
die für die Betroffenen mit einer ganzen Reihe staatlicher Transfers einhergehen. Deswegen müssen wir den Sinn sozialer
Leistungen regelmäßig dort hinterfragen, wo sie weder vor existenziellen sozialen Bedrohungen schützen und soziale
Aufstiegschancen eröffnen, sondern gesellschaftliche Randständigkeit verfestigen und verstetigen."
"Der staatliche Beitrag zur Rentenversicherung für Hartz IV-Empfänger wird abgeschafft. Wer ein Jahr Arbeitslosengeld II bezieht,
erwirbt gegenwärtig einen zusätzlichen Rentenanspruch von etwa 2,20 Euro monatlich. Das hilft dem einzelnen
Langzeitarbeitslosen nicht, im Alter eine auskömmliche Rente zu erreichen."

21.12.2019 morgenpost.de

Hartz 4 in Berlin

Im November 2019 gab es

248.720 Haushalte, die Hartz 4 bezogen (im November 20118 waren es 15.440 mehr).

37.210 Langzeitarbeitslose (25% aller als arbeitslos Gemeldeten, im November 2018 waren es 2818 mehr).

In Berlin wurden in 2019 aus Bundesmitteln ca. 4400 Langzeitarbeitlose (12% aller Langzeitarbeitslosen) in Arbeit gebracht.

21.12.2019 welt.de

Aus Sicht des BRD-Arbeitsministeriums gab es im Juli 2019 ca. 5,5 Millionen Menschen mit Bezug von Hartz IV, davon

1,62 Millionen Menschen aus Staaten, die nicht Asylquellen und nicht BRD sind.

0,989 Millionen Menschen aus Staaten, die Asylquellen sind.

2,891 Millionen Menschen in der BRD und nicht aus o.g. Staaten (ca. 50% aller Hartz-4-Bezieher).

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Daten und Beweise
Berufliche Förderung und Integration in Arbeit nach SGB III
JobCenter-Maßgabe zur Anmeldung eines Arbeitslosen bei dessen Vorladung
JobCenter setzt fiktive Stellengesuche in der Jobbörse der Bundesagenur für Arbeit
JobCenter setzt auf Kleingeist
Vorladung des Arbeitslosen am 23.08.2005 (Beratung Langzeitarbeitsloser 0)
Vorladung des Arbeitslosen am 29.08.2005 (Beratung Langzeitarbeitsloser 1)
Vorladung des Arbeitslosen am 13.04.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 2)
Illegaler Anruf einer privaten Arbeitsvernittlung am 07.06.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 3)
Vorladung des Arbeitslosen am 18.12.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 4)
Vorladung JobCenter am 26.02.2007 (Beratung Langzeitarbeitsloser 5)
Antragstellung ALG II am 02.04.2007 (Beratung Langzeitarbeitsloser 6)
Antragstellung ALG II am 08.04.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 7)
Vorladung des Arbeitslosen am 24.04.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 8)
Fortbildungsangebot - Recherche bei WBS-Training (ehemals CDI) am 07.05.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 9)
Termin des Arbeitslosen am 06.10.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 10)
Java OOP-Einsteigerkurs u.a. AWT, Eclipse-IDE 11.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 11)
Eingliederung in Arbeit durch den Arbeitgeberservice des Arbeitsamtesam 12.05.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 12)
Termin des Arbeitslosen am 12.05.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 13)
Informationen zu 50plus an das JobCenter am 11.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 14)
Mitteilung des JobCenters an den Arbeitslosen am 06.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 15)
Termin 50plus am 24.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 16)
Termin 50plus am 16.09.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 17)
Termin Arbeitsvermittler 50plus am 03.11.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 18)
Vorladung des Arbeitslosen am 11.07.2011 (Beratung Langzeitarbeitsloser 19)
Verkauf Altersvorsorge und Ertragsverwertung ausserhalb Hartz 4 von 06.2013 bis 10.2013
Vorladung des Arbeitslosen am 29.11.2013 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 0)
Coaching als Zwangsmaßnahme (ab Januar 2014) als Verwaltungsakt
Verfügbarkeit der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens (09.12.2013)
Das JobCenter sperrt Beihilfe zu Kosten der Bewerbung
Charakter der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens
Zielvereinbarung zwischen Coach und dem Arbeitslosen
Klientel und weitere Ziele der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens
Notwendigkeit und Begründung des vorzeitigen Endes der Teilnahme an der Zwangsmaßnahme
Ablehnung des vorzeitigen Endes der Teilnahme an der Zwangsmaßnahme
Einsatz Computertechnik zum Zweck der Erstellung Bewerbungsunterlagen in Papierform
Gewinnung von Profiling-Daten des Arnbeitslosen und Datenschutz
Das JobCenter lässt Teilnehmer der Zwangsmaßnahme nachsitzen
Räumliche Situation des Maßnahmeausführers
Vorladung des Arbeitslosen am 01.04.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 1)
Vorladung des Arbeitslosen am 06.05.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 2)
Vorladung des Arbeitslosen am 08.12.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 3)
Vorladung des Arbeitslosen am 19.06.2015 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 4)
02.07.2015 Arbeitsamt Spandau Termin beim Berufspsychologen
Reale Job-Offerten vor allem unter Nutzung der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
Vorladung des Arbeitslosen am 07.10.2016 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 5)
Coaching per Vermittlungsgutschein (ab Oktober 2016) (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 6)
Vorladung des Arbeitslosen am 15.12.2016 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 7)
Einzel-Coaching Ende 2016 bis Anfang 2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 8)
private Arbeitsvermittlung (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 9)
Vorladung JobCenter am 10.03.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 10)
Vermittlungsvorschlag des JobCenters vom 15.05.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 11)
Job-Messe der BA zum Thema Zeitarbeit vom 24.05.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 12)
19.06.2017 Drehtür-Effekt der Zeitarbeit (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 13)
Vorladung des Arbeitslosen am 07.11.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 14)
Vorladung des Arbeitslosen am 16.02.2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 15)
Vorladung des Arbeitslosen am 18.06.2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 16)
Systemischer Datenverlust ab Mitte 2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 17)
Vorladung des Arbeitslosen am 26.07.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 18)
Jobmesse in Berlin am 22.08.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 19)
Aktivierungsangebot des JobCenters vom 11.09.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 20)
Vorladung des Arbeitslosen am 10.10.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 21)
Aktivierungsangebot des JobCenters vom 21.10.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 22)
Job-Offerte des JobCenters vom 19.08.2020 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 23)
Einschränkung des Zuganges zum JobCenter in Berlin (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 24)
Impressum



Daten und Beweise             (Übersicht)

Der Autor dieser Dokumentation ist der Betroffene in nachfolgenden Real-Recherechen zur
Arbeitsvermittlung Hartz 4. Der Kontext ist also real.

Der Autor dieser Dokumentation (geboren 1959 in Berlin) ist beruflich und auch in folgenden Bereichen ausgebildet
(die aus dem Lebenslauf des Betroffenen ersichtlich sind):

Kaufmännische Tätigkeiten (Wirtschaftsinformatik) im Mittelstand.

Ausbildung als SAP-Controller (Modul CO/FI).

Ausbildung als SAP-ABAP-4-Programmierer.

Programmierer Siemens-Nixdorf (u.a. Sinix, BS 2000).

Der Autor dieser Dokumentation hat

keine Büro-Ausbildung.

keine Büro-kaufmännische Ausbildung.

keine Büro-Erfahrungen, die o.g. Ausbildungen und deren Bereiche betreffen.

Die nachfolgenden Daten und deren Analyse und Synthese sind nicht immer kumulativ, dafür eventuell komplex.

Die Datenofferte erfolgt z.T. kommentiert, ist aber analytisch so strukturiert, dass die Kumulation
von Schwerpunkten der Beweiselemente erleichtert wird. Es werden Fakten genannt, die in den Daten
auch als Real-Kontext vorliegen, so dass die analytische Daten- und Faktengewinnung möglich ist.

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Berufliche Förderung und Integration in Arbeit nach SGB III             (Übersicht)

Kosten der JobCenter

27.02.2017 faz.net

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das jeweilige JobCenter die Kosten der Integration in Arbeit deckungsfähig zu den
Kosten der Bereitstellung der Integration in Arbeit (Personalkosten, Energiekosten, Verwaltungskosten) sein müssen.
Zugleich ist es dem jeweiligen JobCenter freigestellt, Finanzen aus bzw. in die Integration in Arbeit umzuverteilen. Ziel dieser
Maßgaben ist es, dem jeweiligen JobCenter die Kontrolle über die Art der Kosten zu überlassen - z.B. Kosten der
Integration in Arbeit per Eingliederungsmaßnahmen oder Kosten der Integration in Arbeit als Personalaufwand des JobCenters.

Real hat der Gesetzgeber damit folgende Konstellationen zugelassen:

In 2016 haben die bundesweit 404 JobCenter 5,1 Milliarden Euro Bundesmittel für Personal- und Verwaltungskosten erhalten, aber
5,864 Milliarden Euro tatsächlich ausgegeben, da Finanzen der Förderung von Langzeitarbeitslosen um 0,737 Milliarden
Euro gekürzt wurden.

In 2016 haben die bundesweit 404 JobCenter 4,5 Milliarden Euro Bundesmittel für Eingliederungsmaßnahmen erhalten, aber
3,4 Milliarden Euro für Eingliederungsmaßnahmen ausgegeben und 0,363 Milliarden Euro gar nicht ausgegeben und den
Rest für Personal- und Verwaltungskosten ausgegeben.

Pd   SGBIII Stand 20170105

Pd   BA Foerderung berufliche Bildung Stand 201701

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Stand 05.01.2017

"§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
die ihre berufliche Eingliederung durch

1.Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

2.Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

3.Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

4.Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder

5.Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,
besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten
Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach
Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies
für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen
nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht
Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen
und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann
zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,

2.eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder

3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur
für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der
Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen
abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung
ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch
einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach
§ 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den
Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

2.bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor
Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer
Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen
die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen
von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten."


Das Kauderwelsch des Gesetzestextes könnte wie folgt übersetzt werden:

Teilnahme an Maßnahmen

KANN gefördert werden

für folgenden Personenkreis

Ausbildungsuchende
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose

mit folgenden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Einzel- oder Gruppenmaßnahmen)

1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

4. Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit,

oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

SOLL gefördert werden

für folgenden Personenkreis

Arbeitslose mit besonders erschwerter Eingliederung in Arbeit (Erschwerung der Aktivierung)
wegen schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,

mit folgenden Maßnahmen (Einzel- oder Gruppenmaßnahmen)

Aktivierung des Arbeitslosen zur beruflichen Eingliederung,

mit Ausgestaltung und Dauer der Maßnahme

angepasst an den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf.

Träger der o.g. Maßnahmen

Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von o.g. Maßnahmen beauftragen.

Voraussetzungen der Förderung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)

Die Agentur für Arbeit KANN

- das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen.
- Maßnahmeziel und -inhalt festlegen.

Die Agentur SOLL die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins von der Eignung und den
persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen
abhängig machen.

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

kann zeitlich befristet sein
kann regional beschränkt werden.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

eines Maßnahmeträgers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach SGB III § 179 zugelassene Maßnahme anbietet.

eines Arbeitsvermittlers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige
Beschäftigung anbietet.

eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet, wobei Dauer maximal 6 Wochen.

Dauer der o.g. Maßnahmen

richtet sich nach Zweck und Inhalt der Maßnahmen.

wenn nicht von einem Arbeitgeber durchgeführt UND wenn nicht von einem von der Agentur für Arbeit beauftragten Maßnahmeträger,
dann Dauer maximal 8 Wochen.

bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ist die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen
von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von 12 Wochen begremzt.

bei Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet, maximal 6 Wochen.

Kostenübernahme der o.g. Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit

in Höhe der notwendigen und angemessenen Kosten der Teilnahme des Arbeitslosen an der Maßnahme.

oder auch beschränkt auf Weiterleistung von Arbeitslosengeld.

Vergütung für Träger o.g. Maßnahmen

nach Art und Umfang der Maßnahme

kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet oder pauschal sein

wenn erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt:

Vergütung 2 000 Euro

wenn Langzeitarbeitslose und behinderten Menschen gefördert, dann Vergütung bis zu 2 500 Euro möglich.

...

Arbeitsförderung Grundsatz

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Stand 05.01.2017

§ 81 Grundsatz

"(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2.die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und

3.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
vorzeitig beendet worden.

(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie

1.über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit
eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder

2.nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens
zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich
tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer
Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten
einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und

2.zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch
Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an
den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,

2.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung
teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und

3.nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach
Nummer 2 erwartet werden kann.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin
oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur
für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der
Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines
fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit
die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags
erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst
auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag."

§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn

1.sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2.sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

3.der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,

4.die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem sie angehören, durchgeführt wird,

5.Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, und

6.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören, weniger
als zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden. § 81 Absatz 4 gilt. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der
Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."


Das Kauderwelsch des Gesetzestextes könnte wie folgt übersetzt werden: Bildungsgutschein gibt es für Arbeitnehmer.

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Ermessenspielraum als Sanktion

Die bevorstehende Anhörung (15.01.2019) in Sachen Verfassungskonformität des Grundsicherung-Bereiches Sanktionen
ist bereits in der Gesetzgebung als eingeschränkt implementiert worden: Per Gesetz verbriefte Ermessensspielraum als Form der
(verwaltungsaktlosen) Sanktion. Folgende reale Beispiele an Systemkennzeichen im Vollzug des SGB II sind Alltag,
die der Autor dieser Dokumentation in dieser bewiesen hat: Der Autor ist direkter Betroffener.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
unterlassen, dass der Arbeitslose formal betreut, ansonsten zur selbstständigen Arbeitssuche herangeführt und
dabei - hauptsächlich mit Ermessensspielraum - unterstützt wird. Ziel des o.g. Trägers ist es, u.a. Langzeitarbeitslose
so zu dominieren, dass deren Bedarf an Qualifizierung nur so relevant ist, wie die aktuelle Ermessung es hergeben soll.
Um dieses zu ermöglichen, wird grundsätzlich wechselndes Personal verwendet, so dass sich der Arbeitslose faktisch
jedes Mal von vorn erklären muss. Das betrifft auch Umstände der gesundheitlichen Arbeitsfähigkeit, so dass die Daten
des Arbeitslosen unter dem Personal des o.g. Trägers verteilt werden. Dieses Vorgehen ist aus Sicht einer Förderung
des Arbeitslosen faktisch eine Sanktion, die keines Verwaltungsaktes bedarf. Der Umstand, dass gesundheitliche Daten
gestreut werden, ist eine klare Verletzung des Datenschutzanspruches und zu dem eine schwerste Sanktion der
Integration in Arbeit: Ohne Streuung wird der Arbeitslose nicht betreut.

Analog betrifft das den Arbeitgeber-Vermittlungsdienst des o.g. Trägers: Vermittlung eines Langzeitarbeitslosen
unter Maßgabe des aktuellen Arbeitgeber-Marktes und dessen Anforderungen, wobei der Arbeitslose keinerlei
Anpassung an den Arbeitsmarkt unter Heranziehung der bisherigen beruflichen Laufbahn des Arbeitslosen
haben muss. Wegen bereits vorab begründbarer Einschränkung der Vermittelbarkeit sind beide faktisch Formen
der Sanktion der Integration in Arbeit, wobei keine Verwaltungsakte notwendig sind.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit durch Fremdressourcen teilweise oder auch vollständig vollzogen wird.
Dazu hat der Gesetzgeber den Ermessensspielraum systemisch in das SGB II und IIII eingebaut, wenn es um
Arbeitslose des Grundsicherungsbereiches geht. Die jeweilige Person des o.g. Trägers gibt nach Ermessen
die Fremd-Ressource frei. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem o.g. Träger Handlungsfreiheit in der Bestimmung
des Arbeitslosen nach Ermessensanschauung des o.g. Trägers zu geben, so dass der Arbeitslose sich mit einem
jeweiligen Ermessen der aktuellen Person des o.g. Trägers konfrontiert sieht. Das spielt vor allem eine Rolle,
wenn der Arbeitslose aus seiner Sicht einen Bedarf an Qualifizierung anmeldet, aber während des Prozesses
der Herbeiführung der durch den o.g. Träger zu finanzierenden Qualifizierung des Arbeitslosen der
Träger des Ermessens und damit auch die Lage laut einem Ermessen sich ändert: Im Fall einer ersten
Zustimmung des o.g. Trägers zur Aufnahme der Recherchen zu einer Qualifizierungsmaßnahme, die
ein Dritter anbietet, mit nach einem Personalwechsel eintretender Ermessensentscheidung, dass der
einst anerkannte Bedarf an Qualifizierung nun hinfällig ist, wird der Arbeitslose faktisch sanktioniert,
wobei es keines Verwaltungsaktes bedarf.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit ausschließlich der Ermessensgrundlage unterliegt, wenn nur Recht
angewendet wird, das auf Ermessen basiert. Dieses Recht hat der Gesetzgeber im Bereich Langzeitarbeitslose
massiv im SGB III implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass ein Langzeitarbeitsloser zwar einen
Bedarf an Anpassung und Qualifizierung erkennen, diesen Bedarf aber nicht anerkannt bekommen kann.
Der Gesetzgeber erlaubt es dem o.g. Träger z.B., dass die Bewilligung eines AVGS (Aktivierung, Vermittlung
auf Gutscheinbasis) derart unbrauchbar gemacht werden kann, dass eine tatsächliche Arbeitsaufnahme
eingeschränkt oder nicht erreicht werden kann:

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur noch für einen Zeitraum gilt, während dessen der postalische Versand
des AVGS an den Arbeitslosen fällt. Bsp.: AVGS mit Dauer von 4 Wochen ab Bewilligungsdatum, also zu einem
Zeitpunkt, wo sich der AVGS noch nicht in der Zustellung befinden kann. Ziel: Verkürzung der 4 Wochen. Faktisch
ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur dann bewilligbar ist, wenn der Arbeitslose eine Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme vorab nachweisen kann. Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig erst nach Vorlage
eines gültigen AVGS aktiv wird und erst dann feststellen will, ob es Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme
gibt, wird der Arbeitslose von dieser Art der Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere
Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS für eine Vermittlung in Zeitarbeit nicht bewilligbar ist.
Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig in die Zeitarbeit vermittelt und ein bereits vorliegender AVGS
dann auch für Vermittlung in Zeitarbeit verwendet werden kann, wird der Arbeitslose von dieser Art der
Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und
bedarf keines Verwaltungsaktes.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Betreuung der Arbeitslosen
nachhaltig so zu behindern, dass Kontinuität durch nachhaltigen Wechsel der Personen der Betreuung nicht erfolgt.
Ziel des Gesetzgebers ist es, dass eine Normierung der Arbeitsfähigkeit und Möglichkeit der Integration in Arbeit
und Vollzug der Integration in Arbeit flexibel gehalten werden. Das ermöglicht es z.B., Arbeitslose unter Einsparung bzw.
Wegfall von Kosten der Fortbildung in den Niedriglohnsektor zu überführen. Die systematische Unterlassung
umfasst z.B. den Wegfall der beruflichen Entwicklung auf Basis der bisherigen Laufbahn, um diese per Abbruch
gebrauchen zu können: Zuführung von Arbeitskräften in Bereiche, deren Verwertung optimiert ist - z.B. im
Pflegebereich oder im Bereich Lagerwirtschaft. Für letztere hat die Bundesagentur für Arbeit die Initiative
"50 plus" benutzen lassen: Menschen mit vergangenen Berufslaufbahnen an den Niedriglohnmarkt und dessen
aktuellen Anforderungen heranzuführen und auf Eignung unter exakt dem Kontext der Heranführung zu checken,
so dass ein anderer Kontext nur noch durch Arbeitsvermittlung per in 50 plus tätige Vermittler bestimmt wird:
Was der in der Maßnahme aktuell tätige Vermittler vermitteln will und kann, ist Maßgabe, wobei diese immer
die Spezialisierung des jeweiligen Vermittlers umfasst, der damit die Eingliederung in Arbeit final bestimmt.
Ein Arbeitsloser, der in diesen Kontext nicht passt, wird nicht integriert: Faktisch ist das eine Sanktion im
Rahmen der Förderung nach SGB II und III der Integration in Arbeit. Für diese Sanktion gibt es keinen
Verwaltungsakt. Dafür kann die Ablehnung der Teilnahme an der 50 plus-Maßnahme sanktioniert werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die lokalen 50-plus-Maßnahmen nicht nur zeitlich sondern auch in der
Anzahl verfügbarer Plätze limitiert. Der Mangel an Ressourcen ist faktisch eine weitere Sanktion.

Fazit: Das Recht der "Grundsicherung" und dessen Kontext ist nichts anderes als offener Faschismus.
Es geht nicht um einen verfassungsrechtlichen Kontext, denn der Gesetzgeber ist berechtigt, verfassungswidriges
Recht auch systemisch zu implementieren - und tut es so ausführlich, dass eine z.B. Anhörung vor einer
Verfassungsinstanz die blanke Verhöhnung der vom Recht Betroffenen ist, also inklusive der Verfassungsinstanz,
in der Diejenigen sitzen können, die das Recht der "Grundsicherung" mit implementiert haben: Mafia.

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JobCenter-Maßgabe zur Anmeldung eines Arbeitslosen bei dessen Vorladung             (Übersicht)

Das SGB II ermächtigt das JobCenter, versäumte Wahrnehmung einer Vorladung
mit z.B. mehrmonatiger Kürzung des ALÖG II zu sanktionieren (keine Mahnung zuvor).
Zu diesem Zweck ist im Schreiben des JobCenters, das die Vorladung
des Arbeitslosen offeriert, eine Sanktionsbelehrung integriert.

Nachfolgend werden 2 Varianten des Vollzuges einer Vorladung im Bereich
der Bekanntgabe der Gesprächsbereitschaft des Vorgeladenen
dokumentiert und gleichzeitig klar bewiesen, dass das Sanktionsrecht
im SGB II als Willkürrecht implementiert wurde. Außerdem zeigt
des den extremen Kleingeist des Gesetzgebers.

Variante 1

Der JobCenter-Berater verlangt als Erklärung der Gesprächsbereitschaft
die persönliche Antrittsmeldung im Zimmer, das der Vorladung dient.
Der Vorgeladene muss sich physisch bemerkbar machen. Die Unterlassung
des Vollzuges dieser Maßgabe führt zu einer Sanktionierung, da die
alleinige Platzierung des Vorgeladenen im Warteraum keine Antrittsmeldung
darstellt. Die Antrittsmeldung hat also den Charakter einer polizeilichen
Meldepflicht auf gerichtlichem Verlangen.

Variante 2

Der JobCenter-Berater fühlt sich durch die Antrittsmeldung des Vorgeladenen
gestört und pöbelt den Vorgeladenen sofort an. Zugleich wird die Existenz
der Pflicht zur Antrittsmeldung im Raum der Vorladung als Quatsch dargestellt.
Vielmehr hat sich der Vorgeladene rechtzeitig und ohne Antrittsmeldung
im Wartebereich zu platzieren.

mouseclick       JobCenter-Massgabe zur Anmeldung bei Vorladung ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



17.11.2015 gegen-hartz.de

Urteil - Bezieher der Grundsicherung ALG II sind verpflichtet, den vom Träger der Grundsicherung angesetzen Meldeterminen
Folge zu leisten, da der Bezieher ALG II ausserdem verpflichtet ist, für eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu wirken,
so dass der Meldetermin im letzteren Sinn auch wegen diesem pflichtgemäß wahrgenommen werden muss. Diesen Pflichten
entgegenstehnde UND vom Bezieher des ALG II vor Eintritt des Meldetermines nachgewiesene äußere, unabwendbare oder
schwerwiegende Umstände dürfen vom Träger der Grundsicherung nicht santioniert werden. Alle anderen Umstände,
die zur Verletzung der o.g. Pflichten führen, können vom Träger der Grundsicherung sanktioniert werden, z.B. Vergessen
eines Meldetermines oder die Überschneidung des Meldetermines mit einem Termin aus ehrenamtlicher Tätigkeit des
Beziehers ALG II. ( Sozialgericht Stuttgart Az: S 2 AS 790/15)

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JobCenter setzt fiktive Stellengesuche in der Jobbörse der Bundesagenur für Arbeit             (Übersicht)

Das JobCenter manipuliert Stammdaten des Arbeitslosen, um diesen in eine Tätigkeit nach Wahl des
JobCenters und unter Anwendung der sanktionierbaren Mitwirkungspflicht zu verdrängen:

Schritt 1: Ein JobCenter-Mitarbeiter / in ändert die Kundendaten ohne Wissen des Kunden (Arbeitslosen) ab
und stellt dazu ein fiktives Stellengesuch, das der Tätigkeit nach Wahl des JobCenters entspricht,
ein, wobei der Kunde (Arbeitslose) auch den JobCenter-Mitarbeiter nicht kennt.

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Schritt 2: Auf dieses vom JobCenter eingestellte Stellengesuch, das der Arbeitslose nicht kennt,
führt das JobCenter einen Suchlauf durch und sammelt dabei Arbeitgeberofferten ein,
die das JobCenter ausdruckt und dem ahnungslosen Arbeitslosen zusendet, der die Offerten
zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung zur Sanktionierung der Unterlassung der Bewerbung
auf die Offerten erhält.

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Schritt 3: Die eingesammelten Offerten führen zu Zwangsbewerbungen, die der betroffene Arbeitslose
aus seinen Kunden-Daten nicht entfernen kann. Diese Kundendaten sind ausschliesslich dem JobCenter
vorbehalten.


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Zwangsstellengesuche mit Stand Juni 2015

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Nachfolgend wird gezeigt, wie das JobCenter an Stelle des Arbeitslosen für diesen
(ohne dessen Wissen) den Arbeitgebern mitteilt, dass der Arbeitslose auf Kontaktaufnahme
mit dem Arbeitgeber wartet. Der Arbeitgeber bekommt vom JobCenter angezeigt, dass
der Arbeitslose eine potenzielle Bewerberquelle ist. Und: Welche Berufsart, das legt
das JobCenter fest. Überraschung, wenn der Arbeitgeber beim (ahnungslosen)
Arbeitslosen anruft. - Konkretes Beispiel.

Das JobCenter macht in der BA-Jobbörse einen Suchlauf, wählt gefundene
Offerten aus und setzt diese auf nicht löschbar. Ziel ist es, Beweismaterial
zu erhalten, ao dass bei aus Sicht des JobCenters ungenügender Mitwirkung
des Arbeitslosen das Sanktionsrecht vollzogen werden kann. Der Arbeitslose hat
nach Registrierung bei der Jobbörse der BA die Möglichkeit, u.a. selbst
ein Stellengesuch abzugeben, oder die Email-Benachrichtigung im Fall des Einganges
einer z.B. o.g. per Suchlauf "gefundenen" JobOfferte zu aktivieren (Jobbörse
schickt Email an Arbeitslosen).

Hier ein Beispiel zu nur vom JobCenter per Suchlauf gesetzten Job-Offerten ....

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.... und deren Nichtlöschbareit, da der ACCOUNT des Arbeitslosen bei der BA-Jobbörse
nur ein Sichtfenster auf fremdverwaltete Daten des Arbeitslosen ist.
Diese Offerten können auch postalisch dem Arbeitslosen übermittelt werden und
sind dabei sanktionsfähig ausgefertigt.

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Die unterste Offerte - Runtime Services GmbH Datentypistin - weist das Merkmal der
Arbeitsvermittlung im JobCenter auf: Die vom Arbeitgeber verlangten Berufserfahrungen
sind zu 100% divergent zum beruflichen Lebenslauf des Arbeitslosen, der die JobOfferte
nicht bedienen KANN. Ziel des JobCenters ist es, den beruflichen Lebenslauf durch
durch vom JobCenter festgelegte Massnahmen der Eingliederung in Arbeit zu ersetzen,
wobei diese JobOfferte sanktionsfähig ist - Der Druck auf den Arbeitslosen zum Zweck
dessen fremdbestimmenden Normierung, die sich NICHT nach dem beruflichen Lebenslauf
des Arbeitslosen richtet, sondern Job-Offerten am Markt bedienen will, um die Kosten
der Grundsicherung mit allen Mitteln zu senken. Es geht dem Gesetzgeber eben NICHT
um fördern - q.e.d..

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LangArblhc


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JobCenter setzt auf Kleingeist             (Übersicht)

Das JobCenter manipuliert mit Kleingeist den Arbeitslosen - ein Beispiel.

mouseclick       Falsche Fragen ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



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Vorladung des Arbeitslosen am 23.08.2005 (Beratung Langzeitarbeitsloser 0)             (Übersicht)

23.08.2005 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser weiß von einem anderen JobCenter-Mitarbeiter, dass das
JobCenter umstrukturiert wurde.

Das Gespräch wurde von einem anderen Gespräch überlagert: Kein Datenschutz
des Besprochenen.

JobCenter-Mitarbeiter und Arbeitsloser kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

legt eine SAP-Job-Offerte vor, die klarlegt, dass Arbeitsaufnahme
im Bereich SAP an Berufserfahrung gebunden ist.

stellt fest, dass nach dem SAP-Praktikum bei Syseca kein Anschluss
zustande kam.

JobCenter

stellt fest, dass bekannt ist, dass SAP auf aktueller Qualifizierung basiert.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der Arbeitslose vom Arbeitsamt den Auftrag bekommen hatte,
beim Unternehmen "Manpower" (PSA, Zweigstelle Kastanienallee) vorzusprechen.
Dabei wurde dem Arbeitslosen der Mangel an aktueller Qualifizierung des
Arbeitslosen für den 1. Arbeitsmarkt bestätigt.

stellt fest, dass die SAP-Offerte und die Aussage von Manpower belegen,
dass keine ausreichenden beruflichen Praxiserfahrungen des Arbeitslosen
vorliegen.

schlägt vor, dem Arbeitslosen eine Arbeitsgelegenheit zu geben.

JobCenter

lehnt Arbeitsgelegenheit entschieden ab: Grundsätzlich keine Arbeitsgelegenheit,
da noch 20 Jahre bis zur Rente.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er in 2004 bei Mezen angerufen hatte, ob eine ABM verfügbar ist:
Mezen ist voll.

fragt nach, ob es Tätigkeit wie in der ABM bei Mezen (Medienbereich, Azubis, Programmierung) gibt.

JobCenter

will was raussuchen.

will alle anderen Bewerbungen des Arbeitslosen sehen.

wird nur dann was raussuchen, wenn der Arbeitslose alle Bewerbungen eingereicht hat.
Diese Maßgabe ist eine für den Arbeitslosen explizite Maßnahme.

JobCenter

beginnt Stammdatenabgleich durch Fragen an den Arbeitslosen, der diesen Abgleich
vollständig dem JobCenter zu überlassen hat, denn der Arbeitslose muss kurze
Antworten geben.

in den beim JobCenter hinterlegten beruflichen Daten ist ein Fehler: Falscher
Eintrag wird korrigiert.

stellt fest, dass Praktika nicht in den Daten des JobCenters eigenständig hinterlegt sind.

schlägt dem Arbeitslosen ein Praktikum für 4 Wochen zwecks SAP-Auffrischung vor, wobei
der Arbeitslose das Unternehmen selbst suchen soll. Es sind maximal 12 Wochen pro Jahr
zulässig, um sich per unentgeltlichem Praktikum fortzubilden. Das Praktikum dient
zur Aktualisierung der Kenntnisse, die der Arbeitslose noch hat. Diese Aktivierung
ist im Gegensatz zur Arbeitsgelegenheit sinnvoll. SAP CO ist am meisten bei den
Industrieunternehmen gefragt.

Arbeitsloser

fragt, warum im Arbeitsamt alles umstrukturiert wurde.

JobCenter

kann nicht sagen, warum, da Sache der Politik.

Arbeitsloser

fragt, warum aus Sicht der Betreuung der Arbeitslosen umstrukturiert wurde.

JobCenter

stellt fest, dass eine Umstrukturierung wegen der vielen Kunden eine Umstrukturierung
notwendig ist.

Fazit:

Die Arbeitsgelegenheit nach SGB II ist also für rentennahe Arbeitslose sinnvoll.

Das JobCenter verbindet die Integration in Arbeit per Arbeitsgelegenheit mit der
Erfüllung des Nachweises der Eigenbemühungen des Arbeitslosen: Und zwar dem
kompletten Nachweis. Der Einzelnachweis reicht nicht aus, um eine Arbeitsgelegenheit
antreten zu können. Damit gilt das Prinzip: ERST Fordern, DANN fördern.

Dass dem Arbeitslosen explizit diese o.g. Maßgabe zugeordnet wird, bedeutet, dass der
Arbeitslose nicht genügend Eigenbemühungen nachgewiesen hat UND die vom Arbeitslosen
angesprochenen Probleme in der Arbeitsaufnahme (Mangel an aktueller Qualifizierung
für den 1. Arbeitsmarkt) solange NICHT relevant sind.

Die 2. SAP-Ausbildung des Arbeitslosen endete in 2001, wobei eine Anschluss nicht
möglich war. Der Arbeitslose hatte erklärt, dass ohne aktuelle Qualifizierung
eine Arbeitsaufnahme im SAP-Bereich nicht möglich ist, wobei der Arbeitslose
schon zu lange raus aus. 4 Jahre nach dem Ende der letzten SAP-Tätigkeit
schlägt das JobCenter dem Arbeitslosen ein Praktikum vor.
Der Arbeitslose hatte in 2001 das SAP-Release 4.6 thematisiert. In den 4
Jahren sind systemisch neue Release erschienen (z.B. e-commerce), so dass
ein Praktikum unter neuem Release erfolgen muss, dass der Arbeitslose
aber nie gelernt hat, so dass es keine Kenntnisse gibt, die es per Praktikum
zu aktualisieren gilt. Auch im Bereich Controlling ist man von den Features
des Releases und deren konkreten Umsetzung im Unternehmen abhängig.

Dass das JobCenter keine Qualifizierung zur Erreichung der Release-Kenntnisse
auf Basis der erlernten Erkenntnisse vorschlägt, muss systemisch im SGB II und
z.B. im SGB III gemaßregelt sein. - Damit gilt: Die 2 SAP-Berufsabschlüsse des
Arbeitslosen sind 4 Jahre nach der Absolvierung der Abschlüsse annulliert worden,
denn ein Praktikum kann keine Fortschreibung der Release-Kenntnisse vermitteln.
Die Arbeitsaufnahme im Bereich SAP ist damit systemisch und objektiv unmöglich
geworden. - Das SGB II lässt als Förderung den Wegfall von beruflichen Werdegängen
systemisch zu, so dass die Integration in Arbeit systemisch zu anderen Zwecken
normiert ist: Und das auch bei Langzeitarbeitslosigkeit.

Durch Kombination der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Entgelttätigkeit ist diese
beliebig geworden, so dass eine Qualifizierung von max. 12 Wochen Praktikum die
Kosten für die Integration in Arbeit senkt, weil die Integration in Arbeit nach
beruflicher Laufbahn des Langzeitarbeitslosen nicht berücksichtigt wird. Beliebige
Arbeit ersetzt den beruflichen Werdegang, dessen Annullierung den Übergang in
ungelernte Tätigkeiten und damit in den Niedriglohnsektor ermöglicht: Randständigkeit.

Der Gesetzgeber muss also mit der Grundsicherung auch anderen System-Zwecke
des Sozialrechtes implementiert haben.

Hinweise:

Dass CO am meisten gefragt ist, zeigt von Unkenntnis des JobCenters. Am meisten
gefragt sind zertifizierte Systemadmins und Systemberater. Letztere mit passenden
Modulkenntnissen als Spezialisierung. SAP lebt von der Qualität der Abbildung von
Abläufen eines Unternehmens - und natürlich von der Implementation als Datenbanksystem.
(In SAP ist quasi fast alles selbst Teil des Datenbanksystemes).

Manpower in der Kastanienallee hatte den Arbeitslosen rigoros abgewiesen und sogar
der Tür verwiesen, als feststand, dass der Arbeitslose nicht verwertbar war.

mouseclick       Beratung Langzeitarbeitsloser 0 ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



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Vorladung des Arbeitslosen am 29.08.2005 (Beratung Langzeitarbeitsloser 1)             (Übersicht)

29.08.2005 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser hat Verbot, sich im Raum, der laut Vorladung angegeben wurde,
zu melden. Vielmehr muss der Arbeitslose sich im Infobereich registrieren
lassen, um der Vorladung Folge leisten zu können. - Wartezeit: 10 Minuten.

JobCenter-Mitarbeiter und Arbeitsloser kennen sich nicht.

Auszug aus Gespräch

Arbeitsloser

legt Eigenbemühungen per Account bei JobSafari und Jobpilot vor: Eigene
Annoncen (Stellengesuch) bei diesen Börsen und SAP-Praktikumsgesuch.
bitte das JobCenter, die Annoncen inhaltlich zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren.

stellt fest, dass der Arbeitslose alles per Email macht.

stellt fest, dass es bezüglich des Praktikumgesuches bei den Angaben der Qualifizierungen
des Arbeitslosen eventuell sinnvoll ist, Teile der Angaben zur Qualifikation wegzulassen.
Der Arbeitslose bittet Arbeitsamt um Formulierungshilfe.

stellt fest, dass der potenzielle Praktikumsgeber einen Widerspruch in dem
Praktikumsgesuch erkennen wird: Der Arbeitslose ist qualifiziert, aber arbeitslos.

JobCenter

liest die vom Arbeitslosen beigefügten Unterlagen, während der Arbeitslose
kommentiert (siehe oben).

Arbeitsloser

stellt zu den Jobangeboten, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen offeriert hat, fest:

Offerte Cobol-Programmieren in Griechenland: Laut Webseite des Arbeitgebers
wird KEIN Programmierer gesucht.

stellt fest, dass ein privater Arbeitsvermittler dem Arbeitslosen den Hinweis gab, dass
der Arbeitslose die Fachabteilung des jeweiligen Unternehmens kontaktieren sollte
und eben nicht per Gesuch in Jobbörse Kontakte zu suchen. Und: Der Arbeitsvermittler
stuft die Annonce des Arbeitslosen so ein: "Das ist einer mit Krücken.".

bittet Arbeitsamt zu erklären, wie dieser Krücken-Konflikt lösbar ist.

JobCenter

zweifelt die Aussage des Arbeitsvermittlers an.

Arbeitsloser

stellt fest, dass seine ABAP-4-Programmierungsausbildung nicht dem aktuellen
Stand entsprochen hat: ABAP-4-Objects mittels Zeiger. Diese dem
Arbeitslosen fehlenden Kenntnisse werden jedoch am Markt nachgefragt.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose den Hinweis des Arbeitsvermittlers nicht
beachten soll.

stellt fest, der Arbeitslose soll eine passende Stelle finden, wobei
es nicht darum geht, dass jemand Passendes für den Arbeitsmarkt zu finden ist.

Arbeitsloser

verweist auf die Aussage des Arbeitsvermittlers, dass das persönliche
Vorsprechen die Möglichkeit der Toleranz beim Arbeitgeber eröffnen
könnte, den Arbeitslosen wegen anderen Kenntnissen zu nehmen.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose seine Differenzen in der Qualifizierung
in SAP durch eine Erklärung im Anschreiben des Arbeitslosen an den
Arbeitgeber so darstellen soll, dass der Arbeitslose bereit ist,
sich einer vom Arbeitgeber offerierten Weiterbildung zu unterziehen.

Arbeitslose

erklärt, dass im IT-Bereich Weiterbildung dazugehört, so dass dieser
Standard vom Arbeitslose in seinen Bewerbungen nie erwähnt wurde.

JobCenter

erklärt, dass eine Bewerbung eine Erklärung des Bewerbers zu dessen Bereitschaft
zur Weiterbildung enthalten sollte.

Arbeitsloser

fragt, ob es in Ordnung ist, dass er alles per Email macht.

JobCenter

antwortet mit "hmm"

Arbeitsloser

fragt, ob Bewerbungen auch dann erfolgen soll, wenn der gesuchte Personenkreis
der der Studentenschaft ist.

JobCenter

stellt fest, dass alles, was geht, zu bedienen ist, wobei das eine persönliche
Entscheidung ist.

Arbeitsloser

fragt, ob mit seinen Darstellungen das Arbeitsamt zufrieden ist.

JobCenter

stellt fest: ja.

Fazit:

Die Aussage des Arbeitsamtes, den Hinweis des Arbeitsvermittlers zu ignorieren,
ist ein Kardinalfehler des JobCenters, denn es wird eine Divergenz, die der
Arbeitslose SELBST erkannt hat und die der Arbeitsvermittler beim Namen genannt
hat, unter den Tisch gekehrt: Die fehlende Anschlussqualifizierung des
Arbeitslosen. Und nur um die nachhaltige Unterlassung dieser Qualifizierung geht
es.

Mit diesem Kontext ist festzustellen, dass der Arbeitslose seine SAP-Kenntnisse,
die mittels Finanzen des Arbeitsamtes erworben wurden, nicht anpassen kann,
weil das JobCenter eine Anschlussqualifizierung nicht ermöglicht und zwar auch
dann, nach dem der Arbeitslose erhebliche Divergenzen, die u.a. im Zuge der
Eigenbemühungen des Arbeitslosen ermittelt wurden, belegt hatte. Die beiden
SAP-Berufsbilder des Arbeitslosen sind damit faktisch annulliert.

Hinweis:

Das JobCenter hat von SAP keine Ahnung.

Die ABAP-4-Ausbildung bei "elop" endete mit dem SAP R3-Release 4.6, das
bereits während der Ausbildung als veraltet eingestuft wurde.
elop konnte nur den alten Stand vermitteln u.a. mit veralteten SAP-Unterlagen.

Im Bereich SAP wird Personal intensiv per Head-Hunter akquiriert, da die
Ansprüche an die Tätigkeit des gesuchten Personals hoch bzw. spezialisiert
sind, so dass sich Kompromisse für den Arbeitgeber zwingend rechnen müssen.
Dass ein Anwärter auf einen SAP-Job sich zur Weiterbildung bereit erklärt, ist
in SAP Standard weil zwingend, da Abbildungen von konkreten Unternehmensprozessen
immer den Wissenstand verändern (modul-spezifisch). SAP ist ein Mittel zur
lebenden Abbildung des Unternehmens und seiner Prozesse (inklusive Report-Writing etc.).

Im SAP-Bereich ist die Kombination aus ABAP-4-Kenntnissen und Modulkenntnissen
häufig erwünscht. Schon um die aufwendigen Prozesse der Generierung von konkreten
Abbildungen zu vereinfachen.

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Vorladung des Arbeitslosen am 13.04.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 2)             (Übersicht)

13.04.2006 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

nennt Offerten bezüglich SAP-Praktikum vor, die der Arbeitslose dem
Arbeitsamt noch im Ergebnis belegen muss.

JobCenter

stellt fest, dass das alte Geschichten sind.

Arbeitsloser

erklärt, wieso er das Arbeitsamt über Offerten, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen
zugestellt hat, informiert.

informiert den Arbeitsamt-Mitarbeiter, der den Arbeitslosen nicht kennt, über
die Email-Bewerbung des Arbeitslosen.

erklärt dem JobCenter-Mitarbeiter das Vorgehen des Arbeitslosen.

JobCenter

stellt fest, dass die Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen
des Arbeitslosen bezüglich SAP-Praktikum als nachzuweisen deklariert sind,
abgelaufen ist. Damit hat sich die Suche nach dem Praktikum erledigt,
wenn keine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Arbeitsloser

ist verblüfft.

übergibt Unterlagen, die belegen, dass der Arbeitslose kein SAP-Praktikum gefunden hat.

JobCenter

schlägt dem Arbeitslosen eine berufsintegrative Maßnahme als Arbeitsgelegenheit nach
SGB II vor.

Arbeitsloser

ist verblüfft.

JobCenter

äfft den Arbeitslosen nach.

Arbeitsloser

erklärt eine seiner Bemühungen im Ein-Euro-Job-Bereich im Bereich Schule.

JobCenter

hat Liste von vom JobCenter zugelassenen Einrichtungen, die Arbeitsgelegenheit
nutzen wollen.

starten einen Stellensuchlauf in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitsloser

fragt, ob die Offerten in der Jobbörse der BA von dieser geprüft werden.

JobCenter

antwortet: Jaein.

erklärt Praktikumsofferten aus Sicht des Arbeitsamtes.

Arbeitsloser

stellt fest, dass in den Jobbörsen Praktikanten als erfahrenes Personal
von Gleichen nachgefragt werden.

JobCenter

erklärt Praktikum als Trainingsmaßnahme - u.a.

Freistellung des Arbeitslose von der Arbeitssuche während Teilnahme am Praktikum.
Wegfall jedes Finanzflusses an den Praktikumsträger.
Verwertung des Arbeitslosen als billige Arbeitskraft.

erklärt Praktikum am 1. Arbeitsmarkt.

erklärt Finanzierungstopf der Integration in Arbeit im SGB II.

Arbeitsloser

stellt fest: Wenn die Praktikumsgeber keine finanzielle Förderung erhalten, ist
es kein Wunder, dass solches Praktikum nicht nachgefragt wird.

JobCenter

erklärt finanzielle Förderung der Arbeitsgelegenheit nach SGB II, u.a.
der Finanzfluss an den Träger der Arbeitsgelegenheit kann optional für
Qualifizierung des Arbeitslosen eingesetzt werden.

erklärt die Arbeitsgelegenheit nach SGB II, z.B. handwerkliche MAE.
Die Zweckentfremdung der Arbeitskraft begünstigt das Begehren
des Trägers der Arbeitsgelegenheit, denselben Arbeitslosen der
verlängerte MAE beim identischen Träger zuzuordnen, der angeblich
den Arbeitslosen zweckgebunden einsetzen will, aber real eine
SV-pflichtige Arbeitsstelle ersetzt, anstatt diese Stelle wieder
mit SV-pflichtiger Entgelttätigkeit zu besetzen. Das JobCenter
erwartet von dem Träger der Arbeitsgelegenheit, dass dieser
in der Auswahl der Arbeitslosen nicht wählerisch ist, da
diese ja zusätzliche Arbeiten verrichten sollen.

Arbeitsloser

belegt eine konkrete Offerte, deren Legalität angezweifelt ist, so dass
der Arbeitslose nicht weiß, wo seine Daten gelandet sind. Der Kontext
basiert auf eine Anzeige in der BA-Jobbörse. Verdacht, dass diese
Börse zum Beschaffen von Kundendaten verwendet wird.

Fazit

Die SAP-Berufsausbildungen werden nicht aktualisiert. Statt dieser wird die ergänzende
Tätigkeit im Gemeinwohl per Ein-Euro-Job angestrebt. Der berufliche Werdegang
des Arbeitslosen wird in Gemeinwohltätigkeit konvertiert. Diese Maßgabe muss
systemische Komponenten der Arbeitsvermittlung im SGB II haben. Für den
Arbeitslosen ist der Wegfall der beruflichen Entwicklung eine klare Systemänderung
der Arbeitsvermittlung und der Eingliederung in Arbeit.

Die Fördermittel des JobCenters bedeuten für den Träger der Arbeitsgelegenheit eine Einnahme
bei optionaler Qualifizierung des Arbeitslosen innerhalb der gemeinnützigen zusätzlichen
Tätigkeit. Damit ist die Arbeitsgelegenheit systemisch nicht für den Zugang zum
1. Arbeitsmarkt geeignet.

Hinweis:

Die Freistellung von der Arbeitsuche während des entgeltlosen Praktikums dürfte
praktisch unmöglich sein, da der Arbeitslose wegen unterlassener Suche und damit
wegen so begünstigt entgangener Arbeitsaufnahme sanktionierungsfähig wäre.

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Illegaler Anruf einer privaten Arbeitsvernittlung am 07.06.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 3)             (Übersicht)

07.07.2006, 11:55 Uhr

Der Arbeitslose wurde von einer privaten Arbeitsvermittlung, die ihren
Namen nicht nannte, und die der Arbeitslohse also nicht kenne konnte,
unter der Telefonnummer des Arbeitslosen angerufen: Es wurde
angefragt, ob der Arbeitslose Arbeit als Callcenter-Mitarbeiter annimmt.

Der Arbeitslose stellt am Telefon fest: Er suche Arbeit, ist aber auf dem linken Ohr nur
30% hörfähig.

Der Anrufer stellt fest: Das ist schlecht für Callcenter.

Hinweise:

Im Hintergrund des Anrufers war enormer Lärm:

Etliche laut Stimmen im Durcheinander.

Der Anrufer hat erst nach mehrmaligen "hallo" des Arbeitslosen mitbekommen, dass jemand am Telefon ist.

Fazit

Die Privatnummer des Arbeitslosen ist ohne Zustimmung des Arbeitslosen weitergegeben
worden und, oder der Status der Arbeitslosigkeit wurde an Fremde zum Zweck der
Verwertung des Arbeitslosen gegeben.

Der Anruf war illegal.

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Vorladung des Arbeitslosen am 18.12.2006 (Beratung Langzeitarbeitsloser 4)             (Übersicht)

18.12.2006 Vorladung JobCenter

Es war ein anderes Gespräch teilweise überlagernd wirksam.

Auszug aus Gespräch

Arbeitsloser

stellt fest, das sich Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen.

stellt fest, dass er einen Anruf wegen Callcentertätigkeit erhalten hatte.

gibt nächste Operation am Ohr bekannt.

stellt fest, dass er keinen Minijob gefunden hat.

stellt fest, das anhand der Gelben Seiten nichts gefunden hat.

will wieder im Bereich wie bei Mezen arbeiten: Ein ehemaliger Kollege
hat dort als Leiter der Ausbildung seinen Ausbilderschein gemacht. Der
Arbeitslose hat wegen 1-Jahres-Tätigkeit den AU-Schein nicht
gemacht - inzwischen denkt der Arbeitslose anders.

fragt JobCenter, ob sich die Absolvierung des Ausbilderscheines angesichts
der fehlenden Praxiserfahrung des Arbeitslosen lohnt.

JobCenter

stellt fest, dass Arbeitsmarktchancen fraglich sind.

stellt fest: Wenn der Arbeitslose sich das Geld für die Absolvierung
des Ausbilderscheines leihen will, sollte der Arbeitslose vorab
Träger der Weiterbildung (für modulare Weiterbildung) ansprechen.
Das JobCenter hat eine Liste von Weiterbildungsträgern. Problem:
Während der Qualifizierung müsste der Arbeitslose von der Arbeitsaufnahme
freigestellt werden.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die Qualifikationsmaßnahmen der IHK abends sind (nebenberufliche
Crashkurse der IHK).

erklärt das Prinzip anhand von vorgelegten IHK-Unterlagen und begründet erneut seine
Herangehensweise.

JobCenter

Arbeitsloser soll Einstellungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt prüfen.

lässt sich vom Arbeitslosen den Ausbilderschein erklären.

stellt fest, dass die Anfrage des Arbeitslosen schwer einzuschätzen ist
und einer umfangreichen Marktanalyse bedarf. Deswegen erhält der Arbeitslose
die Liste der Träger, die der Arbeitslose abklappern soll.

Arbeitsloser

erklärt anhand Beispiel Mezen weiter, wo es dem Arbeitslosen Spaß gemacht hatte.

JobCenter

will, dass der Arbeitslose den Ausbilderschein während eines Ein-Euro-Jobs
absolviert, wenn der Arbeitslose sich zum Ausbilderschein entschließt.
Denn: Das Zubrot aus der Arbeitsgelegenheit fließt in die Finanzierung
des Ausbilderscheines ein.

erklärt Unterschied zur Weiterbildung nach SGB II: Zertifizierte Maßnahme.

will prüfen, ob die IHK-Lehrgänge beim Arbeitsamt zertifiziert sind, denn
nur dann kann der Ausbilderschein gefördert werden: IHK-Lehrgänge
mit Maßnahmennummer des Arbeitsamtes.

Alternative wäre eine ganz schwer durchsetzbare Einzelfallförderung:
Vollzeit-Maßnahme mit Notwendigkeit.

Andere Alternative: Förderung im Zuge einer Arbeitsaufnahme.

stellt fest: Arbeitgeberförderung ist per Gesellschaft für Soziale
Unternehmensberatung möglich. Oder per Eingliederungszuschuss an
den Arbeitgeber (Einarbeitung des Arbeitslosen).

Fazit:

Der nebenberuflich zu absolvierende Ausbilderschein soll mit einer
Arbeitsgelegenheit nach SGB II verknüpft werden, obwohl fast keinerlei
Zusammenhang besteht, da wegen Nebenberuflichkeit der Arbeitslose dem
Arbeitsmarkt zu Verfügung steht - außer mit folgendem Zusammenhang:
Die Mehraufwandsentschädigung finanziert die Kosten der Weiterbildung.

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Vorladung JobCenter am 26.02.2007 (Beratung Langzeitarbeitsloser 5)             (Übersicht)

26.02.2007 Raum 2050 09:03 bis 10:00 Vorladung durch JobCenter

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

Hat festgestellt, dass es nicht genügend freie Jobs gibt, die den Ausbilderschein benötigen (AEVO-Jobs).

JobCenter

Will Ein-Euro-Job anbieten.

Stellt fest, dass Fortbildung für max. 9 Monate möglich ist.

Zeigt Arbeitslosen eine Ausbildungsplan für SAP mit Microsoft-Netzwerkadmin.

Arbeitsloser

Erklärt, dass

Netzwerkadimin eine andere berufliche Orientierung ist, die gern als Praktikant gesucht wird.

SAP-Ausbildungsteile teilweise schon absolviert hat.

Dass ein ABM-Maßnahme so ähnlich wie bei Mezen (Ausbildung von Azubis) zum Ablegen des
Ausbilderscheines passen würde.

JobCenter

Hat keine passende, also vom Arbeitslosen genannte Maßnahmeart im Angebot.

Zeigt dem Arbeitslosen das KursNet als Recherchemöglichkeiten zu Fortbildungsangeboten
des Arbeitsamtes.

Arbeitsloser soll sich per Email melden und Rechercheergebnisse mitteilen.

Arbeitsloser

Teilt mit, dass eine weitere Ohr-Operation (Innenohr) geplant ist.

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Antragstellung ALG II am 02.04.2007 (Beratung Langzeitarbeitsloser 6)             (Übersicht)

02.04.2007 Abgabe Antrag auf Wiederbewilligung ALG II im Jobcenter-Service-Zone ca. 11 Uhr

Wartezeit ca. 20 Minuten.

Sachbearbeiterin hatte westdeutschen Dialekt.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

Während er Unterlagen auspackt, nannte er seine Kundennummer ohne Buchstaben-Präfix,
damit per Computer die Daten des Arbeitslosen bereits auf den Monitor geholt werden können,
während der Arbeitslose die Unterlagen auspackt. - Das hat so bisher immer gut funktioniert.

JobCenter

Stellt fest, dass das so nicht geht - die Nummer ohne Präfix allein reicht nicht:
Volle Nummer nötig, sonst kommt man nicht an die Daten ran.
Kunden lügen derart, dass die "Balken sich biegen".

Verärgerung darüber, dass der Computer nicht so funktionierte, wie der JobCenter-Mitarbeiter es will.

Ausdruck einer Kundenkarte aus, auf der die Kundennummer vollständig steht.

Arbeitsloser

Fragt an, was denn so gelogen wird.

JobCenter

Allgemein lügen Kunden.

Arbeitsloser

Stellt fest, dass die Presse von Betrug berichtet.

JobCenter

Fragt, ob die Presse sich das aus den Fingern sauge.

Arbeitsloser

Zweifelt die behauptete generelle Lügeneinstellung von Kunden an.

JobCenter

Stellt fest: ""Ist gut."

Wirft dem Arbeitslosen vor, dass der den JobCenter-Mitarbeiter "voll labert".

Arbeitsloser

Stellt fest, dass er kommuniziert.

Fragt, ob es stimmt, was die Presse berichtet: Auslaufenden Zeitverträge.

JobCenter

Alle haben Zeitarbeitsverträge für 2 Jahre haben, die nun auslaufen.

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Antragstellung ALG II am 08.04.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 7)             (Übersicht)

08.04.2008 Antragstellung ALG II

Der Arbeitslose will im Service-Bereich des JobCenters den Antrag auf Weiterbewilligung ALG 2
abgeben. Der Arbeitslose spricht NUR wegen der Antragabgabe beim JobCenter vor.

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Das Gespräch wird von anderen Gesprächen überlagert.

Im Gespräch erfährt der Arbeitslose im Nachhinein, dass ein erneuter Wechsel des Arbeitsvermittlers
bereits vollzogen wurde, dieser Wechsel aber der letzte ist.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

öffnet Tür und grüßt.

JobCenter

fordert Arbeitslosen auf, die Tür zu schließen, sich zu setzten und den Ausweis zu zeigen.

berät telefonisch mit anderem JobCenter-Mitarbeiter die Mittagspausenregelung: Der
Arbeitslose hört zu.

Arbeitsloser

bereitet derweil Antragpapiere zur Abgabe vor und wartet dann.

JobCenter

stellt fest, Arbeitsloser hat veralteten Antrag.
will wissen, woher der Arbeitslose diesen Antrag hat.

vollzieht Rechtsbelehrung:

dass frühestens 4 Wochen vor Ablauf des bewilligten ALG II dieser erneut
beantragt werden darf, da vor dieser Frist das Arbeitsamt davon ausgeht,
dass der Antragsteller in Arbeit kommen kann. Dieses darf das Arbeitsamt
auch erwarten, da der Arbeitslose die Pflicht hat, monatlich 10 bis 15 Bewerbungen
zu tätigen.

stellt fest, dass der Arbeitslose zuletzt am 05.03.2007 bei einem Vermittler des
Arbeitsamtes war.

will wissen, wieso der Arbeitslose danach bis heute beim Arbeitsvermittler nicht vorgesprochen hat.

Arbeitsloser

will JobCenter zeigen, worum es geht.

JobCenter

besteht auf mündliche Aussage und belehrt den Arbeitslosen, dass draußen eine Schlange ist.

Arbeitsloser

fordert zum Lesen auf.

erklärt Zusammenhang mit Operation am linken Ohr.

JobCenter

beginnt eine Arbeitsvermittlung:

Legt fest,

ab wann sich der Arbeitslose wieder bewerben soll.
wann der Arbeitslose sich im JobCenter melden soll.
dass aus Sicht des JobCenters die "OP erfolgreich durchgeführt" wurde.

Arbeitsloser

fordert auf, den Text vom ärztlichen Schreiben zu übernehmen.
schlägt vor, dass die Arbeitsvermittlung den Arbeitslosen vorlädt.
erklärt dem JobCenter-Mitarbeiter die Behinderung bezüglich Jobsuche.

JobCenter

setzt Arbeitsvermittlung fort:

erklärt, wo der Arbeitslose sich zu bewerben hat und führt dazu eine
Rechtsbelehrung durch.

Arbeitsloser

erklärt erneut, dass er sich wie bisher, auch schon jetzt und
weiterhin bewerben kann: Die Grundarbeitsdauer nach SGB II
wird eingehalten. Die Art der Jobs - das weiß der Bearbeiter
des JobCenters.

fordert JobCenter auf, das ärztliche Gutachten als Exemplar für
das JobCenter zu kopieren.

JobCenter

erzwingt die Fortführung der Arbeitsvermittlung.

legt fest, dass der Arbeitslose ab Juni 2008 eingeschränkt arbeiten kann.

Arbeitsloser

erklärt erneut, dass er auch jetzt arbeiten kann.

fragt das JobCenter, was es vom Arbeitslosen will.

JobCenter

führt Arbeitsvermittlung fort:

maßregelt, dass der Arbeitslose sich dort bewerben soll, wo der
Arbeitslose nicht unbedingt hören muss, z.B. Lagerarbeiten.

legt fest, dass der Arbeitslose auf dem anderen Ohr hört.

Arbeitsloser

macht dem JobCenter nachdrücklich klar, dass

auch auf dem anderen Ohr eine Hörbehinderung vorliegt und dass davon der
Bearbeiter im JobCenter weiß.

der JobCenter-Mitarbeiter, der gerade den Antrag entgegennimmt, die Sachlage
zur Hörfähigkeit des Arbeitslosen nicht kennen kann.

JobCenter

stellt fest, dass die Aussagen gegenüber dem Arbeitslosen eine pflichtgemäße
Vorbereitung für den den Arbeitslosen zuständigen Vermittler ist.

Arbeitsloser

stellt Kompetenzüberschreitung des den ALG-II-Antrag annehmenden JobCenter-Mitarbeiter
fest.

Lange Pause

JobCenter-Mitarbeiter kopiert das ärztliche Schreiben.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er davon ausgeht, dass die gezogene Kopie dem Arbeitsvermittler
zugestellt wird.

JobCenter

verbietet dem Arbeitslosen, sich über den Kontext zum ärztlichen Schreiben zu äußern.

wird die zuständige Arbeitsvermittlerin, Frau Kö., informieren.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er einen anderen Arbeitsvermittler hat.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose Frau Kö. als Arbeitsvermittler hat, der
nun auch der feste Arbeitsvermittler ist.

Arbeitsloser

fordert auf, dass die neue Arbeitsvermittlung den Arbeitslosen vorladen soll.

fragt, ob die Sachlage in den Akten des Arbeitslosen enthalten ist, oder ob
der Arbeitslose der neuen Arbeitsvermittlung alles erneut erzählen muss.

JobCenter

verweigert die Antwort: Keine Lust.

wirft dem Arbeitslosen vor, dass dieser über die Maßgabe des JobCenters, dass der
Arbeitslose sich bewerben muss, erbost ist: Bewerbung da wo der Arbeitslose
nicht unbedingt hören muss, z.B. im Lager.

führt die Arbeitsvermittlung fort:

vollzieht erneut die Rechtsbelehrung des Arbeitslosen.

geht davon aus, dass der Arbeitslose den JobCenter-Mitarbeiter für doof erklärt.

stellt fest, dass die Ohrsituation des Arbeitslosen eine Sache des Gleichgewichtes ist.

erlässt die Maßgabe an den Arbeitslosen, der sich auf dem 1. Arbeitsmarkt zu bewerben
hat, erneut, wobei zugleich gemaßregelt wird, dass der Arbeitslose seine
OP gut überstanden hat und dass der Arbeitslose ab Juni arbeiten könnte.

wirft dem Arbeitslosen Arbeitsverweigerung vor.

Arbeitsloser

verwehrt sich klar und deutlich gegen den Vorwurf der Arbeitsverweigerung.

JobCenter

setzt Rechtsbelehrung des Arbeitslosen fort: Der Arbeitslose hat die Pflicht
zur Aufnahme JEDER Arbeit.

wirft dem Arbeitslosen vor, dass sich dieser auf die Arbeitsvermittlung des
JobCenters verlässt.

Arbeitsloser

verwehrt sich extrem klar und deutlich gegen den Vorwurf der Faulheit in der
Bewerbungsdurchführung.

JobCenter

stellt ohne Begründung die verbale Kommunikation ein.
tippelt Dinge in die Tastatur und murmelt vor sich hin.

Lange Pause

JobCenter

stellt fest, dass die Unterlagen für den Arbeitsvermittler und die Leistungsabteilung
fertig sind.

stellt fest, dass dem Arbeitslosen seit dem 12.02.2008 Frau Kö. als Arbeitsvermittlerin
zugeordnet ist - eine für den Arbeitslosen neue Person.

Fazit:

Das JobCenter nutzt im Servicebereich - auch wenn dort ein Masseandrang besteht - die
Möglichkeit, eine Arbeitsvermittlung zu vollziehen, deren Anlass das Vorsprechen des
Arbeitslosen ohne vorherige Vorladung seitens des JobCenters ist. Dabei spielt
Datenschutz keine Rolle, denn Gespräche überlagern sich.

Damit gilt: Ein Gespräch im Service-Bereich zu einer Sachlage ist sanktionsfähig,
ohne dass tatsächlich ein Gespräch zur sanktionsfähigen Sachlage vorab
angesetzt wurde. Das Sanktionsrecht greift damit universell, wenn der
Arbeitslose diesem Recht unterliegt.

Der Arbeitslose wird durch einen JobCenter-Mitarbeiter in einem Gespräch,
das nicht als Arbeitsvermittlung angesetzt wird, wobei der JobCenter-
Mitarbeiter die Situation des Arbeitslosen explizit nicht kennt UND
der JobCenter-Mitarbeiter unabhängig der Aktenlage zum Arbeitslosen
diesen einstuft, normiert:Als etwas beschränkt arbeitsfähig. Das JobCenter
hat nicht festgelegt, ab wann die Beschränkung nicht mehr greift. Zugleich
hat das JobCenter die Norm erlassen, dass der Arbeitslose sich dort zu
bewerben hat, wo der Arbeitslose nicht unbedingt hören muss. Auch diese
Maßgabe wurde vom JobCenter nicht befristet ausgesprochen.

Das JobCenter umgeht nicht nur Datenschutz, in dem der Arbeitslose einem
ihm unbekannten JobCenter-Mitarbeiter seine Gesundheitssituation offerieren
muss, wobei dieser Mitarbeiter wegen o.g. Gesprächscharakter das Sanktionsrecht
nutzen kann. Zugleich ist ein JobCenter-Mitarbeiter, der nicht für die Arbeitsvermittlung
des Arbeitslosen zuständig ist, berechtigt, datenschutzrelevante Schriftstücke zu
kopieren und an Personen zu übergeben, die den und die der Arbeitslose nicht
kennt.

Der JobCenter-Mitarbeiter maßregelt den Arbeitslosen auf Bewerbung im Lagerbereich
und erklärt anschließend, dass der Ohrzustand des Arbeitslosen eine Angelegenheit des
Gleichgewichtes ist. Das JobCenter normiert damit also aufgrund von medizinischer
Kenntnis eines JobCenter-Mitarbeiters und zwar auch dann, wenn ein Sinn der
Normierung nicht vorliegt, da die Ohr-Operation auch den Gleichgewichtssinn
betrifft.

Hinweis:

Der Servicebereich des JobCenters hat mit den Abteilungen Arbeitsvermittlung und
Leistung nichts zu tun, wird aber aus deren Abteilungsmitarbeitern rekrutiert.

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Vorladung des Arbeitslosen am 24.04.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 8)             (Übersicht)

24.04.2008 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

JobCenter

belehrt den Arbeitslosen bezüglich Einhaltung von Terminen.
Ab sofort muss sich der Arbeitslose direkt beim Terminort melden.

stellt fest, dass das ärztliche Schreiben zur Ohr-OP in die
zentrale Ablage gegeben wurde.

belehrt Arbeitslosen über Persönlichkeitsrechte in den
medizinisch eingeschränkten Daten, die per System des JobCenters,
das nicht die zentrale Ablage ist, sichtbar sind.

stellt fest, dass für den Arbeitslosen im Moment die medizinische
Reha Vorrang hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass aus medizinischer Sicht der Arbeitslose sich bewerben darf.

verlangt den Vermittlungsgutschein.

JobCenter

beginnt eine Diskussion um Bewerbungskostenerstattung für
den Arbeitslosen.

Arbeitsloser

stellt fest: Email-Bewerbungskosten sind im Telefonzugang enthalten.

JobCenter

will eine Nachweisliste von Bewerbungen, die von Seiten der
Bewerbungskosten erstattbar wäre.

Arbeitsloser

will sich von der privaten Arbeitsvermittlung vermitteln lassen, da
ansonsten wenig läuft.

JobCenter

übergibt dem Arbeitslosen eine Broschüre zu Förderungsmöglichkeiten im SGB II-Bezug.

will dem Arbeitslosen den Vermittlungsgutschein gleich in die Hand drücken.

stellt dem Arbeitslosen frei, den Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten
gleich auszufüllen, da ja Bewerbung vorgelegt wurde (5 Euro Pauschale pro
nachgewiesener Bewerbung).

Arbeitsloser

stellt fest, dass jeder privater Arbeitsermittler eine Kopie des Vermittlungsgutscheines
haben will, damit für den Arbeitslosen ermittelt wird.

JobCenter

geht davon aus, dass die Aushändigung der Kopie des Vermittlungsgutscheines bereits
die Vermittlungstätigkeit aktivierbar macht - auch mehrere Vermittler gleichzeitig
bei identischer Kopie.

erklärt dem Arbeitslosen das Prinzip "Herr der Ringe": Vorgehensweise des
JobCenters für den Fall der vom Arbeitslosen unterlassenen Bewerbungen.

Hinweise:

Der Arbeitslose hatte keine medizinische Reha, sondern nur eine OP-Nachsorge.

Die Anzahl der erstattungsfähigen Bewerbungen ist limitiert.
Erstattung erfolgt immer erst im Nachhinein und nur auf Antrag.

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Fortbildungsangebot - Recherche bei WBS-Training (ehemals CDI) am 07.05.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 9)             (Übersicht)

07.05.2008 Fortbildungsangebot - Recherche bei WBS-Training (ehemals CDI)

Vorstellungstermin heute um 13 Uhr mit dem Filialleiterin WBS Training AG Berlin Nord in der Großkopfstr. 8, 13403 Berlin.

vom Arbeitsamt zertifizierte Fortbildungsmaßnahme

Ablauf:

1. Die Filialleitung war nicht anwesend.

Begründung: Keine.
Entschuldigung: Keine
Recherche des Arbeitslosen (Befragung von Personen auf den Fluren) ergab: Die Filialleitung war generell nicht anwesend.

2. Absolvierung Eignungstest

Die WBS Training AG lässt Teilnahme an einem Kurs erst nach Bestehen ihres 50 minütigen "IT-Eignungstestes" zu.
Dieser Test wird auch als "Logik-Test" bezeichnet und prüft unter Zeitlimit

zu ca. 60% die Fähigkeit, Zahlenkombinationsrätsel und Symbolkombinationsrätsel lösen zu können.

zu ca. 40% die Fähigkeit, Schulstoff wie Dreisatz, Prozentrechnung, Lösung von Textaufgaben und Rekursion per Funktion
reproduzieren zu können.

Aus Sicht der WBS kann dieser Test nicht bestanden werden, wenn zu wenig Knobelaufgaben gelöst werden.

Es spielt keine Rolle, welches Alter und welche Vorkenntnisse der Bewerber hat. Diese Kriterien werden
erst nach bestandenem "Eignungstest" relevant.

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Termin des Arbeitslosen am 06.10.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 10)             (Übersicht)

06.10.2008 Termin mit JobCenter

Arbeitsloser beschafft sich einen Sofort-Termin mit JobCenter.

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich.

Gegenstand ist die Qualifizierung per "FIDG"-Unternehmen:
das 1. Modul Java-Kurs mit Heranführung an die Java-Zertifizierung
(3-Monate-Modul). Dass dieses Modul für den Arbeitslosen
das 1. Modul der gesamte Qualifizierung per FIGD ist,
das ist für den Arbeitslosen Zufall.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

stellt fest, dass Kursbesucher u.a. nicht auf Programmierung ausgerichtet
sind, sondern mittels Individualförderung im Gemeinschaftsunterricht
qualifiziert werden sollen: Dazu ist jeder der 28 Kursteilnehmer
berechtigt, im Unterricht einen Dialog mit dem Dozenten zu führen,
während andere Kursteilnehmer abwarten. Individualbetreuung.
Die Kursteilnehmer selber stammen aus anderen verschiedenen
Qualifizierungsmaßnahmen, z.B. Flash, und belegen nun das bis dahin
fehlende Java-Modul.

JobCenter

stellt fest, dass

Dozent über die Unterrichtsgestaltung entscheidet.

die Leitung des Unternehmens anzusprechen ist, wenn der
Unterricht nicht effizient ist.

Arbeitsloser

stellt fest, dass für ihn der Unterricht nicht effizient ist.

stellt fest, das pro Monat 900 Euro Kosten der Teilnahme entstehen.

stellt fest, dass der Unterrichtsraum dreckig ist. Die Kursteilnehmer
sind für das Säubern der Tische verantwortlich.

stellt fest, dass er 1 Monat seit Kursbeginn (Modulbeginn) gewartet hat,
um die Situation einschätzen zu können.

teilt Situation dem JobCenter mit, damit das entscheiden kann,
ob die Kosten der Teilnahme entstehen sollen oder nicht. Zumal
derselbe Dozent auch die anderen Module unterrichtet.

stellt fest, dass ein Kurs (Modul) nur in den ersten 14-Tagen
gekündigt werden kann, aber diese Frist nicht ausreicht, den
Kurs beurteilen zu können.

schlägt vor, das Javamodul komplett zu beeenden, weil bis dahin der
Arbeitslose in 50plus gelangen kann und dann die Gelder für die
Fortbildung aus anderen Quellen kommen können: Reine Java-
Qualifizierung innerhalb 50plus.

JobCenter

stimmt dem Vorschlag zu.

stellt fest, dass der JobCenter-Mitarbeiter den Arbeitslosen vor diesem
Ausbilder gewarnt hatte: Der schon mal Probleme bezüglich Dozenten
gemacht hatte.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er keinen Grundkurs sucht, der andere Qualifikationen
ergänzt, sondern einen Kurs, der zur Java-Zertifizierung heranführt,
um damit einen Arbeitsanschluss erhalten zu können.

JobCenter

will, dass der Arbeitslose nach geeigneter Ausbildung sucht, wobei
eine Vorab-Kontaktaufnahme mit dem Dozenten versucht werden sollte.

stellt fest, dass das vorzeitige Ende der Maßnahme eine Heiden Arbeit ist:
Abbruchbegründung. Dazu wäre es besser, dass der Arbeitslose eine
schriftliche Begründung an das JobCenter gibt.

Fazit

Klarer Interessenskonflikt zwischen Arbeitslosen und Ausbilder, wobei
der Arbeitslose diesen Konflikt erst im Nachhinein feststellen KONNTE.

Dass der JobCenter-Mitarbeiter wissentlich einen zwar vom Arbeitsamt
zertifizierte, aber mit Problemen behafteten Ausbilder vermittelt,
bedeutet den Übergang des Risiko der Qualifizierung auf den
zu Qualifizierenden. Das Risiko, das auch bedeutet, dass die
Förderung in den Sand gesetzt wird, wenn der zu qualifizierende
Arbeitslose sich nicht rechtzeitig unter Nennung der Probleme
meldet, denn die Monatskosten sind den JobCenter bekannt.
Eine in den Sand gesetzte Förderung, die nicht das Ziel der
(modularen) Qualifizierung erreicht, ist aus Sicht des Arbeitslosen
keine Förderung im Sinn der Integration in Arbeit. Vielmehr kann
der Arbeitslose im Vertrauensschutz davon ausgehen, eine zugesagte
Förderung auch tatsächlich ohne Risiko zu erhalten. Und: Der
Arbeitslose muss davon ausgehen können, dass die Arbeitsmarkt-
Zertifizierungen des Ausbilders auch alltagstauglich sind. Die vom
Arbeitslosen unter 50plus gesehene Java-Fortbildung kann der Arbeitslose
also im Vertrauensschutz erwarten, wenn es Ausbilder und Kurse gibt,
zumal der Grund der Förderung sich seitens des Arbeitslosen mangels
Qualifizierung nicht ändern wird.

Es liegt ein klarer Interessenkonflikt vor, wenn der JobCenter-Mitarbeiter,
der wissentlich eine riskante Qualifizierung zu fördern versucht, dann
im Fall des Fehlschlages diesen als Abbruchgrund darzustellen, wobei
die Informationen des Arbeitslosen verwertet werden, um eine vom
Arbeitsamt ausgesprochene Zertifizierung angehen zu können. Der
Arbeitslose kommt in ein für ihn nicht kontrollierbare Situation,
in der das JobCenter die Sachlage zu Ungunsten des Arbeitslosen
einstuft, da dieser den Stein ins Rollen gebracht hat und als
Lückenbüßer herhalten kann.

Hinweis:

Java ist modular-komplex.

OOP - Objekt orientierte Programmierung. Java ist eine
Leitprogrammiersprache, die OOP modul-komplex implementiert
hat. Java wird u.a. an Universitäten thematisiert.

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Java OOP-Einsteigerkurs u.a. AWT, Eclipse-IDE 11.2008 (Beratung Langzeitarbeitsloser 11)             (Übersicht)

11.2008 Java OOP-Einsteigerkurs u.a. AWT, Eclipse-IDE

Von 09/2008 - 11/2008 besuchte der Arbeitslose bei FIGD Berlin eine Weiterbildung, die
der Arbeitslose nach Absolvierung der Fortbildung zu Sun Java-OOP als Einsteigerkurs
(u.a. AWT, Swing JSE 1.6x und Eclipse-IDE) begründet gekündigt hatte: Wegen der
aus Sicht des Arbeitslosen unhaltbaren Qualität der Stoffvermittlung und
der damit möglichen Nichterreichung des Gesamtzieles der Forbildung, so dass
mit der Kündigung dem JobCenter Finanzmittel erspart blieben.

Der Arbeitslose hat sich die Fortbildung - wie ALLE anderen bisherigen Fortbildungen - in
Eigeninitiative besorgt (inklusive Absolvierung deren Eignungstests).

Das JobCenter hat gegen den Arbeitslosen diese Kündigung später verwertet:
siehe auch Coaching als Zwangsmaßnahme (ab Januar 2014).

Dem Vorwurf, dass der Maßnahmeteilnehmer Missstände in Maßnahmen bzw. in vom JobCenter
bewilligten Maßnahmen systematisch nutzt, um den Eigenvorteil aus Abbruch der Maßnahme zu ziehen,
wird hier nachgegangen: Die vom JobCenter gemeinte Maßnahme, die sich der Maßnahmeteilnehmer
SELBST besorgt hat und die mit Einverständnis des JobCenters vorzeitig beendet wurde, basiert auf
unzumutbarer Qualität UND Hygiene des Unterrichtes in den Räumlichkeiten des Ausbilders.

Schreiben des JobCenters als Vorwurf.

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Analyse Fortbildung Teil 1

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Analyse Fortbildung Teil 2

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Analyse Fortbildung Teil 3

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Analyse Fortbildung Teil 4

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Kündigung der Fortbildung mit Einverständnis des JobCenters.

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 1

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 2

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 3

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 4

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 5

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Eingliederung in Arbeit durch den Arbeitgeberservice des Arbeitsamtesam 12.05.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 12)             (Übersicht)

12.05.2009 Eingliederung in Arbeit durch den Arbeitgeberservice des Arbeitsamtes

Bereits ab dem 6.05.2008 wird der Arbeitgeberservice Pankow bemüht.

Am 12.05.2009 steht fest: Der Arbeitslose ist nach Aktensicht zum Arbeitslosen nicht vermittelbar.

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Termin des Arbeitslosen am 12.05.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 13)             (Übersicht)

12.05.2009 Termin JobCenter

Der Arbeitslose hat den Termin herbeigeführt.

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

stellt fest, dass es keine passende Kursangebote zu Java gibt,
außer 2 Angebote:

1 Angebot der "WBS", die im Eignungstest Schulstoff abfragt.

1 Angebot mit Web, aber ohne Beschreibung.

legt Abschlussstruktur laut Java-Hersteller Sun vor.

JobCenter

erwartet, dass der Bildungsträger den Eignungstest in Vorbereitung zur
Qualifizierung durchführt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der WBS-Eignungstest nichts mit dem zu vermittelnden
Thema zu tun hat. Der Eignungstest ist ein universeller Zugangstest.

stellt fest, dass die Qualifizierung über dem Einsteigerniveau nur
in hochpreisigen Kurz-Kursen verfügbar ist. Kurzkurse sind nur
für bereits mit Java Tätige, also mit Java-Erfahrung nutzbar.

JobCenter

schlägt private Arbeitsvermittlung vor: Praktikum in Java finden.

stellt fest, dass die Jobsuche nach "Programmierer" unnötig ist.

Arbeitsloser

schlägt vor, nach Programmierer für Java zu suchen.

JobCenter

ruft Arbeitgeberservice an und will den für das JobCenter-Team
Zuständigen sprechen: Es gibt keinen, denn der Bisherige ist
in Rente gegangen.

stellt fest, dass der Kontext um Java ein Fach-Chinesisch ist.

will wissen, wo ein Praktikum in Java möglich ist. Das Praktikum
soll als Trainingsmaßnahme die Qualifizierung ermöglichen.

Arbeitsloser

stellt fest, dass es solche Praktika nicht gibt und verweist auf das,
was der Arbeitslose erklärt hat.

JobCenter

will wissen, als was der Arbeitslose vermittelt werden soll.

Arbeitsloser

fordert JobCenter auf, auch nach einem passenden Java-Kurs zu suchen.

JobCenter

erklärt die Situation des Arbeitslosen: Der Arbeitslose kommt
ohne praktische Erfahrungen nicht weiter.

Arbeitsloser

möchte einen Java-Kurs - wenn findbar - der an den Grundkurs,
den der Arbeitslose hat, ansetzt.

JobCenter

sucht nach zertifizierten Kursen in Berlin.
findet eine Offerte SAP mit Java.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er eine Maßnahme für Entwickler benötigt.

JobCenter

findet keine anderen Angebote als die, die der Arbeitslose
benannt hat.

stellt fest, dass Arbeitsloser per Bewerbertätigkeit an ein
Praktikum herankommt.

Arbeitsloser

fordert JobCenter auf, den Lebenslauf des Arbeitslosen heranzuziehen.

JobCenter

will wissen, was, wenn der Kurs absolviert würde, nach dem Kurs
passiert: Wo gibt es Arbeit.

Arbeitsloser

verweist auf die von ihm mitgebrachten Offerten.

JobCenter

behauptet, dass der Arbeitslose den geförderten Kurs absolviert hat.

Arbeitsloser

erklärt die Situation erneut.

fragt, ob es eine dem Alter des Arbeitslosen passendere Berufsgruppe gibt:
Verweist auf das 50plus-Programm für Arbeitslose.

JobCenter

will die Teilnahme am 50plus-Programm einleiten.

Arbeitsloser

fragt, welche Sparten in 50plus bedient werden.

JobCenter

antwortet: "Alles durchweg, genauso wie hier."

Arbeitsloser

fragt, ob für ihn 50plus Sinn macht.

JobCenter

stellt fest, dass

es sinnlos ist, etwas für den Arbeitslosen zu tun.
der Arbeitslose sich nur auf sein Alter beruft.

will wissen, was passieren soll.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der ermittelte Javakurs herangezogen werden soll.

JobCenter

verlangt, dass die Förderung fruchtet.

stimmt zu, dass Arbeitsloser sich um Kurse kümmert.

Arbeitsloser

verweist auf eventuelle höhere Kosten als bei FIGD.

JobCenter

erklärt Sachlage zu Kosten.

verlangt, dass Praktikum im Kurs enthalten sein muss.

fragt, was mit dem Tätigkeitsbereich Support ist.

Arbeitsloser

erklärt, dass der Arbeitslose nach 10 Jahren Arbeitsmarktferne
als ungelernt eingestuft wird. Es wird das Beispiel K und S aus
Spandau zitiert.

vermutet das Risiko, dass die lange Arbeitsmarktferne und das
Lebensalter Hemmnisse sein können, auch wenn eine Qualifizierung
erfolgt. Fragt, ob das Jobenter diesbezüglich andere Erfahrung hat.
Fragt, ob bei 50plus eine Hilfe bezüglich der Hemmnisse
erfolgen kann. Der Arbeitgeberservice des Arbeitsamtes hat dem
Arbeitslosen bereits seine Nichtvermittelbarkeit bestätigt.

Jobcenter

stellt fest, dass die Fördermöglichkeiten bei 50plus weitaus
besser sind.

will prüfen, ob 50plus was hat.

wird sich beim Arbeitslosen melden.

Fazit:

Dass der JobCenter-Mitarbeiter wissentlich einen zwar vom Arbeitsamt
zertifizierte, aber mit Problemen behafteten Ausbilder vermittelt,
bedeutet den Übergang des Risiko der Qualifizierung auf den
zu Qualifizierenden. Das Risiko, das auch bedeutet, dass die
Förderung in den Sand gesetzt wird, wenn der zu qualifizierende
Arbeitslose sich nicht rechtzeitig unter Nennung der Probleme
meldet, denn die Monatskosten sind den JobCenter bekannt.
Eine in den Sand gesetzte Förderung, die nicht das Ziel der
(modularen) Qualifizierung erreicht, ist aus Sicht des Arbeitslosen
keine Förderung im Sinn der Integration in Arbeit. Dass der
JobCenter-Mitarbeiter behauptet, den Arbeitslosen gefördert
zu haben, ist also gelogen. Vielmehr kann der Arbeitslose im
Vertrauensschutz davon ausgehen, eine zugesagte Förderung auch
tatsächlich ohne Risiko zu erhalten. Und: Der Arbeitslose muss
davon ausgehen können, dass die Arbeitsmarkt-Zertifizierungen des
Ausbilders auch alltagstauglich sind. Die vom Arbeitslosen
unter 50plus gesehene Java-Fortbildung kann der Arbeitslose
also im Vertrauensschutz erwarten, wenn es Ausbilder und Kurse gibt,
zumal der Grund der Förderung sich seitens des Arbeitslosen mangels
Qualifizierung nicht ändern wird. Daher ist die Argumentation des
Arbeitslosen bezüglich seiner langen Auszeit und der am Arbeitsmarkt
erfahrenen Einstufung des Arbeitslosen als Ungelernter eine
nicht abweisbare Zuspitzung des Bedarfes an Qualifizierung - inklusive
des Alters des Arbeitslosen. Diese Zuspitzung hat der Arbeitslose
dem JobCenter-Mitarbeiter deutlich mitgeteilt. Dieses ist auch
deswegen notwendig, weil der Arbeitslose während des Gespräches
begriff, dass der JobCenter-Mitarbeiter für die Einschätzung
des Anspruches einer Java-Zertifizierung von Sun nicht in der
Lage ist, auch wenn der Arbeitslose die Qualifizierungslevel
laut Sun, dem Hersteller von Java, vorgelegt hat: Der JobCenter-
Mitarbeiter sieht Fach-Chinesisch. Daher ist es klar, dass
das JobCenter darauf eingeht, dass der Arbeitslose 50plus
zugeteilt wird, wobei gleichzeitig behauptet wird, dass dort
die Förderungen erweitert sind. Der JobCenter-Mitarbeiter
umgeht klar den Konflikt der Situation des Arbeitslosen
wegen Langzeitarbeitslosigkeit zur Notwendigkeit der
Förderung unter Bedingung der Langzeitarbeitslosigkeit, in dem
der Arbeitslose 50plus zugeteilt wird. Mit anderen Worten:
Der JobCenter-Mitarbeiter kneift UND kann NICHT garantieren,
dass die Java-Förderung auch unter 50plus vollzogen wird.
Dieser Kontext ist für den Arbeitslosen nicht zumutbar.
Und: Es kann sich für den Arbeitslosen die Rahmen-Situation
unkontrollierbar zur Nicht-Förderung verändern.

Hinweise:

Der Bildungsträger "FIDG" hat zum Java-Kursende des Arbeitslosen,
also zum Zeitpunkt, als der Arbeitslose das JobCenter über den Kurs
bereits informiert hatte, angekündigt, eine Sanierung der Kursräume
zu vollziehen.

Der Bildungsträger "FIDG" hat inzwischen einen anderen Java-Kurs im Angebot.
Dieser Kurs entspricht erheblich mehr der Abschlussstruktur laut Sun und
divergiert damit erheblich vom alten Kurs, den der Arbeitslose
absolviert hatte.

Der Arbeitslose kann wegen Erfahrung mit FIGD und dessen Zertifizierung
durch das Arbeitsamt nicht davon ausgehen, dass für den Arbeitslosen
ein für ihn fremdbestimmtes Risiko nicht besteht.

Der Arbeitslose hat keine bürokaufmännische Ausbildung.

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Informationen zu 50plus an das JobCenter am 11.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 14)             (Übersicht)

11.08.2009 Informationen an das JobCenter zum Stand der Maßnahme 50plus Projekt Berliner Bär

Seit dem 08.06.2009 ist der Arbeitslose Teilnehmer am 50+ Projekt "Berliner Bär" (Vollzeit).

Mit Beginn der Teilnahme am Projekt am 8.6.2009 hat der Arbeitslose ganz klar und deutlich
vor etlichen Zeugen mitgeteilt, dass er kein Motivationstraining benötige, sondern
eine Beratung durch einen Arbeitsvermittler bezüglich der Qualifikation des Arbeitslosen.
Dieses Begehren wurde SOFORT abgelehnt: 14-Tage Motivationstraining sind Pflicht, um
dann zwischen Kursen wie Schulung zu Microsoft Office oder Erstellung eines Bewerbungsfotos
mit Schmink-Kurs auswählen zu können.

Die Maßnahme hatte bisher folgende Schwerpunkte

a) Motivationstraining 14-Tage Kurs

Hinweis: Innerhalb der Gruppe, die den Motivationskurs ablegen musste (wegen Anzahl der
Teilnehmer in 2 Schichten), gab es 1 Teilnehmer, der die 50plus Maßnahme klar und deutlich und
bewusst und mehrmalig als Reichsarbeitsdienst bezeichnet hat.

b) Beratung zum Thema Selbstständigkeit allgemein 55 Minuten

Als Ergebnis sollte der Arbeitslose sich um Selbstständigkeit im Bereich Computer
bezüglich Java bzw. in Kooperation mit anderen Personen bemühen:

Einstiegsmöglichkeiten suchen und prüfen, was der Markt für Selbstständigkeit hergibt.

Grund: Es empfiehlt sich, mittels Selbstständigkeit auf vorhandene Qualifikationen aufzubauen.

c) Beratung durch Arbeitsvermittlung: keine

d) Offeriertes Arbeitsangebot:

Folgendes Angebot traf am 29.07.2009 um 8 Uhr 44 per Email beim Arbeitslosen zu Hause
während er Abwesenheit des Arbeitslosen ein:

...

"ich hätte eine Stelle im öffentlich geförderten Bereich anzubieten(Kommunalkombi):

30 Stunden, Befristung auf 6 Monate: Anforderungen: für eine Broschüre Datenbestände
aufarbeiten, nacharbeiten, eventuell auch nachtelefonieren. Gute EDV Kenntnisse, keine
Scheu vorm Telefon werden erwartet.

Bei Interesse umgehend melden, da die Lebensläufe bis 12.00 Uhr an meine Kollegin" ...
"weitergegeben werden müssen. Alles weitere dann in einem eventuellen Vorstellungsgespräch."

...

Der Absender der Email hat also erwartet, dass der Arbeitslose am 29.07.2009 um 8 Uhr 44 weiß,
dass er eine Email erhält, für die der Arbeitslose 3 Stunden Zeit hat, um auf die
Einsammelaktion für einen eventuellen Job zu reagieren. Der Arbeitslose muss also
Gedankenleser sein.

e) Qualifizierung innerhalb des Projektes

Das Projekt bietet im Bereich Computer nur Grundkurse an.

Das Projekt bietet u.a. Kurse zur Lagerwirtschaft und Seniorenbetreuung an.

Das Projekt fördert eine Java-Qualifizierung nicht.

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Mitteilung des JobCenters an den Arbeitslosen am 06.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 15)             (Übersicht)

06.08.2009 Mitteilung des JobCenters an den Arbeitslosen

...

"im Zuge der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Leben gerufenen "Perspektive 50+" hat sich auch Ihr persönlicher
Ansprechpartner im JobCenter Pankow geändert. Meine Kollegin" ... " ist mittlerweile für Sie zuständig. Diese befindet sich
derzeit jedoch im Urlaub und wird durch mich vertreten."

...

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Termin 50plus am 24.08.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 16)             (Übersicht)

24.08.2009 Gespräch bei 50plus

Das Gespräch fand unter Zeugen in einem Durchgangszimmer statt
und wurde systematisch gestört.

Auszug aus Gespräch

50plus

stellt fest, dass der Antrag auf Beendigung der 50plus-Maßnahme
vom JobCenter nicht genehmigt wurde.

Arbeitsloser

hat vom JobCenter keine Informationen erhalten.

50plus

stellt fest, dass das JobCenter

die Teilnahme des Arbeitslosen für sinnvoll erachtet: Anpassung
des betruflichen Lebenslaufes derart, dass diese für den
Arbeitsmarkt 1 fähig sind.

keine Gegebenheiten und keinen Bedarf für eine Fortbildung des
Arbeitslosen sieht.

davon ausgeht, dass der Arbeitslose eine nicht normgemäße
Herbeiführung der Integration in Arbeit verursacht hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er ein Java-Qualifikation versucht hat zu bekommen.

50plus

hat dem Arbeitslosen einen Foto-Termin besorgt, da 50plus
Unterlagen vom Arbeitslose haben muss.

Arbeitsloser

lehnt Fototermin ab, da der Arbeitslose Bilder für Email-Bewerbung hat.
stellt fest, dass er Bewerbungen nur über Email macht.

50plus

will normale Bewerbungsunterlagen haben, um in Arbeit zu vermitteln.

alle in 50plus vermitteln in Arbeit, nicht nur der extra Arbeitsvermittler.

der Extra-Arbeitsvermittler benötigt Bewerbungsunterlagen, die über
50plus bereitgestellt werden.

Arbeitsloser

möchte, dass der Extra-Arbeitsvermittler den Arbeitslosen kennenlernt
und von diesem die Bewerbungsunterlagen erhält.

50plus

will einen für das JobCenter vorzeigbaren Lebenslauf des Arbeitslosen.

Der Arbeitslose muss diesen Lebenslauf bereitstellen: Mitwirkungspflicht.

Der Arbeitslose muss darin auch Unterlagen auch zum Gesundheitsstand beifügen.

Arbeitsloser

besteht darauf, dass er Daten weitergibt und nicht irgendwelchen
Leuten übergibt.

50plus

will Unterlagen nicht behalten

besteht auf diese Bewerbungsmappe.

will, dass der Arbeitslose sich eine NEUE kostenlose Email-Adresse zulegt
und seinige bisherige nicht mehr für Bewerbungen nutzt.

Arbeitsloser

verweist auf den Umstand, dass seine von ihm verwendete Email-Adresse
mir deshalb zuverlässig ist, weil diese vom Arbeitslosen bezahlt wird.

50plus

wirft dem Arbeitslosen vor, dass er verkompliziert, anstatt die
verlangen Dinge einfach zu vollziehen. Es ist eine Endlosdiskussion.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er

sein Foto nicht ändert.
seine Email-Adresse nicht ändert.

stellt fest, dass

seine Krankenakte nur einsehbar ist.
50plus nie Zeugniskopien angefordert hat, sondern nur den Lebenslauf

50plus

will wissen, was der Arbeitslose aus gesundheitlichen Gründen genau
arbeiten kann oder was nicht machen kann, damit 50plus weiß,
worauf man achten muss.

vergleicht die Notwendigkeit der Kenntnis über gesundheitliche
Bedingungen mit denen, die eine Suchterkrankung ausweist.

Arbeitsloser

stellt fest, dass

er sich nicht schwer belasten darf.
seine Hörfähigkeit eingeschränkt ist.

50plus

schickt die Bewerbungsunterlagen an das JobCenter, da damit
die Auflage, festzustellen, ob die Unterlagen des Arbeitslosen
am 1. Arbeitsmarkt fähig sind, erfüllt wird: Das JobCenter
entscheidet anhand der Unterlagen.

schickt die Unterlagen an den Herrn R., der mit dem Arbeitslosen
einen Termin machen wird.

Fazit

Die Feststellung des JobCenters, der Arbeitslose benötigt keine
Qualifizierung, ist 100% divergent zu der Förderungszusage des
JobCenters in 2008 bis Mai 2009. Dass das JobCenter die
Rahmenbedingungen für den Arbeitslosen für diesen auch noch
unbegründet zum Nachteil des Arbeitslosen verändert hat, ist für
diesen nicht nur unzumutbar und eine Verletzung des Vertrauensschutzes,
sondern ein klares Hintergehen und eine klare Missachtung
des Arbeitslosen durch das JobCenter, verbunden mit der Lüge,
dass der Arbeitslose eine Entwicklung verursacht hat, die aus
Sicht des JobCenters nicht dem Soll entspricht. Und damit gilt
auch: Der Arbeitslose wurde nicht nur hintergangen, sondern dem
Arbeitslosen wird die Beendigung des Lehrganges bei FIGD Ende 2008
zur Last gelegt. Dass der Arbeitslose und das 50plus-Unternehmen
an einer Beendigung der Maßnahme bei diesem Unternehmen
interessiert sind, wird dem Arbeitslosen ebenfalls angelastet,
in dem das dem Arbeitslosen über einen Dritten im Kontext
vermittelt wird. - Mobbing von Amts wegen und Zwang zur Maßnahme
wegen durch Dritten im Auftrag des JobCenters verlangter
Mitwirkungspflicht.

Warum das Arbeitsamt den beruflichen Lebenslauf mit Zeugnissen,
also die Bewerbungsunterlagen, welche auch zum Zeitpunkt
der Java-Förderung vorhanden waren, jetzt nicht mehr als
arbeitsmarktfähig einstuft, ist ein Rätsel, da 50plus
dem Arbeitsamt mitgeteilt hat, dass 50plus der Meinung ist,
die Bewerbungsunterlagen sind nicht arbeitsmarktfähig, aber
50plus jedoch beim Arbeitslosen bisher NUR den Lebenslauf angefordert
hat UND daher gegenüber dem Arbeitslosen nicht vertreten
haben kann, dass dessen Bewerbungsunterlagen nicht arbeitsmarktpassend
sind - dieses durch 50plus vollzogene skrupellose Hintergehen des
Arbeitslosen ist aus Sicht des Anstandes als Sozialverhalten
ebenso ein Rätsel, wie die Maßgabe, dass der Arbeitslose von Ende
August bis Mitte September 2009 seine Bewerbungsunterlagen
überarbeiten soll: 1 Monat lang.

Die ganze Diskussion mit 50plus ging NUR um die Beschaffung von
dinglichen Akten für das JobCenter, obwohl der Arbeitslose seine
Daten nur per Email versendet und daher seine Bewerbungsunterlagen
als PDF versandfähig hält.

Die Aktenbeschaffung muss dem JobCenter erst mit Ablehnung des
Antrages eingefallen sein, denn 50plus hatte vom Arbeitslosen
nie Zeugnisse und Zertifikate, sondern bisher nur den Lebenslauf
des Arbeitslosen verlangt.

Dass das Arbeitsamt verlangt, dass der Arbeitslose seine
Bezahl-Email-Adresse auf eine kostenlose Email umstellen
soll, ist ebenfalls pures Mobbing von Amts wegen, denn
eine Email-Adresse kann kein Grund für fehlende
Arbeitsmarktferne der Bewerbungsunterlagen sein.

Herr "R." ist ein Arbeitsvermittler, der ERST berücksichtigt
wird, als von 50plus die Zeugnisse verlangt werden. Der
Arbeitsvermittler wäre also ohne diese Statusänderung nie
aktiviert worden.

50plus dient als Mittel zum Zweck, wobei die Mitwirkungspflicht
auf dem Sanktionsrecht im SGB II beruht. 50plus ist ein
Mittel zur sanktionsfähigen Normierung des Arbeitslosen.
Die 50plus-Maßnahme ist eine ZWANGSMASSNAHME zum klaren
Nachteil des Arbeitslosen.
DAS hat der Arbeitslose vorab NICHT gewusst. Damit ist
der Arbeitslose fremdbestimmt, wobei das Sanktionsrecht
des SGB II greift. Dass der Arbeitslose von 50plus persönlich
angegriffen wird, im dem dem Arbeitslosen die Endlosdiskussion
vorgehalten wird, wenn der Arbeitslose seine Persönlichkeitsrechte
schützen will, zeigt den skrupellosen Charakter des Arbeitsamtes,
in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung 50plus arbeitet.

Das JobCenter kennt die gesundheitlichen Einschränkungen bereits
im Detail und hat passende Unterlagen im Archiv.

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Termin 50plus am 16.09.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 17)             (Übersicht)

16.09.2009 10 Uhr Gespräch mit dem Jobvermittler, Herr R., vom BTB Bildungszentrum
Alexanderstr. 5 bei Firma "Job Am Alex".

Der Termin wurde vom Ausführer der 50 plus Maßnahme vereinbart.

Die Zeugnispapiere des Arbeitslosen lagen beim Gespräch nicht vor, obwohl
der Arbeitslose diese an den Ausführer der 50plus Maßnahme übergeben hatte.
Auch die Mappe der Papiere lag nicht vor.

Gespräch erfolgte mitten im Verkehrslärm.

Gesprächsverlauf

Jobvermittler

will informelles Gespräch mit dem Arbeitslosen.

Arbeitsloser

will Beratung, welcher Arbeitsbereich beim Arbeitslosen Sinn macht, um
entsprechend beim Arbeitsamt auftreten zukönnen.

möchte seine Java-Ausbildung fortsetzen, aber Arbeitsamt interveniert.

Jobvermittler

kennt eine Zeitarbeit bei Siemens, so dass eventuell eine Einladung
des Arbeitslosen erfolgen könnte.

belehrt den Arbeitslosen ausgiebig, wie der Arbeitslose auftreten soll.

Arbeitsloser

stellt fest, dass Zeitarbeit das Personal nach offenen Positionen einstellt.

stellt fest, dass die PSA - eine Vermittlungseinrichtung des
Arbeitsamtes - ausschließlich qualifiziertes Personal vermittelt.

stellt fest, dass Zeitarbeiten wiederholt anzusprechen sind, bis zufällig
ein Kunde, zu dem der Arbeitslose passt, vorhanden ist.

Jobvermittler

belehrt den Arbeitslosen ausführlich über das Funktionieren und die Vorteile
der Zeitarbeit.

Arbeitsloser

hat wegen der langen Laufzeiten von 50plus versucht, aus der Maßnahme
herauszukommen und sich dafür Ärger eingehandelt, denn der Arbeitslose
wollte die Beratung des Jobvermittlers am Anfang der Maßnahme haben.
50plus hatte dem Arbeitslosen ohne Abmahnung gekündigt, so dass der
Arbeitslose diesen Status dem JobCenter gemeldet hatte, wo inzwischen
ein anderer Kundenbetreuer als zuständig zugeordnet war. Wegen der Kündigung
wurden Termine mit dem Arbeitsvermittler nicht möglich.

Jobvermittler

schließt aus, dass während der 50plus-Maßnahme die Qualifizierung in Java
möglich ist.

will sich in den nächsten 3 Wochen beim Arbeitslosen melden.

Hinweis:

Es hat sich niemand gemeldet - weder Jobvermittler noch ein Arbeitgeber.
Es fand keine Arbeitsvermittlung statt.

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Termin Arbeitsvermittler 50plus am 03.11.2009 (Beratung Langzeitarbeitsloser 18)             (Übersicht)

03.11.2009 10:30 bis 11 Uhr Vorladung zum Termin mit einem anderen Arbeitsberater im
Rahmen der 50plus-Maßnahme

Arbeitsloser

Gibt bekannt, dass sich an seiner beruflichen Situation nichts geändert hat.

Jobvermittler

Gibt bekannt, dass man die Arbeitsaufnahme in Tätigkeit mit kommunaler Förderung empfehlen werde.

Arbeitsloser

Erklärt sich dazu bereit.

Hinweis:

Es hat sich niemand gemeldet - weder Jobvermittler noch ein Arbeitgeber.
Es fand keine Arbeitsvermittlung statt.

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Vorladung des Arbeitslosen am 11.07.2011 (Beratung Langzeitarbeitsloser 19)             (Übersicht)

11.07.2011 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Der JobCenter-Mitarbeiter äußert permanent "hmm".

JobCenter

stellt fest, dass Arbeitsloser lange nicht mehr im JobCenter war, da dieses
umstrukturiert wurde.

Arbeitsloser

hat Interesse für Freelancer
stellt fest, dass er als Ungelernter keine Arbeit bekommt: Das muss sich ändern.

JobCenter

stellt fest, dass

in 2008 (September bis November) die letzte Weiterbildung war.

in 2009 Comfort 50plus war.

es die Frage ist, wo der Arbeitslose in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden kann.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die Job-Vermittlung K und S den Arbeitslosen wegen dessen Ungelerntheit
abgeschoben hat.

JobCenter

will vom Arbeitslosen wissen, ob er eine Berufsausbildung hat.
stellt fest, dass die Berufsausbildung schon zu lang her ist.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der Arbeitsmarkt die Qualifizierung des Arbeitslosen nicht
nachfragt. Vielmehr sind das Alter und die langen Auszeiten des Arbeitslosen
ein Hindernis.

stellt fest, dass die Arbeitgeberförderung für Arbeitslose in Berlin seit 5
Jahren verfügbar ist, aber nicht genutzt wird.

JobCenter

stellt fest dass

der berliner Bezirk Pankow die Bürgerarbeit nicht implementiert hat.

die Arbeitgeberförderung in Regie des Arbeitgeberservices erfolgen kann.

ansonsten die Gelder zurückgefahren werden, außer bei 50plus als Bundesprogramm.

der Arbeitslose im Programm 50plus ist.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der Arbeitgeberservice den Arbeitslosen abgelehnt hat.

JobCenter

bietet dem Arbeitslosen Arbeitsgelegenheiten nach SGB II an, damit der Arbeitslose
irgendwas was zu tun hat, raus kommt und mehr Geld erhält.

stellt fest, dass für ABM sollen noch Gelder verfügbar sind.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er keine Zwischenfinanzierung braucht.

JobCenter

liest dem Arbeitslosen eine ABM-Offerte vor, die der Arbeitslose nicht bedienen kann.
liest dem Arbeitslosen einen 39-Wochenstunden-ABM mit 1300 Euro brutto vor, die bereits begonnen hat,
aber vielleicht verlängert wird.

Arbeitsloser

fragt JobCenter, wie es mit dem Topf für Qualifizierungen aussieht.

JobCenter

stellt fest, dass auch ältere Arbeitslose qualifiziert werden.

Arbeitsloser

lehnt eine Ausbildung mit Zugang per Eignungstest, der Schulstoff abfragt, ab.

JobCenter

stellt fest, dass die Qualifizierung max. 6 Monate dauern darf (Limit für
Entscheidungen, die der JobCenter-Mitarbeiter fällen darf. Mehr muss
der Teamleiter genehmigen).

JobCenter und Arbeitsloser reden über das Alter eines Arbeitslosen bezüglich
1. Arbeitsmarkt.

JobCenter

will für einen Antrag auf Qualifizierung Stellenangebote haben, wobei das
Alter des Arbeitslosen keine Rolle spielt.

stellt fest, dass

der Arbeitslose sich das Ausbildungsunternehmen selbst sucht.

mit dem Ausbildungsunternehmen ein Beratungstermin angesetzt werden muss.

dieses Jahr noch Geld für Qualifizierungen vorhanden ist, wobei unklar ist,
was nächstes Jahr sein wird.

manchmal ein Praktikum während der Qualifizierung dabei ist.

bietet dem Arbeitslosen Altenbetreuung an - als Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt: Einzige
Chance des Arbeitslosen.

Hinweis:

Im berliner Bezirk Pankow liegt das JobCenter, das den Arbeitslosen verwaltet.

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Verkauf Altersvorsorge und Ertragsverwertung ausserhalb Hartz 4 von 06.2013 bis 10.2013             (Übersicht)

06.2013 bis 10.2013

Der Arbeitslose hat den Bezug von SGB II wegen Teilverkauf der Altersvorsorge beendet und nach der Zeit
des Verbrauches des Ertrages Hartz-4 beantragt (Abgabe der Hartz-4-Unterlagen im JobCenter
am 11.10.2013), wobei der Antrag als NEU-Antrag gewertet wurde (als hätte es noch NIE einen
Hartz-4-Bezug gegeben).

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Vorladung des Arbeitslosen am 29.11.2013 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 0)             (Übersicht)

29.11.2013 Vorladung JobCenter 11 Uhr

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

JobCenter

Arbeitsloser war 1996 letztes Mal auf dem 1. Arbeitsmarkt.

Akten des JobCenters können so viel verkehrt nicht sein.

Arbeitsloser

stellt fest, das eine Menge in den Akten schon verkehrt war.

JobCenter

stellt fest, dass das JobCenter

keine Job-Annonce für den Arbeitslosen einstellt.
Vermittlungsangebote ausstellt.

fordert den Arbeitslosen auf, diese Feststellung als verstanden zu vollziehen.

stellt fest, dass das JobCenter eine völlig andere Institution als die
Bundesagentur für Arbeit ist. Letztere verwaltet die Jobbörse.

Arbeitsloser

fordert auf, seine Daten zu aktualisieren, damit die vom Arbeitsamt
für den Arbeitslosen eingestellte Anzeige auf datenaktueller Basis steht.

JobCenter

stellt fest, dass allein das JobCenter bestimmt, ob Daten zu aktualisieren sind.
belehrt den Arbeitslosen wiederholt zum identischen Sachverhalt.

stellt fest, dass die Jobangebote aus der BA-Jobbörse nicht 100%-tig zu
dem hinterlegten Profil des Arbeitslosen passen können. Es ist das Profil
des Arbeitslosen, das der BA-Jobbörse vorliegt, und in Vermittlungssuchläufen
angewendet wird.

Arbeitsloser stellt fest

Arbeitsloser ist nicht aktuell qualifiziert, will aber Arbeit haben
und ist deswegen der Vorladung durch das JobCenter gefolgt.

JobCenter

stellt fest, dass

Helfertätigkeiten nichts mit einer aktuellen Qualifizierung zu tun haben.

die 17-jährige Entfernung des Arbeitslosen vom 1. Arbeitsmarkt eine
berufliche Ausrichtung des Arbeitslosen im Helferbereich erzwingt.

die Unterbrechung des SGB-II-Bezuges die berufliche Ausrichtung
des Arbeitslosen im Helferbereich erfordert.

das Projekt 50+ für den Arbeitslosen nicht zuständig ist und vielmehr
der Arbeitslose der Basisvermittlung zugeordnet wurde.

will die neue berufliche Perspektive - Helfertätigkeiten - mit den Arbeitslosen
besprechen: Basisvermittlung. 50+ Projekt kommt nicht mehr zum Zuge.

Arbeitsloser

ist erstaunt, was das JobCenter vorhat und fragt nach.

JobCenter

stellt folgende Maßgabe auf:

Weil der Arbeitslose gesund ist und der berufliche Werdegang keine
Rolle spielt, kommen Helfertätigkeiten in Frage.

Arbeitsloser

verweist auf die dem Arbeitsamt bekannte Einschränkungen des Arbeitslosen
im Hörbereich.

JobCenter

setzt Vermittlung auf Nullzustand. Es muss alles neu besprochen werden, da
der Arbeitslose inhaltlich falsche Fragen stellt.

verbietet dem Arbeitslosen, sich in die Fragestellungen des JobCenters
thematisch und sachlich einzumischen.

weist den Arbeitslosen an, dass

sich dieser auf Helferstellen bewerben muss.

dieser kein Anpassung an den Arbeitsmarkt erhält und lehnt jede Qualifizierung
des Arbeitslosen ab, da die Arbeitsaufnahme des Arbeitslosen ohne jegliche
Qualifizierung möglich ist und der Arbeitslose das Gegenteil nicht bewiesen hat.

dieser zu sagen hat, welche Tätigkeiten der Arbeitslose im Helferbereich
ausüben kann.

Arbeitsloser

fordert das JobCenter auf, dafür den Lebenslauf des Arbeitslosen heranzuziehen.

JobCenter

lehnt Benutzung des Lebenslaufes ab.
weist den Arbeitslosen an, dass dieser zu sagen hat, welche Tätigkeiten der
Arbeitslose im Helferbereich ausüben kann.

Arbeitsloser

fragt, ob er sich einen Job ausdenken soll.

fordert das JobCenter auf, dafür den Lebenslauf des Arbeitslosen heranzuziehen.

JobCenter

weist den Arbeitslosen an, die Forderung zu erfüllen und dem JobCenter
nicht anzuordnen, was zu tun ist.

Arbeitsloser

will, dass aus dem Lebenslauf Helfertätigkeiten oder andere Probleme abgeleitet
werden.

JobCenter

stellt als Ausgangssituation fest, dass der Arbeitslose

für mehrere Monate den Bezug SGB II ausgesetzt hat.

ein Arbeitsantritt als Ergebnis Projektes 50plus nicht erfolgt ist.

in seinem Lebenslauf eine Ferne vom 1. Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von
17 Jahren ausweist.

eine Weiterbildung hatte.

auf dem 2. Arbeitsmarkt tätig war.

will wissen, in welchen Helferbereichen eine Integration des Arbeitslosen
in Arbeit möglich ist.

steht dem Arbeitslosen zu, dass dieser sich eine Weiterbildung selbst finanziert.

weist den Arbeitslosen an, die Forderung des JobCenters zu beantworten.

Arbeitsloser

will das konkrete Jobofferten herangezogen werden, um diese zu besprechen.

stellt fest, dass die Arbeitsaufnahme sich bisher als schwierig erweist.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose sich nicht bewirbt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass

er auf Bewerbungen genügend Absagen bekommt.
er die Helferjobs, die auf dem Markt sind, nicht einschätzen kann.
er Jobs, die auf dem Markt sind, bedienen können muss.

fragt, ob JobCenter den Arbeitslosen beraten will, oder nicht.

JobCenter

verweist auf die o.g. Ausgangssituation.
fordert Arbeitslosen auf, Bereiche der Helfertätigkeiten zu nennen, wo der Arbeitslose
arbeiten kann.

Arbeitslose

nennt kaufmännischen Bereich, dort im Büro.

JobCenter

nennt "Bürohilfe".
nur Tätigkeiten als Hilfe möglich.
geht den Lebenslauf des Arbeitslosen nicht durch.

Arbeitslose

stellt fest, dass JobCenter einen Helferbereich abdecken will und dazu
den Lebenslauf des Arbeitslosen ignoriert. Damit ist der Arbeitslose
nicht einverstanden.

will ganzheitliche Beratung haben.

stellt fest, dass der JobCenter-Mitarbeiter den Arbeitslosen nicht kennt.

JobCenter

stellt o.g. Ausgangssituation als eine, die der Grundinformation durch
den Arbeitslosen bedarf, dar, die Voraussetzung für eine ganzheitliche
Beratung ist.

verbietet dem Arbeitslosen das Gestikulieren mit der Hand.

Bürobereich kann der Arbeitslose nur als "Bürohilfe" bedienen,
da "Bürohilfe" kein ausgebildeter Beruf ist.

Fachkräfte werden am Arbeitsmarkt nur nachgefragt, wenn diese
aktuell qualifiziert sind.

Am Markt wird die Tätigkeit als "Bürohilfe" ohne Berufsqualifizierung
nachgefragt, wobei eine Berufserfahrung weniger wichtig ist.

erklärt dem Arbeitslosen, dass dieser im SGB II Rechte und Pflichten
hat: Der Arbeitslose muss Arbeit antreten. Bei konkreter Arbeitsaufnahme
kann gefördert werden. Keine Förderung ohne konkrete Arbeitsaufnahme.

stellt fest: Jeder kann sich in einen neuen Job einarbeiten.

Arbeitsloser

stellt fest, dass diese Form der Arbeitsberatung ein völlig neue Form ist.

will im Bereich Rechnungslegung arbeiten.

JobCenter

verfügt, dass Arbeitsloser einen Coaching-Maßnahme absolviert,
wo der Arbeitslose in den Bewerbungen zum o.g. Bereich
unterstützt wird.

weitere Informationen zur o.g. Forderung des JobCenters
will das JobCenter nun nicht mehr haben.

Die Coachingmaßnahme soll alle Vorstellungen des Arbeitslosen
abdecken.

Arbeitsloser

will im Ausbildungsbereich, wo der Arbeitslose schon mal tätig war,
arbeiten: Eventuell mit Ausbilderschein, der, wenn eine Arbeitsstelle
antretbar wäre, erst dann finanziert werden kann.

JobCenter

lehnt diese Arbeit im Bereich Ausbildung ab: Der Arbeitslose kann das nicht.

stellt fest,

dass der Arbeitslose im Bereich "Bürohilfe" Offerten bekommen wird.

Jobcoaching ist eine Super-Strategie.

Weiterbildung ist nicht zielführend.

Der Arbeitslose muss an den Arbeitsmarkt herangeführt werden:

Den Arbeitsmarkt realistisch aktuell checken.
Zusammenführung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitslosen,
wobei eine Weiterbildung entfällt.
Strategie zur Arbeitsaufnahme entwickeln.

Arbeitsloser

legt dar, dass die Absichten des JobCenters für den Arbeitslosen
befremdlich sind.

verlangt nach einem Fazit.

JobCenter

Arbeitsloser muss für sich überhaupt erst mal eine realistische
Orientierung bezüglich Arbeitsmarkt finden.

Herausfinden, wo für den Arbeitslosen eine Arbeitsaufnahme
möglich ist: Coaching als Mittel zum Zweck, dass.

der Arbeitslose die Arbeitsaufnahme selbst vollzieht.

Arbeitsloser

will wissen, welches Niveau die Coaching-Maßnahme hat.

JobCenter

Das Coaching wird auf dem Niveau des Arbeitslosen stattfinden.
Alles Altersklassen an Teilnehmern sind dabei.

Fazit:

Mit Einführung von Hartz 4, also den JobCentern, wurde die Arbeitsvermittlung
für Langzeitarbeitslose systemisch schon deswegen geändert, weil die JobCenter
eine Selektion der Arbeitslosen vollzogen haben - andere Konditionen von Amts
wegen. Das begründet auch den Wegfall der Aktualisierung der Daten des Arbeitslosen
durch das JobCenter. Und: Wegen Ausrichtung des Arbeitslosen auf ausschließlich
Hilfstätigkeit und wegen Zwangswegfall des beruflichen Werdeganges des Arbeitslosen
sind Datenaktualisierungen bezüglich beruflichen Werdeganges nicht notwendig, so
dass das JobCenter die Datenaktualisierung ablehnt. Damit ist eine Komponente
der Systemänderung für Langzeitarbeitslose bewiesen.

Die Ablehnung der Datenaktualisierung in der Datenbank der BA-Jobbörse bedeutet,
dass Vermittlungsvorschläge eine nicht aktuell-geprüfte Datenbasis benutzen
und somit nicht zur aktuellen Lage des Arbeitslosen passen müssen.
Die Aktualisierung der Daten des Arbeitslosen muss mit Hilfe des Zugangsberechtigten
erfolgen, denn der Arbeitslose erhält nur auf Antrag einen Account in der
Datenbank. Ob dann Anpassungen der Daten anstelle der Verweigerung des JobCenters
nun durch den Arbeitslosen selbst erfolgen können, ist unklar.
Damit ist die o.g. Komponente der der Systemänderung für Langzeitarbeitslose
erneut bewiesen.

Die 17-jährige Abwesenheit des Arbeitslosen vom 1. Arbeitsmarkt, der in dieser
Zeit (seit Ende von Medicor) genau 1 ABM (Mezen) und 2 Berufsausbildungen
im Bereich SAP (mit Praktika) sowie 1 Grundkurs in Java-Programmierung bekommen
hat (alles finanziert im Zusammenhang mit dem Arbeitsamt) wird mit zwangsweiser Aufgabe
dieser Ausbildungen und deren Kosten auf Hilfsarbeit eingestuft, obwohl SAP-Tätigkeiten
bei angepasster Qualifizierung (SAP basiert auf fortlaufende Qualifizierung.
In Berlin sind SAP-Kunden als Großkunden wegfallen (Rückgang der Industrieproduktion
in Berlin) bzw. bei SAP-Großprojekten wie das in der Berliner Charité die Unternehmen
wie Siemens ihre eigenen Leute mitbringen) am Markt bundesweit nachhaltig nachgefragt
wurden. Dass in Berlin sozial-ausgerichtete Tätigkeiten wie Berufsausbildung bei
gemeinnützigen Trägern wie Mezen völlig unterfinanziert sind und daher die Nachfrage
nach Ein-Euro-Jobs oder damals ABM) in diesen Bereichen steigt, ist allgemein bekannt:
Eine Systemkomponente des berliner Bildungswesen.

Die Helfer-Einstufung des Arbeitslosen wegen zeitweiligem Verlassen des SGB-II-System
stellt eine weitere Komponente des Systemwechsels dar.

Das Verbot an den Arbeitslosen, sich in die Fragestellungen des JobCenters
weder thematisch noch sachlich einzumischen, ist eine Weisung, die der
Arbeitslose zu befolgen hat, will er Sanktionen umgehen: Mündliche
Erklärungen des JobCenters sind zwar nicht klagefähig, aber dafür
rechtsverbindlich. Das ist keine Systemlücke im SGB II, sondern ermöglicht
willkürliche Integration in Arbeit, Sanktionen und vor allem die für den
Arbeitslosen, der zu Vorladungen des JobCenters ohne Beistand auftaucht,
den Vollzug der durch den Arbeitslosen nicht beweisbaren Arbeitsvermittlung,
zumal die Gespräche im JobCenter den Datenschutz umgehen können und es auch tun:
Mithörer von denen der Arbeitslose nichts weiß ... eben mal die offene Tür zum
Nachbarzimmer ...
Damit ist die Notwendigkeit der Beschaffung einer soliden Beweislage
zur Sachlage, die für den Arbeitslosen z.B. als Langzeitarbeitslosen systemisch
geänderte Bedingungen bewirken, bewiesen: Nur mit dieser Beweislage sind
Änderungen möglich, die den Arbeitslosen schützen: Klage gegen Prozesse, die
das Arbeitsamt vollzieht, aber nicht schriftlich bescheidet.

Der Arbeitslose hat seine Altersvorsorge in Form der Kapitallebensversicherung teilweise
verkaufen müssen und außerhalb des SGB-II-Bezuges die Erträge aus dem Verkauf
der Altersvorsorge verbraucht.

Die Behauptung, dass die temporäre aber mit Verwertung von Altersvorsorge
begründete Unterbrechung des SGB-II-Bezuges eine neue berufliche Situation
bewirkt, in deren Ergebnis die Annullierung des beruflichen Werdeganges
vollzogen wird, ist aus Sicht des Arbeitslosen Missbrauch seitens des
JobCenters.
Der Gesetzgeber hat zu dem die Begründung von Akten der Verwaltung
nicht mit der Hinterlegung der rechtlichen Fakten verknüpft. Im realen
Kontext des Arbeitslosen ist der Zugang zu Rechtsvorschriften wie
Durchführungsbestimmungen der lokalen JobCenter nicht so transparent, ohne
Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen und diesen Beistand also zu
finanzieren (aus dem Regelsatz), wenn der Arbeitslose Klage erheben will,
die keine Antwort auf einen schriftlichen Akt des JobCenters ist.
Denn, dass das JobCenter nachhaltig die Arbeitsvermittlung protokolliert
bzw. im Falle der Klage des Arbeitslosen beweisen kann (Art, Umfang,
Konsequenzen, Nachhaltigkeit etc.), ist für den Arbeitslosen weder
vorhersehbar noch im Fall der Klage gegen das JobCenter erwartbar.

Der Sachzusammenhang der im SGB II beschriebenen Arbeitsgelegenheit,
die z.B. dann relevant sein kann, wenn die Annullierung des
beruflichen Werdegangs des Arbeitslosen und die Implementation
der Helfertätigkeit, die am 1. Arbeitsmarkt nur solche Tätigkeiten
umfassen kann, die nicht den Qualifizierungsmaßgaben am 1.
Arbeitsmarkt entsprechen kann, da der Arbeitslose ja im diesen
Sinn nicht qualifiziert ist und ergo als Ungelernt arbeiten soll - wenn
also die Annullierung nicht zur gewünschten Arbeitsaufnahme führt,
und dieser Umstand den Antritt eines Ein-Euro-Jobs, der als zusätzliche
Tätigkeit systemisch einen Wegfall oder eine eingeschränkte Qualifizierung
mit sich bringt (Arbeitsplätze am 1. Arbeitsmarkt dürfen nicht verdrängt werden),
beweist die nächste Komponente der Systemänderung: Dauerarbeitslosigkeit
ist systemisch gewollt: Als nachhaltig und vor allem als Zersetzung von
Lebensbedingungen von Langzeitarbeitslosen. Der Zwang zum Antritt
einer Arbeitsgelegenheit ist wegen o.g. Kontext die Aufnahme von
Zwangsarbeit zum Zweck der Verwertung der Arbeitskraft und nicht zum
Zweck der Reproduktion der Lebensbedingungen als Teilnahmen am
Binnenmarkt und des gesellschaftlichen Daseins, denn der Gesetzgeber hat mit
dem SGB II die Normierung unterhalb der Armutsgrenze implementiert.

Dass der Arbeitslose beweisen muss, dass er ohne Qualifizierung nicht
in Arbeit kommen kann, bedeutet unter der Annahme, dass das JobCenter
zu Recht annehmen kann, dass Arbeitsaufnahme jederzeit möglich ist,
die nicht vom Stand der Qualifizierung des Arbeitslosen abhängt:

Der Arbeitslose muss nach SGB II jede zumutbare Arbeit antreten.
Damit hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Ausrichtung der
beruflichen Tätigkeit auf bisherige berufliche und menschliche
Erfahrungen des Arbeitnehmers prinzipiell untersagt, wenn der
Anspruchsverlust total wäre. Dem aber kann das SGB III, dort
Arbeitsförderung und Vermittlungsgutschein, entgegen stehen.

Sollte die Arbeitsförderung nach SGB III die Förderung von
Langzeitarbeitslosen (mit erheblichen Erschwernissen beim Zugang
zum Arbeitsmarkt) implementiert sein, muss der Annullierung
des beruflichen Lebenslaufes die Förderung vorausgehen.

Das Sanktionssystem des SGB II ermöglicht die Sanktionierung einer
Nichtaufnahme zumutbarer Arbeit. Diese Art der Sanktion muss
systemisch wirksam sein, wenn die Arbeitsaufnahme jederzeit
möglich, also der Arbeitslose der Arbeitsfaulheit überführt ist.
Es muss massenhaft sanktioniert werden, denn Arbeitslose müsste sonst
freiwillig ihre beruflichen Werdegänge ignorieren, da ja
schließlich andere Arbeit verfügbar ist.

Das JobCenter kann mit der Annullierung des beruflichen
Werdeganges jede Integration in Arbeit per Qualifizierung
an den 1. Arbeitsmarkt ausschließen, wenn der Arbeitsmarkt
Arbeit unabhängig von der Qualifizierung nachhaltig anbietet.
Arbeitsförderung nach SGB III kann also systemisch umgangen
werden, zumal der Antritt einer Arbeitsgelegenheit nach SGB II
dann in Frage kommt, wenn der Arbeitslose eben nicht nachgefragt
wird, da Arbeitgeber eben regelmäßig den beruflichen Lebenslauf
des Arbeitslosen heranziehen und sich damit einem Kriterium bedient,
für das das Arbeitsamt sich nicht interessiert. Ein systemischer
Interessenskonflikt mit dem realen Arbeitsmarkt, der
von Langzeitarbeitslosen bereinigt ist, die im Bereich
Arbeitsgelegenheit SGB II unterkommen sollen.
Das ist eine weitere Systemänderung des SGB II Fordern und Fördern.

Die Bundesagentur für Arbeit selbst hat Helferberufe normiert
z.B. im Internet hinterlegt (Berufe-Net), so dass der
Arbeitslose mit Internetzugang sich diese Normen der
Berufe, wo der Arbeitslose sich bewerben soll, mit den
Fähigkeiten des Arbeitslosen abgleichen kann, um dann
bei Divergenz eine Anpassungsmaßnahme für Jobs im
Helferbereich zu beantragen - Diese Anpassungsmaßnahme
muss zwingend abgelehnt werden, wenn es andere Arbeit gibt,
die der Arbeitslose antreten kann. Dass der Arbeitslose
wissen muss, welche Berufe er im Bereich Helfer bedienen
kann, obwohl der Arbeitslose diesen Bereich beruflich
nicht kennt, beweist klar eine weitere Systemänderung für
Langzeitarbeitslose.

Langzeitarbeitslose werden vom Gesetzgeber gezielt in
randständige Bereiche der Gesellschaft gedrängt, da nur
dort kostengünstig eine Verwertung der Arbeitslosen
möglich ist. - Eine weitere Systemänderung für
Langzeitarbeitslose.

Im Rahmen von 50 plus-Projekt wurden dem Arbeitslosen
Ein-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheit nach SGB II) angeboten
und nach längerer Wartezeit (der Bedarf auf Maßnahmen
der Qualifizierung war groß) eine Teilnahme an einem
Projekt "Berliner Bär" im Rahmen 50plus ermöglicht.

Die Finanzierung einer Weiterbildung des Arbeitslosen
auf seine Kosten, also aus dem Regelsatz, ist eine weitere
Systemänderung für Langzeitarbeitslose. Diese Systemänderung
steht im direkten Zusammenhang mit Weiterbildung durch
Praktikum am 1. Arbeitsmarkt, das wegen Angrenzung zur
Schwarzarbeit als solche gesehen wird, wenn das Praktikum
durch das JobCenter nicht genehmigt ist (Förderung nach
SGB III) und also nur auf Antrag angetreten werden kann.
Man beachte auch, dass es aus Sicht des JobCenters
Arbeit am 1. Arbeitsmarkt gibt, die nicht einem
Praktikum bedarf. - Real werden Praktikumsstellen für
Arbeitslose, also deren entgeltloses Arbeit, am
1. Arbeitsmarkt nicht nachgefragt, da es dort Humankapital
als Studenten, Schüler und Qualifizierte gibt, deren Entgeltung
genormt ist (Minijob, Teilzeitarbeit, befristete Arbeit etc.).

Der Arbeitslose hat weder die Ausbildung als "Bürokaufmann"
noch die der "Bürohilfe". Wie man den Lebenslauf des
Arbeitslosen entnehmen kann, hat der Arbeitslose
Erfahrung u.a. in der Rechnungslegung (kaufmännische Tätigkeit)
in einem Büro eines Krankentransportunternehmens.

Dass die "Bürohilfe" keiner ausgebildete Tätigkeit bedarf,
ist schlichtweg gelogen. Siehe Berufe.net der Bundesagentur
für Arbeit.

Dass Fachkräfte am Arbeitsmarkt nur nachgefragt werden, wenn diese
aktuell qualifiziert sind, ist klar gelogen.

Die Förderung erst nach Erfüllung der Forderung, dass Arbeit
aufgenommen wurde, ist eine weitere Systemänderung: Wie oben
bereits gezeigt, ist für Langzeitarbeitslose die Arbeitsaufnahme
schwieriger, so dass daher die Förderung nach SGB III
eingeschränkt wird. Man beachte den Übergang in die
Arbeitsgelegenheit nach SGB II.

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15.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil - Eine Im Rahmen Hartz-4 angesetzte Aktivierungsmaßnahme muss für
den Betroffenen so sinnvoll angesetzt werden, dass bei arbeitsmarkt-
relevanter Berufsausbildung des Betroffenen, dessen Berufsausbildung
fördernd berücksichtigt werden muss. Leipziger Sozialgericht
(Aktenzeichen: S 1 AL 251/15, rechtskräftig).

Nachfolgend die Definition der Bürohilfe aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit (BerufeNet).

Hinweis: Diese Informationen belegen, dass die Bürohilfe (Helfer Helferin Büro und Verwaltung) im Zuge der
Arbeitsteilung eine qualifizierte Tätigkeit ist, die eine arbeitsteilige Vorstufe der kaufmännischen Wertschöpfung
durch Fachkräfte darstellt. Dieser Ansatz ist allerdings 100% Divergent zu o.g. Maßgaben 1) bis 4)
und den damit verknüpften Forderungen des JobCenters.

Das JobCenter hat klar andere Absichten.

BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Übersicht

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Kompetenzen

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Weiterbildung

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Funktions- und Aufgabenbereiche

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Zugang zur Tätigkeit

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Verdienst und Einkommen

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BerufeNet Helfer Helferin Büro und Verwaltung - Arbeitsbedingungen

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06.02.2019 faz.net

Die SPD plant

Arbeitslose mit ALG I-Anspruch und einem Alter von 58 Jahren sollen max. 33 Monate ALG-I beziehen können, bevor
ALG-II greift.

Das ALG-II wird in den Regelsätzen nur in soweit angepasst, dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor anstelle Bezug
von ALG II lohnt.

06.02.2019 vom Autor dieser Dokumentation

.... dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor mit Aufstockung durch ALG-II lohnt.

Klarer geht es nicht: Grundsicherung ist eine Systemkomponente des Niedriglohnsystemes am BRD-Binnenmarkt.
Integration in Arbeit muss also ebenfalls in den Niedriglohnsektor führen.

Der Autor dieser Dokumentation hat diesen Sachverhalt bereits an anderen Stellen klar bewiesen.

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Coaching als Zwangsmaßnahme (ab Januar 2014) als Verwaltungsakt             (Übersicht)

15.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil - Eine Im Rahmen Hartz-4 angesetzte Aktivierungsmaßnahme muss für den Betroffenen so sinnvoll angesetzt werden,
dass bei arbeitsmarkt-relevanter Berufsausbildung des Betroffenen, dessen Berufsausbildung fördernd berücksichtigt werden muss.
Leipziger Sozialgericht (Aktenzeichen: S 1 AL 251/15, rechtskräftig).

Verfügbarkeit der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens (09.12.2013)             (Übersicht)
Die von der Arbeitsvermittlerin zwangszugewiesene Maßnahme ist kumulativ ÜBERFÜLLT. Eine Teilnahme
kann zufällig, nach Anzahl der Versuche einer Teilnahme oder durch eine vom Jobcenter als für das ausführende
Unternehmen und für den zwangszugewiesenen Maßnahmeteilnehmer verbindlich bestellte Teilnahmemöglichkeit erfolgen.
Es geht bei Zufall nach Nachnamen oder nach Befragung im Kreis der per Maßnahmenzuweisung vorgeladenen Teilnehmer,
wer von den vielen denn nun möchte, wobei die vom JobCenter als verbindlich gesetzte Teilnahme Vorrang hat.
Der Kreis der Teilnehmer war offensichtlich älteren Semesters - geschätzt um die 40 LEBENSJAHRE. Das allerdings
dürfte kein Zufall sein.

Das Maßnahmeziel ist die Aufnahme von SV-pflichtiger Arbeit. Z.Z gelangen im Schnitt 15% der
Maßnahmeteilnehmer in Arbeit.

Die Kostenübernahme ist teilweise durch das die Maßnahme ausführende Unternehmen möglich:

Fahrtkosten monatlich 36 Euro bei ganzem Monat (unter 8 Tagen dann fahrscheinweise) - alles NUR für
Berlin Bereich AB. Wer aber Umland (ABC) benötigt, muss VOR Antritt der aller ersten Fahrt die Bewilligung einholen.

Kosten für Bewerbungsfotos maximal 12,90 Euro.

Portokosten komplett: Abgabe der Bewerbungspost im Sekretariat, wo gesammelte Bewerbungspost frankiert
und auch der Post übergeben wird.

Telefonkosten: Nutzung des Telefones des die Maßnahme durchführenden Unternehmens (nur Inlandgespräch).

Nutzung von Computer nur möglich, wenn ein USB-Stick verfügbar ist (Miete pro USB-Stick beträgt 5 Euro;
alternativ preiswerten Stick mit 2 GBytes selbst kaufen).

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Das JobCenter sperrt Beihilfe zu Kosten der Bewerbung             (Übersicht)
Kosten der Bewerbungen jeder Art, die nicht SV-pflichtige Job-Offerten betreffen, müssen vom
Arbeitslosen aus dem Regelsatz beglichen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das SGB II
die Aufnahme von zumutbarer Arbeit im Sinne der Beseitigung der Bedürftigkeit verlangt.
Bsp.: Initiativbewerbungen, die sich auf einen Mini-Job, der keinen SV-Pflichtanteil hat,
richten, müssen kostenseitig aus dem Regelsatz beglichen werden.

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Charakter der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens             (Übersicht)
Die Arbeitsvermittlerin weiß über die zwangsverordnete Maßnahmen nur so viel, wie der Flyer offeriert. Im Zuge der verweigerten
Feststellung der vom Arbeitslosen offerierten Interessen an Arbeitsvermittlung und in Kombination mit der von der Arbeitsvermittlerin
konstruierten Bedürftigkeit muss zwingend davon ausgegangen werden, das entgegen der für den Vollzug des SGB II Paragraf 16, Absatz 3a,
Nummer 2 ermöglichten Heranziehung eines externen Trägers, der von der Arbeitsvermittlerin unter o.g. Umständen festgestellten Defizite
zur Eingliederung in Arbeit angehen soll, eben die Begründung des Vollzuges nichtig und damit die Zwangszuweisung und
Eingliederungsvereinbarung anzuzweifeln sind.

Welche konkreten Maßnahmen der weiter unten genannten Coaching-Module den Arbeitslosen zwangsverordnet wurden, kann die Arbeitsvermittlerin
nicht sagen, da sie ja in dem Unternehmen nicht arbeitet.

Die per Zwangsmaßnahme verordnete "Fortbildung" per externen Träger macht formal dasselbe wie die vom Arbeitslosen bereits abgelegte "Fortbildung"
im Rahmen 50plus, an die sich dann die Arbeitsvermittlung durch 50plus-Vermittler des JobCenters anschloss.

Analysen des derzeitigen Arbeitsmarktes.
Feststellung der Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen.
Reflexion und Aufarbeitung der bisherigen Bewerbungsaktivitäten.
Zielentwicklung und Strategieplanung für eine Arbeitsaufnahme.
Arbeitsvermittlung.

Der per Zwangsmaßnahme verordnete Träger ist auf Gewinnerzielung aus u.a. Verwertung der zwangszugewiesenen Arbeitslosen aus:
Erst Profiling zur Arbeitsmarktfähigkeit, dann am Arbeitsmarkt vermitteln - alles natürlich (wegen GmbH-Status) gewinnbringend.
Ausbildung und Arbeitsvermittlung liegen in 1 Hand. Und das JobCenter zahlt.

Laut Webseite des externen Unternehmens erfasst das Coaching u.a. Bereiche wie

- Ausgangssituation klären, Ziele für das Coaching definieren, Aktivitäten planen, Aufgaben verteilen.
- Lebenslauf und Berufserfahrungen auswerten, Persönlichkeit einschätzen, Fach- und Persönlichkeitsprofil erstellen.
- aktuellen Arbeitsmarkt kennen (Bedingungen, Anforderungen, Nachfrage), Fördermöglichkeiten berücksichtigen.
- Bewerbungsaktivitäten bewerten und neu ausrichten.
- passendes Bewerbungsformat auswählen.
- Methoden der Stellensuche kennen und anwenden.
- Vorstellungsgespräche vorbereiten und trainieren.
...
- Haushaltsführerschein
- Gesundheitsorientierung
- Sprachstandsfeststellung
- Aktivierung zur beruflichen Qualifizierung, Weiterbildungsbereitschaft fördern, Angebote auswählen.
- Vermittlung betriebliche Erprobung
- betriebliche Erprobung im Zielberuf / -tätigkeitsbereich vorbereiten und in passende Betriebe vermitteln,
auf Übernahme hinwirken, Erfahrungen auswerten.
- Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme

Laut Webseite des externen Unternehmens wird eine Ausbildung in Gebäudediedienstleistung angeboten, die nur
für Menschen mit folgenden Kennzeichen geeignet ist:
"Voraussetzungen, die Sie mitbringen müssen:
Sie beziehen ALG I oder ALG II
Sie haben keine Allergien und sind leistungsfähig
Sie sind motiviert und wollen arbeiten!"

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Zielvereinbarung zwischen Coach und dem Arbeitslosen             (Übersicht)
Zielvereinbarung zwischen Coach und Kursteilnehmer
Man beachte den Punkt "Aufgaben / Schritte".

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Klientel und weitere Ziele der zwangszugewiesenen Maßnahme des Coachens             (Übersicht)
Die per Zwangszuweisung vollzogene Maßnahme der Integration in Arbeit betrifft folgendes Klientel bzw.
folgende Ziele:

- Der Maßnahmeausführer verwendet auch Personal, das schon mal direkt für die (jetzige)
Bundesagentur für Arbeit tätig war. Der Maßnahmeträger hat also über den
Maßnahmeausführer einen normierten Einfluss Zu- und Abfluss von genormten Informationen
über jeden Langzeitaerbeitslosen. Passend dazu gibt der Maßnahmeausführer bekannt, dass der
Maßnahmeträger, also ein JobCenter, seine Arbeitsvermittlung an den Maßnahmeausführer
übergeben hat.

(Damit gilt: Die Arbeitsvermittlung findet auch deswegen nicht mehr im JobCenter statt, weil der Teilnehmer der Maßnahme
aus der Arbeitslosenstatistik herausfällt: Der langzeitarbeitslose Teilnehmer ist per Definition nicht mehr
langzeitig arbeitslos, sondern kurzzeitig arbeitssuchend. Qualifizierung findet also ausserhalb der
Arbeitslosenstatistik statt, so dass Massenqualifizierungen per Zwangsmaßnahmen die Statistik manipulierbar machen.)

- Aktivierung bzw. Reaktivierung der Arbeitsfähigkeit von körperlich-eingeschränkt arbeitsfähigen Menschen,
die die Mindestanzahl der Tagesarbeitszeit (3 Stunden) erfüllen bzw. überschreiten sollen.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Arbeitsloser, der kürzlich einen Schlaganfall erfolgreich überstanden hatte.
Es gilt weiterhin: Jeder Kurstag, der durch Krankheit wegfällt, muss nachgeholt werden: Kursverlängerung.

- Aktivierung bzw. Reaktivierung der Arbeitsfähigkeit von Ausländern (ohne deutschen Pass).

Kursteilnehmer ist z.B. ein Vietnamese, der als dauerhaft ansässig kurz vor der Rente ab 64 Jahren steht.

- Aktivierung bzw. Reaktivierung der Arbeitsfähigkeit von seelischen Ressourcen bezüglich Eigendynamik der
Psyche, Sozialverhalten und körperliche Ertüchtigung.

Kursteilnehmer ist z.B. ein im Sozialverhalten unsicherer Jugendlicher mit 25 Jahren, der auch per Gruppendynamik
der Kursteilnehmer integriert werden soll, wobei der Maßnahmevollzieher einen Psychologen als Dozenten hat.

Kursteilnehmer ist z.B. ein im Hobbybereich der Esoterik zugeneigter Mensch, der seinen Seelenausgleich im
kostenlosen Yoga-Kurs erkennen, gewinnen und erweitern will.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Langzeitarbeitsloser, der vorgibt, nicht zu wissen, in welchen Bereichen er
tätig sein kann und oder (nicht) will.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Langzeitarbeitsloser, der seine Maßgabe hat, dass Arbeit auch anständig bezahlt
werden muss, dass man von der Arbeit leben kann und zwar nicht als Hartz-4-Aufstocker.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Langzeitarbeitsloser, der in das Schema der Arbeitsvermittlung des
Maßnahmeausführers passt: Aktuelle Tarifentgelttätigkeit im Bereich Pflege, Reinigung,
Büro, Call Center, also in Bereichen, die massenweise von anderen Arbeitsvermittlern am selben Markt
angeboten werden. Ziel ist es, 20% aller Kursteilnehmer in den SV-pflichtigen 1. Arbeitsmarkt innerhalb
der Dauer der Zwangsmaßnahme (z.B. 8 Wochen) zu vermitteln.

Die Resozialisierung von nach SGB II arbeitsfähigen Langzeitarbeitslosen ist grundsätzlich Gegenstand
der Zwangsmaßnahme.

Die Gruppierung von Langzeitarbeitslosen,

die wegen Verkehrsdelikten unter Alkohol bzw. Fahrerflucht abgeurteilt sind,
die wegen bandenmäßigen Diebstahls abgeurteilt sind und die Strafe (10 Jahre Haft) abgesessen haben,
die wegen Überschuldung als Selbstständiger bzw. als Student mit abgebrochenem Studium scheiterten,

ist wegen o.g. Formen der Zwangsmaßnahme immer möglich, ohne dass irgendeine sozial angepasste
Zusammenstellung der Gruppe erfolgt. Zugleich tritt die Erwartungshaltung des Auftraggebers,
also des JobCenters, und des Coaches in Kraft, dass die Gruppenmitglieder ihre Ressourcen an
andere Gruppenmitglieder weitergeben und so die Kosten der Zwangsmaßnahme senken: Die Gruppe
bildet sich dynamisch z.B. in der Verwendung von Computerkenntnissen für die Erstellung von
Bewerbungen selbst aus und trainiert so normiert das Sozialverhalten.

Die Gruppendynamik verdrängt die Inhomogenität der Gruppe und reglementiert in Eigendynamik, so dass
Probleme und Anliegen einzelner Mitglieder im Gruppenunterricht infiltriert und interpoliert, also manipuliert
werden können und damit steuerbar sind. Der Interessenskonflikt ist Elementarkomponente der manipulierten
Gruppendynamik. Zugleich sind Personen mit sozial grenzwertigen Auffassungen per Gespräche auf z.B. Kneipenniveau
integrierbar (suggestive Gemeinsamkeiten). Das Giesskannenprinzip ist eine weitere Elementarkomponente,
um Spannungen in der Gruppe an sich vorzubeugen und um Gruppenmitlgieder zu selektieren (typische Klischees
wie Pausenclown, Meckerknabe, Alleswisser, Vorlauter, Dummgeiler, Prügelknabe etc.). Die Notwendigkeit dieser
Infiltration der Gruppe steigt mit wachsender sozialer Divergenz (wachsenden Eignungsunterschieden), um Asozialität
und Abnorm handhabbar zu machen, damit die Kursziele mehrheitlich erreichbar bleiben. Kognitive Fähigkeiten
in der Gruppendynamik sind als Zugangsbedingung nicht ausgeschlossen, auch wenn aus Sicht der Träger und Durchführer
des Kurses eine Intelligenz zwar nicht unbedingt systemkonform infiltrierbar ist, dafür aber per Gruppendynamik
unterdrückbar wird. Fremdbestimmung und Infiltration sind Elementarkomponenten zur Manipulierung der Gruppendynamik
und der Gruppenmitglieder, um diese z.B fremdbestimmenden Zielen zu unterwerfen.
Das örtliche Umfeld der Gruppe (Unterrichtsraum oder Toiletten) können wegen infiltrierter Gruppendynamik
kostenseitigt halbwegs vernachlässigt werden: Verdreckter Fussboden und schlecht gereinigte Toiletten sind so
praktikabel. Dieser Kontexte ist somit eine Elementarkoponente der Fremdbestimmung durch Aufrechterhaltung einer
(gesundheitlichen) Abnorm, die Herabwertung und Erniedrigung, also Asozialität als Mittel zum Zweck implementiert.

- Aktivierung bzw. Reaktivierung von Arbeitslosen im Kontext des Beitritttes der ehemaligen DDR zur BRD.
Es müssten gesonderte Kenntnisse des Gruppenleiters (Coaches) vorliegen, der z.B. um die Wertigkeit
von Berufsabschlüssen bezüglich der von den damaligen Kultusministerkonferenzen festgelegten Systemnähe
wissen müsste: Wegfall von Berufsabschlüssen (inklusive Studienabschlüssen) wegen Selektion nach
bereits formaler Systemnähe z.B. im Thema eines berufsbegleitenden Fachschul-Fernstudiums unabhäging
von der Art der beruflichen Tätigkeit (Systemnähe und Aberkennung des Studium per Definition).
Kenntnisse müssten auch bezüglich Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Bildungsformen im Beitrittsgebiet
zu Zeiten der ehemaligen DDR vorliegen, wobei diese Kenntnisse besser Erfahrungswerte sein müssten.
Die Behauptung des Coaches, dass Bildungseinrichtungen der ehemaligen DDR genauso heißen wie heute,
oder die Anfrage eines Dozenten, ob das Zusatzstudium wegen DDR-Systemnähe einen Batchelor- oder
Masterabschluss zum Ziel hat, zeigt an, dass der Maßnahmeausführer die Integration in Arbeit niemals ganzheitlich
vollziehen will und auch nicht zum Ziel hat: Gewollte Unkenntnis dient der Diskriminierung und Demütigung
desjenigen, der dem Coach oder Dozenten erst erklären muss, was für Kenntnisse notwendig sind,
um den Coach- bzw. Dozenzenjob im Beitrittsgebiet ausüben zu können.

Inifiltration als Uniformierung und Gleichschaltung sind Elementarkomponenten, die auch die kognitiven
Ressourcen so ausrichten, dass poltische Klischees des Gesetzgebers und der regierenden Kaste, die die
Rahmenbedingungen der Integration in Arbeit dominieren, auch konsumiert werden: Das Märchen,
dass ältere Arbeitslose wegen ihren Lebenserfahrungen am Markt gefragt sind, ist Infiltration pur
und richtet sich an schmalbrüstig gebildetes Volk, wird aber regelmäßig in Kursen der
Integration in Arbeit verwendet - mangels Binnemarktnachfragen nach Alten diese einfach schön reden.
Diese Form der sozialen Selektion wurde vom planwirtschaftlich organisierten Kommunismus übernommen
und verhindert, aus Sicht des Gesetzgebers und der regierenden politische Kaste unerwünschte Probleme
lösen zu müssen.

- Aktivierung bzw. Reaktivierung von kognitiven Ressourcen bezüglich eigenständiger Integration in Arbeit durch
Befähigung zur Erstellung und zum kontextbezogenen Ausbau von Bewerbungsunterlagen.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Arbeitsloser, der keinerlei Computerkenntnisse und auch keinen Computer zu Hause hat.

Auffallend ist, dass ein Kursteilnehmer, der keinen Computer zu Hause und oder keine
Computerkenntnisse hat, derart mit Zeitdruck angehalten wird, seine Bewerbungsunterlagen
per Computer anzufertigen, dass der Coach anstelle des Kursteilnehmers die Schreibarbeit
am Computer übernimmt. Damit gilt, dass der Zeitraum, in dem der Kursteilnehmer sich
mit den fertigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf) am 1. Arbeitsmarkt bewerben
soll und dabei der Kontrolle des Coaches unterliegt, möglichst lang sein soll. Und das
ist damit das einzige Ziel der Zwangsmaßnahme. Was der computerlose Kursteilnehmer
nach der Zwangsmaßnahme macht, spielt keine oder weniger eine Rolle, da es ja fertige
Bewerbungsunterlagen gibt und nur noch das Anschreiben zur Bewerbung angepasst werden
muss - in welcher Form auch immer. Der Coach kann einerseits seiner Auffassung, dass im Kurs erstellte
Unterlagen der Teilnehmer ein Qualitätsmerkmal (Aushängeschild) des Coaches und seines
guten Rufes sind, optimal gerecht werden, wenn der Coach selbst anstelle des nicht befähigten Kursteilnehmers
den Computer benutzt, um die Unterlagen des Teilnehmers zu erstellen. Andererseits kann die Auswahl
der Kursteilnehmer unabhängig von der Eignung an der Teilnahme am Kurs erfolgen, um Kosten des
offensichtlich zwingend notwendigen Vorab-Computerkurses einzusparen: Die Aktivierung und berufliche
Eingliederung ist als Farce wirtschaftlich. Und: Ein gewollt gesetzter Interessenskonflikt zum Zweck der
Fremdbestimmung ungeeigneter Kursteilnehmer kann in Form der erzwungen Mitwirkungspflicht
sanktionsfähig vollzogen werden, sobald der betroffene Kursteilnehmer bzw. wegen Coach-Belastung
fremdbestimmte Mitteilnehmer des Kurses nicht normengerecht reagieren und sich wehren.

Kursteilnehmer ist z.B. ein Arbeitsloser, der Internet-Jobbörsen (z.B. die der Bundesagentur für Arbeit) weder kennt
oder nicht (effektiv) bedienen kann.

- Gewinnung von persönlichen Daten des Arbeitslosen bezüglich Eignung, Motivation, Bereitschaft zur Eingliederung
in Arbeit.

Daten eines Kursteilnehmers werden als per Beleg gewonnene und so zusammengestellte Daten an den Träger der
Zwangsmaßnahme (z.B. JobCenter) weitergegeben. Es wird ein Berichtswesen benutzt: Der Kursteilnehmer
muss schriftliche Abrechnung seiner Aktivitäten in der Maßnahme erbringen, die an den Maßnahmevollzieher
und damit an den Träger der Maßnahme (Auftraggeber der Maßnahme z.B. JobCenter) gehen. Das Berichtswesen
ist damit keine methodische Erfolgskontrolle und deren Neutralität im Außenverhältnis.

Ein Datenschutz besteht grundsätzlich nicht:

Die Maßnahme ist eine Zwangszuweisung, deren Ablehnung der Sanktionsprüfung unterzogen wird.

Damit ist eine Unterschrift des Kursteilnehmers unter den Regeln, die die Datenbereitstellung an den
Träger der Grundsicherung mit Einverständnis des Kursteilnehmers "belegt", nichtig, denn ohne Unterschrift
tritt die Sanktionsprüfung ein: Fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Kursteilnehmers.

- Zufällige Kombination der Kursteilnehmer und deren z.B. Problematik in der Eingliederung in Arbeit.
Kursteilnehmer werden gruppenorientiert unterrichtet und ausgerichtet, wobei der Problemmix damit dominiert.

- Es ist grundsätzlich nicht abgesichert, dass die Zwangsmaßnahme eine Integration in Arbeit passend zu dem Profil des
Arbeitslosen ermöglicht. Neben o.g. Kontext der Zwangsmaßnahme gilt:

a) Ein Kursteilnehmer, der wegen vorhandener Kenntnisse und persönlicher Eignung sich weigert, am Unterricht
teilzunehmen, der die Probleme anderer Kursteilnehmer beseitigen hilft, aber keinerlei Sinn und Effekt
für den bereits geeigneten Kursteilnehmer hat, muss an dieser Gruppenschulung teilnehmen, wenn er nicht
wegen Vorwurf der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft im Zuge des Berichtswesen des Maßnahmevollziehers
für den Träger der Maßnahme, also für das JobCenter, sanktioniert werden will (durch das JobCenter).

b) Die Alterszusammenstellung der Kursteilnehmer kann grundsätzlich divergent sein:
Ein 25-Jähriger Arbeitsloser wird mit einer 59-Jährigen, die eigentlich in die Vorrente gehen will und nur noch
darauf wartet, in eine Gruppe kombiniert, die somit divergente Interessenlagen in der Gruppendynamik hat.
Damit gilt: Gruppendynamik ist Quelle der Beschaffung von Daten und nicht Methode der teilnehmergerechten Integration
in Arbeit.

Zusammenfassung Ziele und Konsequenzen der sozialen Zusammenstellung der Gruppe in der Zwangsmaßnahme:

Wegen dem resozialisierenden Charakter der Maßnahme ist diese im Schwerpunkt auf

randständige Arbeitslose ausgerichtet, deren asoziale Laufbahn resozialisiert

werden soll.


Wegen der Aussage des JobCenters, dass die Maßnahme auf dem Niveau der Arbeitslosen liegt

(siehe 29.11.2013 Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 0), ist der

Autor dieser Dokumentation, der eben an dieser Maßnahme teilgenommen hat, als

eine resozialisierende Person, die von der asozialen Laufbahn abgebracht werden soll,

eingestuft. Diese Einstufung hat der Autor dieser Dokumentation während der

Zwangsmaßnahme intensiv erleben dürfen, da der Schwerpunkt der Maßnahme den

JobCoach klar überfordert hat (regelmäßig-aggressives Verhalten des JobCoach gegenüber

dem Autor dieser Dokumentation). Der Autor dieser Dokumentation hatte in der

Maßnahme begriffen, dass er als problematischen Abschaum eingestuft wird, weil

das Anliegen des Autors dieser Dokumentation gegenüber dem Maßnahmenschwerpunkt

100% divergent war: Resozialisierung erfordert nachhaltiges individuelles

Coaching, dass der Coach nicht leisten konnte, da die Kombination der

Teilnehmer wegen der Problematik weder Zufall noch beherrschbar war:

Die Motivationen der Teilnehmer waren - gäbe es das - mehr als 100%

divergent. Der Kontext der Zwangsmaßnahme hat den Autor der Dokumentation

gezielt in seiner Persönlichkeit verletzt: Nachhaltiges Mobbing von Amts

wegen, der der Geldgeber der Maßnahme von Amts wegen muss sich die Zustände

in der Maßnahme als bekannt anrechnen lassen.


Die nachfolgend soziale Zusammenstellung ist so eingetreten und vollzogen worden, wie beschrieben.
Es handelt sich nicht um Theorie. Die unten genannten eskalierenden Personenarten waren u.a.
2 Personen über 30 Lebensjahre mit Kontext von abgesessenen (z.T. langjährigen) Haftstrafen
und 1 Person mit 25 Lebensjahren mit Kontext von 5-fach-Alkoholdelikte davon 1 Delikt mit Fahrerflucht.
Personen mit abgeurteilten Alkoholdelikten im Strassenverkehr gab es 3.
Mindestens 5 Personen waren (z.T. wegen Fehlzeiten) nicht in der Lage, innerhalb von 6 Wochen
einen Lebenslauf zu erstellen und damit Job-Bewerbungen auszuführen. 2 Personen standen
vor der Rente ab 63 Lebensjahren im Bereich Hartz 4. Bei 50% der Gruppenmitglieder waren
häufige Abwesenheiten der Normalzustand (Krankheitseintritte waren dazu normal).
Die Gruppe schrumpfte kontinuierlich und zerfiel systematisch.
Diese Sozialkombination wurde u.a. bezüglich Ex-Häftlinge von ein und derselben Arbeitsvermittlerin
eines JobCenters organisiert: Exakt von derjenigen Arbeitsvermittlerin, deren
Gespräch am Anfang dieser Webseite hinterlegt ist.

Die soziale Zusammenstellung einer Gruppe der Maßnahme wird durch Zuweisungen der
Arbeitsvermittler bestimmt. Dabei ist es möglich, dass ein und derselbe Arbeitsvermittler
Menschen sozial kombiniert, deren Schnittstellen zu Interessen und sozialen Kompetenzen
als individuelle Abbildungen der Realität divergent sind. In diesem Fall wird wegen
sanktionierbarer Mitwirkungspflicht die Demütigung von Sozialer Divergenz als Gleichschaltung
auf das dominierende Soziallevel bezweckt. Es ist daher völlig klar, dass Teilnehmer der
Gruppe, die das Ziel der Maßnahme aktiv sabotieren, Ressourcen des Coaches an sich ziehen.
Wenn der Coach sich nicht auf die Motivation der Desinteressierten einlässt und somit nicht
gezielt den Interessenskonflikt aus sozialer Kombination, die den Vorstellungen der
Vermittlervorgaben entspricht, ausbaut, wird der Coach die Sabotage nicht mindern können.

Mit anderen Worten: Die Zwangsmaßnahme hat dann zum Ziel, Randständigkeit aufzubauen und
zu manipulieren. Es geht also nicht um Integration in Arbeit. Die Sozialvorstellungen
des Arbeitsvermittlers sind maßgebend und können gezielt sozial selektieren und
stigmatisieren, um Asozialität scheinbar in den Griff zu bekommen.

Sanktionen der Mitwirkungspflicht greifen dann nicht, wenn die entschuldigten Krankheitstage
der Desinteressierten ansteigen, so dass die Gruppendynamik nachhaltig nicht nutzbar ist
(daher auch die Selektion von Gruppenmitgliedern als deren soziale Demütigung zum Zweck
der Handhabbarkeit von Asozialität).

Wegen dieser Willkür seitens der Arbeitsvermittlung im Sachzusammenhang mit der
Zwangsmaßnahme hätte diese nebst Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
erlassen werden müssen, damit der betroffene Arbeitslose sich überhaupt rechtlich
wehren kann. Denn ohne diesen Kontext kann jede Divergenz, die die Interessen
des Arbeitsvermittlers, der asoziale Personen mit divergenten Sozialinteressen
zu Normalteilnehmern der Zwangsmaßnahme vorsätzlich kombiniert, behindern, als
sanktionierbare Mitwirkungspflicht ausgelegt werden: Der Gedemütigte muss seine
Situation gegen Denjenigen verteidigen, der die Selektion und Diskriminierung
ins Rollen gebracht hat.

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Notwendigkeit und Begründung des vorzeitigen Endes der Teilnahme an der Zwangsmaßnahme             (Übersicht)
Notwendigkeit und Begründung des vorzeitigen Endes der Teilnahme an der Zwangsmaßnahme

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Ablehnung des vorzeitigen Endes der Teilnahme an der Zwangsmaßnahme             (Übersicht)
Nachfolgend die JobCenter-Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der o.g. Zwangsmaßnahme.

An dem Schreiben sind mehrere Dinge nicht nur interessant, sondern symptomatisch.

Die Arbeitsvermittlung für Langzeitarbeitslose basiert auf Methoden, die die normierte Ausrichtung
und Verwertung von Menschen anhand sanktionierbarer Mitwirkungspflicht zum Ziel haben.

Analyse der Ablehnung mit pragmatischer Synthese.

1. Der Versuch, die aus Sicht des JobCenters verspätet eintreffende Meldung des Maßnahmeteilnehmers
als Begründung dafür zu nehmen, dass das JobCenter seine Kontrollpflichten nicht rechtzeitig
wahrnehmen konnte, zeigt an: Die Zwangsmaßnahme ist zwar im Auftrag und unter Vorgaben
des JobCenters, ansonsten aber in Verantwortung des Maßnahmeausführers und der Maßnahmeteilnehmer
zu vollziehen. Damit gilt: Trotz Auftraggeberschaft des JobCenters stellt sich dieses von der Kontrolle nach
eigenem Ermessen frei und verlagert dazu Risiken auf Maßnahmeteilnehmer.

2. Der Versuch, dem Maßnahmeteilnehmer zu erklären, dass, obwohl am Arbeitsplatz des
Maßnahmeteilnehmers durchgängig kein Internet verfügbar war, wenn der Teilnehmer am
Arbeitsplatz saß, doch zeitweise Internet zur Verfügung stand, ist die Ignoranz der Wahrnehmung
des Maßnahmeteilnehmers. Das JobCenter glaubt dem Maßnahmeausführer, der wiederum
in Interessenkonflikt mit der Notwendigkeit des Internetverfügbarkeit stand und nur auf Anfrage
erklärt hat, warum Internet nicht verfügbar ist - eine langwierige Sache mit dem DSL-Provider,
die letztendlich unter Einsatz von mehreren Versuchen zum Erfolg führte. Der Maßnahmeausführer
hatte sich nachweislich-transparent für Maßnahmeteilnehmer, die nach Gründen gefragt hatten,
bemüht, DSL bereitzustellen. Es gibt also keinen Grund, die Wahrnehmung des Maßnahmeteilnehmers
anzuzweifeln, oder den Maßnahmeausführer zu vorzeitig zu belasten. Diese Auffassung ist also
vollständig divergent zu der vom JobCenter und vertritt klar nicht dessen Interessen.

3. Der Versuch, dass der Maßnahmeausführer dem Maßnahmeteilnehmer den Wegfall von Internet eine
Alternative aus Bewerbungsmöglichkeiten anhand von Zeitungsanzeigen anbietet, steht klar im Widerspruch
zu oben gezeigten DSL-Bemühungen: Der Maßnahmeausführer rechnete stets mit zeitnaher Problembehebung.
Die Behauptung, dass die Internet-Recherche durch Zeitungsanalyse bezüglich Job-Offerten alternativ ersetzbar
ist, zeugt von Ignoranz (abgesehen davon, dass die vom Maßnahmeausführer zur Verfügung
gestellten Karriere-Zeitungsteile von den Wochenendausgaben sind (kein Tagesdienst der
Zeitungsbereitstellung). Dass etliche Job-Offerten eine Erfassung von Kontextinformationen per Internet
(abgesehen von Email) benötigen, ist eine alte Binsenweisheit. Außerdem sind Teilnehmer der Maßnahme
z.T. so ausreichend qualifiziert, um sofort Arbeit aufnehmen zu können, wenn die passende Jobofferte gesucht
wird - eben per Internet. Wer nur Hilfsarbeiten vermitteln will, muss kein Internet anbieten, sondern kommt
mit Telefon und Papierkram aus. Da der Maßnahmeausführer aber Internet gezielt als Mittel zum Zweck
bereitstellt (abgesehen vom Ausfall des DSL), ist die Maßnahme nicht nur auf Vermittlung von Hilfsarbeit
ausgerichtet. - Dieser Umstand ist divergent zur im Zuge des Gespräches zur o.g. Zwangsmaßnahme
ausgesprochenen Maßgabe der Pflicht zur Arbeitsaufnahme im Hilfsbereich. Damit gilt: Es wurde ein
weiterer Interessenkonflikt gezielt gesetzt, um zu manipulieren.

4. Der Versuch, den Maßnahmeteilnehmer psychisch unter Druck zu setzen, ist die Infiltration des
Umstandes, dass der Maßnahmeteilnehmer sich zu der vom JobCenter vorgegebenen Kategorie
konform halten muss, soll die Mitwirkungspflicht sanktionsfrei bleiben: Wegfall einer aus
Sicht des JobCenters möglichen Kompetenz zur Positionierung des Maßnahmeteilnehmers bezüglich
sozialer Zusammenstellung der Maßnahmegruppe. Und: Der Wegfall ist wegen Randständigkeit, also wegen
Langzeitarbeitslosigkeit des Maßnahmeteilnehmers, zwingend, so dass dieser sich mit allen Sozialkombinationen
zu Frieden geben muss. Die von dieser Norm abweichende Wahrnehmung des Maßnahmeteilnehmers
ist - egal mit welcher Begründung seitens Maßnahmeteilnehmer - grundsätzlich abnorm.
Damit gilt: Die Sozialauswahl der Maßnahme, also auch die Zusammenstellung der Teilnehmer nach Fähigkeiten,
Fertigkeiten und persönlichen Qualitäten, ist als Zumutbarkeit aller Kombinationen dieser Eigenschaften der
Maßnahmeteilnehmer sanktionierbar, da die Abweichung als Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend
gemacht werden kann. Grund: Die Kombination der Maßnahmeteilnehmer in 1 Gruppe wurde bereits von
einem Maßnahmeteilnehmer als Mangel erkannt und genannt: Dass Menschen ohne Computerkenntnisse
und sogar ohne heimischen Computer, also ohne vorher absolvierten Kurs im Computerbereich in die Maßnahme
gesteckt werden, belastet nicht nur andere Maßnahmeteilnehmer, sondern vor allem die Ressourcen des
Coaches: Die Maßnahme muss - wie man immer das auch ausredet - ineffizient bleiben.
Dass Kollegen bar jeder Computerkenntnisse bzw. bar jedes häuslichen Besitzen an Computertechnik an
der Maßnahme teilnehmen, die computergestützte Bewerbungen als Mittel zum Zweck benötigt, ist ganz
klar kein Zufall, denn das Profil der Maßnahme findet ja im Auftrag des JobCenters statt und die
Maßnahmeteilnehmer kommen von der Betreuung der Arbeitslosen des jeweiligen JobCenters, die also
Kenntnisse vom Arbeitslosen haben müssen (im SGB II implementierte Einzelfallprüfung auch der
Integration in Arbeit).

5. Der Versuch, dem Maßnahmeteilnehmer mangelnde Mitwirkung in der Gruppendynamik vorzuwerfen,
stigmatisiert den Maßnahmeteilnehmer. Abgesehen davon, dass dieser Versuch klar auf einer Lüge basiert,
hat das JobCenter eine weitere Form der sanktionierbaren Mitwirkungspflicht implementiert: Die
Abweichung von für die Maßnahmegruppe wohlgefälligem Verhalten des Maßnahmeteilnehmers
und dessen Wahrnehmungen. Eine Binsenweisheit ist, dass jemand, der zur Gruppendynamik beiträgt,
es bereits können und nicht erst erfahren muss. Dass Erfahrungen aus der Gruppendynamik maßgebend
für eine Arbeitsaufnahme ist, kann ausreichend angezweifelt werden. Damit gilt: Das JobCenter
unterstellt dem Maßnahmeteilnehmer mangelnde soziale Kompetenz, deren Fortbestand diesen Teilnehmer
auch noch vom Arbeitsmarkt fernhalten hält: Erwerb der normierten Sozialkompetenz als sanktionierbare
Mitwirkungspflicht im Kontext JEDER zulässigen Sozial- und Eigenschaftenauswahl (siehe oben) der
Maßnahmeteilnehmer der Gruppe.

6. Der Versuch, dass der Maßnahmeteilnehmer für die hygienischen Zustände eines Maßgabeausführers
mit verantwortlich ist, der im Auftrag und nach Vorgaben des JobCenters gewerblich agiert und dazu
Ressourcen bereitstellen muss (z.B. Internet, siehe oben), ist die Freistellung der Kontrollmöglichkeit
und -häufigkeit für das JobCenter, dass die Maßnahmeteilnehmer in deren sozusagen selbst verschuldete
Umstände (zwangs)entsendet. Es ist auch hier klar kein Zufall, denn die Qualität und das Profil der Maßnahme
werden ja im Auftrag des JobCenters vollzogen, und die Maßnahmeteilnehmer kommen von der Betreuung der
Arbeitslosen des jeweiligen JobCenters.

7. Dem Vorwurf, dass der Maßnahmeteilnehmer Missstände in Maßnahmen bzw. in vom JobCenter
bewilligten Maßnahmen systematisch nutzt, um den Eigenvorteil aus Abbruch der Maßnahme zu ziehen,
wird hier nachgegangen: Die vom JobCenter gemeinte Maßnahme, die sich der Maßnahmeteilnehmer
SELBST besorgt hat und die mit Einverständnis des JobCenters vorzeitig beendet wurde, basiert auf
unzumutbarer Qualität UND Hygiene des Unterrichtes in den Räumlichkeiten des Ausbilders.
Nachfolgend die dem JobCenter vorliegende Analyse zu diesem Fall, der - wie man sieht - in bezüglich
Hygiene in guter Tradition steht.

Schreiben des JobCenters als Vorwurf.

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Analyse Fortbildung Teil 1

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Analyse Fortbildung Teil 2

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Analyse Fortbildung Teil 3

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Analyse Fortbildung Teil 4

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Kündigung der Fortbildung mit Einverständnis des JobCenters.

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 1

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 2

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 3

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 4

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Räumliche Situation der Fortbildung Teil 5

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Einsatz Computertechnik zum Zweck der Erstellung Bewerbungsunterlagen in Papierform             (Übersicht)
Einsatz Computertechnik zum Zweck der Erstellung Bewerbungsunterlagen in Papierform

Obwohl die Computertechnik in der Mobilfone-Sparte (Handy-Sparte) massenweise unter
die Kundschaft gebracht wurde und wird, so dass Alltagsaufgaben inzwischen von "Handies"
mit Funktionen des Desktop-PC und sogar Bewerbungsunterlagen als PDF per Handy oder Tablet
verwaltet werden können, spielt eben letztere Technik in der Zwangsmaßnahme (Kurs) KEINERLEI
Rolle. Vielmehr wird erwartet, dass die Teilnehmer des Kurses ihre Kenntnisse und Fertigkeiten
so erweitern, dass postalische Bewerbungsunterlagen der Schriftform erzeugt werden können
(Grund: siehe weiter unten). Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer wegen den Möglichkeiten
der Handies gar keinen Desktop-Computer zu Hause hat, weil nicht benötigt.

Die Finanzierung eines Handys bzw. Telefonanschlusses ist im Regelsatz normiert.
Die Finanzierung eines Computers mit Internetzugang ist im Regelsatz normiert.
Mit Normierung ist auch der Zustand gemeint, dass die Finanzierung nicht anteilig im
Regelsatz vorgesehen ist, so dass an anderen Regelsatz-Elementen gespart werden muss,
die allerdings als Norm grundsätzlich nicht einem Realverbrauch entsprechen müssen, wenn
es keinen anerkannten Mehrbedarf gibt.

Die Herstellung von postalischen Unterlagen mittels Desktop-Computer, die in der Zwangsmaßnahme
bereitgestellt werden, endet zusammen mit der Zwangsmaßnahme für all Diejenigen, die keinen
Desktop-Computer zu Hause haben. Andererseits ist mit Handies die Bewerbung als Email möglich,
die ev. auch PDF-Anhänge haben kann, wenn die Daten des Desktop-Computers auf das Handy übertragen
und ev. konvertiert werden. Aber dieser Umstand spielt in der Zwangsmaßnahme (Kurs) KEINERLEI
Rolle. Damit gilt: Die Zwangsmaßnahme ist für Handy-Besitzer, die keinen Desktop-Computer
besitzen, bezüglich ausübbarer angelernter Befähigung der Erstellung von Bewerbungen in keiner
Form nachhaltig.

Die Dynamik des Arbeitsmarktes verlangt eine telefonische Erreichbarkeit der Arbeitslosen.
Da während der Zwangsmaßnahme das heimische Festnetz nicht erreichbar ist, wenn man
kein zusätzliches Handy hat, um den Anrufbeantworter abfragen zu können, gilt: Je länger also
die Zwangsmaßnahme dauert, z.B. 8 Wochen, um so sinnloser sind Bewerbungen, die
auf Telefonkontakt, der z.B. in der Zeitarbeit üblich ist, bei gleichzeitigem Nichtbesitz eines
Handys des Teilnehmers basieren. Mit anderen Worten: Dieser Teilnehmer kann sich bei Branchen,
die telefonischen Zuruf benutzen, erst in der letzten Maßnahmewoche bewerben, um danach
als Arbeitsloser am heimischen Festnetz alsbaldig wieder präsent zu sein.

Die Aussendung von Bewerbungen und die Verfügbarkeit zur Entgegennahme von Arbeitgeberofferten
ist Folge aus dem Primat des "Forderns und Förderns" in Form der Mitwirkungspflicht. Diese unterliegt
grundsätzlich den Sanktionsbestimmungen des SGB II. Wer also z.B. mangels Finanzen keine den o.g.
Varianten angepasste Mitwirkung zur Erzielung von Arbeitgeberofferten in Form von Vorstellungsgesprächen
bewirken kann, unterliegt direkt der Sanktionsgefahr. Das JobCenter stellt sich passend dazu frei:
Die Zwangsmaßnahme bietet eingeschränkte Möglichkeiten der arbeitsbeschaffende Teilnahme am
Arbeitsmarkt. Damit setzt das JobCenter unter Anwendung des Sanktionsrechtes gezielt einen
Interessenskonflikt, um Arbeitslose in eine für diese widersinnige Situation zu pressen, deren
Ausnutzung die Senkung der Kosten Grundsicherung durch Sanktionierung per Verwaltungsakt
ermöglicht. Weiterhin passend dazu werden in Eingliederungsvereinbarungen Stückzahlen von
z.B. monatlich zu erbringenden UND abzurechnenden Bewerbungen des Arbeitslosen vorgeschrieben,
wobei die Beihilfe zu den Finanzierung der Kosten der Bewerbung VOR Vollzug der 1. Bewerbung
vom Arbeitslosen beantragt werden muss. - Ein weiterer Interessenskonflikt.
Dass die Beihilfe zu den Kosten der Bewerbung z.B. für Email-Bewerbung einen willkürlichen Wert
als Pauschalwert ansetzt, ist der nächste Interessenskonflikt: Die Beihilfe erfolgt NICHT anhand
der aus z.B. o.g. Varianten der Bewerbungen konkret angewendeten Variante. Die Email per Handy oder
per Desktop-PC ist pauschal in Euro so bewertet worden, so dass die Gerätekosten Handy bzw. PC
und deren Internetzugang gleichwertig in Euro sind, was schlichtweg nicht der Realität entspricht.

Ein Ziel der Zwangsmaßnahme ist es, anhand von Bewerbungen im Zeitraum der Zwangsmaßnahme
zu klären, ob überhaupt Arbeitgeberofferten eintreffen und wenn ja, womit eine versagte
Arbeitsaufnahme zu begründen ist. Der Auftraggeber der Zwangsmaßnahme geht also davon aus,
dass die Dauer der Zwangsmaßnahme (max. 8 Wochen Dauer) ausreicht, um den Status des
Arbeitslosen am 1. Arbeitsmarkt abklären zu können. Damit gilt: Das JobCenter geht davon aus,
das es passend zur Dauer der Zwangsmaßnahme ausreichend Job-Offerten gibt, die den Status
auf etwas Anderes, als den der Dauerarbeitslosigkeit, setzen kann. Damit gilt auch: Der
Teilnehmer der Maßnahme hat die BERECHTIGTE Erwartung, endlich Arbeit zu finden
oder in Arbeit vermittelt zu werden. - Hier greift ein weiterer Interessenskonflikt: Die mit
der Zwangsmaßnahme verbundene Arbeitsvermittlung deckt nur gängige Bereiche der
Jobnachfrage ab, die auch andere Arbeitsvermittler systematisch abgrasen. Die Einreichung
der Unterlagen bei der Maßnahmen-Arbeitsvermittlung erfolgt per Email in der Form, dass der
Teilnehmer keine Eingangsbestätigung der Unterlagen und auch keine Informationen erhält,
was mit den Unterlagen passiert, z.B, nach Ende der Zwangsmaßnahme.
Fazit: Es ist festzustellen, dass die Zwangsmaßnahme das JobCenter in dessen Position gegenüber
dem Arbeitslosen verbessert, ohne dass jemals Eingliederung in Arbeit nachhaltig bewirkt werden
muss. Daher ist die Zwangsmaßnahme auch ein Instrument der Sanktionierung aus der Position
des Stärkeren.

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Gewinnung von Profiling-Daten des Arbeitslosen und Datenschutz             (Übersicht)
Die im Rahm der Zwangsmaßnahme durch den Arbeitslosen ausgefüllten Unterlagen,
die dem Arbeitslosen zum Zweck der Erkenntnisgewinnung zu Stärken und Schwächen
des Arbeitslosen ausgehändigt wurden, dienen ev. als Datenquelle für einen Dritten.

Die Erkenntnisgewinnung des Arbeitslosen (Erster) wird durch den Coach (Zweiter) begleitet,
der die ausgefüllten Unterlagen einsammelt und somit entweder selbst verwertet, oder
an einen Dritten übergibt. Da der Coach im Auftrag des Maßnahmeausführers
tätig ist, wobei Coach und Maßnahmeausführer nach Vorgaben des JobCenters
arbeiten (das JobCenter kann z.B. im Zuge der Kontrolle des Maßnahmeausführers
diesen in seinem Wirken reglementieren), und ausser Coach und Maßnahmeausführer
es nur noch den Dritten als Auftraggeber gibt, sind die eingesammelten Profilingdaten des
Arbeitslosen ev. Gegestand des Auftraggebers, also des JobCenters. Die Übergabe der
Daten zur Persönlchkeit des Arbeitslosen erfolgt ohne Datenschutzbelehrung des
Arbeitslosen. Auch weiss der Arbeitslose VOR Ausfüllung der Unterlagen nicht,
dass diese eingesammelt werden und also nicht im Einflussbereich des Arbeitslosen
verbleiben. Damit gilt: Der Coach kann neben Coaching noch andere Mitwrkungsaktivitäten
haben, die den Arbeitlosen selektierbar machen, denn zum reinen Coaching reicht es bereits
aus, den Arbeitslosen mit seinen Unterlagen im Einflussbereich des Arbeitslosen zu betreuen.
Die Vielfalt der Daten weist auf die Notwendigkeit des intensiven Einzelcoachings hin,
wenn ein Profiling resultieren soll, dessen Ergebnis ein Hilfsmittel für den
Arbeitslosen ist, sich in Arbeit zu integrieren. Der Arbeitslose kann also vertrauensvoll
erwarten, dass die Daten NICHT Dritte erreichen. Und: Es müssen mindestens 2
Einzelgespräche stattfinden: Aufname IST, Festellung Potenzial und Profil und SOLL.

Die Datengewinnung findet mit z.B. folgenden Kategorien, die der Arbeitslose bedienen muss, statt:

"Tätigkeiten, die Ihnen keinen Spaß machen"
"Was war beruflich hinderlich für Sie?"
"Welche privaten Einflüsse lähmen / behindern Sie?"
"Welche Aufgaben sind Ihnen unangenehm?"
"Welche Tätigkeiten führen Sie ungern aus?"
"Welches Verhalten (von KollegInnen und Vorgesetzten) frustriert Sie?"
"Die wichtigsten persönlichen Stärken"
"Sozial-kommunikative Kompetenz"
"Personale Kompetenz"
"Ihre persönlichen Werte", "Wertepyramide", Ausgeprägtheit der jeweiligen Wertes
"Ihre persönlichen Bedürfnisse"
"Wie flexibel sind Sie?"
"Wie gut können Sie mit anderen Menschen umgehen und kommunizieren?"
"Wie gut sind Sie im Team?"
"Wie gehen Sie mit Konflikten und Kritik um?"
"Wie gut können Sie sich selbst motivieren?"
"Auswertung und Vertiefung der Selbsteinschätzung nach Feedback" (erlebte Situationen)

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Hinweise:

Als langzeitarbeitlos gilt der Arbeitslose ab 1 Jahr dauerhafter Abstinenz vom 1. Arbeitsmarkt.

Teilnehmer der Zwangsmaßnahme sind u. U. systemisch arbeitsmarktfern, so dass Fragen wie
"Wie gut sind Sie im Team?" deplaziert sein können. Die Datengewinnung per Unterlagen
ist dann als Gießkannensystematik wirksam, die z.B. den Grenzbereich der Randständigkeit
z.B. auch per Frage "Wie gut können Sie sich selbst motivieren?" abdeckt.

Die Anzahl der Teilnehmer der Zwangsmaßnahme und die soziale Auswahl der Teilnehmer
beeinflussen auch die Ressourcen des Coaches z.B. bezüglich o.g. Notwendigkeit in der
Anzahl der Einzelgespräche. Sollten diese Ressourcen nicht reichen, gilt: Der Coach kann
neben Coaching noch andere Mitwrkungsaktivitäten haben, die den Arbeitlosen selektierbar
machen.

Wenn ein Teilnehmer der Zwangsmaßnahme wegen Schutz seiner Interessen und Daten diese
nicht in den Unterlagen fixiert (die dann auch noch eingesammelt werden), sondern
erwartet, dass die im Kopf des Arbeitslosen gewonnen Daten per Einzelgespräch profiliert
werden, kann das zur Sanktionierung wegen Veerletzung der Mitwirkungspflicht oder zu
anderen Reaktionen des JobCenters führen, wenn dieses sich damit konfrontiert sieht,
seine Kundenbetreuung auf einen unzureichenden Zufluss an Ergebnissen des Coachings einrichten
zu müssen, also Arbeiten ausführen müssen, die sich nur noch durch erneute Zuteilung
einer weiteren gleichartigen Zwangsmaßnahme ersetzen lassen können, wenn die Kosten der
erneuten Zwangsmaßnahme geringer sind, als die Kosten der Integration in Arbeit durch das
JobCener selbst.

02.01.2014 morgenpost.de

Vollzug von Hartz 4

Dauerarbeitslosigkeit und Absenkung der Ressourcen eines Arbeitslosen haben sich erfolgreich manifestiert.

Ca. 66% der 4,5 Millionen erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Empfänger sind mindestens seit 2 Jahren arbeitslos.

Es gibt Regionen am Binnenmarkt, wo es bis zu 80% der erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Empfänger, langzeitarbeitslos sind.

Die Bundesagentur für Arbeit

widmet der schnellen Arbeitsaufnahme eine höhere Priorität als der Qualifizierung für den 1. Arbeitsmarkt. Dabei werden
unabhängig vom der Art des Langzeitarbeitslosen alle Arten, die arbeitsfähig sind, berücksichtigt: Ältere, Alleinerziehende,
berufstätige Aufstocker, Migranten, Berufsrückkehrer, Personen mit gesundheitlichen Problemen.

senkt die Kosten für Eingliederung in Arbeit:

Wurden mit Beginn von Hartz IV noch 3200 Euro für jeden Hartz-IV-Empfänger für Aktivierung, Eingliederung und
Leistungswährung im Jahr veranschlagt, standen im Jahr 2012 nur noch 1700 Euro zur Verfügung.


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Das JobCenter lässt Teilnehmer der Zwangsmaßnahme nachsitzen             (Übersicht)
Ein Teilnehmer, der seine unabweisbaren Termine wie Arzt etc. auf 1 Tag legt, um so Mehrfachfehlzeiten
zu vermeiden, muss jeden Tag, den der Teilnehmer komplett versäumt hat, nachsitzen:
Jeder der so verlustig gegangene Tag wird an das reguläre Ende der Zwangsmaßnahme
angehangen. Ein Teilnehmer, der krank ist und damit Tage fehlt, muss diese Tage ebenfalls nachsitzen.
Es werden damit laufende Kurse mit anderen Teilnehmern permanent neu zusammengestellt, so dass auch der
Coach wechseln kann. Zusätzlich kann es Engpass an Kapazitäten wie an Computerplätzen geben.

Ein Teilnehmer, der seine unabweisbaren Termine auf die Tage der Zwangsmaßnahme verteilt
und somit entschuldigte Nehrfachfehlzeiten hat, beeendet den Kurs mit der regulären Kursdauer.

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Räumliche Situation des Maßnahmeausführers             (Übersicht)
Im Nebenbeigespräch mit den angeblich 2 mal die Woche auftauchenden Reinigungskräften,
die die Toiletten reinigen und die völlig verdreckten Fussbodenbeläge der Räume
leicht absaugen, ohne dass damit die Fussbodenbeläge weniger vor Dreck stehen,
ist erfahrbar, dass die Reinigungkräfte als Teilnehmer einer Fortbildung im Bereich
Reinigung auch die Räumlichkeiten anderer Maßnahmen, die das JobCenter dem
Maßnahmeausführer bezahlt (z.B. o.g. Zwangsmaßnahme) in Angriff nehmen:
Natürlich entgeltlos.

Räumliche Situation des Maßnahmeausführers Teil 1

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LangArbl0a


Räumliche Situation des Maßnahmeausführers Teil 2

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Räumliche Situation des Maßnahmeausführers Teil 3

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Räumliche Situation des Maßnahmeausführers Teil 4

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Vorladung des Arbeitslosen am 01.04.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 1)             (Übersicht)

01.04.2014 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

legt verlangte Bewerbungen vor.

JobCenter

legt fest, dass zukünftig eine Auflistung der Bewerbungsaktivitäten ausreicht.

Arbeitsloser

hat Bewerbungen erstellt, um auszuprobieren, wo der Arbeitslose noch marktfähig ist.

JobCenter

stellt fest, dass der JobCenter-Mitarbeiter
den Arbeitslosen nicht kennt.
den Lebenslauf und Werdegang des Arbeitslosen kennt.
Ende des beruflichen Werdegangs mit 2000: Seit dem nicht mehr auf dem 1. Arbeitsmarkt
tätig. Ein Berg ohne Ende.

stellt fest
dass der Arbeitslose das absolute K.O-Kriterium für Arbeitsaufnahme hat.
Wer 3 Jahre vom Arbeitsmarkt weg ist, der hat bereits ein K.O.Kriterium der Arbeitsaufnahme.

stellt zu einer vom Arbeitslosen vorgelegten Bewerbungen und Arbeitgeber-Reaktion auf diese fest:
Der private Arbeitsvermittler hat den Arbeitslosen nicht in seine Kartei aufgenommen.
Arbeitsloser wurde gleich aussortiert.
Es ist üblich, dass gleich aussortiert wird.

rät dem Arbeitslosen, dass zur Bewerbung eine vorhandene Telefonnummer des Arbeitgebers
genutzt werden soll, um sich über das Unternehmen zu informieren, so dass die
so gewonnen Daten in das Bewerbungsschreiben einfließen. Der Anruf motiviert den
Arbeitgeber, die danach eintreffende Bewerbung des Arbeitslosen heranzuziehen.

stellt fest, dass

in einem kleinen mittelständischen Unternehmen die Verwaltung von Bewerbungen
rationalisiert-selektiv ist: Nichterfüllung von Formalien bedeutet keine
Berücksichtigung für Bewerbergespräche und keine Bestätigungen des Bewerbungseinganges.

der Arbeitslose mit o.g. Verhalten der Arbeitgeber im klein-mittelständischen
Bereich generell rechnen muss.

der Arbeitslose kein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis antreten wird.
Vielmehr muss der Arbeitslose den SV-freien Minijob antreten: Das ist eine
Bewerbungsstrategie, wenn man sich von einem Minijob aus bewirbt, wobei im
beruflichen Lebenslauf diese Arbeit NICHT als geringfügig auszuweisen ist.
Die Bewerbersituation wird dann aussichtsreicher, so dass dann der Bewerber
eher seine Qualifikation und Qualitäten zeigen kann.

Fazit

Der Wegfall von qualifizierten Absagen oder Absagen generell ist ein Problem des
Arbeitslosen, weil

eine Orientierung am Arbeitsmarkt nicht verfügbar wird.

Bewerberaktivitäten nur noch mit dem Ausgangsprotokoll des E-Mail-Programmes
und dem Bildschirmcopy der Bewerbung im E-Mail-Programm beweisbar sind.

das Geschäftsrisiko des Unternehmers, der die Jobofferte getätigt hat und
also Bewerbungen erhalten WILL, auf den Bewerber übertragen wird, wenn
dieser z.B. keinerlei Reaktion des Arbeitgebers erhält UND somit unklar
ist, wo die Bewerberdaten gelandet sind. Dieses Arbeitgeberverhalten ist
in Deutschland legal.

Der im SGB-II-Bezug angetretene Minijob, der nicht aus dem SGB-II-Bezug
herausführt, sondern vielmehr diesen refinanziert, kann nur dann ohne
SGB-II-Sanktionierung beendet werden, wenn das JobCenter einverstanden
ist (z.B. Minijob mit mehr Entgelt), den Wegfall Anrechnung des Entgeltes
aus dem beendeten Minijob an die SGB-II-Leistungen hinzunehmen.
Die Verkettung mehrerer Minijobs rechnet sich nur dann, wenn wegen erhöhtem
Entgelt die Aufstockung per ALG-II entfällt (ansonsten wird das höhere
Entgelt angerechnet (anrechnungsfreier Minimalbetrag). Oder der
Minijobber wechselt in SV-pflichtige Arbeit OHNE Aufstockung.
Letztere ist für Langzeitarbeitslose erwiesen schwer erreichbar.
Damit ist die Aufnahme des Minijobs vorrangig im Interesse der
Refinanzierung der ALG-II-Leistungen durch Anrechnung der Entgelte
aus Minijobs. Eine Strategie des JobCenters und nicht des verwerteten
Arbeitslosen, der keine SV-pflichtige Arbeit findet.

Die unwahrheitsgemäße Darstellungen des Kontextes für die Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses, dessen Herbeiführung auf wahrheitsgemäße Angaben,
die der Arbeitgeber auch erfahren darf, basiert, kann zur Nichtigkeit
des Arbeitsvertrages und zum Schadensersatz für den Arbeitgeber führen.

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Vorladung des Arbeitslosen am 06.05.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 2)             (Übersicht)

06.05.2014 Vorladung JobCenter

Der Arbeitslose kennt den JobCenter-Mitarbeiter.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

sitzt im zum Terminort passenden Warteraum des Jobcenters.
Die Terminzeit verstreicht, ohne dass der Arbeitslose zum Gespräch gebeten wird.

geht zum in der Vorladung genannten Raum, klopft, öffnet sofort die Tür und fragt
den JobCenter-Mitarbeiter, ob der Arbeitslose noch länger warten muss.

JobCenter

verlangt, dass der Arbeitslose seine Anwesenheit per Klopfen an der Tür
bekannt gibt, da der Warteraum als solcher nicht berücksichtigt wird.
Vielmehr ist für den JobCenter-Mitarbeiter das Abholen des Arbeitslosen
aus dem Warteraum was ganz Neues.

Arbeitsloser

erklärt eine gefundene Jobofferte, die eine Reinigungskraft und
Bürokraft mit Offce-Programmkenntnisse in Personalunion ausweist.

stellt fest, dass
Callcenter wegen Ohrhandycap nicht möglich ist.
Hartz-4-Leute von Arbeitgebern nicht gefragt sind, weil diese keine Reaktion
auf Bewerbungen zeigen.

JobCenter

schlägt anstelle CallCenter den IT-Support vor.

Arbeitsloser

IT-Support verlangt Berufserfahrungen im Support L1 und L2.
In diesen Bereich sucht der Arbeitslose schon seit Jahren.

JobCenter

schlägt Besuch beim Arbeitgeber des telefonischen IT-Supports vor.
Der Arbeitgeberservice wird dazu eine Einladung anfertigen.

Arbeitsloser

verweist auf sein Ohrhandycap.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose am 1. Arbeitsmarkt dauerhaft nicht vermittelbar
ist, wenn der Arbeitslose den Arbeitsmarkt beruflich nicht bedienen kann.
Es müssen Bewerbungen in Bereichen erfolgen, die der Arbeitslose beruflich
bedienen kann. Der Arbeitslose kann in einer Reinigung arbeiten.

Arbeitsloser

stellt fest, das er im Bereich Datenerfassung und Bürohilfe seit dem sucht,
als die Vorladung zum Zweck vergangenen der Maßnahme des JobCoachings erfolgt ist.

JobCenter

stellt fest, dass in dem Bereich Datenerfasser Helferbüro nur Sinn macht,
nach Jobs zu suchen, wenn der Arbeitslose Fähigkeit für diese Tätigkeiten
mitbringt.

macht sich über die Berufserfahrung des Arbeitslosen lustig: Wo ist denn
die Berufserfahrung am 1. Arbeitsmarkt ?

Arbeitsloser

verweist auf seinen beruflichen Lebenslauf.

stellt fest, dass der Arbeitslose eine Anschlussqualifizierung benötigt.

JobCenter

macht sich über die Berufserfahrung des Arbeitslosen weiter lustig.

Arbeitsloser

verweist darauf, dass im Lebenslauf ausgewiesen ist, wann Anpassungen
an den 1. Arbeitsmarkt erfolgt sind.

JobCenter

stellt fest

Weiterbildungen sind nicht relevant.
Relevant ist, wann der Arbeitslose zuletzt auf dem 1. Arbeitsmarkt gearbeitet hat,
denn eine Arbeitsmarktferne seit 1996 ist für einen Arbeitgeber nicht attraktiv.

Arbeitsloser

fragt, ob eine Anschlussqualifizierung zu Berufserfahrungen laut Lebenslauf sinnlos ist.

JobCenter

wirft dem Arbeitslosen vor, dass der Streit sucht.

stellt fest, dass Bewerbungen
im Callcenter-Bereich
im Bereich Helfer Büro
nicht zu Arbeitsaufnahmen führen.

verlangt, dass der Arbeitslose ermittelt, in WELCHEM
Unternehmen der Arbeitslose arbeiten will.

stellt fest, dass der Arbeitgeberservice wegen o.g. Einladung
nicht bemüht werden muss, da der Arbeitslose nicht im IT-Support
arbeiten will, weil der Arbeitslose Angst hat, dass er 90%
Telefonsupport erbringen muss.

Arbeitsloser

erklärt dem JobCenter energisch.

Callcenter ist wegen Ohrhandycap nicht möglich. JobCenter
kann dazu den Amtsarzt bemühen.

JobCenter

sieht kein Möglichkeit, den Arbeitslose zu unterstützen.

Arbeitsloser

fragt, warum nicht.

JobCenter

antwortet: Kann ich nicht.

stellt fest, dass die vergangene Maßnahme (der Aktivierung ab Januar 2014)
eine Unterstützung war, wo es Hilfsangebote gab, die
der Arbeitslose nicht ausreichend genutzt hat.

Arbeitsloser

fragt an, um welche Hilfsangebote es sich handelt.

JobCenter

Das Hilfsangebot, Bewerbungsschreiben nachzuarbeiten.
JobCenter will darüber gegenüber dem Arbeitslosen keine
weiteren Ausführungen machen.

Arbeitsloser

will wissen, woher das JobCenter diese Behauptung hat.

JobCenter

verweigert Auskunft.
macht Stellensuchlauf in der Jobbörse der Bundesagentur für
Arbeit, um die Ergebnisse dem Arbeitslosen bereitzustellen.

Arbeitsloser

fragt, was der Suchlauf an der Situation des Arbeitslosen ändert.

JobCenter

Arbeitsloser soll Erfahrungen sammeln, die spezieller benötigt werden.

Arbeitsloser

fragt, welche Erfahrungen.

JobCenter

keine Antwort.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der JobCoach aus der vergangenen Maßnahme (ab Januar 2014) festgestellt hat,
dass der Arbeitslose ohne Anschlussqualifizierung arbeitslos bleibt.

will Akteneinsicht.

JobCenter

keine Antwort.

liest Arbeitslosen eine Jobofferte vor.

Fazit

Das JobCenter schlägt dem Arbeitslosen eine Tätigkeit im Telefonsupport
vor, der nicht Callcenter ist: IT-Support per Telefon ist kein
Callcenter, wenn Arbeitnehmer von Kunden beim IT-Support (Center) anrufen
(calling), um in Sachen IT unterstützt zu werden.

Hinweise:

Der Arbeitslose hat viel später eine Einladung des Arbeitgeberservice erhalten:
Telefonischer IT-Support mit geringem Anteil an E-Mail-Support. Headset-Arbeit
(dauerhaft belegtes rechtes Ohr, so dass die Umgebung mit dem linken Ohr, das
ein künstliches Innenohr hat, erfolgen muss, was aber nicht geht (70%
Hörverlust links)). Callcenter-Tätigkeit mit Ticketsystem.

Der Arbeitslose hat in der vergangenen Aktivierungsmaßnahme (Anfang 2014)
keinerlei schriftliche Einschätzung bekommen, aber laufend festgestellt,
dass Unterlagen für das Arbeitsamt erstellt wurden. Die mündliche Aussage
des JobCoaches gegenüber dem Arbeitslosen, dass dieser nur dann Arbeit
aufnehmen kann, wenn eine Anpassungsqualifizierung des Arbeitslosen
vollzogen wird, kann der Arbeitslose nicht beweisen. Die Akteneinsicht
in die Daten des Arbeitslosen aus der Maßnahme vom Arbeitslosen wurde
diesem verweigert.

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Vorladung des Arbeitslosen am 08.12.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 3)             (Übersicht)

08.12.2014 Vorladung JobCenter

Der Arbeitslose kennt den JobCenter-Mitarbeiter nicht.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

JobCenter

singt vor sich hin.

Arbeitsloser

fragt, was der Arbeitgeberservice sagt.

JobCenter

kann den Arbeitslosen nicht an Arbeitgeberservice überstellen,
da der Arbeitgeberservice ausgelastet ist.

stellt fest, dass aktuell Jobs im Bereich Helfer Büro und Verwaltung
nicht genügend verfügbar sind.

fragt, ob Arbeitsloser den "Kaufmann" abgeschlossen hat.

Arbeitsloser

sagt, dass er keinen Facharbeiter "Kaufmann" hat.

JobCenter

liest aus einer Jobofferte die dort verlangten Kenntnisse vor
IT
Datenverarbeitung
Computer
Outlook
Excel
Word
Fotokopieren.

Arbeitsloser

stellt fest, dass diese Kenntnisse nicht zum im Büro-Bereich Gesuchten passen,
da im Büro qualifizierte Arbeit verlangt wird.

JobCenter

fragt Arbeitslosen, ob dieser arbeiten will, oder nicht arbeiten will.

Arbeitsloser

stellt fest, dass
er Anwenderkenntnisse aber nicht im Sinn der im Büro verlangten hat.
Office-Tätigkeit eine Schwerpunkttätigkeit im Büro ist, für die der
Arbeitslose nicht die passenden Kenntnisse hat.

JobCenter

hat einen Stellsuchlauf in der BA-Jobbörse getätigt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er im Büro-Helfer-Bereich sucht.

gibt bekannt, dass er einen Vermittlungsvertrag mit der Firma "Adelco" hat.
Die Firma hat den Arbeitslosen über die Jobbörse der BA gefunden:
BA hat eine Stellenofferte an den Arbeitslosen gesendet.

JobCenter

will den Berufspsychologischen Service einschalten, der auch für
Einschätzungen des Arbeitslosen bezüglich möglicher Weiterbildung
zuständig ist, oder eine Idee hat, in welchen Bereichen der
Arbeitslose Arbeit finden kann.

Weiterbildung in Java muss der Arbeitslose selber finanzieren.

Arbeitsloser

weist auf die Aussage des Coaches der letzen Aktivierung (ab Januar 2014) hin:
Arbeitsaufnahme nur nach Fortbildung möglich.

stellt fest, dass er keine Fortbildungen bekommt.

JobCenter

stellt fest, dass eventuell ein Einzelcoaching sinnvoll sein könnte.

Hinweis:

Dieser Jobcenter-Mitarbeiter wurden dem Arbeitslosen nicht wieder bereitgestellt.

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Vorladung des Arbeitslosen am 19.06.2015 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 4)             (Übersicht)

19.06.2015 Vorladung JobCenter

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Arbeitsloser

stellt fest, das er den JobCenter-Mitarbeiter nicht kennt.

JobCenter

stellt fest, das er den Arbeitslosen nicht kennt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass JobCenter-Mitarbeiter wie "Bäumchen, wechsle dich" wechseln.

JobCenter

stellt fest, dass seit 7 Jahren im JobCenter tätig ist.

stellt fest, dass der Arbeitslose ein "Partnerschaftliches Verhältnis zum JobCenter" hat:
Schon lange im Leistungsbezug.

fragt den Arbeitslosen: Ist so, oder ?

Arbeitsloser

stellt fest, dass eine "Zwangsehe" vorliegt, da Partnerschaftlichkeit auf
Freiwilligkeit beruht.

JobCenter

fragt, warum der Arbeitslose keine Arbeit findet.

stellt fest, dass es Gründe für die lange Entfernung zum Arbeitsmarkt gibt.

Arbeitsloser

erklärt im Detail

JobCenter

stellt fest, dass
der Arbeitslose kucken muss, wie er seinen Weg findet.
mit dem Arbeitslosen schon viel gemacht wurde: Aktivierungsmaßnahme Micropartner.
der Arbeitslose seine Einstellung ändern muss, um seinen Stiefel nicht weiterzumachen.

Arbeitsloser

stellt fest, das er immer noch auf einen Termin beim Berufspsychologischen Dienst wartet.

JobCenter

stellt fest, der Arbeitslose hätte Interesse anmelden müssen.

Arbeitsloser

stellt fest, dass

die Terminierung mit dem JobCenter abgesprochen war.
man einen Arbeitslosen nicht coachen kann, wenn der Arbeitslose keine Jobs findet
(Profil und Alter des Arbeitslosen).

verweist auf die Aussage des Coaches des letzten Aktivierungsmaßnahme (ab Januar 2014):
Arbeitsaufnahme erst nach Anpassungsqualifizierung möglich.

verweist auf Verweigerung des JobCenters zur Akteneinsicht in die Daten des Arbeitslosen
aus der letzten Aktivierungsmaßnahme (ab Januar 2014).

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose definitiv keine Chancen im EDV-Bereich hat.

Arbeitsloser

fragt, wieso keine Chancen da sind.

JobCenter

stellt fest, dass

der Arbeitslose die Anforderungen im aktuellen EDV-Bereich nicht mehr erfüllt.
die langjährige Arbeitsmarktferne Arbeitgeber abschreckt.
der Arbeitslose im Büro- und EDV-Bereich nichts findet.
der Arbeitslose selbst wissen muss, wie er in den Arbeitsmarkt kommt: Eigene Ideen,
die andere nicht haben können. Der Arbeitslose muss einen anderen Bereich
der Bewerbungen verwenden.

bietet dem Arbeitslosen die Arbeitsgelegenheit nach SGB II an.

Arbeitsloser

stellt fest, dass Arbeitsgelegenheit nichts bringt.
fragt, ob das JobCenter keine Möglichkeiten der Integration in Arbeit wie z.B.
eine Anschlussqualifizierung hat.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose einen Antrag auf Förderung stellen kann,
um in diesem Antrag eine mit Arbeitsaufnahme begründete Förderung erhalten
zu können.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der Arbeitslose eine kaufmännische Ausbildung, die zum
Markt passt, nicht hat.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose in der letzten Aktivierungsmaßnahme (ab Januar 2014)
die Annahme von Hinweisen verweigert hat.

Arbeitsloser

verlangt Akteneinsicht.

JobCenter

lehnt Akteneinsicht ab.
kann die vom Arbeitslosen benannte Einschätzung des Coaches der Aktivierungsmaßnahme
ab Januar 2014 zum Arbeitslosen nicht belegen, außer:
"Schwammige Lebensläufe, alles sehr schwammig".

Arbeitsloser

verweist auf den Lebenslauf, den der Coach akzeptiert hat.

JobCenter

fordert den Arbeitslosen zynisch auf, sich mit diesem Lebenslauf weiter zu bewerben.

Arbeitslose

stellt fest, dass die Argumentation des JobCenters hohl ist.

fordert das JobCenter energisch auf, dem Arbeitslosen mitzuteilen,
was der Coach über den Arbeitslosen an Daten dem JobCenter
bereitgestellt hat.

JobCenter

liest aus der Akte der Daten aus der letzten Aktivierung vor:

Arbeitsloser ist aus gesundheitlichen Gründen im Callcenter nicht einsetzbar.
Arbeitsloser hat für den Bürobereich keine ausreichende Fähigkeiten für den 1. Arbeitsmarkt.

stellt fest, dass der Coach ansonsten nichts weiter hinterlegt hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass der Coach nichts an Argumenten hinterlegt hat, wie man den
Arbeitslosen in Arbeit bekommt - "Das ist ne Sauerei".

JobCenter

bietet Flyer für eine Einrichtung an, die die Prüfung der büro-kaufmännischen
Kenntnisse des Arbeitslosen vollziehen kann. Der Arbeitslose soll sich
bei der Einrichtung melden.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er keine büro-kaufmännische Ausbildung hat, zumal der
Arbeitslose im Bürobereich keinen Zugang findet.

stellt fest, dass er im Rechnungswesen - wie einst bei Medicor - arbeiten will.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose wegen der jahrelangen Arbeitsmarktferne
auch für dem vom Arbeitslosen gewünschten Bereich der Rechnungslegung
nicht geeignet ist, da dort nach dieser Zeit Kenntnisse gefordert werden,
die der Arbeitslose nicht hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass

er als Langzeitarbeitsloser nicht gefördert wird.
die Coachingmaßnahme wegen Unterlassung der Empfehlung auf Arbeitsmarktanpassung
für den Arbeitslosen umsonst war.

fragt das JobCenter, wie dieses soeben festgestellte Problem zu lösen ist.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose

sich einen Bereich aussucht, wo legales Geldverdienen möglich ist: Arbeitsgelegenheit
nach SGB II.
sich in Bereichen mit Chancen bewerben soll.
durch eine Qualifizierung des Arbeitslosen im kaufmännischen Bereich die Chance
der Arbeitsaufnahme nur unwesentlich erhöht.

verlangt vom Arbeitslosen eine Selbsteinschätzung, ob der Arbeitslose sich, wäre
der Arbeitslose Personalchef, einstellen würde.

stellt fest, dass

die Berufspraxis die Chance für Arbeitsaufnahme erhöht.
der Arbeitslose Aushilfsarbeiten annehmen soll: Als Nebentätigkeit in Minijobform,
die den beruflichen Einstieg ermöglicht.

fragt den Arbeitslosen, wie das JobCenter wissen soll, welche Fähigkeiten und
Fertigkeiten der Arbeitslose hat.

Arbeitsloser

antwortet lachend:

"Sie kenn mich doch gar nicht."

Es ist doch das schöne dran, dass schon wieder ein anderer Bearbeiter des JobCenters
angesetzt wurde: Keine Kontinuität.

JobCenter

stellt fest, dass NUR der Arbeitslose wissen kann, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten
der Arbeitslose hat.

fordert auf, dass der Arbeitslose feststellt:

Einstellung des Arbeitslosen.
Was möchte der Arbeitslose arbeiten.

stellt fest, dass JobCenter und Arbeitsloser sich im Gespräch im Kreis drehen:
"Irgendwie drehen wir uns hier im Kreis. Weiss ich nicht."

Hinweis:

Das Endes des Einsatz des Arbeitslosen im Bereich Rechnungswesen bei dem Unternehmen
Medicor hatte dort auch eine Anpassung an die Unternehmensvorstellung: Die
Rechnungslegung übernahm u.a. ein Altersrentner.

Fazit

Dass der Coach mündliche Aussagen zum Arbeitslosen gegenüber diesem nicht schriftlich
fixiert, belegt, dass die letzte Aktivierungsmaßnahme einen anderen Zweck gehabt
haben muss, als der vom Arbeitslosen erwarteten. In der Maßnahme umfassten
die Lebenslaufanpassung und die Jobsuche per vor allem Internet die Maßnahme
fast komplett. Damit gilt: Es ging nicht um Anpassungsqualifizierung als
vom Maßnahmeträger empfohlene Maßnahme für den Arbeitslosen. Das widerspricht
den Interessen des Arbeitslosen eklatant. Das aggressive Verhalten des Coaches,
wenn eine Abänderung des Lebenslaufes nicht nach der Maßgabe des Coaches
erfolgt, belegt das Ziel der normierten Ausrichtung des Arbeitslosen nach
Maßgabe des Arbeitsamtes - daher auch die Coaching-Angaben, wie sie vorgelesen wurden.

Obwohl der Arbeitslose weder eine büro-kaufmännische Ausbildung noch Berufserfahrung
hat, bietet das JobCenter die Prüfung der büro-kaufmännischen Kenntnisse des
Arbeitslosen an. Das MUSS einen Grund haben, der außerhalb einer Anpassung
an den 1. Arbeitsmarkt liegt: Der Arbeitslose soll nicht integriert werden, weil
der Arbeitslose zu wenig Berufspraxis hat, die durch eine Anpassungsqualifizierung
nicht wesentlich kompensiert wird.
der Arbeitslose zu lange dem 1. Arbeitsmarkt fern ist.
Diese Logik des JobCenters negiert die Möglichkeit, eine Anpassungsqualifizierung
mit einem Praktikum zu untermauern.
Das Praktikum im SGB II kann nur entgeltlos sein. Solche Praktika werden am
Markt nicht nachgefragt.

Dass Aushilfsarbeiten als Minijob den beruflichen Einstieg ermöglichen, ist
unmöglich, wenn Aushilfsarbeiten ungelernt sind und der Arbeitende keine
Arbeitsförderung z.B. nach SGB III finanziert bekommt. In Bereichen mit
qualifizierter Arbeit, also in Bereiche, wo der Arbeitslose seine berufliche
Herkunft hat, gibt es keine Aushilfstätigkeiten. Mit anderen Worten: Das
JobCenter will, dass der Arbeitslose sich beruflich komplett NEU im Bereich
der Hilfsarbeiten orientiert. Bei Minijob dann ohne SV-Pflicht.

Dass die Integration in Arbeit von Langzeitarbeitslosen ein untergeordnetes
Thema ist, beweist auch:

Das JobCenter behauptet, dass NUR der Arbeitslose wissen kann, welche Fähigkeiten
und Fertigkeiten der Arbeitslose hat.

Die "Kundenbetreuer" des JobCenters wechseln nach Belieben des Arbeitsamtes.

Damit gilt: Dauerarbeitslosigkeit und Niedriglohnsektor sind Systemkomponenten
des Sozialstaates mittels der Rechtsnorm "SGB II".

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19.06.2015 Telefonische Anfrage des Arbeitslosen bei dem Prüfungszenter (Prüfungsstelle)

Die telefonische Anfrage des Arbeitslosen bei dem Prüfungszenter (Prüfungsstelle) ergab:

Die Prüfungsstelle liefert dem JobCenter, das der Auftraggeber der Maßnahme ist,
Daten über den Teilnehmer der Maßnahme, der auch gecoacht wird. Neben
Coaching-Daten wird dem JobCenter eine Empfehlung bezüglich dem Arbeitslosen
gegeben: Das JobCenter kann die Empfehlung für eine Fortbildung etc. verwenden,
muss es aber nicht.

Das Profil der Prüfungsstelle umfasst den Bereich Büro und Büromanagement:

Feststellung, Ergänzung und Training von dazu vorhandenen Kenntnissen
(max. 12 Wochen als MAE-Maßnahme des JobCenters).

Es werden Softwarekenntnisse zu "Lexware" vermittelt.

Es werden Englisch-Kenntnisse aufgefrischt.

Eine zertifizierte Qualifizierung ist ausgeschlossen, da die Maßnahme
nur für das JobCenter relevant ist. Die Teilnahme an der Maßnahme wird
dem Teilnehmer per Beleg bescheidet. Ein Zertifikat gibt es nicht.

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02.07.2015 Arbeitsamt Spandau Termin beim Berufspsychologen             (Übersicht)

02.07.2015 10 Uhr Arbeitsamt Spandau Termin beim Berufspsychologen

Ziel des JobCenters: Siehe Vorladung des Arbeitslosen am 08.12.2014 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 2)

Ziel des Arbeitslosen: 1 freiwilliges Gespräch zur Fremd-Einschätzung des Arbeitslosen durch "neutralen" Psychologen,
also ohne Verwaltungsakt- und Sanktionierungssystematik des SGB II.

Die Fremdeinschätzung basierte auf den Umstand, dass der Arbeitslose seine berufliche Entwicklung
detailreich dargestellt hat, wobei dafür von der 1-Stunden-Dauer des Gespräches ca. 30 Minuten
benötigt wurden. Diese Zeiteinheit wurde dem Arbeitslosen vorgehalten, so dass der Psychologe
um ein ungestörte Möglichkeit des Statements, als der Fremdeinschätzung bat, wobei der
Psychologen den Arbeitslosen nur aus diesen 30 Minuten kennt.

Die Fremdeinschätzung basiert nicht auf einen analysierenden Dialog.

Der Arbeitsamtpsychologe hat seine Positionierung ansonsten so gesetzt, dass die Probleme, die
der Arbeitslose über das JobCenter im Bereich der Integration in Arbeit genannt hat,
weder bewertet noch herangezogen werden müssen. Das betrifft auch die Normierung durch
das SGB II in konkreter Wirkung bezüglich des Arbeitslosen.

Die Fremdeinschätzung ergab also nur: Wenn der Arbeitslose sich auch unbewusster Beschränkung seines
als geschlossen wirkenden Anschauungssystem klar wird, dass die Beschränkung u.a. der
Möglichkeit von Arbeitsaufnahme begünstigt wird. Die Pflege eines den Arbeitslosen
in den Möglichkeiten behindernden Konstrukts seiner Umwelt auch in Bezug zum JobCenter
ist durch den Arbeitslosen in Frage zu stellen, um die Konstruktion positiv zu verändern.
Damit wird aus Erfahrung des Psychologen auch eine Haltung des Arbeitslosen begünstigt,
die fördernd auf die Kundenbetreuung im JobCenter bezüglich Integration in Arbeit
wirkt. Ändert sich der Arbeitslose, ändert sich möglicherweise der Kontext im JobCenter.

Der Arbeitslose hat seinen Verdacht nicht geäußert, dass der Psychologe vom Arbeitsamt
wenig aktuelle Kenntnisse haben will bzw. auch nur hat.

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Reale Job-Offerten vor allem unter Nutzung der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit             (Übersicht)

Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 11.02.2014

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 30.05.2014 bis 09.06.2014

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Bundesagentur für Arbeit als Personalvermittler - Beispiel: 20 Jobs für einen Arbeitgeber, der ab 5002 Angestellte hat.

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Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 12.02.2014


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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 13.02.2013 bis 24.06.2014 - 66 Job-Offerten mit Stand 24.06.2014

In der Liste der Jobs sind auch diejenigen enthalten, deren Offerten bereits gelöscht sind.
Der Nutzer der Jobbörse muss die Offerte erst klicken, um dann zu bemerken, ob die Offerte bereits gelöscht ist.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht in der Lage, die Liste der Jobs Just-In-Time zu verwalten.

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 16.08.2013 bis 17.07.2014 - 65 Job-Offerten mit Stand 17.07.2014

In der Liste der Jobs sind auch diejenigen enthalten, deren Offerten bereits gelöscht sind.
Der Nutzer der Jobbörse muss die Offerte erst klicken, um dann zu bemerken, ob die Offerte bereits gelöscht ist.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht in der Lage, die Liste der Jobs Just-In-Time zu verwalten.

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 13.02.2013 bis 04.08.2014 - 66 Job-Offerten mit Stand 04.08.2014

In der Liste der Jobs sind auch diejenigen enthalten, deren Offerten bereits gelöscht sind.
Der Nutzer der Jobbörse muss die Offerte erst klicken, um dann zu bemerken, ob die Offerte bereits gelöscht ist.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht in der Lage, die Liste der Jobs Just-In-Time zu verwalten.

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin vom 17.06.2014 bis 28.10.2014 - 26 Job-Offerten mit Stand 28.10.2014

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin - 32 Job-Offerten mit Stand 16.11.2014

Rot angepunktete Offerten sind Telefondienst-Offerten (19 Offerten).

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin - 27 Job-Offerten mit Stand 02.02.2015

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Alle Offerten in der BA-Jobbörse zu Helfer Büro Verwaltung Berlin - 28 Job-Offerten mit Stand 03.06.2015

In der Liste der Jobs sind auch diejenigen enthalten, deren Offerten bereits gelöscht sind.
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Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht in der Lage, die Liste der Jobs Just-In-Time zu verwalten.

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Vorladung des Arbeitslosen am 07.10.2016 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 5)             (Übersicht)

07.10.2016 Vorladung vom JobCenter

JobCenter-Mitarbeiter und Arbeitsloser kennen sich.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

JobCenter

fragt den Arbeitslosen, was ihn im JobCenter so hält.

Arbeitsloser

antwortet: Keine Ahnung. Vorfreude.

JobCenter

fordert Arbeitslosen auf, dass dieser wieder eigenständig für sich sorgt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass das JobCenter was vom Arbeitslosen will:

Der Arbeitslose soll sich Gedanken machen,
wie das JobCenter dem Arbeitslosen helfen kann.
was der Arbeitslose mit seiner beruflichen Qualifikation mit Check des Arbeitsmarktes anfangen kann.

JobCenter

will wissen, wie viel Jahre der Arbeitslose sich schon bewirbt.

Arbeitsloser

antwortet: 20 Jahre jetzt.

JobCenter

stellt fest, dass

der Markt sich verändert.
der Arbeitslose sich verändert.
der Arbeitslose sich zum jetzigen Arbeitsmarkt Gedanken machen soll: Wie in Arbeit kommen.

Arbeitsloser

hat anhand der BA-Jobbörse Jobarten in den Bereichen Büro, Helfer und Datenerfasser
erfasst und sortiert: Aktuell verfügbare Jobs am Arbeitsmarkt checken an 1
Tag in der Jobbörse.
Davon wurden 2 Offerten mitgebracht und hier vorgelegt.

JobCenter

will, dass der Arbeitslose Jobs, die er ausüben könnte, raussucht.

Arbeitsloser

verweist auf die Maßgaben des JobCenters Ende 2013: Jobsuche in den Bereichen
der Hilfsarbeiten zu Büro, wobei die berufliche Qualifizierung des Arbeitslosen
nicht zu beachten ist, also nur das zählt, was der Arbeitslose aktuell kann.

JobCenter

stellt fest: Jobbörse der BA ist nicht der Arbeitsmarkt.

Arbeitsloser

fragt, welche Jobbörsen denn noch genutzt werden sollen.

JobCenter

antwortet: Weiss ich nicht.

stellt fest, dass der Arbeitslose eine Strategie hat, um den Erfolg zu verhindern.
"Erfolgverhinderungsstrategie".

stellt fest, wenn der Arbeitslose breit gefächert sucht, könnte er mehr Erfolg haben.

Arbeitsloser

fordert das JobCenter auf, sich die Liste der Checkerergebnisse anzuschauen, um mit
dem Arbeitslosen über den aktuellen Arbeitsmarkt zu reden.

JobCenter

will wissen, welche Tätigkeiten der Arbeitslose ausdrücklich ausüben kann.

stellt fest, dass der Arbeitslose für alles, was man ihm an Tipps gibt, Einwände hat.

Arbeitsloser

fragt JobCenter, wo die Schnittstelle zwischen Arbeitslosen und JobCenter-Mitarbeiter
ist. Eventuell bringt ein anderer JobCenter-Bearbeiter Abhilfe.

stellt fest, dass andere Jobbörsen die Annoncen der BA offerieren.

JobCenter

stellt fest, dass das JobCenter wegen der Arbeitsmarktferne des Arbeitslosen
diesen in seiner beruflichen Qualifikation nicht einschätzen kann. Der Arbeitslose
kann selbst beurteilen, wo seine Fachkenntnisse liegen.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er im kaufmännischen SAP-Bereich arbeiten will und dazu eine
Anschlussqualifizierung notwendig ist.

JobCenter

will wissen, wo die Notwendigkeit der Anschlussqualifizierung besteht, wenn
der Arbeitslose im kaufmännischen SAP-Bereich arbeiten will.

Arbeitsloser

stellt fest: Er hat eine Berufsausbildung im SAP-Bereich.

fordert das JobCenter auf, in den Lebenslauf des Arbeitslosen reinzuschauen.

fragt, wo die Schnittstelle liegt.

JobCenter

stellt fest, dass der berufliche Lebenslauf des Arbeitslosen nichtssagend ist
und nur offeriert, welche Ausbildungen der Betroffene hat und wann wo der
Betroffene gearbeitet hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er an diesen beruflichen Lebenslauf wieder ansetzen will.
Am liebsten wie bei Medicor 1996 - Das ist dem JobCenter bereits
seit Jahren bekannt.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose 20 Jahre mit der Suche nach solchen Job hatte.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er eine Schnittstelle braucht, um die Kenntnisse von 1996
aufzufrischen: Anschlussqualifizierung im kaufmännischen Bereich. Das ist
dem JobCenter seit Jahren bekannt und das müsste auch in den Rechnerunterlagen
des JobCenters zum Arbeitslosen enthalten sein, so dass alle Bearbeiter
von der Sachlage Kenntnis haben.

JobCenter

stellt fest, Arbeitsloser soll einen begründeten Antrag mit Stellenabgeboten stellen.

Arbeitsloser

stellt fest, dass eine Anschlussqualifizierung bereits (Ende 2013) abgelehnt wurde.

stellt fest, das am Markt der Vermittlungsgutschein verlangt wird, den
der Arbeitslose im Nachhinein beantragen und einreichen würde.

JobCenter

stellt fest,

Zeitarbeitsfirmen arbeiten ohne Vermittlungsgutschein.
Personalvermittlungsfirmen arbeiten ohne Vermittlungsgutschein.
Private Arbeitsvermittler nutzen Vermittlungsgutschein.

Arbeitsloser

fragt, ob es möglich ist, kurzfristig einen Vermittlungsgutschein zu bekommen.

JobCenter

stellt fest, dass ein Vermittlungsgutschein mit Begründung der Notwendigkeit
im Vorfeld zu beantragen ist.

stellt fest, dass Zeitarbeit zahlreiche offene Stellen hat.

Arbeitsloser

will wissen, ob es Sinn macht, die beiden vom Arbeitslosen vorgelegten Offerten
weiter zu verfolgen, wobei für diese Jobs keine Anschlussqualifizierung nötig
ist.

hält eine Trainingsmaßnahme für kaumännische Tätigkeit im Büro oder Kundenbetreuung
für sinnvoll.

fragt nach vorhandenen Ein-Euro-Job im sozialpädagogischen Bereich.

JobCenter

stellt fest, dass die Arbeitsgelegenheit dann anzutreten ist, wenn die
Arbeitsaufnahme nicht erfolgt.

Stellt fest, dass die Eingliederungsvereinbarung einen Zugang zum
1. Arbeitsmarkt ermöglichen könnte, z.B. im Bereich Datenerfassung.

hat eine Feststellungstraining- und Erprobungscenter auch für den kaufmännischen
Bereich, der feststellen kann, welche Qualifizierungen der Arbeitslose
braucht.

Arbeitsloser

schaut sich den Flyer zu dem Center an - auch Bewerbungscoaching.

JobCenter

stellt fest: In der Maßnahme wird der aktuelle Stand des Arbeitslosen und
des Marktes ermittelt.

Arbeitsloser

stellt fest: Eine Maßnahme, die wie die Maßnahme ab Januaer 2014 ist, lehnt der
Arbeitslose ab, denn die Maßnahme hat zu keiner Änderungen der
beruflichen Situation des Arbeitslosen gebracht.

JobCenter

stellt fest, dass entscheidend ist, die Kenntnisse des Arbeitslosen
zu ermitteln.

stellt fest, dass die Ablehnung dieser Maßnahme eine "Erfolgsverhinderungsstrategie" ist.

Arbeitsloser

will Anschlussqualifizierung für den 1. Arbeitsmarkt, wobei sich die
Kenntnisse des Arbeitslosen seit der letzten Maßnahme (ab Januar 2014) nicht
verändert haben.

JobCenter

bietet dem Arbeitslosen ein umfangreiches Angebot mit der Möglichkeit
eines Betriebspraktikums als betriebliches Erprobung an.

Hinweis:

Der Arbeitslose hat 2 Berufsausbildungen im SAP-Bereich: CO/FI und
ABAP4-Programmierung.

Zeitarbeitsfirmen besorgen sich Personal auch über Fremdquellen, wobei
diese Fremdquellen den Vermittlungsgutschein nutzen: Das Arbeitsamt
übernimmt faktisch auch die Beschaffungskosten für Personal der Zeitarbeit.

Thematische Übersicht zum Gespräch

1. Thema laut Vorladung des JobCenters

"Ich bitte Sie, sich bis zum Termin Gedanken zu machen, welche Tätigkeit entsprechend
Ihren beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie unter Berücksichtigung Ihrer individuellen
Leistungsfähigkeit Sie ausüben könnten. Berücksichtigen Sie dabei bitte ihre bisherigen Bewerbungen/
Ihre Bewerbungsstrategie sowie den aktuellen Arbeitsmarkt. Welche Unterstützung bei Ihre Jobsuche
erwarten Sie vom Job Center?"

2. Bedingungen

2.1. Der Arbeitslose hat mitgebracht

1 Liste sortiert nach aktuellen Jobangeboten aus der Jobbörse der BA.

2 Bewerbungen mit je Jobofferte und der Beantwortung der Bewerbung online.

1 Jobofferte ist Teil der o.g. Liste.

1 Bewerbung ist aktueller als die Liste.

Beide Bewerbungen sind auf aktuelle Jobofferten.

2.2. Arbeitsmarkt-Check

Der vom JobCenter mit einer Frist von 8 Tagen verlangte Check des aktuellen Arbeitsmarktes
kann NUR anhand der vom JobCenter bereits genannten Forderung nach Helfertätigkeit
und Minijobs erfolgen. Wegen Nachvollziehbarkeit wurde die Jobbörse der Bundesagentur für
Arbeit benutzt.

Der Check wurde per Excel erstellt, wobei Sortierbegriffe wie "Helfer" oder "Callcenter"
manuell eingefügt wurden, da der Jobbörsen-Inserent freie Textwahl in den
Berufsnamen hat und diese auch z.B. mit Sonderzeichen wie "*" ausgestalten kann
(in Excel ist "*" ein Steuerzeichen als Joker - ideal unpassend also).
Wegen der limitierten Anzahl von angezeigten Jobs wurden mehrere Recherchen
manuell kombiniert.

2.3. Ziel des Arbeitslosen

Der Arbeitslose hat sich vorgenommen, mittels offensiver Gesprächsführung
herauszubekommen, weshalb das JobCenter vorgeladen hat, da es eine final
normierende Vorgeschichte gibt und es (daher auch) keine Änderung in der
beruflichen Situation des Arbeitslosen geben kann bzw. gibt. Außerdem
steht der Arbeitslose wenige Monate vor Vollendung des 58. Lebensjahres,
ab dem das JobCenter die Vermittlung von Arbeitslosen einstellen könnte.
Es muss also einen anderen als im JobCenter-Anschreiben genannten Grund
geben, weshalb das JobCenter vorgeladen hat.

2.4. Personelle Besetzung des JobCenter-Sachbearbeiters

Die Sachbearbeiterin ist für den Arbeitslosen in überraschender Weise
diejenige, die bereits letztes Mal mit dem Arbeitslosen agiert hat.

3. Zusammengefasste Auszüge aus dem Gesprächsablauf, dessen Detail im Audio verfügbar ist.

Die Sachbearbeiterin fragt, was den Arbeitslosen am JobCenter SGB II-Bereich so hält.
Der Arbeitslose antwortet mit "Vorfreude".

Die Sachbearbeiterin schlägt vor, dass der Arbeitslose eigenständig für sich sorgen soll.
Der Arbeitslose fragt, auf welchen Weg das gehen soll.

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass

es 20 Jahre her ist, wo aus Sicht des Arbeitslosen eine Entgeltarbeit beendet wurde.

der Markt sich verändert.

der Arbeitslose sich verändert.

Bezüglich der vom Arbeitslosen vorgelegten Jobliste aus der BA-Jobbörse:

Die Sachbearbeiter versteht den Ansatz der Berufeliste, die an einem Tag
kurz vor dem Termin per Daten der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
gewonnen wurde, nachhaltig nicht: Die Sachbearbeiterin geht davon aus,
dass die Liste Jobs enthält, die der Arbeitslose antreten könnte.

Der Arbeitslose erklärt mehrmals den Sinn der Liste und die Funktion der
Suchbegriffe in der Liste, aus der 1 Jobofferte stammt, die mit einer
vom Arbeitslosen mitgebrachten Bewerbung bedient wurde.

Da die Berufsbezeichnungen in der Jobbörse der BA nicht genormt sind,
wurden vom Arbeitslosen genormte Suchbegriffe in die Liste eingebaut.

Der Arbeitslose fordert die Sachbearbeiterin auf, in die Liste reinzuschauen.

Die Sachbearbeiterin bemängelt, dass in der Liste das Kriterium
Callcenter auftaucht, ein Bereich, den der Arbeitslos nicht
abdecken kann. Was die Sachbearbeiterin nicht macht: Sie stellt
anhand der Liste nicht fest, dass in der Liste Callcenter auch mit
Hilfstätigkeit verbunden ist, also einen Bereich, den der Arbeitslose
bedienen soll.

Bezüglich Jobbereiche, in denen der Arbeitslose sich bewerben soll


Der Arbeitslose macht die Sachbearbeiterin mehrmals darauf aufmerksam, dass die
Bereiche, wo Bewerbungen des Arbeitslosen erfolgen sollen, bereits vor Jahren
vom JobCenter final festgelegt wurden, wobei der Arbeitslose davon ausgeht, dass
diese Norm im Computer des JobCenters in den Daten des Arbeitslosen notiert sind:

Bewerbungen sollen erfolgen in den Bereichen Hilfsarbeit generell und in
Verwaltung und in Büro.

Der Arbeitslose fordert die Sachbearbeiterin auf, in den JobCenter-Daten des
Arbeitslosen zu ermitteln, ob seitens des Arbeitslosen die Suche nach Jobs
in den Bereichen wie o.g. (Hilfskraft etc.) erfolgen soll.

Die Sachbearbeiterin weiß nicht, was der Arbeitslose meint.

Der Arbeitslose fordert die Sachbearbeiterin auf, in der letzten
Eingliederungsvereinbarung zu schauen, in welchen Bereichen sich
der Arbeitslose bewerben soll.

Bezüglich Abbildung des Arbeitsmarktes durch die BA-Jobbörse

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass die BA-Jobbörse nicht der Arbeitsmarkt
ist, kann aber eine Alternative nicht nennen.

Der Arbeitslose stellt fest, dass die Sachbearbeiter weiß, dass
andere Jobbörden die Offerten der BA spiegeln. Die BA ist die
Quelle, wo der Arbeitslose gesucht hat.

Bezüglich Arbeitsfaulheit des Arbeitslosen

Die Sachbearbeiterin unterstellt, dass der Arbeitslos als Strategie hat,
eine Arbeitsaufnahme zu verhindern: Wenn man breitgefächerter sucht,
ist der Erfolg der Findung eines Jobs höher.

Die Sachbearbeiterin verlangt konkret recherchierte Jobs vom aktuellen
Arbeitsmarkt, obwohl der Arbeitslose 2 Bewerbungen mitgebracht hat.

Die Sachbearbeiterin wirft dem Arbeitslosen vor, unkooperativ zu sein.
Als Beweis führt sie die Sachlage aus den Gespräche mit dem BA-Dienst
der Berufs-Psychologen vor, kann diese Behauptung mangels Daten aber
nicht beweisen. Vielmehr ist diese Behauptung eine Erfahrung der
Sachbearbeiterin aus den Gesprächen mit dem Arbeitslosen.
Zugleich stellt die Sachbearbeiterin fest, dass der Arbeitslose
regelmäßig nach Tipps durch den Sachbearbeiter fragt und dabei
reinen Tisch haben möchte.

Bezüglich Qualität der Betreuung des Arbeitslosen

Der Arbeitslose geht davon aus, dass der Sachbearbeiter die Person
des Arbeitslosen bezüglich Qualifikation einschätzen kann.

Die Sachbearbeiterin verneint, da der Arbeitslose seit 20 Jahren
ohne Entgelttätigkeit ist. Der Arbeitslose muss vielmehr selbst
feststellen, wo seine Fachkenntnisse liegen.

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass der berufliche Lebenslauf des Arbeitslosen
nichtssagend ist: Eine Liste als Nennung beruflicher Abschlüsse.

Bezüglich Anschlussqualifizierung des Arbeitslosen

Der Arbeitslose stellt fest, dass der Arbeitslose in gelernten
Berufen keine Anschlussqualifizierung hat, die aber für einen Jobantritt
im erlernten Beruf benötigt wird.

Die Sachbearbeiterin sieht keine Notwendigkeit der Anschlussqualifizierung.

Der Arbeitslose stellt fest, dass dem Jobcenter seit Jahren bekannt ist,
dass der Arbeitslose im Bereich des gelernten Berufes arbeiten will.

Der Arbeitslose stellt fest, dass es keine Schnittstelle zwischen
dem Sachbearbeiter und dem Arbeitslosen gibt.

Die Sachbearbeiterin verlangt vom Arbeitslosen, die o.g. Schnittstelle
zu erläutern.

Der Arbeitslose erklärt, dass die Schnittstelle eine Anschlussqualifizierung
zur Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Job (kleiner mittelständischer Bereich)
umfassen muss. Und auch diese Anschlussqualifizierung ist dem Jobcenter
schon lange bekannt: 4 Jahre.

Der Arbeitslose geht davon aus, dass seine o.g. Forderungen zur
Anschlussqualifizierung in den Jobcenter-Daten zum Arbeitslosen
enthalten sind.

Der Arbeitslose klärt die Sachbearbeiterin auf, dass eine Anschlussqualifizierung
durch das JobCenter als Normativ für den Arbeitslose abgelehnt wurde.

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass mit einer Jobofferte die Notwendigkeit
einer Anschlussqualifizierung beantragt werden kann.

Bezüglich Vermittlungsgutschein für Bewerbungskosten

Der Vermittlungsgutschein ist an ein Jobofferte geknüpft.

Die Sachbearbeiterin sieht keine Notwendigkeit der Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheines für private Arbeitsvermittlung, da im Bereich
Zeitarbeit genügend Jobofferten vorliegen. Zeitarbeitsfirmen arbeiten
ohne Vermittlungsgutschein. Personalvermittlungen verlangen ebenfalls
keinen Vermittlungsgutschein.

Wenn der Arbeitslose sich die private Arbeitsvermittlung finanziell
nicht leisten kann, muss er nach Alternativen suchen.

Bezüglich vom Arbeitslosen vorgelegte Bewerbungen

Der Arbeitslose erklärt, dass die Bewerbung online erfolgt ist und daher
eine Bewerbung als Text nicht existiert.

Der Arbeitslose weist darauf hin, dass beide Bewerbungen durch eine
Maschine beantwortet wurden: Ein Email-Server reagiert.
Das ist aus Sicht des Arbeitslosen befremdlich.

Bezüglich Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit (MAE)

Der Arbeitslose verlangt Auskunft, welche Anschlussqualifizierungen
Sinn machen.

Der Arbeitslose geht davon aus, dass der Antritt einer Arbeitsgelegenheit
den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.

Die Sachbearbeiterin klärt den Arbeitslosen auf, dass nach erfolgloser
Eingliederung in Arbeit die Aufnahme einer zumutbaren MAE (Arbeitsgelegenheit)
Pflicht ist: Eine Maßgabe des SGB II.

Eine MAE kann vielleicht Zugang zum Arbeitsmarkt bewirken, kann die
Teamarbeit fördern.

Bezüglich Zuweisung einer Coaching-Maßnahme

Die Sachbearbeiterin erklärt, dem Arbeitslosen eine Coaching-Maßnahme
zuzuweisen: Pflege, Hotel, Gastronomie, kaufmännisch. Ziel der Maßnahme
ist es, den beruflichen Istzustand an Kenntnissen und Fähigkeiten
festzustellen, da in 3 Jahren seit der letzten Coaching-Maßnahme
dieser Istzustand sich geändert hat.

Der Arbeitslose lehnt solcher Art Maßnahme ab, da in 2013 eine
solche Maßnahme angesetzt wurde. Der o.g. Istzustand hat sich
nicht geändert.

Bezüglich Zuweisung einer Anpassungsmaßnahme

Die Sachbearbeiterin bietet eine Maßnahme an, wo u.a. die Erzielung
eines Betriebspraktikums möglich sein könnte.

4. im Audio nicht dokumentierte Teil des Gespräches

Der Teil des Gespräches zum Thema 50+ wird nicht dokumentiert.

Der Arbeitslos hat im Gespräch klar dargestellt, dass die letzte Coaching-
Maßnahme von 2013 eine Resozialisierung von Alkoholtäter (davon Fahrerflucht)
und einer aus dem Knast stammenden (10 Jahre Haft) Person war, wobei der Coach
der Maßnahme wegen zu hoher Personalstärke der Gruppe überfordert war. Der Coach
hat dem Arbeitslosen klar dargestellt, dass ohne Anschlussqualifizierung keine
Arbeitsaufnahme am 1. Arbeitsmarkt möglich ist.

5. Hinweise

Zeitarbeit in der Jobbäörse der BA

Hier die Ergebnisse der Suche in der Jobbörse der BA nach Berlin, Leiharbeit,
Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, also aus 3 getrennten Suchläufen.

Die Jobbörse liefert natürlich auch Personalvermittlungen und anderes,
was NICHT gesucht wurde: Die Filter sind sinnlos. Man erkennt
Zeitarbeit NUR am Firmennamen, wenn dieser "zeit" enthält.

In der nach Jobs sortieren Liste sind am Ende Jobs aus Zeitarbeiten
zu finden: Von 292 Offerten in der Liste sind 12 Zeitarbeitsjobs.

Pd   20161010 Berlin ZeitLeihUeberlassung

Private Arbeitsvermittlung

Die mit Vermittlungsgutschein finanzierte Arbeitsvermittlung arbeitet nur
dann, wenn ihre Kosten gedeckt werden, auch wenn ein Vermittlungsgutschein
erst konditioniert im Nachhinein eingelöst werden. Der Eintritt der
Inanspruchnahme der Vermittlungstätigkeit unterliegt also der Kostenübernahme
durch den Hartz-4-Bezieher, wenn dieser nicht refinanzieren kann (z.B.
per Vermittlungsgutschein). Die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit
erfolgt also NUR gegen Kostendeckung. Die Bearbeitung der Bewerbung
zu einer Jobofferte gehört dazu. Der Arbeitslose muss also aushandeln,
dass der Arbeitsvermittler auf die Einzelfallprüfung des JobCenters
warten muss und der Job also, der zum Erfolg führen soll, denn nur
dann kann es einen Vermittlungsgutschein geben, so lange reserviert
sein muss. Dieses Vorgehen ist durch den Arbeitsvermittler nur dann
tolerierbar, wenn für den offerierten Job nur eben dieser Bewerber
verfügbar ist.

Für Langzeitarbeitslose bedeutet dieser Kontext die Einschränkung
der Eingliederung in Arbeit, damit das JobCenter Kosten spart,
die nur im Einzelfall oder systemisch so gut wie nie entstehen sollen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die aktuelle Qualifizierung eines
Langzeitarbeitslosen die Integration in Arbeit nicht verbessert,
wenn der Arbeitsmarkt eben diese aktuelle Qualifizierung nicht
nachweislich nachfragt und damit nicht verbessert (Berufserfahrung):
Kostensenkung der Integration in Arbeit.

Coaching-Maßnahme Pflege, Hotel, Gastronomie, kaufmännisch

Arbeitslose, die den Pflegeberuf haben und mit einer o.g. Maßnahme normiert werden,
dürfte es nicht geben, da der Pflegebereich unterversorgt ist. Damit ist also der
Bereich Pflege ein Ausbildungsziel der Maßnahme, die dafür Arbeitslose rekrutiert.

Eine solche Maßnahme hat der Arbeitslose bereits im 50+ Programm absolviert.
Auch in der letzten Coaching-Maßnahme von 2013 wurden Lehrgänge für rekrutierte
Arbeitslose angeboten.

Die Zuweisung der Maßnahme ist also Unsinn.

Abnpassungsmaßnahme des JobCenters

Der Anruf des Arbeitslosen bei dem Maßnahmeträger, der die Anpassungsmaßnahme
ausführt, ergab:

Die Maßnahme hat Empfehlungscharakter.

Der Maßnahmeträger dienstleistet dem JobCenter, das entscheidet,
ob Empfehlungen aus der Maßnahme auch umgesetzt werden.

Es ist nicht notwendig, sich als Arbeitsloser vorab vorzustellen, da jeder
zugewiesener Arbeitslose akzeptiert wird. Der Arbeitslose muss nur
die Zuweisung beschaffen.

Arbeitsamt Spandau Termin beim Berufspsychologen

Ziel des Arbeitslosen: 1 freiwilliges Gespräch zur Fremd-Einschätzung des Arbeitslosen
durch "neutralen" Psychologen, also ohne Verwaltungsakt- und Sanktionierungssystematik
des SGB II.

Die Fremdeinschätzung basierte auf den Umstand, dass der Arbeitslose seine berufliche Entwicklung
detailreich dargestellt hat, wobei dafür von der 1-Stunden-Dauer des Gespräches ca. 30 Minuten
benötigt wurden. Diese Zeiteinheit wurde dem Arbeitslosen vorgehalten, so dass der Psychologe
um ein ungestörte Möglichkeit des Statements, als der Fremdeinschätzung bat, wobei der
Psychologe den Arbeitslosen nur aus diesen 30 Minuten kennt.

Die Fremdeinschätzung basiert nicht auf einen analysierenden Dialog.

Der Arbeitsamtpsychologe hat seine Positionierung ansonsten so gesetzt, dass die Probleme, die
der Arbeitslose über das JobCenter im Bereich der Integration in Arbeit genannt hat,
weder bewertet noch herangezogen werden müssen. Das betrifft auch die Normierung durch
das SGB II in konkreter Wirkung bezüglich des Arbeitslosen.

Die Fremdeinschätzung ergab also nur:

Dem Arbeitslosen unbewusste Beschränkung seines als geschlossen wirkenden Anschauungssystems:

Die Pflege eines den Arbeitslosen in den Möglichkeiten behindernden Konstrukts seiner
Umwelt - auch in Bezug zum JobCenter - ist durch den Arbeitslosen in Frage zu stellen,
um die Konstruktion positiv zu verändern.

Damit wird aus Erfahrung des Psychologen auch eine Haltung des Arbeitslosen begünstigt,
die fördernd auf die Kundenbetreuung im JobCenter bezüglich Integration in Arbeit
wirkt.

Ändert sich der Arbeitslose, ändert sich möglicherweise der Kontext im JobCenter.

Arbeitsgelegenheit als Zwangsmaßnahme und Sklavenarbeit

Ein Ziel des Gespräches war es, dem Arbeitslosen eine Arbeitsgelegenheit nach SGB II zuzuweisen,
da dieses wegen der langen Arbeitslosigkeit möglich ist. Die Zuweisung erfolgt per Verwaltungsakt.
Die Zuweisung ist jedoch nicht erfolgt, da der Arbeitslose interveniert hat: Arbeitsgelegenheiten
führen nicht in den 1. Arbeitsmarkt (Wesen der Arbeitsgelegenheit).

Die Behauptungen de Sachbearbeiterin bezüglich MAE und Zugang zum 1. Arbeitsmarkt sind gelogen, denn:

SGB II 31.07.2016

"§2 Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit
mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des
Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen."

...

"§ 16d Arbeitsgelegenheiten

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer
Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten
zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen
und wettbewerbsneutral sind."

...

"(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung
in Arbeitsgelegenheiten."

...

"(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum
Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden.
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."

...

Damit gilt also:

Die Eingliederung in Arbeit kann für Dauerarbeitslose auf Arbeitsgelegenheiten reduziert werden,
wenn andere Maßnahme der Eingliederung durch das JobCenter nicht vorgesehen bzw. abgelehnt werden.
Exakt dann die die zumutbare Arbeitsgelegenheit eine Form der Zwangsarbeit.

Durch die Zuweisung der zumutbaren Arbeitsgelegenheit bezieht der Wertschöpfende neben der Grundsicherung,
die wegen Bedürftigkeit geleistet wird, eine wegen entgeltloser Arbeit erbrachte Mehraufwandentschädigung.

Die Zuweisung ist ein Verwaltungsakt, der nicht aufschiebbar ist, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Ergibt die Prüfung anhand eingelegter Rechtsmittel die Zumutbarkeit der Wertschöpfung - und diese
Zumutbarkeit ist das einzigste Kriterium für die Zuweisbarkeit der zumutbaren Arbeitsgelegenheit. Dann
muss der Langzeitarbeitslose seine Arbeitskraft zur Verwertung zwingend verfügbar machen, oder er wird
sanktioniert (Sanktionsrecht als Verwaltungsakt).

In Verbindung mit dem Zeitraum für eine Arbeitsgelegenheit ist das Sanktionsrecht umfassen und begründet
nachhaltige Rechtlosigkeit des Wertschöpfenden.

Das ist Sklavenarbeit.

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Coaching per Vermittlungsgutschein (ab Oktober 2016) (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 6)             (Übersicht)

15.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil - Eine Im Rahmen Hartz-4 angesetzte Aktivierungsmaßnahme muss für
den Betroffenen so sinnvoll angesetzt werden, dass bei arbeitsmarkt-
relevanter Berufsausbildung des Betroffenen, dessen Berufsausbildung
fördernd berücksichtigt werden muss. Leipziger Sozialgericht
(Aktenzeichen: S 1 AL 251/15, rechtskräftig).

1. Der Autor dieser Dokumentation war Teilnehmer dieser Maßnahme.
Der betroffene Arbeitslose war im 57. Lebensjahr.

2. Am Tag 1 der Maßnahme waren von 20 durch das JobCenter angemeldete
Arbeitslose nur 6 Personen erschienen.

Die an diesem Tag durchgeführte Anmeldung der Arbeitslosen beim
Ausführer der Maßnahme, der u.a. wegen Kostenübernahme einen
schriftlichen Vertrag pro Teilnehmer verlangte, fand z.T. in
sehr aggressivem Tonfall statt.

Im Rahmen des Vertrages definierter Datenschutz legte u.a. fest,
dass der Ausführer der Maßnahme die Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten
und anderen Verfolgungsorganen unterstützt, wobei eine Rechtsgrundlage
nicht genannt wurde.

Grundsätzlich werden Ausfalltage - egal warum der Ausfall entsteht -
nachgedient, also angehangen, so dass die Dauer der Maßnahme eine
Pflichtdauer ist.

Es wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass die Maßnahme unter Anwendung
eines Qualitätsmanagements stattfindet - welche Norm, wurde nicht
mitgeteilt.

2 Mitarbeiter des Maßnahmeausführers wurden als JobCoaches vorgestellt,
die die Arbeitslosen in der Maßnahme betreuen, wobei nur 1 Mitarbeiter
die ständige Betreuung vollzogen hat und das auch konnte, da die
Anzahl der Teilnehmer gering war.

Es erfolgte keinerlei Hinweis an die Teilnehmer, dass der Beruf "JobCoach"
kein geschützter Beruf ist.

3. Was die Teilenehmer nach und nach mitbekommen haben:

Die Ausführung der Maßnahme wird durch einen Vermittlungsgutschein des
JobCenters bezahlt, so dass der Arbeitslose eine Integration in Arbeit
nicht mit einem Vermittlungsgutschein für z.B. Private Arbeitsvermittlung
bedienen darf.

Die Dauer der Maßnahmen waren teilenehmerspezifisch ab ca. 3 Wochen,
wobei die Teilnehmer nicht wissen mussten, warum die Ursache soundso
lang festgelegt wurde - Willkür des JobCenters.

Der in der Maßnahme erstellte bzw. angepasste Lebenslauf des Arbeitslosen
dient dafür, dass der Arbeitslose den Rest der Maßnahmezeit per
Computer, Telefon, Zeitung etc. nach Arbeit bzw. nach einer
betrieblichen Erprobung sucht.

Nachfolgend die Offerten vom 16.11.2016 der BA-Job-Börse zur betrieblichen Erprobung in Berlin:

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LangArblla


Das JobCenter ist gegenüber Maßnahmeausführer Weisungsberechtigt,
so dass dieser die Anforderungen des JobCenters direkt umsetzten lässt.
Davon betroffen ist z.B. die Gestaltung des Lebenslaufes in Form,
Layout und Struktur (Normen des JobCenters als Vorlage). Dazu muss
der gesamte Vorgang (wie auch die Bewerbungsaktivitäten) im Detail
durch den JobCoaches für das Arbeitsamt dokumentiert werden.

Für die Erstellung bzw. Abänderung des Lebenslaufes sieht der Maßnahmeausführer
1 Woche vor (der Rest der Maßnahmedauer dient dem Bewerben und einer
betrieblichen Erprobung. Als Alternative wurde empfohlen, die Fingerfertigkeiten
beim Schreiben mit der Tastatur zu üben: Mittels Internet und dortige
Übungsseiten.).

Von einem JobCoache wurde behauptet, dass die Absolvierung einer entgeltlosen
betrieblichen Erprobung Pflicht ist. Der Ausführer der Maßnahme übernimmt
die Unfallversicherung.

4. Das vom Maßnahmeausführer angesetzte Erstgespräch mit dem Autor dieser Dokumentation

Prolog

Der vom Arbeitslosen für Bewerbungen benutzte Lebenslauf ist vorzulegen.
Der Lebenslauf stammt aus der vorhergehenden Aktivierungsmaßnahme
des JobCenters und liegt diesem vor. Der Lebenslauf ist strukturiert
und nicht sequenziell.

Dem Arbeitslosen ist zum Zeitpunkt des Gespräches nicht bekannt, dass das
JobCenter eine Norm zur Layout und Strukturierung des Lebenslaufes als
zwingend vorgegeben hat, so dass die Normdurchsetzung jeder Diskussion
über diese Norm entbehren muss (sinnlose Diskussion).

Das Gespräch fand in einem Durchgangszimmer statt und wurde folglich
zig mal gestört (Türenklappen).

Auszug aus dem Gespräch:

Das Gespräch wurde wie folgt begonnen: Der JobCoach hat sich Daten des
Arbeitslosen in mehrere Minuten langem Lesen angeeignet: Den Lebenslauf des
Arbeitslosen. Der Arbeitslose harrte solange im Rausch des Rechnerlüfters
aus.

Der JobCoach beginnt, den Lebenslauf nun vorzulesen. Der Teilnehmer beginnt
von sich aus, den eigenen Lebenslauf für den JobCoach zu kommentieren,
weil der Arbeitslose um die Verschachtelungen in seinem Lebenslauf weiß.
Der JobCoach erklärt daraufhin, dass seine Fragen vom Teilnehmer mit
"Ja" oder "Nein" zu beantworten sind.

Der JobCoach ist zugleich angehalten, Daten des Lebenslaufes in die Akten
zum Teilnehmer zuschreiben.

Es stellt sich auch heraus, dass der JobCoach im Kopf den sequenziellen
Lebenslauf anhand des strukturierten Lebenslaufes zusammenstellen muss.

Das ist dem JobCoach nicht gelungen.

Daraufhin ließ der JobCoach seinen Frust am Arbeitslosen verbal aus:

Völlig unübersichtlicher Lebenslauf.

Der Arbeitslose wehrt sich, will diese Divergenz nicht erklärt haben und
verweist erneut auf auf Maßgaben der vorherigen Aktivierungsmaßnahme.

Der JobCoach erklärt dem Arbeitslosen, was im Lebenslauf falsch gemacht wurde.

Der JobCoach stellt fest, dass vieles, was der Arbeitslose bisher
beruflich getan hat, überholt ist. Überholtes ist darauf zu prüfen, ob
es überhaupt in den Lebenslauf gehört.

Der JobCoach will wissen, wieso keine Arbeitsaufnahme bisher möglich war.

Der Arbeitslose erklärt die Stränge der beruflichen Laufbahn und die Absichten,
im Klein-Mittelständischen Bereich arbeiten zu wollen - so wie schon mal als
Mitarbeiter tätig gewesen -, oder als reiner Mitarbeiter unter Nutzung von SAP
zu arbeiten.

Der JobCoach schlägt daraufhin vor, im Lebenslauf die kaufmännischen Kenntnisse
gegenüber den EDV-Kenntnissen hervorzuheben. 2 Lebensläufe sind auch
möglich: 1 Lebenslauf mit und 1 Lebenslauf ohne EDV.

Der JobCoach erklärt erneut: Der Lebenslauf des Arbeitslosen ist
unübersichtlich.

Der JobCoach stellt fest, dass der Lebenslauf zur Ablehnungshaltung des
Arbeitgebers führt, sich mit der Bewerbung zu beschäftigen.

Der JobCoach möchte, dass die Struktur des Lebenslaufes angepasst wird.

Der JobCoach stellt fest, dass alle Jobofferten nach Lebenslauf verlangen.

Daher ist das Bewerben ohne Lebenslauf ein Anzeichen dafür, dass
der Arbeitslose nicht in Arbeit kommen WILL.

Der Arbeitslose verlangt nach einer Erklärung, wieso der Arbeitslose
also - auf Deutsch gesagt - arbeitsfaul sein soll. Der JobCoach lehnt es
ab, dass er "arbeitsfaul" gemeint hat.

Der JobCoach schlägt vor, Berufsausbildung und Studium zusammenzufassen.

Der Arbeitslose hält beide Bereiche für im Vorgang verschiedene Bereiche.

Der JobCoach überlässt es dem Arbeitslosen, den Lebenslauf zu vereinfachen.

Der JobCoach stellt fest, dass der Arbeitslose jeden Ansatz des JobCoaches
durch den Ansatz des Arbeitslosen ersetzt. Das Gespräch ist sinnlos.

Der Arbeitslose fragt nach dem Ziel des Gespräches und wurde darüber in
Kenntnis gesetzt:

Was der Arbeitslose bisher gemacht hat.
Tipps an den Arbeitslosen geben.
Abfragen von Daten zum Arbeitslosen.

Der JobCoach akzeptiert Informationen aus dem Lebenslauf nur zu Bereichen,
die aus Sicht des JobCoaches arbeitsmarktrelevant sind.

Der JobCoach stellt gegenüber dem Arbeitslosen fest, dass es zur Anpassung
des Lebenslaufes keine Vorlage gibt.

Der JobCoach stellt fest, dass der Lebenslauf eine völlig verloren
gegangene Optik hat. Maximal 2 Seiten Lebenslauf sind erwünscht.
Der Lebenslauf ist nicht zu Ende lesbar. Der Lebenslauf verhindert
Aufnahme von Arbeit. Ein vereinfachter Lebenslauf mit Lücken wird
eher zum Vorstellungsgespräch führen.

Der Arbeitslose weist darauf hin, dass er seit Jahren keine Anschlussqualifizierung
erhalten hat.

Audio als Auszug

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5. Das JobCenter hat die Norm zum Lebenslauf während der Maßnahme geändert.
Wieso, wurde den Teilnehmern nicht mitgeteilt, da diese die jeweils geltende
Norm eh pflichtgemäß umzusetzen ist.

6. Das JobCenter schreibt dem Arbeitslosen den Stil und Art und Weise eines
Bewerbungsschreibens vor. Diese Maßregelung hat somit nichts mit dem persönlichen
Stil des Arbeitslosen zu tun (u.a. intellektuelle Prägung des Arbeitslosen).
Die Bewerbungsschreiben entsprechen somit nicht zwingend der Persönlichkeit
des Arbeitslosen.

7. Der betreuende JobCoach erklärt, dass die Ausübung der betrieblichen
Erprobung ein Beweis des Arbeitslosen für dessen Fähigkeit zu Pünktlichkeit
und Fleiß darstellt. Daher ist es auch zumutbar, wenn die Erprobungsstelle
weit entfernt vom Wohnort des Arbeitslosen liegt, so dass quasi jede
betriebliche Erprobung zumutbar ist.

8. In der Maßnahme befindet sich im 2. Durchlauf der Maßnahme ein Arbeitsloser,
dem der Maßnahmedurchführer bereits in der 1. Maßnahme gegenüber dem
JobCenter bescheinigt hat, dass der begründete Verdacht der Demenz des
58-Jährigen vorliegt, so dass eine Aktivierung nicht oder nur eingeschränkt
möglich ist.

In der Maßnahme befindet sich ein 19-Jähriger, dessen Sozialkontext
in der u.a. elterlichen Erziehung eine Arbeitsfähigkeit nach Normen
des gängigen Arbeitsmarktes aussschließt. Diese auch noch ausgeprägte
Asozialität frisst ebenfalls Ressourcen des Coaches, der den Arbeitslose
in 12 Wochen zur Fähigkeit des Antrittes von Arbeit bekehren soll.

In der Maßnahme befand sich 1 Arbeitsloser, dessen gelernter Beruf massenweise
am Arbeitsmarkt gesucht wird, so dass die Aktivierungsmaßnahme das Ende
der Grundsicherung herbeigeführt hat.

In der Maßnahme befindet sich 1 Türkisch sprechende Frau, die in der Deutschen
Sprache Analphabet ist.

In der Maßnahme befindet sich 1 Russisch sprechende Frau, die der Deutschen Sprache
eingeschränkt mächtig ist.

In der Maßnahme befinden sich 2 ehemals Selbstständige (davon 1 mit Meisterbrief) - beide
mittleren bzw. älteren Jahrganges und beide im jeweiligen Insolvenzverfahren.

9. Das JobCenter stellt mitten in der Maßnahme eine neue Norm zu Dokumentierung
der Aktivität des Arbeitslosen im Bereich Bewerbung auf:
Zum Zweck des Ausschlusses von Betrug durch den Arbeitslosen, der versuchen
könnte, sich zum Schein zu bewerben, müssen nun Onlinebewerbungen ausgedruckt
vorliegen: Anzeige, Bewerbungsschreiben, Nachweis des Onlineversandes und
alle weiter erfolgten Reaktionen zur Bewerbung.

10. Der deutsche Arbeitsmarkt hat sich im Bereich Ausschreibungen einer offenen Arbeitsstelle
in einen rechtsfreien Bereich gewandelt: Es ist seitens des Offerierenden üblich, per Email
eingegangene Bewerbungen nicht so zu bearbeiten, dass der Bewerber etwas davon erfährt:
Emails des Bewerber werden regelmäßig weder im Eingang bestätigt noch bearbeitet.
Wenn in Emails die regelmäßig vom Offerierenden verlangte persönliche Daten wie die
des Lebenslaufes enthalten sind, erfährt der Bewerber nicht, ob die Daten korrekt beim
Offerierenden eingetroffen sind und dort auch korrekt behandelt werden - Der Datenschutz
ist faktisch annulliert worden. Unternehmen sind regelmäßig nicht in der Lage, ihren
Email-Server so zu konfigurieren, dass dieser das Eintreffen der Email des Bewerbers
diesem rückmeldet.

Damit gilt: Im Bereich Offerte und Bewerbung am Arbeitsmarkt werden persönliche Daten
in Umlauf gebracht, ohne dass es einen Zwang zum Datenschutz gibt.

11. Die im Computer-Raum eingesetzten Windows-Versionen sind nur z.T. mit Updates versorgt
und weisen regelmäßig keine installierte Security-Software aus. Da USB-Sticks einsetzbar
sind, ist die Ansteckung mit Viren systemisch gegeben, falls nicht anderweitig
die Sicherheit gewahrt wird. Davon kann Wegen unterlassener Updates für Windows
nicht ausgegangen werden. Der Autor dieser Dokumentation musste an 2 PC arbeiten,
die weder Windows-Updates noch Antivirenschutz hatten. Deswegen hat der Arbeitslose
seine Email-Bewerbungen ausschliesslich von seinem heimischen PC aus, der
geschützt ist, vollzogen.

12. Die Methodik des JobCenters basiert u.a. auf nachhaltiges Mobbing.

Es werden Arbeitslose gegeneinander ausgespielt.

Gelobt wird, wer bisher eine Arbeitsaufnahme mit seiner zur Nachfrage an Arbeitskräften
passende Qualifikation unterlassen hat und nun während der Maßnahme zur Arbeitsaufnahme
"befähigt" wurde.

13. Die zweite Aktivierungsmaßnahme des Arbeitslosen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt als Form der
Eingliederung in Arbeit bei Niles AW gGmbH hatte ein Spektrum u.a.

- Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
- Aufarbeitung und Reflexion bisheriger Bewerbungsbemühungen.
- Überblick über den Arbeitsmarkt.

Die Agentur für Arbeit beschafft sich mit solchen Aktivierungsmaßnahmen Datenmaterial über den Arbeitslosen,
wobei das JobCenter im Fall der ersten Aktivierungsmaßnahme des Arbeitslosen die Einsicht in die Daten des
Arbeitslosen dem Arbeitslosen verweigert hatte.

Im Fall von Niles hatte sich der Arbeitslose einen Einblick in die Daten beschaffen können (Niles kooperierte),
die von Niles an das Jobcenter gingen und u.a. folgendes Ergebnis der Aktvierungsmaßnahme zur Heranführung
an den Arbeitsmarkt und Integration in Arbeit enthalten:

"Eine Vermittlung wurde leider nicht erreicht."

...

"In vielen Fällen der recherchierten Angebote differierten jedoch bereits Anforderungsprofil und Kompetenzprofil
recht stark, so dass keine Chance bestand, eine solche Stelle besetzen zu können.

Da uns das Problem dieser Differenzen zwischen Anforderungen und Kompetenz immer wieder begegnete,
empfehlen wir eine gezielte Überprüfung bzw. Ermittlung der kaufmännischen Fähigkeiten sowie in SAP, um
Herrn' ... 'ggf. punktgenaue Angebote in Bezug auf Weiterbildungsmaßnahmen unterbreiten zu können
und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern."

...

Auf die Umsetzung der Ergebnisse der Aktivierungsmaßnahme wartet der Arbeitslose bis heute: Die in der
Aktivierungsmaßnahme erkannten Hemmnisse in der Arbeitsaufnahme duldet das JobCenter nachhaltig.

Nachfolgend der komplette "Teilnehmerbezogene Bericht" von Niles für das JobCenter.

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Fazit. Die sogenannten Maßnahmen der Aktivierung haben weniger mit Integration in Arbeit
zu tun. In die Maßnahmen werden u.a. Arbeitslose geschickt, deren soziale Verwahrlosung
bereits aktiv ist, so dass das JobCenter kostengünstig die unterhalb der Armutsgrenze
lebenden Maßnahmeteilnehmer resozialisieren kann. Wegen der Mischung aus Schwerstfällen
und tatsächlich integrierbaren Arbeitslosen, ist für letztere die Integration in Arbeit
grundsätzlich ausgebremst, wenn der die Maßnahmeteilnehmer betreuende Coach zwingend
mehr in die resozialisierende Betreuung investieren. Eine Gruppenstärke von 20
Personen pro Coach ist real. Die Mischung in der Gruppe ist genauso willkürlich
wie die Zuweisung der Dauer der o.g. Aktivierung: Das jeweilige JobCenter weist die
Aktivierung zu. Das JobCenter nutzt so von Anfang an des Mobbing der Gruppe.

Dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, Langzeitarbeitslose, die regelmäßig
unterhalb der Armutsgrenze leben und dann sozial randständig sein müssen, dem
Arbeitsmarkt zuzuführen, ohne mit pervertierten Methoden wie Sanktionen oder
o.g. Kontext von Aktivierungsmaßnahmen arbeiten zu lassen, ist so klar wie der
Umstand, dass Systemklagen vor dem BRD-Verfassungsgericht entweder eine konkrete
Privatklage oder eine institutionelle Klage sein müssen, um überhaupt vom
Gericht angenommen zu werden. So klar ist auch, dass Hartz-4 eine Systemkomponente
der Verwahrlosung von Teilen des Deutschen Volkes ist, um Spannungen in der
Gesellschaft verwertbar zu machen und dauerhaft zu halten.

Dass Hartz-4 beim Gesetzgeber keine Lobby hat, wird nachhaltige in die optimierte
Pflege des Niedriglohnes für Massen benutzt.

Die BRD Regierung bekommt Argumente, um das Leben unterhalb der Armutsgrenze systemisch
weiter zu pervertieren. Z.B. die Abschaffung der Rentenbeitragszeiten während Bezug
Hartz 4.

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Vorladung des Arbeitslosen am 15.12.2016 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 7)             (Übersicht)

15.12.2016 Vorladung JobCenter

JobCenter-Mitarbeiter und Arbeitsloser kennen sich.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

Das JobCenter hat Bewerbungen des Arbeitslosen aus der Aktivierungs-Maßnahme
von Ende 2016. Diese Bewerbungen und der in der Maßnahme angepasste
Lebenslauf wurden durch den Arbeitslosen dem JobCenter vorab per Email
übersendet und liegen im Gespräch ausgedruckt vor. Übersendet wurde
eine ca. 60 seitige PDF an Bewerbungen.

In der Aktivierungsmaßnahme wurde dem Arbeitslosen zwangsweise vorgeschrieben,
welches Layout, welche Struktur und welche Formulierungen zu nutzen sind.
Abweichungen von dieser Norm erzeugten Aggressionen des JobCoaches, da
die dem Arbeitslosen aufgezwungene Norm eine Vorgabe des Arbeitsamtes
ist und der Maßnahmeträger diese Norm zu vermitteln hat. So kam es auch,
dass diese Norm innerhalb weniger Tage zu Umbauten des Lebenslaufes
geführt hat, denn das Arbeitsamt hat die Norm geändert. - Um es ganz klar
zu sagen: Diese Normierung war eine Zwangsmaßnahme.

In der Aktivierungsmaßnahme war explizit die Durchführung einer
entgeltlosen betrieblichen Erprobung in der Dauer von 30% der Dauer
der bewilligten Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme. Das JobCenter
übernimmt die Unfallversicherung und finanziert damit diese Erprobung.
Dass die Erprobung durch die Arbeitslosen in Anspruch genommen wird,
darauf wurde seitens des JobCoaches massivst gedrängt. Seitens des
JobCoaches wurde diese Erprobung als "entgeltlose betriebliche
Erprobung" bezeichnet.

Auszug aus dem Gesprächsverlauf

JobCenter

will wissen, ob sich durch die letzte Aktivierungs-Maßnahme irgendwas geändert hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass sich nichts geändert hat.

JobCenter

versteht nicht, wieso der Arbeitslose sich per E-Mail-Bewerbungen anhand der
Rechentechnik der Maßnahme währen der Maßnahme gesendet hat und vielmehr
im Geheimen sich bewirbt.

Arbeitsloser

stellt fest

auf der Rechentechnik liegen die Emaildaten, da mittels Browser gearbeitet werden muss.
nutzt zu Hause keine Email-Zugang per Browser sondern Outlook 2016, da Outlook
geschützt ist.
lehnt die Nutzung von ungeschützten Computern für die privaten Email-Account des
Arbeitslosen ab.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose in den von ihm vollzogenen Jobs gute Beurteilungen
bekommen hat.

fragt, was ist im Jahr 2000 passiert.

Arbeitsloser

erklärt seinen beruflichen Lebenslauf: Der Arbeitslose hat parallele Ausbildungen
zum Großrechner / SAP und kaufmännischen Mittelstand absolviert. Eine büro-kaufmännische
Ausbildung hat der Arbeitslose nicht.

JobCenter

stellt fest, wenn man 1 Bewerbungsschreiben des Arbeitslosen liest, dann hat man
automatisch fast alle anderen gelesen, da der Arbeitslose wenig Wiedererkennungswert
für den Arbeitslosen hinterlegt, in dem der Arbeitslose in seinen Bewerbungsschreiben
hinterlegt, was der Arbeitslose gemacht hat. Vielmehr gilt: Es gibt keine Stellenanzeige,
in der verlangt wird, dass der Bewerber darstellt, was er gemacht hat.

Arbeitsloser

will ein Beispiel aus den dem JobCenter vorliegenden Bewerbungen.

JobCenter

wählt eine Bewerbung zum Datenerfasser aus, und liest den 1. Satz vor.
stellt fest, dass der Einleitungssatz der Bewerbung die Aufnahme von Arbeit verhindert.

Arbeitsloser

stellt fest, dass dem Arbeitslosen

dieser Satz vom Kontext her so vorgegeben wurde.
vorgegeben wurde, wie Bewerbungsschreiben zu machen sind.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose in der Aktivierungsmaßnahme nicht bereit war,
per Computer am Maßnahmeort aus Bewerbungsanschreiben per Email zu versenden.

wiederholt, dass Arbeitgeber nicht wissen wollen, was Bewerber beruflich gemacht haben.

liest aus der Bewerbung zum Datenerfasser vor.

stellt fest, dass die anderen Bewerbungen das Gleiche ausweisen.

Arbeitsloser

stellt fest, dass jede Bewerbungsaktivität nachgewiesen werden musste (Nummernsystem).
Bewerbungen wurden zur Aktivitätenliste abgeheftet.

stellt fest, das zum Anfang der Maßnahme durch den JobCoach über Bewerbungen gemeckert wurde.

JobCenter

stellt fest, der Arbeitslose verfolgt eine "Erfolgsverhinderungsstrategie".

Arbeitsloser

stellt fest, dass das JobCenter mit dieser Behauptung auf "Erfolgsverhinderungsstrategie" lügt.

sieht die Notwendigkeit der gerichtlichen Grundsatz-Klärung der Behauptungen des JobCenters.

JobCenter

erklärt sich zur gerichtlichen Klärung bereit.

JobCenter

stellt fest, dass alle Bewerbungen identisch sind, aber vom JobCenter nicht alle Stellen
gelesen wurden.

Arbeitsloser

zieht seine Bewerbung "Helfer mit kaufmännischen Hintergrund" (Workstation) heran.

Arbeitgeber hat folgende Konditionen: Kundenstammanfragen per Telefon, Email, Chat

stellt fest, Telefonarbeit ohne Headset geht.

stellt fest, Arbeitgeber hat folgende Kondition: Stammdatenänderung, Adressdaten, Kontodaten.

stellt fest, dass der Arbeitslose solche Arbeit beim Krankentransport gemacht hat.

JobCenter

stellt fest, dass die dazugehörige Bewerbung nicht auf die Jobofferte macht.

Arbeitsloser

zieht Initiativ-Bewerbung zu Einstieg als kaufmännischer Sachbearbeiter

stellt fest, dass in dem Schreiben stehen muss, was der Arbeitslose beruflich hat.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose zu wenig Bezug auf die offerierte Tätigkeit nimmt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass kaum Absagen eingetroffen sind.

fordert JobCenter auf, die Begründungen in den Absagen zu lesen.

JobCenter

stellt fest, dass in den Bewerbungen Dinge hinterlegt sind, mit denen ein
Arbeitgeber nichts anfangen kann.

stellt fest, dass der Arbeitslose seit 16 Jahren umfangreiche Bewerbungen getätigt
hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass in den Absagen ermittelbar ist, dass der Bewerber nicht auf die
Bedürfnisse des Arbeitgebers eingegangen ist. Fordert JobCenter auf, die
Absagen zu lesen.

stellt fest, dass alle Bewerbungen vom JobCoach gesichtet wurden.

JobCenter

stellt erneut fest, dass die Bewerbungen kaum Wiedererkennungswert für den
Arbeitgeber haben.

stellt fest, die Bewerbungen haben wenig Bezug auf die jeweils ausgeschriebene
Stelle. Die Bewerbungen nennen nicht den Schwerpunkt des Arbeitslosen.

stellt fest, der Arbeitslose erstellt seine Bewerbungen per Kopieren von Texten.

stellt fest, dass der Ausdruck (PDF) aller Bewerbungen aus der letzten Aktivierung
zum Zweck der der Vorbereitung der gerichtlichen Klärung erfolgt ist.

bemängelt die Bewerbungen des Arbeitslosen zur entgeltlosen betrieblichen Erprobung:
Das JobCenter ist nicht dazu da, den Arbeitgebern das kostenlose Praktikum zu
finanzieren.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die vom Arbeitslosen verwendete Formulierung "entgeltlose betriebliche
Erprobung" vom JobCoach so betitelt wurde.

JobCenter

fragt den Arbeitslosen, wo dessen Anspruch ist, sich in den Arbeitgeber hineinzuversetzen.
Problem sind die identischen Bewerbungen des Arbeitslosen.

Arbeitsloser

stellt fest

Der Arbeitgeber kennt die Bewerbungen für andere Arbeitgeber nicht.
Der Arbeitgeber würde die Qualifikation prüfen.
Der Arbeitslose hat die Qualifikation nicht. Das ist der Grund für Absagen.

JobCenter

stellt fest, wenn der Arbeitslose die Qualifikation nicht hat, braucht sich der
Arbeitslose nicht zu bewerben.

Arbeitsloser

fragt, ob der Bericht der Aktivierungsmaßnahme beim JobCenter eingetroffen ist.

JobCenter

stellt laut Bericht der Aktivierungsmaßnahme fest

Es hat sich als schwierig gestaltet, ein Praktikum zu finden.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er in der Jobbörse der BA 1 Offerte zur betrieblichen
Erprobung gefunden hatte.

stellt fest, dass er mittels Abklappern von Unternehmen laut Branchenbucheintrag
eine betriebliche Erprobung gesucht hatte - Branchen, die nach Meinung
des Arbeitslosen zu seinen beruflichen Kenntnissen passen.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose keine aktuellen Kenntnisse hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die Feststellung, dass der Arbeitslose keine aktuellen
Kenntnisse hat, bekannt ist.

JobCenter

liest aus dem Bericht der letzten Aktivierungsmaßnahme vor:

Wegen regelmäßiger Divergenz zwischen Anforderung und Kompetenzen empfiehlt
der Maßnahmeträger die gezielte Überprüfung bzw. Ermittlung der kaufmännischen
Fähigkeiten.

Arbeitsloser

stellt fest: Diese Divergenz durchzieht alle Jobofferten.

JobCenter

stellt fest, dass das Erprobungscenter die Besprechung der Bewerbungsunterlagen,
der Bewerbungen und der Bewerbungsstrategie vollziehen kann: JobCoaching und
Prüfung, ob eine Qualifizierung überhaupt noch Sinn macht, da der Arbeitslose
sehr veraltete Kenntnisse hat und deswegen eventuell gar keine Chancen am
Arbeitsmarkt bestehen könnten.

Arbeitsloser

stellt fest, dass laut seinem Anruf bei dem Center der Bereich des Büro-Kaufmannes
und Verwaltung (u.a. Software Lexware) bedient wird.

JobCenter

stellt fest, dass der Lebenslauf immer nur mit dem relevanten Teil auszustatten ist.
Wenn der Arbeitgeber im Nachhinein z.B. das Abitur als Zeugnis haben will, wird
der Arbeitgeber das dem Bewerber mitteilen.

stellt fest, die Verwendung des vollständigen Lebenslaufes ist eine
"Erfolgsverhinderungsstrategie".

Arbeitsloser

stellt fest, dass mit Beginn der letzten Aktivierungs-Maßnahme der Lebenslauf aus
der vorhergehenden Aktivierungs-Maßnahme (ab Januar 2014) umgestaltet wurde:
Anpassung an die Norm laut Arbeitsamt.

JobCenter

bietet an, dass der Arbeitslose sich einen Coach in einer gerade jetzt
stattfindenden Bildungs-Veranstaltung im JobCenter sucht: Initiative
des Arbeitslosen.

Arbeitsloser

stimmt zu.

Hinweis:

Der Zugang zum E-Mail-Account per Browser ist nur schützbar, wenn ein Antivirenprogramm
ein Browser-Plugin installiert hat: Passend zum Browser. Die beiden Computer, die
der Arbeitslose verwenden musste, hatten weder Windows-Update noch Browser-Update
noch Antivirus implementiert.

Fazit

Dass dem Arbeitslosen die geheime Bewerbungsart unterstellt wird, obwohl mittels
Allgemeinwissen bezüglich Antivirus-Schutz und Windows-Updates schnell festgestellt
hat, dass deren Fehlen einen Virus- und Hackbefall enorm begünstigen, so dass nur
ein Volltrottel seine Emails per Browser von einem ungeschützten Computer aus
machen würde, beweist den eklatanten Mangel an Kompetenzen der Maßnahme und
beweist vor allem klar, dass dem Arbeitslosen übel nachgeredet werden SOLL
und der Arbeitslose sich wegen dieser Nachrede da erklären muss, wo das
Sanktionsrecht vorherrscht: Im JobCenter und dessen Willen, sich der üblen
Nachrede gezielt anzuschließen. - Hartz-4-Sumpf.

Der Wiedererkennungswert einer Bewerbung eines Jobsuchenden ist die Reflexion
der vom Arbeitgeber gewünschten Konditionen bzw. deren Erweiterung mit
zusätzlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten des Jobsuchenden. Das sind regelmäßig
Ausbildung und Marktnähe (direkt oder vermittelt) als Fachkraft oder Quereinsteiger.
Das unterste Level ist die Aushilfsarbeit. Niemals jedoch ist die Reflexion
konditionsfrei, denn die Fähigkeit zur Einarbeitung müssen Schulabbrecher
bis hin zu Höchstqualifizierten haben: Aus Sicht des Arbeitgebers.
Die Vakanz und Varianz eines Bewerberschreibens hängt also von der Vielfalt
und Eindeutigkeit der Erfüllung der Arbeitgeberkonditionen ab - und von der
Fähigkeit des Jobsuchenden und des Arbeitgebers, diesen Kontext zu vermitteln
(Schnittstelle). Eine in Deutschland massiv-übliche Fähigkeit eines Arbeitgebers
ist die Unterlassung der Reaktion auf per JobOfferte angeforderte Bewerbungen.
Faktisch die Täuschung zum Zweck der Beschaffung von Personal zu gewerblichen
Zwecken - in Deutschland legal. Bezüglich Bewerber kann dessen Anschreiben
und beruflicher Lebenslauf nur das umfassen, was wahrheitsgemäß ist und der
Arbeitgeber erfahren darf. Unwahrheit kann zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses
und damit zum Schadensersatz des Arbeitgebers führen. - Der Bewerber ist also
gefordert, seinen Kontext für den Arbeitsmarkt optimiert zu vermitteln,
um Konkurrenten auszuschalten. Wenn also der Bewerber z.B. Kontext, der im
Wesentlichen der Vergangenheit angehört und eben nicht ausreichend den
Arbeitsmarkt bedient, in seinem Anschreiben hinterlegen MUSS, wird zwar
die Wahrheit offeriert, aber der Job weniger antretbar, wenn genügend
Konkurrenz verfügbar ist, was im Bereich Langzeitarbeitslosigkeit
regelmäßig auftreten dürfte: Erhebliche Hindernisse im Zugang zur Arbeit.
Wenn genau diese Hindernisse nachhaltig bestand haben und nach Gesetzeslage
(z.B. SGB III Arbeitsförderung oder Durchführungsbestimmungen der JobCenter etc.)
oder anderer Maßgaben der JobCenter begünstigt werden, dann sind Bewerberschreiben
zwingend sachlich identisch und vor allem damit normiert. Wenn also das
JobCenter dann den Vorwurf erhebt, der betroffene Arbeitslose erstellt solcherart
Bewerbungen generell, dann ist das ganz klar Mobbing von Amts wegen durch das
JobCenter, da der Vorwurf ansonsten keinen anderen Sachbezug haben KANN.
Klares Mobbing liegt auch vor, wenn das JobCenter vom Arbeitslosen verlangt,
dass dieser in seinen Bewerbungsschreiben nicht mitteilt, was der Arbeitslose
beruflich gemacht hat.

Wie Bewerbungen zeigen, können Arbeitgeber mit der "Betrieblichen Erprobung" nichts
anfangen, da am Markt Praktika für Schüler, Studenten und Qualifizierte nachgefragt
werden - jedoch nicht für Arbeitslose. Solche Erprobungen kommen nur durch
Eigeninitiative des Arbeitslosen, den passenden Arbeitgeber am Markt zu ermitteln,
also mehr oder wenig zufällig zu Stande. Genau 1 Offerte, die die betriebliche
Erprobung nachfragte, fand der Arbeitslose in der Jobbörse der Bundesagentur
für Arbeit, wobei "betriebliche Erprobung" keine Kategorie in der Jobbörse ist
(Praktikum / Praktika dagegen schon).

Das Angebot des JobCenters, feststellen zu lassen, ob der Arbeitslose wegen
dessen Kenntnisstand, der, wenn zu veraltet ist, keine Chancen mehr
am Arbeitsmarkt hat und dann daher keine Qualifizierung mehr sinnvoll
ist - dieses Angebot erfolgt genau dann, wenn der Arbeitslose wegen
unterlassener Anschlussqualifizierung nicht branchentauglich ist,
obwohl der Arbeitslose regelmäßig eine Anschlussqualifizierung gefordert
hat. Ziel des JobCenters ist also, die durch Unterlassung herbeigeführte
Arbeitsmarktferne für eine berufliche Umorientierung zu nutzen: Die
der Aushilfsarbeit. Damit gilt: Das JobCenter hat und will Kosten der
Integration in Arbeit des Arbeitslosen nur so verursachen, wie es das
JobCenter beliebt. Damit ist eine weitere Systemänderung für Langzeitarbeitslose
bewiesen.

Thematische Übersicht zum Gespräch

Das JobCenter geht davon aus, dass der Arbeitslose seine Online-Bewerbungen geheim gehalten hat.

Der Arbeitslose klärt das JobCenter auf:

Der Arbeitslose hat auf der Aktivierungsmaßnahme 2 PC genutzt, die zwar Windows hatten, aber keine
Windows-Updates erhielten. Im Falle der Onlinebewerbung von PC des Maßnahmedurchführers gehen die
Daten über dessen Computer und Server laufen. Der Arbeitslose zog es vor, seine Bewerbungen
geschützt und mit aktueller Software vom eigenen PC aus zu vollziehen.

Das JobCenter rätselt, wieso es seit dem Jahr 2000 einen Einbruch in der Erwerbstätigkeit gab, obwohl
der Arbeitslose bis 2000 von den Arbeitgebern gute Beurteilungen erhalten hatte.
Der Arbeitslose erklärt seinen beruflichen Lebenslauf: 2 parallele Ausrichtungen (Bereich Großkunden und
SAP sowie Bereich Mittel-Kleinstand, beides kaufmännisch, jedoch nicht büro-kaufmännisch).

Das JobCenter zitiert 2 Bewerbungen des Arbeitslosen als exemplarische Statusbestätigung, dass alle
Bewerbungen des Arbeitslosen ausreichen, um Kenntnis über alle anderen Bewerbungen des Arbeitslosen
zu erhalten:

- Wenig Wiedererkennungswert für den Arbeitgeber.
- Arbeitgeber wollen nicht wissen, welche Tätigkeiten der Arbeitslose gemacht hat.

Als 1. Exemplarbeweis des JobCenters diente folgende Offerte zum Datenerfasser.

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Der Arbeitslose macht darauf aufmerksam, dass das JobCenter bereits gefordert hatte, dass der
Arbeitslose sich im Bereich Datenerfassung zu bewerben hat und der Arbeitslose dieser
Forderung nachkommt.

Das JobCenter stellt die Einleitung in der Bewerbung:

"ich interessiere mich sehr für die, von Ihnen, inserierte Stelle als Datenerfasser
und bewerbe mich dafür."

als eine für den Arbeitgeber uninteressante Floskel dar.

Der Arbeitslose macht darauf aufmerksam, dass diese Formulierung am Beginn der Bewerbung
eine Pflichtvorgabe durch den Maßnahmedurchführer war, der eine Vorgabe des JobCenters
erfüllt, in dem der Arbeitslose diese Floskel anzuwenden hat.

Das JobCenter zweifelt die Existenz der o.g. Vorgabe an.

Der Arbeitslose erklärt, dass das JobCenter der Aktivierungsmaßnahme und damit auch den dort
ablaufenden Prozessen zugestimmt hat.

Der Arbeitslose geht davon aus, dass das JobCenter folgendes nicht zwingend weiß:

Jede vom Arbeitslosen vollzogene Bewerbung wurde dem Coach des Maßnahmedurchführers
als ausgedrucktes Exemplar übergeben und zwar genau ab dann, als das JobCenter
verlangt hat, dass der Arbeitslose seine Bewerbungen und andere Aktivitäten per Beleg
beim Maßnahmedurchführer zu dokumentieren hat - eben als Ausdruck der Bewerbungen.
Der Maßnahmedurchführer hatte also dann von den Bewerbungen und Aktivitäten Kenntnis
und zwar synchron zur Aktivitätenliste.

Das JobCenter stellt fest, dass der der Arbeitslose seit 16 Jahren eine Bewerbungsstrategie
durchführt, die eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme verhindert.

Der Arbeitslose erklärt diese Behauptung zur Lüge, da die Aktivierungsmaßnahme anderes zeigt.
Im Übrigen geht der Arbeitslose aus, dass die Ausgestaltung der Aktivierungsmaßnahme
auf Wunsch des JobCenters ausgestaltet ist.

Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage des Arbeitslosen zweifelt das JobCenter an.

Das JobCenter erklärt seine Bereitschaft, den Sachverhalt der Eingliederung in Arbeit des
Arbeitslosen vor Gericht klären zu lassen.

Der Arbeitslose fordert das JobCenter auf, eine Bewerbung des Arbeitslosen im Bereich SAP
heranzuziehen.

Nachfolgend die vom Arbeitslosen gemeinte Offerte.

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Das JobCenter behauptet, dass alle Bewerbungen identisch sind und zwar auch dann, wenn das
JobCenter nicht alle Bewerbungen des Arbeitslosen herangezogen hat. Der Arbeitslose
schreibt immer über das, was er getan hat.

Als 2. Exemplarbeweis des JobCenters diente folgende Offerte Berufs- u. Quereinsteiger mit
kaufmännischem Hintergrund

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Der Arbeitslose erklärt seine bisherige Tätigkeit in Bereich Kundenbetreuung und Rechnungslegung
in Bezug zu den Maßgaben aus der Anzeige von workstation
"Berufs- u. Quereinsteiger mit kaufm. Hintergrund (m/w) (Helfer/in - Büro, Verwaltung)"

Der Arbeitslose erklärt nachfolgende Initiativbewerbung.

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LangArbln8


Der Arbeitslose fordert das JobCenter auf, die Bewerbung als SAP-Mitarbeiter heranzuziehen.

Das JobCenter will wissen, warum der Arbeitslose so wenig Bezug auf die Tätigkeit laut
JobOfferte nimmt.

Der Arbeitslose stellt fest, dass es wenig Absagen in der PDF-Datei der Bewerbungen gibt.

Das JobCenter stellt fest, dass sich umfangreich beworben wurde, aber keine Zusagen
vorhanden sind.

Der Arbeitslose merkt, dass das JobCenter kennt offensichtlich nicht den Inhalt der
Anzeige von Workstation und der dazu vom Arbeitslosen vollzogenen Bewerbung kennt.

Das JobCenter verlangt, dass der Arbeitslose in seinen Bewerbungen auf die in der Offerte
angegebenen Forderungen eingeht. Das ist der Grund, warum Arbeitsaufnahme nicht stattfindet.
Aus Sicht des JobCenters hinterlegt der Arbeitslose in dessen Bewerbungen Angaben, mit
denen Arbeitgeber nichts anfangen können.

Der Arbeitslose fordert das JobCenter auf, die Absagen, die der Arbeitslose von
Arbeitgebern bekommen hat, heranzuziehen, um festzustellen, weshalb der Arbeitslose
für den Arbeitgeber nicht in Frage kommt.

Der Arbeitslose erklärt: Die Bewerbungen des Arbeitslosen wurden vom Coach der Aktivierungsmaßnahme
gesichtet und der Akten zum Arbeitslosen hinzugefügt.

Das JobCenter behauptet erneut, dass alle Bewerbungen identisch sind. Der Arbeitslose
schreibt immer über das, was er getan hat und kopiert dabei Text-Bausteine in die Bewerbungen.

Das JobCenter stellt fest: Es hat die gesamte PDF-Datei der Bewerbungen ausgedruckt,
um Unterlagen für das Gericht zu haben.

Das JobCenter zweifelt Bewerbungen für ein kostenloses Praktikum an: Hartz 4 ist nicht dazu da,
den Arbeitgebern ein kostenloses Praktikum zu finanzieren.

Das JobCenter behauptet, dass der Begriff der entgeltlosen betriebliche Erprobung eine Erfindung
des Arbeitslosen ist.

Das JobCenter findet in den Vorgaben des Ausführer der Aktivierungsmaßnahme für den teilnehmenden
Arbeitslosen nicht dessen persönliche Fertigkeit, sich in den Arbeitgeber, der die Bewerbung liest,
zu versetzen.

Der Arbeitslose erklärt:

Andere Arbeitgeber können die Bewerbungen des Arbeitslosen mangels derer Verfügbarkeit nicht vergleichen.

Aufgrund der fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen sind die Bewerbungen anonym.

Das JobCenter stellt fest: Hat der Arbeitslose nicht die vom Arbeitgeber geforderte
Qualifikation, dann braucht der Arbeitslose sich nicht zu bewerben.

Das JobCeneter stellt fest: Von der durch den Ausführer der Aktivierungsmaßnahme erstellten
Akte wird nur der Abschlussbericht benötigt. Das JobCenter zitiert aus dem Bericht.

Der Arbeitslose stellt fest, dass in der Jobbörse der BA die betriebliche Erprobung
nicht nachgefragt wird.

Das JobCenter stellt fest, dass die beruflichen Kenntnisse des Arbeitslosen nicht
aktuell sind, da viele Jahre zur letzten beruflichen Tätigkeit liegen.

Das JobCenter will feststellen lassen, welche berufliche Bereich mit welchen Chancen
der Arbeitslose abdecken kann.

Der Arbeitslose stellt fest, dass die Divergenz zwischen Anforderungen des Arbeitsmarktes
und der tatsächlichen beruflichen Qualifikation des Arbeitslosen sich in den Bewerbungen
prinzipiell widerspiegelt.

Das JobCenter bietet dem Arbeitslosen an, seine büro-kaufmännischen Kenntnisse einschätzen
zu lassen. Für das Einzelgespräch sind die bisherigen Bewerbungen (inklusive
Job-Offerten) zu nutzen. Grundsätzliche Chancen sind zu bewerten.

Das JobCenter will, dass in der Bewerbung die Zeugnisse nur im Umfang der Aktualität zum
Arbeitsmarkt hinterlegt werden. Das gilt auch dann, wenn der Anhang der Zeugnisse zur
Bewerbung als PDF die aktuellen Zeugnisse am Anfang der PDF liegen und damit zuerst
sichtbar werden. Grund: Arbeitgeber fordern bei Bedarf Ergänzungen zu der übersendeten
Bewerbung nach.

Das JobCenter erwartet Eigeninitiative des Arbeitslosen, wenn dessen Marktfähigkeit
festgestellt wird.

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Nachtrag:

45 Minuten nach dem Gespräch hatte der Arbeitslose dem JobCenter-Mitarbeiter
die Kontaktdaten des Einzelcoaches übergeben, der dem Arbeitslosem auch
abends seine Bereitschaft zum Coachen erklärt hat. Der Arbeitslose
hat dann dem Coach die aus der letzten Aktivierung stammenden Daten (Bewerbung,
Jobofferten und Lebenslauf) als PDF zugemailt. Um Zustimmung des JobCenters zum
Einzelcoaching will sich der Coach kümmern. Finanziert wird das Einzelcoaching
per Aktivierung- / Vermittlungsgutschein.

Das o.g. kostenlose Praktikum im Bereich Hartz 4 ist die "entgeltlose betriebliche Erprobung"
des Arbeitslosen, um z.B. dessen Marktfähigkeit zu ermitteln - ein Instrument der Integration
in Arbeit. Das JobCenter übernimmt für den Arbeitgeber die Unfallversicherung. Diese
Erprobung findet z.B. im Rahmen einer Aktivierungsmaßnahme statt, und ist zeitlich auf
33% der Dauer der Aktivierungsmaßnahme begrenzt.

Die Feststellung einer Nachqualifizierung wurde bereits in 2014 durch den damaligen
Coach mündlich dem Arbeitslosen mitgeteilt. Akten von der damaligen Aktivierungsmaßnahme
kennt der Arbeitslose überhaupt nicht. Eine Akteneinsicht wurde durch da JobCenter
damals verweigert.

Der Datenumfang der PDF aus kompletten Lebenslaufes mit kompletten Zeugnissen beträgt
0,7 MBytes. Die Zeugnisse sind chronologisch aufsteigend hinterlegt, so dass die
aktuellen Nachweise am Anfang der PDF-Datei liegen. Über diese Umstände hat das
JobCenter bereits in 2014 Kenntnis bekommen (Arbeitslose hat die PDFs dem JobCenter
zugestellt).

Fazit:

Das Gespräch des JobCenters diente der Herbeiführung einer Sanktionierung des Arbeitslosen
u.a. durch Behauptungen, des JobCenters. Dieses nutzte alle Möglichkeiten, eine Sanktionierung
des im Prinzip als arbeitsfaulen deklarierten Arbeitslosen zu implementieren.

Im Zuge der Abwehr der erkennbaren drohenden Sanktionierung des Arbeitslosen hat dieser
Behauptungen entkräften und die Feststellung der fehlenden Nachqualifizierung
fundamentieren lassen können, so dass das JobCenter zur Feststellung der Marktfähigkeit
des Arbeitslosen außerhalb der Mittel der o.g. Aktivierungsmaßnahme greift.

Wegen der systemischen Divergenz zwischen Sanktion und Prüfung der Marktfähigkeit
muss davon ausgegangen sein, dass das JobCenter Mittel des Mobbings benutzt, um
den Arbeitslosen zu lenken. Einen anderen Sinn macht diese Divergenz nicht.

Außerdem gilt:

Den letzten Bildungsabschluss des Arbeitslosen gibt es nicht, da der Arbeitslose
eine zusammengehörige Kette von Teil-Abschlüssen (alle im Fern- oder Abendstudium)
absolviert hat. Es ist unmöglich, Zeugnisse der Abschlüsse zu trennen. Dazu kommt,
das die berufliche Splittung in Großkundenbereich und Mittelstand existiert.
Über diese Sachverhalte hat das vorab JobCenter Kenntnis bekommen, da der Arbeitslose
den Lebenslauf übergeben hatte.

Kenntnis hat das JobCenter auch über die Tatsachen, dass nach dem Jahr 2000 der
Arbeitslose zwar keine Entgeltarbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr hatte, aber
im Bereich Großkunden und zwar im SAP-Bereich sich fortgebildet hatte.
Als berufliche Alternative hatte der Arbeitslose in 2008 einen Basislehrgang
zur Programmierung mit Java SE absolviert.

Das JobCenter weiß also, dass die letzten Kenntnisse, die am Arbeitsmarkt
relevant sein könnten, eben vor allem aus dem SAP-Bereich stammen.

Das JobCenter weiß auch, dass die letzte Entgelttätigkeit kundenorientiert
im Bereich Ausbildung ausgerichtet war. Die davor liegende Entgeltarbeit
war die im Gespräch benannte kundenorientierte Arbeit im Bereich Rechnungswesen.

Das JobCenter ist über alle Varianten der beruflichen Entwicklung von Anfang an
informiert, so dass die Notwendigkeit einer passenden Nachqualifizierung des
Arbeitslosen absehbar war und ist, aber mit Übergang in den Bereich Hartz 4
niemals erfolgt ist. Vielmehr hat das JobCenter dem Arbeitslosen die
Norm der Eingliederung in Arbeit geändert (siehe Systemänderungen 1 bis 5).

Der Kreis der Systemänderungen schließt sich.

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Einzel-Coaching Ende 2016 bis Anfang 2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 8)             (Übersicht)

15.12.2016 BA-Veranstaltung Coaching-Unternehmen

Am 15.12.2016 hat der Arbeitslose auf der BA-Veranstaltung einen Coach gesprochen,
da das Jobcenter einem Einzelcoaching zugestimmt hat.

Die Veranstaltung war akustisch ein Basar, also katastrophal.

Der Coach arbeitet seit 5,5 Jahren u.a. im systemischen Coaching.

Der Coach meint, dass er den Arbeitslosen im Gespräch ein bisschen kennengelernt hat.

Der Coach schlägt vor, dass

der Arbeitslose sich typgerecht am Arbeitsmarkt positioniert.

der Arbeitslose ein Rollenspiel des Bewerbungsgespräches durchläuft.´

der Arbeitslose Musteranschreiben von Bewerbungen zugeschickt bekommt,
die der Arbeitslose verwenden soll, wenn sie passend sind und der
Arbeitslose von denen überzeugt ist: Als Vorlage verwenden.

2 oder 3 Arbeitgeber, die der Coach im Kopf hat, dem Arbeitslosen vorgeschlagen werden.

eine Weiterberatung durch einen Kollegen des Coaches möglich ist.

Nachfolgend ein Ausschnitt aus dem Gespräch.

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03.03.2017 Ergebnisse des Jobcoachings als Einzelcoaching

Rollenspiel des Bewerbungsgespräches wurde nicht durchgeführt.

Musteranschreiben wurden dem Arbeitslosen vorgelegt, allerdings
ohne JobOfferte, so dass kein Abgleich mit Jobofferten, die
der Arbeitslose beschafft, möglich ist.

Die 2 oder 3 Arbeitgeber, die der Coach in petto haben soll,
wurden nicht benannt.

Die am 09.01.2017 im Gespräch Coach - Arbeitsloser vom Coach besorgbaren
Jobangebote im Bereich Hostess wurde nicht benannt, obwohl diese
als Übersendung per Email zugesichert wurden.

Vielmehr wurden in einem anderen Gespräch dem Arbeitslosen aktuelle
Jobofferten aus der Webseite der Hotel-Karriere ausgedruckt und vorgelegt,
mit Englischkenntnissen (u.a. der Stufe B2), die der Arbeitslose nicht hat.

Die Weiterberatung durch einen Kollegen des Coaches wurde im Coaching
nicht angeboten.

Die vom Arbeitslosen per Email geforderte Bereitstellung des Ergebnisses
des Profilings vom Einzelcoaching erfolgte nie. 3x hat der Arbeitslose
per Email zur Übersendung aufgefordert.

Nachfolgend Auszug aus der Email des Arbeitslosen mit der 1. Anforderung
an den Coach zur Übersendung der Profiling-Ergebnisse an den Arbeitslosen.

...

"Das Jobcenter will mich sprechen. Dazu benötige ich das ERGEBNIS
des Profilings zu meiner Person, also z.B. zu folgenden Themen:

- Stärken und Schwächen meiner Person - auch gesehen bezüglich Berufsfeldauswahl.
Z.B. Verwendbarkeit der Stärken in welchen Berufsfeldern und welche Art der
Bewerbungen sinnvoll sind.

- Formulierungshilfen zu schriftlichen Bewerbungen (ich hatte Bewerbungen von mir
mit Lebenslauf am Beginn des Jobcoachings gemailt, so dass Daten verfügbar sind.
Und: Das Jobcenter meint mehrmals, dass meine Bewerbungen inhaltlich identisch
sind - egal welche Jobofferte - so dass ich auf diese Art und Weise zur Verhinderung
der Arbeitsaufnahme tätig sein würde (ich also arbeitsfaul sei).

- Kompensation bzw. Handling der mir seit etlichen Jahren fehlenden beruflichen Anpassung
an den Arbeitsmarkt unter der Maßgabe des Jobcenters, dass der berufliche Lebenslauf komplett
wertlos ist und ich mich im Bereich Helfertätigkeiten bewerben solle. Oder:
Im Fall Hotel-Rezeption: Mangel an Sprachkenntnisse Englisch B2. Etc..

- Umgehung der altersspezifischen Nichtnachfrage an Arbeit, z.B. sehr häufige Anzeigen
mit Jobs in einem jungen Team - wie darauf reagieren und welche Art der Bewerbung
z.B. eher per Telefon oder doch schriftlich. Risiko der Altersdiskriminierung als
Grund für Wegfall von Antworten auf Bewerbungen.

- Handling und Umgehen der Tatsache, dass schriftliche Bewerbungen zu 95% nicht
beantwortet werden, also ein Echo vom Arbeitsmarkt fehlt (nicht mal Eingangsbestätigungen).

- Vitamin B als optimalere Arbeitsplatzfindung: Kennst Du Personen, die als
Brücken ansprechbar sind. Am besten Arbeitgeber (z.B. für Initiativbewerbung)."

...

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private Arbeitsvermittlung (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 9)             (Übersicht)

Der vom JobCenter ausgestellte Vermittlungsgutschein lief vom Sonnabend, den 04.03.2017,
bis zum Mittwoch, den 03.05.2017. Vom 10.04.2017 bis zum 21.04.2017
waren die Arbeitswochen (je Mo. bis Fr.) verkürzt: Ostern 2017.
Damit hatte der Arbeitslose als Langzeitarbeitsloser einen vom JobCenter
bewilligten Zeitraum von unter 2 Monaten Dauer erhalten, innerhalb der
sich der Arbeitslose vermitteln lassen kann.

Das Vermittlungsunternehmen "perZukunft" hat den Arbeitslosen als Arbeitssuchend
im Bereich Call-Center eingestellt und dabei das vom Arbeitslosen
gegenüber "perZukunft" explizit benannten Handicap der Ohrbehinderung
fast 3 Wochen lang ignoriert, bis der Arbeitslose diese Ignoranz
angemahnt hat. Der Arbeitslose hat zu 99% nur Offerten zu Callcenter
erhalten (Arbeitgeber, die die Daten von "perZukunft" nutzen).
Die vom Arbeitslosen erbetene Einstellung als Arbeitssuchender
im Bereich Sachbearbeitung hatte zu 1 Offerte geführt, die
bestätigte, dass Sachbearbeiter gegenüber Callcenter nicht
gerade häufig am Markt nachgefragt werden.

Auch o.g. Gründe haben dazu geführt, dass das JobCenter
finanziell unbelastet blieb und die Langzeitarbeitslosigkeit
wegen mangelnder Martkfähigkeit des Arbeitslosen
UND wegen der bereits vom JobCenter angekündigten
Maßnahme nach SGB II §2 Absatz 1, wobei das JobCenter
in der Ankündigung keinen Bezug auf SGB III § 45
(Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
etc. genommen hat, manifestiert ist und bleibt.

Auch wenn der Vermittlungsgutschein längst abgelaufen ist, versucht das
Unternehmen "perZukunft", das explizit auf Basis des Vermittlungsgutscheines
vermitteln sollte, den Arbeitslosen energisch zu kontaktieren, wobei dieser
wegen Ablaufen des Gutscheines die Vermittlungskosten nun aus dem Regelsatz
finanzieren müsste. Die Kontaktanrufe erfolgen bereits über 14 Tage
nach Ablauf des Vermittlungsutscheines.

Nachfolgend die Anforderungen an Arbeitsvermittlung aus Sicht von perZukunft:

perZukunft Arbeitsvermittlung 04.05.2017

Auf glassdoor.de sucht der Arbeitsvermittler "perZukunft" Personal:

"Arbeitsvermittler gesucht - Jetzt bewerben - VZ (m/w) Arbeitsort
perZukunft Arbeitsvermittlung GmbH & Co. KG Berlin Marzahn - Berlin"
...
"Aufgabenprofil:
- Sichten und Erfassen von Bewerbungsunterlagen
- Gestaltung und Ausfertigung von Vermittlungsverträgen
- Verwaltung und Überwachung des eigenen Terminkalenders
- Terminierung und Durchführung von Vorstellungsgesprächen
- Auftragsakquise, Auftragserfassung und Auftragsbearbeitung
Anforderungen:
- Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung
- Gerne auch Quereinsteiger mit einer abgeschlossene Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann/-frau
- Verhandlungssichere Deutschkenntnisse (fundierte Kenntnisse)
- Einsatzbereitschaft und hohe Serviceorientierung
- Kooperations- und Teamfähigkeit"
...
"- Kompetenzen:
Kontakten: Grundkenntnisse
Korrespondenz: Grundkenntnisse
Vertragsgestaltung, Vertragsausarbeitung: Grundkenntnisse
- soziale Kompetenzen:
* Ganzheitliches Denken
* Zuverlaessigkeit
* Lernbereitschaft"
...

27.02.2017 Telefonische Anfrage zur Jobofferte von perZukunft "Bürohilfe"

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27.02.2017 Telefonische Anfrage zur Jobofferte von Regio "Sachbearbeiter"

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27.02.2017 Job-Offerte des privaten Arbeitsvermittlers "perZukunft"

Pd   20170227 perzukunft Bürohilfe Job-Anzeige

28.02.2017 um 13:58 Uhr

Die Arbeitsvermittlung stellt fest:

Es gibt keine Altersbegrenzung.

Ob man einen Job erhält, hängt davon ab, wie man am Arbeitsmarkt positioniert ist.

Ein Bewerberprofil

wird nur angelegt, wenn der Bewerber zu einem Gespräch eingeladen wurde.
wird zum Zweck der Akquise unter den Arbeitgebern angelegt.

Es wird eine Vielzahl von Bewerberprofilen täglich erstellt, so dass
damit ein Zeitbedarf zur Erstellung besteht.

Der Vermittlungsgutschein des JobCenters deckt die Kosten komplett, so dass
dem Bewerber und dem Unternehmen, an den der Bewerber erfolgreich vermittelt
ist, KEINERLEI Kosten entstehen.

Der Vermittlungsgutschein muss VOR Beginn der Vermittlungstätigkeit rechtsgültig
ausgestellt und als Kopie an den Arbeitsvermittler übergeben worden sein.

Die Ausstellung des Vermittlungsgutscheines ist ein Rechtsanspruch, wenn die
Konditionen zur Erlangung des Vermittlungsgutscheines erfüllt sind.

28.02.2017 Antrag auf Vermittlungsgutschein für "perZukunft"

Pd   20170228 Antrag Vermittlungsgutschein

05.03.2017 Job-Offerte GS-Company Datenerfasser mit SAP

Pd   20170305 gsCompany Datenerfasser SAP Anzeige

05.03.2017 Job-Offerte GS-Company Datenerfasser mit SAP - Bewerbung des Arbeitslosen

Pd   20170305 gsCompany Datenerfasser SAP Bewerbung

05.03.2017 Job-Offerte Workstation einfache kaufmännische Tätigkeiten (Bürohilfskraft)

Pd   20170305 workstation Bürohilfskraft Anzeige

05.03.2017 Job-Offerte Workstation einfache kaufmännische Tätigkeiten (Bürohilfskraft) - Bewerbung des Arbeitslosen

Pd   20170305 workstation Bürohilfskraft Bewerbung

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Vorladung JobCenter am 10.03.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 10)             (Übersicht)

10.03.2017 Vorladung JobCenter

JobCenter-Mitarbeiter und Arbeitsloser kennen sich.

Das JobCenter hatte einige Tage vorher dem Arbeitslosen einen
von ihm beantragten Vermittlungsgutschein ausgestellt und
übersendet. Der Arbeitslose hatte die Notwendigkeit
des Vermittlungsgutscheines im Antrag begründet.

Der Arbeitslose hat 2 Bewerbungen und 1 Vertrag auf Arbeitsvermittlung
mitgebracht (Vertrag auf Basis Vermittlungsgutschein).
Der Zugang zur Arbeitsvermittlung erfolgte über eine
Jobofferte, die nicht ausweist, dass ein Vermittlungsgutschein
notwendig ist. Die Jobofferten der 2 Bewerbungen haben
ebenfalls keine Notwendigkeit eines Vermittlungsgutscheines
ausgewiesen. Alle 3 Bewerbungen hat der Arbeitslose
per eigenständiger Jobsuche im Internet ermöglicht.
Es waren Zufallsfunde der Jobs, auf die der Arbeitslose
reagiert hat.

Während des Gespräches erledigt das JobCenter hörbar und
permanent Aufgaben der Aktenhaltung.

Ablauf Gespräch als Auszug

Arbeitsloser

legt 2 Bewerbungen vor, die für den Arbeitslosen wichtig sind:

1 Bewerbung als kaufmännischer Mitarbeiter
1 Bewerbung als Mitarbeiter mit SAP

stellt fest, das keine Antwort der Arbeitgeber vorliegen.

JobCenter

"Wie lange sind ihre SAP-Kenntnisse her ?"

Arbeitsloser

Vor 2008

JobCenter

"Sind ja janz aktuell, ja".

Arbeitsloser

Ja, hoch aktuell.

legt Unterlagen der Bewerbung bei einer privaten Arbeitsvermittlung vor.

stellt fest, dass Kontaktaufnahme per Telefon zu einer Antwort führt.

JobCenter

"Wees ick nich, wenn sie das sagen"

will wissen, was beim Jobcoaching rausgekommen ist.

Arbeitsloser

erklärt Ergebnis:

Bewerben im Bereich Kundenkontakt, da Arbeitsloser offene Art hat.

JobCenter

erklärt, dass die vom Arbeitslosen kurz zuvor vorgelegten 2 Bewerbungen
bei privaten Arbeitsvermittlern sinnlos sind, da nur 1 Vermittlungsgutschein
verfügbar ist, der bereits vergeben ist.

Arbeitsloser

verweist auf seine Erklärungen zu diesen 2 Bewerbungen: Aufnahme in einen
Arbeitgeber-Pool.

stellt fest, dass Jobofferten privater Arbeitsvermittler nicht zwingend
den Vermittlungsgutschein benötigen.

stellt fest, dass die telefonische Bewerbung verwendet werden muss.

legt Situation zur o.g. privaten Arbeitsvermittlung dar, an die der
vom JobCenter ausgestellt Vermittlungsgutschein als Kopie gegangen ist.

stellt fest

In der Bewerbung bei der Arbeitsvermittlung wurde auf die Behinderung
des linken Ohres hingewiesen: Telefondienst NICHT per Headset.

Der Arbeitsvermittler hat den Arbeitslosen ohne Angabe des Handicaps
an die Kunden der Arbeitsvermittlung weiter gereicht.

Einer dieser Kunden hat den Arbeitslosen mitgeteilt, dass er der
privaten Arbeitsvermittlung mitteilen soll, den Arbeitslosen als
Sachbearbeiter weiterzureichen.

stellt fest: Wenn man bei der privaten Arbeitsvermittlung nicht eingeladen
wird oder man nicht anruft, kann das Profiling zu Gewinnung der Daten
des Arbeitslosen, die an den Kunden der Arbeitsvermittlung gehen,
nicht zwingend stattfinden.

verweist auf die dem Jobcenter soeben vorgelegte 2 Bewerbungen (siehe oben):
Diese Bewerbungen waren Aufhänger, um in den Pool der jeweiligen
Arbeitsvermittlung zu gelangen, damit der Arbeitslose in die Arbeitswelt
dort einsteigen kann, wo der Arbeitslose früher aufgehört hat.

stellt klar, dass 1 Zeitarbeit beim Arbeitslosen angefragt hatte:
Arbeitsloser will - falls Job zu Stande kommt - bei wechselnden
Kunden tätig sein, um besser in den Arbeitsmarkt zu gelangen.
Übernahme durch einen Kunden ist nicht so wichtig.

stellt fest: In den Anfragen der Kunden der Arbeitsvermittlung haben
alle nach Entgelthöhe gefragt. Arbeitsloser hat allen gesagt, dass
ab Mindestlohn bis zur Höhe laut Angabe des Arbeitgebers, da die
Entgeltspanne in Berlin sehr groß sein kann.

JobCenter

stellt fest, dass die Bewerbungen des Arbeitslosen derart sind, dass
Arbeitgeber nicht auf die Bewerbungen antworten.

Arbeitsloser

Es gibt einen Arbeitsvermittler, dessen Email-Server einen E-Mail-Eingang
bestätigt.

fordert das JobCenter auf, die 2 vorgelegten Bewerbungen zu lesen.

JobCenter

erklärt, dass die Bewerbungen des Arbeitslosen einen Erfolg der
Arbeitsaufnahme verhindern: Der Arbeitslose verfolgt dazu eine
Strategie. Daher gibt es keinen Kommentar zu diesen Bewerbungen.
Außerdem wird der Arbeitslose mit dem JobCenter in Zwangsehe
bis zur Silberhochzeit verweilen, wenn der Arbeitslose seine
Bewerbungsstrategie nicht ändert. Und: Der Gesetzgeber könnte
die Art des Arbeitslosen neu normieren: Erst dann wird sich
für den Arbeitslosen was ändern. Der Arbeitslose würde
grundsätzlich Arbeit finden: Zeitarbeit Callcenter. Es gibt
dort offene Stellen, so dass der Arbeitslose sich nicht extra
bewerben, sondern nur zur Zeitarbeit hingehen muss. Ein
Vermittlungsgutschein - oder sonst was - ist nicht nötig. Der
Arbeitslose macht immer alles aus der Ferne, mit Abstand.
Ziel des Arbeitslosen ist es, keine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitsloser

verwehrt sich und weist auf das Arrangement mit der privaten
Arbeitsvermittlung per Vermittlungsgutschein.

JobCenter

stellt fest: Der Arbeitslose kann arrangieren, was er will.
Das mit der privaten Arbeitsvermittlung wird keinen Erfolg
haben, da der Arbeitslose den Erfolg verhindert, wenn er
sich nicht ändert.

Arbeitsloser

will wissen, was der Arbeitslose ändern soll.

JobCenter

verlangt, dass der Arbeitslose seine "Erfolgsverhinderungsstrategie"
ablegen soll.

Arbeitsloser

will Erfolgsverhinderungsstrategie erklärt haben.

JobCenter

der Arbeitslose soll sich das selbst erklären.

der Arbeitslose macht immer alles, dass die Arbeitsaufnahme
hoffentlich nicht klappt.

Arbeitsloser

stellt fest, dass das JobCenter davon ausgeht, dass der Arbeitslose
Bewerbungen aus Jux ausfertigt.

JobCenter

stellt fest: Nicht aus Jux.

Arbeitsloser

fordert JobCenter energisch auf, dass sich das JobCenter erklärt,
kann nur erahnen, was das JobCenter meint.

JobCenter

stellt fest, dass vom Arbeitslosen der Eindruck gewonnen wird, wie
der Arbeitslose bei Terminen mit dem JobCenter auftritt.

Arbeitsloser

will den Eindruck des JobCenters über den Arbeitslosen erklärt haben,
da das für den Arbeitslosen wichtig ist.

JobCenter

zitiert, den Arbeitslosen: Dieser will schon immer, dass Tacheles
geredet wird.

stellt fest:
Es wurde seitens des JobCenters und des JobCoaches Tacheles geredet.

Arbeitsloser

stellt fest: JobCoach hat nicht tacheles geredet.
will wissen, woher JobCenter weiss, dass JobCoach tacheles geredet hat.

JobCenter

beantwortet die Frage nicht.

stellt fest
Jetzt nicht das Jahr 2008 sondern das Jahr 2017 ist.
Der Arbeitslose hat keine Berufspraxis.

Arbeitsloser

verweist auf die von ihm kurz zuvor vorgelegten Bewerbung zur
Sachbearbeitertätigkeit unter Nutzung SAP, die das
JobCenter aber nicht gelesen hat und fordert zum vollständigen
Lesens seitens des JobCenters auf.

fordert das JobCenter aus, die vom Arbeitslosen kurz zuvor
vorgelegte Bewerbung zur kaufmännischen Tätigkeit zu lesen.

verweist auf die Erklärung des Arbeitslosen kurz zuvor: Grund
der Bewerbungen zum Zweck des Zuganges zum Arbeitgeber-Pool.

JobCenter

liest etwas.

murmelt vor sich hin.

Arbeitsloser

stellt fest, dass das JobCenter die Bewerbung mit SAP-Kontext liest.

JobCenter

versteht Bewerbung nicht.
liest die Bewerbung leise dem Arbeitslosen vor.
fragt, in welchem Jahr in Berlin der Rückgang der Industrieproduktion
und damit der Wegfall der Großkunden gewesen sein soll.

Arbeitsloser

verweist auf seinen Lebenslauf, der der Bewerbung beilag, aber nicht
hier im Ausdruck für das JobCenter beiliegt.

JobCenter

Zweifelt an, dass die Bewerbung für den Arbeitgeber relevant ist.

Arbeitsloser

fordert auf, die Annonce weiter zu lesen.

fordert das JobCenter auf, die vorgelegten Bewerbungen zu analysieren
und mit dem Arbeitslosen zu bereden, oder das Desinteresse daran
dem Arbeitslosen mitzuteilen.

stellt fest, dass das JobCenter wiederholt die Analyse und Besprechung
vom Arbeitslosen vorgelegter Bewerbungen unterlässt.

erklärt, dass die Behauptungen des JobCenters wie "Verhinderungsstrategie"
eine Unverschämtheit UND klipp und klar MOBBING sind.

JobCenter

erklärt, dass Bewerbungsbemühungen des Arbeitslosen VOR Antritt des
Gespräches mit dem Jobcenter per Email an das JobCenter übersendet
sein müssen, damit diese Bewerbungsbemühungen im Gespräch
thematisiert werden können. Ohne die Vorabübersendung hat das
JobCenter keine Pflicht, Bemühungen des Arbeitslosen zu thematisieren,
so dass der Arbeitslose zugleich kein Anspruch auf Thematisierung hat.
Das JobCenter geht davon aus, dass der Arbeitslose in der Lage ist,
Eigenbemühungen per Email an das Arbeitsamt zu dokumentieren.
Wenn kurzfristig neue Eigenbemühungen anliegen, ist ein kurzfristiger
Termin mit dem JobCenter ansetzbar. Das macht das JobCenter für den
Arbeitslosen gern.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die Notwendigkeit der Vorabübersendungsforderung für
eine Arbeitsvermittlung seltsam erscheint.

JobCenter

stellt fest, dass der Arbeitslose sich mit den 2 Bewerbungen und der Arbeitsvermittlung
per Vermittlungsgutschein nur an private Arbeitsvermittlung gewendet hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass die 2 kurz zuvor vorlegten Bewerbungen (SAP und kaufmännisch)
nicht wegen der privaten Arbeitsvermittlung, sondern wegen der Art der abgebotenen
Arbeit ausgewählt wurde. Und: Dass die private Arbeitsvermittlung den Vermittlungsgutschein
erhält, ist Zufall, denn Anlass der Zuganges zu dieser Arbeitsvermittlung war eine ebenfalls
eine Jobofferte, auf die der Arbeitslose reagiert hat.

erklärt, dass private Arbeitsvermittler nicht zwingend für einen Job auch einen
Vermittlungsgutschein benötigen.

erklärt zum wiederholten Mal den Grund, warum die Bewerbungen vollzogen wurden:
Anschluss an den Berufserfahrungen, die im Lebenslauf genannt sind. Zugang
zum Pool der Arbeitgeber.

erklärt, dass dem Arbeitslosen die Maßgabe der o.g. Vorlautzeit neu ist.

JobCenter

will Bewerbungsunterlagen sehen, die der Arbeitslose mit dem JobCoach besprochen hat.

Arbeitsloser

erklärt JobCoaching:

Vollzug nach Maßgabe des JobCoaches.
Alles mündlich.
Coach hat vom Arbeitslosen zum Beginn der Maßnahme alle Unterlagen
(Bewerbungen und Lebenslauf) erhalten.

JobCenter

verbietet dem Arbeitslosen, sich bei privaten Arbeitsvermittlern zu bewerben.

will wissen, was der Arbeitslose macht, wenn eine weitere private Arbeitsvermittlung
dem Arbeitslosen einen konkreten Job anbietet.

Arbeitsloser

erklärt, dass er das Angebot prüft.

JobCenter

erklärt, dass der an die private Arbeitsvermittlung vergebene Vermittlungsgutschein
Bewerbungen bei anderen privaten Arbeitsvermittlungen unzulässig macht.

Arbeitsloser

erklärt, dass eine bisherige erfolglose Arbeitsvermittlung nicht den Vermittlungsgutschein
berührt, da der nur dann verwertbar ist, wenn ein Job auch erfolgreich angetreten wird.
Daher sind Job-Bewerbungen bei mehreren privaten Arbeitsvermittlungen (nicht mehrere
Verträge auf Arbeitsvermittlung) parallel sinnvoll.

JobCenter

schlägt dem Arbeitslosen die Tätigkeit als "Wahlhelfer" vor.

wird eine MAE (Arbeitsgelegenheit nach SGB II) ansetzen, wenn der Arbeitslose
keinen Erfolg in der Jobaufnahme hat: 30 Wochenstunden.

Arbeitsloser

fordert JobCenter auf, bereits jetzt nach Trägern der MAE zu suchen:
Im pädagogischen Bereich. Arbeitsloser will Träger ansprechen, ob
Vollzeitarbeit möglich ist.

JobCenter

versteht den o.g. Ansatz nicht, da MAE öffentlich geförderte Beschäftigungen sind,
die nichts mit SAP zu tun haben.

Arbeitsloser

stellt fest: Wenn das JobCenter den Lebenslauf des Arbeitslosen kennen würde,
wäre bekannt, dass der Arbeitslose bei "Mezen" bereits in Bereich Ausbildung
tätig war. Solche Arbeit strebt der Arbeitslose auch an.

erklärt die Tätigkeit bei Mezen.

JobCenter

zweifelt an, dass der Arbeitslose für genügend ausgeschriebene Stellenangebote
ausreichend Fachkenntnisse hat.

will wissen, was vom Coaching für den Arbeitslosen verwendbar ist.

Arbeitsloser

erklärt die Wirkung des Coaching in Form der kurz zuvor dem JobCenter vorgelegten
Bewerbungen.

JobCenter

will wissen, ob der Arbeitslose in der Phase der Trennung vom JobCenter ist.

Arbeitsloser

stellt fest, dass es keine Alternative gibt.

JobCenter

stellt fest, dass 30-Stunden-Arbeitsgelegenheit dem grundsätzlichen Potenzial
des Arbeitslosen, Arbeit zu finden, mehr Nachhaltigkeit verschafft. Es soll
die Arbeitsbelastung des Arbeitslosen getestet werden.

Fazit:

Ein Vermittlungsgutschein kann nur dann eingelöst werden, wenn der konkrete Job
auch angetreten wird. Ist also der Antritt eines Jobs nicht möglich, wurde
nicht kostenrelevant vermittelt (Kosten nur im Innenverhältnis der Arbeitsvermittlung).
Wenn also dann eine konkrete zumutbare Jobofferte verfügbar ist, dann muss der
bisher erfolglose Vermittlungsvertrag gekündigt werden; Der Arbeitslose ist nach
SGB II verpflichtet, den Job anzutreten. Das JobCenter kann diese Pflicht
aussetzen, da parallele Bewerbungen bei privaten Arbeitsvermittlungen unzulässig sind.

Das Verbot der Bewerbung im Offertenbereich der privaten Arbeitsvermittlung
schränkt die Maßgabe des Gesetzgebers bezüglich Pflicht zur Aufnahme von Arbeit
ein, da der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt eingeschränkt wird. Wegen Primat
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Trägers der Eingliederung in Arbeit
muss bei Verletzung des o.g. Verbotes das Sanktionsrecht bezüglich Arbeitslosen
greifen.

Die Maßgabe, der Arbeitslose kann jederzeit Arbeit im Bereich Zeitarbeit-Callcenter
finden, obwohl das JobCenter weiß, dass der Arbeitslose gesundheitlich die
Callcenter-typische Arbeit per Headset nicht antreten kann, ist eine weitere Art von
ausgeprägtem Mobbing. Ziel dieser Maßgabe kann also nur die Anwendung des
Sanktionsrechtes bezüglich Arbeitslosen sein.

Die Feststellung, dass dem Arbeitslosen berufliche Kenntnisse zeitnah fehlen und
doch zugleich das Potenzial einer Arbeitsaufnahme hat, in Kombination mit der
Feststellung, dass der Arbeitslose mit seinen Bewerbungen, die eben auf diesen
Mangel basieren, systematisch eine Arbeitsaufnahme verhindern will, ist neben
Mobbing eine Rechtsbeugung: Ziel ist es, den Arbeitslosen, der an den 1. Arbeitsmarkt
seit 2009 nicht angepasst wurde, dem Sanktionsrecht zuzuführen.

Der Arbeitslose hat mittels mehrere Maßnahmen zur Aktivierung nachgewiesen, dass die
Vollzeitbelastung für die Arbeitsfähigkeit erfüllt wurde. Zuletzt wurde das in der
Maßnahme Ende 2016 (Niles) schriftlich belegt. Damit kann eine Arbeitsgelegenheit,
die die Arbeitsbelastung des Arbeitslosen ermitteln soll, nicht greifen. Die vom
JobCenter vorgesehene Arbeitsgelegenheiten muss also andere Ziele der Normierung
des Arbeitslosen haben.

Die Kombination von SGB III - Arbeitsförderung - und SGB II - Arbeitsgelegenheit - greift
als gesetzgeberischer Wille systemändernd: Die Umgehung der SOLL-Bestimmungen der
Arbeitsförderung nach SGB III eines Langzeitarbeitsloser bewirkt die wachsende
Entfernung des Langzeitarbeitslosen vom 1. Arbeitsmarkt, so dass dann die Arbeitsgelegenheit
nach SGB II greift: Eine SOLL-Maßnahme wegen anhaltender Nichtvermittelbarkeit,
wobei diese Art von Eingliederung in Arbeit nachweislich und systemisch sehr geringe Chancen
auf Zugang zum 1. Arbeitsmarkt bietet: Arbeitsgelegenheiten sind bezüglich 1. Arbeitsmarkt
zusätzliche Tätigkeiten, die am Arbeitsmarkt nicht vorrangig nachgefragt werden.

15.11.2016 gegen-hartz.de

Urteil - Eine Im Rahmen Hartz-4 angesetzte Aktivierungsmaßnahme muss für
den Betroffenen so sinnvoll angesetzt werden, dass bei arbeitsmarkt-
relevanter Berufsausbildung des Betroffenen, dessen Berufsausbildung
fördernd berücksichtigt werden muss. Leipziger Sozialgericht
(Aktenzeichen: S 1 AL 251/15, rechtskrä;ftig).

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Stand 05.01.2017

"§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
die ihre berufliche Eingliederung durch

1.Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

2.Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

3.Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

4.Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder

5.Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,
besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten
Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach
Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies
für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von
Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht
Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1
beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1
bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
berechtigt zur Auswahl

1.eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,

2.eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet,
oder

3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs
Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit
den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2
hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen
vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von
der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von
Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine
Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige
Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und
behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt
werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer
sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in
versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

2.bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre
vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer
Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen
die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder
Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht
überschreiten."

11.03.2017 morgenpost.de

Ältere Langzeitarbeitslose über 58 Jahre werden aus der Arbeitslosenstatistik entfernt, wenn den Betroffenen 1 Jahr lang
keine Jobofferten angeboten werden (in 2016 waren das 162.600 Arbeitslose).
16% der Arbeitslosen laut Statistik sind über 55 Jahre alt. Ohne o.g. Bereinigung sind es 25%.

Seit 2012 ist die Zahl der älteren Arbeitslosen kontinuierlich um 27 Prozent (absolut: 34.200) gestiegen.

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Vermittlungsvorschlag des JobCenters vom 15.05.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 11)             (Übersicht)

Vermittlungsvorschlag des JobCenters vom 15.05.2017

Das JobCenter stellt dem Arbeitslosen postalisch einen Vermittlungsvorschlag zu,
dessen Stellenbeschreibung in der BA-Jobbörse nicht existiert, und der auf
Basis des Sanktionsrechtes ausgestellt wurde.

Nachfolgend die Beweise.

Bildanzeige ein aus

LangArblp1


Bildanzeige ein aus

LangArblp2


Bildanzeige ein aus

LangArblp3


Bildanzeige ein aus

LangArblp4


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Job-Messe der BA zum Thema Zeitarbeit vom 24.05.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 12)             (Übersicht)

24.05.2017 Job-Messe der BA zum Thema Zeitarbeit

Die in Westberlin stattgefundene Job-Messe der BA zum Thema Zeitarbeit
war winzig, laut und gut besucht - Kontext ähnlich einem Basar.

Am Einlass wurde verbal die Möglichkeit offeriert, einen Suchlauf in
der Jobbörse der BA zu starten, der über Arbeitgeber geht, die
anonym UND anhand der Profildaten der Arbeitslosen in der
BA-Jobbörse nach Arbeitskräften suchen.

Die für den Suchlauf zuständige Mitarbeiterin des die Messe
ausrichtenden Arbeitsamtes stellte dazu fest:

In der BA-Jobbörse agieren Zeitarbeitsunternehmen komplett nicht anonym.

Das weiterführende Gespräch mit o.g. Mitarbeiterin ergab:

Die o.g. Mitarbeiterin ruft die Daten des Arbeitslosen in der BA auf.

Auf die Frage des Arbeitslosen an die o.g. Mitarbeiterin der Messe, ob
noch ein Tipp für den Arbeitslosen möglich wäre, stellt die o.g.
Mitarbeiterin fest:

Die Mitarbeiterin fragt sich laut, wie der Arbeitslose es angesichts dessen
langer Arbeitslosigkeit zu Hause aushält. Die Mitarbeiterin wäre
durchgedreht.

Die Mitarbeiterin fragt, was der Arbeitslose sich vorstellt.

Die Mitarbeiterin lehnt Einsicht in den Lebenslauf des Arbeitslosen
ab, da die BA-Daten verfügbar sind, wobei es nicht relevant ist,
wenn der Arbeitslose darauf hinweist, dass in den BA-Daten die
Praktika des Arbeitslosen nicht enthalten sind: Praktika sind
nicht so wichtig. Wichtig sind,

was der Arbeitsmarkt hergibt.
was am Arbeitsmarkt nachgefragt wird.
was kann der Arbeitslose einbringen.

Die Mitarbeiterin schließt ein 2-jährige Umschulung des Arbeitslosen aus,
da die Umschulung keinen Sinn macht, weil das Alter des Arbeitslosen
trotz dessen aufgefrischter Qualifizierung die Anforderung nach
Berufserfahrung nicht erfüllbar macht, denn die verfügbare Berufserfahrung
des Arbeitslosen ist vernachlässigbar.

Die Mitarbeiterin erstellt einen Vermittlungsgutschein für eine
an der Messe teilnehmende Zeitarbeit, die Callcenter MIT Telefon
(ohne Headset) im Angebot hat. Die Mitarbeiterin arbeitet mit
der Zeitarbeit schon länger erfolgreich zusammen. Das Unternehmen
ist breit aufgestellt. Die Mitarbeiterin rät dem Arbeitslosen,
alle Sachen, wo der Arbeitslose beruflich zu lange raus ist,
nicht zu nennen. Der Arbeitslose hat zu lange auf die
Gelegenheit der beruflichen Qualifizierung gewartet, wobei dieses
Verhalten aus Sicht der Mitarbeiterin typisch für Arbeitslose ist,
aber diese Ansicht für den Arbeitslosen, der mit der Mitarbeiterin
spricht, nicht wichtig ist.

Der Arbeitslose hatte auf der Messe mit der o.g. Zeitarbeit sofort Kontakt
aufgenommen. Die Zeitarbeit stellte fest:

Der Arbeitslose ist bereits bei der Zeitarbeit in Sachen Callcenter
seit längerem bekannt, konnte aber nicht berücksichtigt werden,
da es kein Callcenter ohne Headset im Angebot gibt.

Der Arbeitslose ist als theoretisch als ungelernt vermittelbar,
wobei Arbeitgeber die beruflichen Normungen individuell
einstufen und abändern. Ziel ist es, die Kriterien zu erfüllen,
die der Arbeitgeber vorgibt. Arbeitgeber arbeiten nicht
unbedingt nach üblichen Normen wie z.B. kaufmännische Berufsbilder.

Im kaufmännischen Bereich (Office-Bereich) gibt es mehr Arbeitssuchende
als Nachfrage von Arbeitgebern, so dass letztendlich nur zum Kunden
passende Arbeitsuchenden - und besser qualifizierte bzw.
berufserfahrene Arbeitssuchende - vermittelt werden.

Fazit:

Wegen mangelnder Berufserfahrung des Arbeitslosen ist dieser arbeitslos.

Wegen Alter des Arbeitslosen, dass eine Gewinnung der Berufserfahrung
ausschließt, ist der Arbeitslose arbeitslos.

Mangelnde Berufserfahrung des Arbeitslosen und dessen Alter bedingen
also Arbeitslosigkeit, die nicht per Qualifizierung behebbar ist.

Da bereits ausführlich gezeigt wurde, dass im SGB II der Zugang
zur Qualifizierung systemisch fremdbestimmt ist und dass
der Arbeitslose seine Qualifizierung aus dem Regelsatz finanzieren
soll, ist Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II in Verbindung mit
dem Sanktionsrecht eine klare Systemkomponente: Das JobCenter
verhält sich - wie ebenfalls ausreichen bereits gezeigt - systemisch
stringent.

Hinweis:

Der Basar-Kontext ist nicht einzigartig: Eine Weiterbildungsmesse
im einem berliner JobCenter Ende 2016 hatte gleichen katastrophalen
Kontext.

Der Arbeitslose kennt die o.g. BA-Mitarbeiterin nicht.

Der Arbeitslose bewirbt sich mit dem Lebenslauf, dessen Einsicht
die o.g. BA-Mitarbeiterin abgelehnt hat, so dass die Daten
der BA als realer Bewerbungskontext per Definition herangezogen
wurden, wobei diese Daten aus Sicht der BA / JobCenter als komplett
wertlos eingestuft werden: So wie der Lebenslauf des Arbeitslosen.

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31.05.2017 faz.net

Arbeitslosigkeit in BRD

Im Mai 2017 wurden weniger als 2,5 Millionen Arbeitslose registriert, wobei Unterbeschäftige nicht enthalten sind.

Im Mai 2017 wurden 3,526 Millionen Unterbeschäftigte (24.000 weniger gegenüber Mai 2016) festgestellt. Zu
Unterbeschäftigten gehören auch Arbeitslose der Weiterbildungen im Bereich Hartz 4 UND im Bereich Einwanderung.

Im Mai 2017 wurden 910.000 Langzeitarbeitslose (97.000 weniger gegenüber Mai 2016) festgestellt. Von diesen
Langzeitarbeitslosen sind über 50% ohne Berufsabschluss, so dass Helfertätigkeiten, die am Arbeitsmarkt 17%
aller Jobofferten ausmachen, ausübbar sind, wobei Angebot und Nachfrage an Helfertätigkeiten besonders stark auseinander
gehen.

31.05.2017 vom Autor dieser Dokumentation

Der Autor dieser Dokumentation hat bereits bewiesen, dass Langzeitarbeitslose systematisch als ungelernt eingestuft werden
und verfügbare Berufsabschlüsse per Definition in der Integration in Arbeit als annulliert gelten. Es ist also gelogen, dass
nur über 50% der Langzeitarbeitslosen keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Der Autor dieser Dokumentation
hat auch bewiesen, warum diese Degradierung von Menschen vollzogen wird: Die Optimierung des Niedriglohnsektors
bei steuerfinanzierter Langzeitarbeitslosigkeit.

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19.06.2017 Drehtür-Effekt der Zeitarbeit (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 13)             (Übersicht)

Die Arbeitsvermittlung über "perZukunft" wird auf Basis eines neuen
Vermittlungsgutscheines des JobCenters fortgesetzt. perZukunft
hat den Arbeitslosen weiterhin im Bereich CallCenter platziert, obwohl
der Arbeitslose perZukunft schriftlich gebeten hatte, andere Bereich
zu benutzen, wo direkter Kundenkontakt möglich ist (z.B. Empfang).

Das Unternehmen H hatte

sich die Daten des Arbeitslosen über "perZukunft" beschafft:

den Arbeitslosen in einem persönlichen Gespräch kennengelernt und weiß daher,
dass der Arbeitslose im Bereich Telefondienstleistung nur mit Telefon arbeiten kann.

19.06.2017 Telefonat des Unternehmen H mit dem Arbeitslosen

Das Unternehmen H teilt dem Arbeitslosen telefonisch mit

bezüglich Callcenter-Tätigkeit:

1 befristetes Projekt in Potsdam.

1 Projekt für telefonischen Verkauf im Auftrag eines Telefonanbieters.
Nutzung von Headset, Kopfhörer, Telefon.

bezüglich Arbeitsvermittlung in andere Bereiche:

Z.Z. keine Ressourcen frei, den Arbeitslosen anderweitig zu vermitteln.

Im Telefongespräch wurden weiterhin thematisiert:

Der Hinweis des Arbeitslosen, dass dieser sich für Verkauf als nicht geeignet sieht,
wurde nach der Bemerkung von H, dass der Arbeitslose ja reden kann, vom Arbeitslosen
wie folgt erklärt: Zwischen Redenkönnen im Sinne einer Argumentation und dem Redenkönnen
aus Verkaufsabsichten (als z.B. Überzeugung zum Zweck des Kaufes eines Produktes) gibt es
Unterschiede.

Der Arbeitslose stellte gegenüber H fest:

Es wichtig zu wissen, ob beim Kunden, für den z.B. verkauft wird, die permanente
Datenerfassungstätigkeit, also fortlaufend-permanente Datenbankeingaben unter
Nutzung von 2 Händen (typisch Callcenter) anliegt, oder ob es sich um einen
Telefondienst im Sinn der Bedienung von sporadischen Anrufen zu betreuender Klienten
(wie in einem üblichen Büro, das nicht CallCenter ist) handelt: Wenn also o.g.
permanente Datenbankeingaben erfolgen müssen, könnte die Nutzung des Telefons
wegfallen, da Headset oder Kopfhörer wegen freien Händen effektiver sind.
Allein die Existenz der Auswahl zwischen Telefon und Headset bzw. Kopfhörer sagt
nichts aus.

Der vom Arbeitslosen mehrmalig geäußerter Hinweis, dass wegen Vermittlung per
2000 Euro-Schein des JobCenters eine langfristige Einstellung im Sinn der Fristen
laut 2000-Euro-Schein des JobCenters UND im Sinn der Vermittlung per Daten, die perZukunft
gegen Entgelt bereitgestellt, wurde mit der Feststellung der H-Person, dass diese
berufserfahren ist, quittiert.

Erst auf die Anfrage des Arbeitslosen, ob es sich eine Einstellung über die Zeitarbeit
von H handelt, wurde mitgeteilt, dass es sich um eine Einstellung in die Zeitarbeit
handelt.

Fazit:

Zeitarbeitsunternehmen können reine Arbeitsvermittlung durchführen, die nicht auf
Einstellung in eine Zeitarbeit basiert und die zugleich keinen 2000-Euroschein
des JobCenters benötigt.

Der Drehtür-Effekt der Zeitarbeit lässt grüßen, wenn seitens der Arbeitsvermittlung
versucht wird, eine temporäre Tätigkeit zu vermitteln: Das Zeitarbeitsunternehmen
stellt ein, um später mangels Fortsetzungskunden betriebsbedingt zu entlassen, wenn
der dann wieder Arbeitslose zu gering qualifiziert ist - Bei Langzeitarbeitslosen
wird vom JobCenter SYSTEMISCH davon ausgegangen, dass eine geringe oder keine
Qualifizierung vorliegt. Damit gilt: Der Drehtür-Effekt ist für Langzeitarbeitslose
zu erwarten.

Die Falle der Arbeitsvermittlung, die Daten aus Aktivitäten eines Fremdunternehmens, das
seinerseits den 2000-Euro-Scheins verwertet, nutzt, ist zum einen die Notwendigkeit,
im Sinne der Fristen des 2000-Euro-Scheines handeln zu müssen, so dass auch das Entgelt
der Datenbereitstellung aus dem 2000-Euro-Schein gewonnen wird, wofür der externe
Datendienstleister (Fremdunternehmen) einen Vertrag mit dem Jobsuchenden abgeschlossen
hat, UND zum Anderen und gleichzeitige die Notwendigkeit, dass derselbe Jobsuchende diese
2 Instanzen der Arbeitsvermittlung gleichzeitig bedienen muss. Mit anderen Worten:
Es kann nur Arbeit angenommen werden, die die Konditionen des 2000-Euro-Scheines
erfüllen, wobei mindestens das Entgelt für die Datenbereitstellung fließen
muss - oder der Arbeitssuchende zahlt aus eigener Tasche, wenn der Drehtür-Effekt
vor Ablauf der Fristen des 2000-Euro-Scheines eintritt und oder die vertragliche
Verbindung des Jobsuchenden mit dem Datenbereitsteller zu erfüllen ist.

23.08.2017 morgenpost.de

Jobvermittlung in 2016

3,65 Millionen Neueinstellungen basieren auf

ca. 30% persönliche Kontakte (bei Kleinbetrieben 47%).

ca. 20% Offerte in Internet-Jobbörsen.

ca. 10% Offerte auf firmeneigener Webseite.

ca. 10% Offerte in Zeitungen.

ca. 10% Initiativbewerbungen.

ca. 5% Offerten der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit.

ca. 4% Offerten der privaten Arbeitsvermittlungen.

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Vorladung des Arbeitslosen am 07.11.2017 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 14)             (Übersicht)

16.02.2018 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser kennt Mitarbeiter des JobCenters von vor ca. 10 Jahren.

Informelles Gespräch:

Arbeitsloser

berichtet aktuellen Status und Ziele des Arbeitslosen.
überreicht Ausdrucke von Jobofferten
erklärt, dass er in der Eingliederungsvereinbarung enthalten haben möchte:
Tätigkeit im Callcenter
kaufmännische Anpassung zum Zweck der Arbeitsaufnahme als Sachbearbeiter:
keinen Arbeitsamt-internen Abschluss sondern ein Abschluss als
Bildungsmaßnahme.

JobCenter-Mitarbeiter

nimmt Informationen auf und Ausdrucke an sich.
erklärt, dass Ausdrucke mit der Eingliederungsvereinbarung
postalisch beim Arbeitslosen zugesendet werden.

Hinweis:

Beim Arbeitslosen trafen weder Ausdrucke noch Eingliederungsvereinbarung ein.

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Vorladung des Arbeitslosen am 16.02.2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 15)             (Übersicht)

16.02.2018 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Das Gespräch wurde durch ein anderes Gespräch gestört:
Für das gestörte Gespräch bestand damit kein Datenschutz.

Das JobCenter hatte vom Arbeitslosen Daten zum Medizinischen
Dienst der Arbeitsagentur angefordert und wollte wissen, was mit
den Daten ist.

Arbeitsloser erklärt die bereits erfolgte Abgabe des Fragebogens,
dessen Inhalt mindestens 10 Jahre bekannt ist, da sich bis auf
die Ohr-Problematik nichts geändert hat.

Der Arbeitslose stellt fest, dass er vor 1 Monat einen Antrag
auf AVGS (Vermittlungsgutschein) beim JobCenter gestellt hatte.

JobCenter

bietet an, für den Arbeitslosen Stellen zu suchen.

erklärt, dass Arbeitsvermittlung ohne AVGS funktionieren muss:

Es gilt das Verursacherprinzip, also muss derjenige,
der die Arbeitskraft sucht, auch die Kosten der Beschaffung
der Arbeitskraft tragen. Daher ist die Jobsuche nach
dem Verursacherprinzip durchzuführen.

will Nachweis haben über Jobofferten, die mit dem AVGS verbunden
sind.

Arbeitsloser stellt fest, dass er Arbeitsangebote hat, die
auf Vorlage des AVGS basieren.

JobCenter verneint die Aussage des Arbeitslosen: Es wird kein
AVGS benötigt. Begründung: Der JobCenter-Mitarbeiter hat
einen Kunden, der will auch im Callcenter-Bereich arbeiten,
und der Kunde verlangt keinen AVGS, denn der Kunde hat
Stellenangebote ohne Ende und alle ohne AVGS.

Der Arbeitslose wundert sich über Kauderwelsch-Brocken des
JobCenter-Mitarbeiter und fragt diesen, ob dieser für den
Arbeitslosen einen Job für den Arbeitslosen raussucht.

JobCenter-Mitarbeiter stellt fest, dass er 85 Suchergebnisse hat.

Arbeitsloser erklärt sein Kenntnis-Stand zu Job-Offerten
Bereich Callcenter.

JobCenter-Mitarbeiter redet mit dem Arbeitslosen über gerade vom
JobCenter-Mitarbeiter gefundene Job-Offerten.

Der Arbeitslose kommentiert mit seinen Erfahrungen.

JobCenter erklärt, dass das Verursacherprinzip eine generelle
Rechtsgrundlage hat.

Arbeitsloser legt mitgebrachte Jobofferten mit AVGS vor.

JobCenter erklärt, dass der Begriff "white" für CallCenter
nicht als Suchbegriff verwendbar ist - dafür inbound oder
outbound.

Hinweise:

Die Aufforderung des JobCenters an den Arbeitslosen, dessen
gesundheitliche Situation an das JobCenter schriftlich
geschildert zu übergeben, unterliegt dem Sanktionsrecht,
dass mit der angedrohten Reduzierung des ALG II auf 0 Euro
dem Arbeitslosen als Belehrung zusammen mit dem Fragebogen
übergeben wurde: Mitwirkungspflicht.
Der Arbeitslose wird bald 59. Da niemals zuvor eine medizinische
Auskunft verlangt wurde, und der Arbeitslose seit 10 Jahren
regelmäßig jedem der vielen wechselnden JobCenter-Mitarbeiter
die Ohrproblematik neu erklären musste, hat die medizinische
Auskunft etwas mit dem Alter des Arbeitslosen zu tun,
da sachlich kein Grund zur Auskunft vorliegen kann, weil
der Arbeitslose vom JobCenter nachhaltig Vorladungen
erhalten hatte. Mit anderen Worten: Es handelt sich um
Altersdiskriminierung in Form von Willkür, also Schikane.

Der JobCenter-Mitarbeiter hatte von der beruflichen Situation
keine Ahnung, obwohl der Arbeitslose in der JobCenter-Vorladung
vom 07.11.2017 Details zur erfolgten Verwendung des
Vermittlungsgutscheines in der beruflichen Ausrichtung
des Arbeitslosen mitgeteilt hat - allerdings einem
anderen JobCenter-Mitarbeiter. Der Arbeitslose wird also
genötigt, identische Sachverhalte wiederholt zu erklären,
zu begründen und sich gegenüber Jemanden, der den
Arbeitslose nicht kennt, zu rechtfertigen. Mit anderen
Worten: Der Arbeitslose wird verarscht.

Der JobCenter-Mitarbeiter hatte während des Gespräches,
während dessen er für die AVGS-lose Arbeitsvermittlung plädierte,
5 Stellengesuche eingesammelt, ausgedruckt und dem
Arbeitslosen ausgehändigt: Von diesen 5 verlangten 3
die Vorlage des AVGS. Mit anderen Worten: Der Arbeitslose
wird verarscht.

Im Bereich Miete wurde das Verursacherprinzip für Maklerentgelt
inzwischen implementiert (Auftraggeber zahlt). Dieses Prinzip
ist eben keine generelle Rechtsgrundlage.

Man kann sehr wohl in der Jobsuche per BA-Jobbörse den Suchbegriff
"white" oder "email" angeben und es wird auch Kontext gefunden.

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Bildanzeige ein aus

LangArblp7


Bildanzeige ein aus

LangArblp8


Bildanzeige ein aus

LangArblp9


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Vorladung des Arbeitslosen am 18.06.2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 16)             (Übersicht)

18.06.2018 Vorladung JobCenter

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich nicht.

Der Arbeitslose hat den Termin nicht herbeigeführt.
Der Arbeitslose wurde vorgeladen.

Das Gespräch fand beim offenen Fenster zur Straße statt.

Ablauf:

JobCenter

Das JobCenter hat umstrukturiert.

fragt, ob Arbeitsloser Fragen hat.

Arbeitsloser stellt fest

Die Dauer des Vermittlungsgutscheines AVGS von 1 Monat hat
die Konsequenz, dass eine Jobofferte während der Dauer
des AVGS sich erledigt hat, wenn die Vermittlung nach der Dauer
erfolgt.

Im Callcenterbereich beginnen bzw. enden Projekte nicht
am Monatsanfang bzw. in den ersten 14 Tagen des Monats.

Ein AVGS mit 1 Monat Dauer nutzt nichts.

JobCenter

Die Richtlinien des JobCenter legen die Monatsdauer fest.

AVGS gibt es nur bei einem konkreten Arbeitsangebot.

Die Bedenken des Arbeitslosen sind rein theoretisch,
denn es kann auch anders kommen, weil ANDERE
Arbeitslose mittels 1-Monats-Dauer-AVGS erfolgreich
in Arbeit vermittelt wurden.

fragt den Arbeitslosen 2x, ob dieser schon einen AVGS bekommen hat.

fragt den Arbeitslosen, ob dieser schon mal allein im
Callcenterbereich recherchiert hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er seit 2017 im Callcenterbereich sucht.

verweist auf die Informationen im Rechner des JobCenters
bezüglich ausgestellter AVGS.

fragt, ob man gegen die Monatsdauer Widerspruch einlegen kann.

JobCenter

Widerspruch entfällt, da kein Rechtsanspruch zum AVGS besteht.

Die Ausstellung des AVGS hängt auch von der Anzahl
der bereits ausgestellen AVGS und deren Erfolge ab: Ob
der AVGS erforderlich ist, das wird geprüft auch bezüglich
Alternativen.

Es gibt vom JobCenter ermöglichte Alternativen, die Kontakt
zu Arbeitgebern haben.

Arbeitsloser

fragt: Welche Alternativen ?

JobCenter

JobCenter muss vom Arbeitslosen erst einmal den Rahmen
zusammenbekommen, um dann entsprechend agieren zu können.

Ein AVGS soll zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme helfen.

Die Monatsdauer ermöglicht die individuelle Prüfung
der AVGS-Notwendigkeit auf Alternativen. Das ist
gegenüber der Ausstellung eines länger dauernden AVGS
ein anderer Weg.

Die Monatsdauer ist eine Entscheidung des JobCenters
mit Beginn Anfang 2018 und also Maßgabe.

fragt den Arbeitslosen, ob dieser einen Probetag im
Callcenter schon mal gemacht hat.

Arbeitsloser

stellt fest, dass er im Callcenter gearbeitet hatte - bis
zum Drehtüreffekt.

erklärt, was für Arbeit das bei Zalando war.

erklärt, wie ein AVGS zur Aufnahme von Arbeit geführt hat.

begründet, warum der AVGS mehr als nur 1 Monat lang sein muss.

JobCenter

offeriert Alternative zum AVGS, weil der Arbeitslose
zu berücksichtigende Einschränkungen hat.

Arbeitsloser soll sich im Bürobereich orientieren.

Arbeitsloser hat Kenntnisse.

Arbeitsloser

fragt, welche Kenntnisse im Büro- und SAP-Bereich.

verweist auf seinen Lebenslauf im Rechner des JobCenters.

erklärt, wieso der Arbeitslose sich im Bereich Callcenter
orientiert.

JobCenter

will eine Linie finden.

AVGS wird noch mal ausgestellt: 1 Monat AVGS-Dauer.

Der Arbeitslose soll sich in anderen Bereichen orientieren:

Büro-Buchhaltung.

Arbeitsloser

fordert JobCenter-Mitarbeiter auf, in den Lebenslauf des
Arbeitslosen zu schauen.

JobCenter

will feststellen, ob im Bereich Büro-Buchhaltung
eine Fortbildung in Frage kommen könnte.

Arbeitsloser

stellt fest: Er ist 60 Jahre alt.

Die Fortbildung hätte man seit 2004 machen können.

Erklärt, welche Fortbildungen seit 2004 vom JobCenter genehmigt wurden.

1 Ausbildung Medien Internet

Die Ausbildung hat der Arbeitslose wegen Qualitätsmangel gekündigt,
damit das Geld des JobCenters nicht umsonst ausgegeben wird,
wobei der Arbeitslose anschließend Ärger mit dem JobCenter bekam.

1 Möglichkeit auf Fortbildung, die der Arbeitslose in Kurs-Net
recherchieren sollte, aber nicht antreten konnte, da der
JobCenter-Mitarbeiter ersetzt wurde UND zugleich der Arbeitslose
sich laut Maßgabe der JobCenters im Bereich Hilfsarbeiten Büro zu
orientieren hat (seit 2013).

stellt fest, dass der Arbeitslose im mittelständischen Bereich
eine Position in der Rechnungslegung mit Kundensupport sucht,
also das, was im Callcenter geboten wird.

JobCenter

stellt fest, das ein Antrag auf Folge-AVGS nach Ablauf des
aktuellen erfolgen kann, wobei die Lücke zwischen den
beiden AVGS durch den Arbeitslosen abzusichern ist:
Der Arbeitslose muss die Kosten der Vermittlung selbst tragen,
wenn der Arbeitslose einen Vertrag unterschreibt, der mehr
als den Zeitraum des AVGS umfasst.

Arbeitsloser

will wissen, wo im Bürobereich die Stärken des Arbeitslosen
liegen, damit der Arbeitslose in der Jobbörse angepasst
suchen kann.

JobCenter

anwortet: Der Arbeitslose soll klein- und mittelständische Firmen
suchen und mit offenen Augen durch die Gegend gehen, um
dabei auf Jobofferten in Form von Schildern an den Türen der
Unternehmens zu achten. Oder in einem Gewerbegebiet spazieren
gehen. Dieser Ansatz kann funktionieren, wenn man
Glück hat und zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort
ist und das ohne Email oder Anschreiben: Einfach
losgehen, wenn das Wetter schön ist ...
Minijob nicht ablehnen, da dieser ein Zugang zur SV-
Pflicht-Arbeit sein kann, wenn man die Firma kennenlernt.

JobCenter sieht den Arbeitslosen als Verkäufer oder
gute Seele im Büro, die Angebote erstellt.

Fazit:

Der JobCenter-Mitarbeiter hat Null Ahnung vom Arbeitslosen
und erklärt diesem, wie dieser vorgehen muss, um in Arbeit
zu kommen. Dabei vergleicht das JobCenter den Arbeitslosen
mit ANDEREN Arbeitslosen. Das Fördern ANDERER ist eine
Argument für die Integration in Arbeit desjenigen, dessen
Kontext, den der JobCenter-Mitarbeiter nicht kennt,
nicht der der ANDEREN sein kann. Der Arbeitslose wird so
behandelt, als ist er ein Neuling in der Betreuung für
Langzeitarbeitslose. Ziel ist es, zu ermitteln, welcher
aktuelle Weg für die Eingliederung in Arbeit zu gehen ist,
wobei der Wechsel der JobCenter-Betreuer systemisch erfolgt,
so dass damit die Wegfindung wechselt, weil eben jeder
andere JobCenter-Mitarbeiter den Arbeitslosen nicht kennt
bzw. anders bewertet.
Die Eingliederung in Arbeit ist Ergebnis der Strukturen
des JobCenters, die den Kontext des Arbeitslosen maßregeln
und filtern, um aus Sicht des JobCenters jeweils relevante
Ziele zu erreichen, die der jeweilige JobCenter-Mitarbeiter
hat und durchsetzen will.

Die Ausstellung des AVGS unterliegt den Richtlinien des JobCenters.

Wegen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom

24. März 1997, BGBl. I S. 594) Stand 05.01.2017

"§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung"

...

"(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel
und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional
beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur
Auswahl

1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und
nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,

2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder

3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche
Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach
Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem
Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs-
und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen
Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von
Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen."

...

gilt:

1. Der JobCenter-Mitarbeiter, der den Arbeitslosen nicht kennt,
schätzt dessen Kontext laut Abs 5 § 45 SGB III so ein,
dass die Dauer von 1 Monat ausreicht, obwohl der Arbeitslosen
den Kontext divergent erklärt hat: Mehr als 1 Monat nicht nötig.

2. Nach Abs 5 § 45 SGB III enthält eine SOLL-Bestimmung für
eine Kannbestimmung: Wenn ..., dann soll ... Damit ist diese
Soll-Bestimmung faktisch eine Kann-Bestimmung, denn:
Wenn über ein AVGS entschieden wird, was erfolgen kann,
dann soll bei der Entscheidung zum AVGS ...

Hinweis:

Das Unternehmen perZukunft hat am dem Arbeitslosen heute telefonisch
mitgeteilt, dass das JobCenter, das für den Arbeitslosen zuständig ist,
sehr wohl AVGS auch über 1 Monat ausstellt. Es geht nach Vorstellungen
des JobCenter-Mitarbeiters, quasi frei nach dessen Schnauze.

Wer während des Bezuges ALG II einen Minijob ohne Zustimmung kündigt,
kann wegen Wegfall der Senkung der Leistungen des Trägers der
Grundsicherung sanktioniert werden.

Die Erprobung der Symbiose von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
über Entgeltarbeit wird mit der Probezeit möglich. Diese Möglichkeit
ist nicht an die Art der Entgelttätigkeit gebunden, so dass
der Mini-Job und dessen Probezeit diese personalkostenseitig
günstiger gestaltet.

Das vom JobCenter-Mitarbeiter genannte Unternehmen "Kaufmann"
ist in der Realität vermutlich "Kaufland". Wegen der gründlichen
Umbenennung wird der JobCenter-Mitarbeiter wohl fantasiert haben.

mouseclick       Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 9ea ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



ohne Datum, gelesen am 18.06.2018 gegen-hartz.de

Die Bundesagentur für Arbeit will die Eingliederung in Arbeit mittels Bildungsgutschein forcieren, wenn

der Hartz-4-Bezieher kein ALG-I-Bezieher ist

und das betreffende JobCenter bzw. Amt in seinem Ermessen die Forcierung anstrebt (kein Rechtsanspruch)

und der Bildungsgutschein vom zu Fördernden beantragt wurde.

Das Ermessen des JobCenters (Amtes) umfasst die Auffassungen zur Integration in den Arbeitsmarkt wegen per
Bildungsgutschein erlangter Kenntnisse wie z.B. Berufsabschluss.

20.06.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Am 20.06.2018 hatte der Autor dieser Dokumentation ein Vorstellungstermin
bei einem bekannten Versicherungsunternehmen, dort im Bereich Callcenter Outbound.

Die Vorstellung ergab:

Der Versicherer sucht Mitarbeiter, die telefonisch Produkte nur verkaufen sollen und dazu
Stammkunden anrufen, um diese von den Produkten zu überzeugen und ERGO den Kauf
per Telefon zu besiegeln.

Der Test der Eignung, die auch ein Quereinsteiger mitbringen könnte, erfolgte
durch 2 simulierte Anrufe bei 2 simulierten Kunden, aber lebenden Personen
(Callcenter-Mitarbeiter). Die Anrufe ergaben, dass beide angesprochenen Kunden
renitent gegen Telefonkontakte mit dem Versicherer waren.

Die Anrufe sollten unter 1 zu 1 Nutzung von Textvorgaben erfolgen,
die allerdings keinerlei Vorgaben für renitente Kunden enthielten, aber
als Vorgaben weitgehend einzuhalten sind. Dass dieser 100%-tige
Zielkonflikt eine Testbedingung ist, wurde vorab nicht bekannt gegeben.

1 der beiden Kunden konnte mittels Produktanpreisung des Versicherers
gar nicht angesprochen werden, denn der Kunde war bereits mit einem
Alternativprodukt versorgt und schimpfte ausschließlich über die lästigen
Telefonanrufe durch den Versicherer.

Der andere Kunde hatte sich mit dem Produktgebiet schon mal beschäftigt,
wollte allerdings nicht darüber reden und schimpfte über die lästigen
Telefonanrufe durch den Versicherer.

Das Alter der Kunden war nicht bekannt.

Die wegen bereits gedecktem Bedarf offensichtliche Fehlplatzierung des
das vom Kunden nicht benötigte Produkt umwerbenden Anrufes
war vorher nicht bekannt.

Das zu verkaufende Produkt war eine Versicherung für den Todesfall,
also alles andere als ein alltägliches triviales Versicherungsprodukt. Die
Art des Produktes war vorher bekannt.

Im an den Anrufen anschließenden Auswertungsgespräch wurde dem
getesteten Anrufer mitgeteilt, dass renitente oder widerspenstige Kunden
Gang und Gebe sind.

Fazit:

Der Test ist ein systemischer Zielkonflikt, der ganzheitliche
Kundenbetreuung ausschließt. Was übrig bleibt, ist das, was man auch
"Drückerkolonne" nennt: Das An-Den-Mann-Bringen von
Produkten, komme was wolle und immer nach verbindlichen
Vorgaben. Dazu gehört allerdings eine Menge an Unverfrorenheit
und frecher Überredungskunst. Und dieser Mix wird durch den
Versicherer gesucht - das merkt man erst am Ende des o.g. Gespräches.

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Systemischer Datenverlust ab Mitte 2018 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 17)             (Übersicht)

25.09.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord in Berlin hat nun endlich das vollbracht, was u.a. Langzeitarbeitslose in höchste Freude versetzt:

Nummernspiel:

Die Ausstellung eines Bewilligungsbescheides für Bezug ALG II erfolgt unter Wegfall des Namens des Sachbearbeiters,
dafür unter Verwendung der Teamnummer und der Nummer des Arbeitslosen im ALG-II-System.

Systemischer Datenverlust:

In Berlin ist die digitale Verwaltung der Daten im JobCenter implementiert worden (seit Mitte 2017):

Die Daten der "Kunden" des JobCenters werden NUR noch digital verwaltet, so dass Papierdaten
in ein Digitalformat formatiert werden. Laut Auskunft des JobCenters Nord am 12.09.2018 gilt dafür:

- Die Papier-Daten werden an ein externes Unternehmen weitergegeben, das Papier-Daten gegen Entgelt
digitalisiert, archiviert und vernichtet. Gegen Aufpreis kann das JobCenter bereits digitalisierte Daten
im Original einsehen, oder erneut scannen lassen, wenn die Frist bis zur Datenvernichtung nicht
überschritten wurde. Die Originaldaten sind nur noch in den Händen des externen Unternehmens.

- Papierdaten werden, wenn sachlich strukturiert an das JobCenter übergeben - z.B. gebündelt und getackert -,
vor dem Scannen destrukturiert.

- Farbliche Daten in Papierform werden nicht farblich digitalisiert.

- Das JobCenter verweigert die Zusage, dass in Papierform an das JobCenter übergebene lesbar Daten
inhaltlich und strukturell so digitalisiert werden, dass Inhalt, Form und Struktur beibehalten werden
und dass alle übergebene Daten in den als Ziel benannten Bereichen so eintreffen, dass mit allen
diesen Daten gearbeitet werden kann.

Systemischer Datenverlust in konkreter Form:

Der Autor dieser Dokumentation kann beweisen, dass das JobCenter nach der Digitalisierung von
sachlich-strukturierten und gebündelten (getackerten) Daten in Farbe auf Papier, die alle zum
identischen Zeitpunkt dem JobCenter übergeben wurden und deren Übergabe in Struktur und
Abhängigkeiten vom JobCenter schriftlich bescheinigt wurden, NICHT die Leistungsabteilung erreichen,
so dass diese den Verwaltungsakt einer Bewilligung von ALG-II ohne Nutzung ALLER in Papierform
eingereichten Daten zur Bedürftigkeit für den bewilligten Zeitraum erlässt, und vielmehr dabei
Daten aus dem ALG-II-System herangezogen werden: Strukturell und sachlich verknüpfte Daten zur Miete
wurden dem JobCenter in Papierform u.a. mit dem gleichzeitigen Antrag auf Bewilligung von
ALG-II übergeben (Betriebskostenabrechnung (BK) mit Ausweis der Miete zu Beginn des Zeitraumes,
der bewilligt werden soll, in Verbindung mit Antrag auf Bewilligung des ALG-II zu eben diesen
Zeitraum), aber unter Datenverlust verarbeitet: Das JobCenter hat eine sachlich falschen Verwaltungsakt
der Bewilligung erlassen und zugleich eine "Aufforderung zur Mitwirkung" wegen Divergenzen der
vom Antragsteller zur Bewilligung genannten Miethöhe zu der im ALG-II-System vorhandenen
Miethöhe erlassen: Der Arbeitslose soll die Miethöhe so belegen, wie es ein Vermieter macht.
Was die Leistungsabteilung also meint: Der Arbeitslose soll die Betriebskostenabrechnung
vorlegen .... Dass der Arbeitslose auch noch eine Übernahme von Mietnachzahlung laut den BK beantragt
hat, wurde von der Leistungsabteilung nebenbei vollständig ignoriert.

Das JobCenter bietet mit Plakaten an den Wänden des JobCenters die Möglichkeit an, Papierdaten
z.B. als digitale PDF per Email an das JobCenter zu senden.
Diese Offerte ist bösartig: Es gibt nämlich keine Abgabebestätigung UND das JobCenter arbeitet
eventuell mit FAKE-Email !

Pd   20180528 Berlin JobCenter Pankow E-Akte-Einfuehrung

Das JobCenter Nord in Berlin arbeitet mit Fake-Email-Adresse:

Auf dem Bewilligungsbescheid steht eventuell eine Email-Adresse, die es NICHT gibt. Man erhält folgende
Email, wenn man auf ein Fake-Email-Adresse geschrieben hat:

"Undelivered Mail Returned to Sender
This is the mail system at host xxxx.

I'm sorry to have to inform you that your message could not
be delivered to one or more recipients. It's attached below.

For further assistance, please send mail to postmaster.

If you do so, please include this problem report. You can
delete your own text from the attached returned message.

The mail system

< yyyyy@jobcenter-ge.de > : host mail2.arbeitsagentur.de [ 195.88.117.143 ]
said: 550 5.1.1 < yyyy@jobcenter-ge.de > : Recipient address
rejected: User unknown (in reply to RCPT TO command)"

....

xxxx bedeutet die Adresse des Hosters von dem Emailpostfach, mit dem an die Fake-Adresse gemailt wurde.
yyyy bedeutet die Fake-Adresse des JobCenters und dessen Host laut geklammerter IP.

FAZIT und WARNUNG:

Das JobCenter stellt Bewilligungsbescheid KdU aus, wissend, dass dieser auf falschen Daten beruht,
wenn der Arbeitslose eine Übernahme der KdU abweichend von bisheriger Miethöhe beantragt,
wobei das JobCenter die Daten aus dem ALG-II-System bewillligt UND zugleich die
Mitarbeit des Arbeitslosen einfordert. Der erlassenen Bewilligungsbescheid MUSS vor Ablauf
der Monatsfrist in den Widerspruch gehen, sonst gilt der Bewilligungsbescheid TROTZ FALSCHER
DATEN WEITER. UND: Die Widerspruchsabteilung ist NICHT die des normalen Sachbearbeiters.
UND: Widerpruch-Bearbeitung dauern extrem lange. IN DIESER ZEIT gilt die falsche Miete
und nur die wird geleistet, wenn dem Bescheid nicht widersprochen wurde. Der
Verwaltungsakt der Bewilligung im SGB II ist SYSTEMISCH rechtswidrig, wenn das
JobCenter nicht alle verfügbaren Daten der Prüfung der Bedürftigkeit heranzieht, die der
Antragsteller mit Antrag in Struktur und Form als Papierdaten gebündelt dem JobCenter
übergeben hat. ABER: Der rechtswidrige Verwaltungsakt IST WIRKSAM, wenn nicht
das Gegenteil in Form des Widerspruches oder des Anwaltlichen Beistandes benannt wird.
Der Gesetzgeber lässt ganz bewusst den rechtswidrigen Verwaltungsakt zu, der z.B.
wegen sachlich falscher Mietbewilligung gegenüber per Antrag und dessen
Daten dargelegten Miethöhe deren Unterdeckung in der Kostenübernahme (KdU) bewirkt,
so dass die KdU-Differenz aus dem Regelsatz zu zahlen ist, oder Mietschulden eintreten.
Man beachte auch, dass die Verwendung von FAKE-Email in der Angabe desjenigen, der
den Verwaltungsakt erlassen hat, im Verwaltungsakt diesen NICHT UNWIRKSAM macht.

Es gibt ein SYSTEMISCHES Analogon im bundesdeutschen Recht: Der Gesetzgeber ist
berechtigt, ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen und das auch dann, wenn der
Verfassungsbruch vor dem Erlass des Gesetzes bewiesen ist. Ziel des Gesetzgebers ist es,
zusammen mit seiner Immunität vor dem Recht eine Normierung der Gesellschaft
zu implementieren, die sich nicht an Grundrechte wie die der Verfassung hält, solange
diese NACH Erlas des verfassungswidrigen Gesetzes nicht erfolgreich eingeklagt wurde.
Das Rechtssystem der BRD weist in der Praxis - z.B. im Sozialrecht - extrem lange Verfahrensdauern
für verfassungswidriges Recht aus - das Prinzip der biologischen Lösung.
Faschistische Methoden sind eben auch typisch deutsch und vor allem systemisch.

Hinweise: Berlin wird z.Z. von SPD, Grünen und Kommunisten regiert. In Berlin sind die JobCenter
Einrichtungen der Kommunen und arbeiten damit auch im Auftrag der Regierenden in Berlin.

Rechtsänderung in Sachen Vermietung:

19.09.2018 faz.net

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) - Vermieter können nun Mietschuldnern ordentlich und
zusätzlich fristlos kündigen. Ziel ist es, dass mit Nichtwirksamkeit der fristlosen Kündigung
die ordentliche Kündigung greift, wenn diese rechtmäßig ist, so dass dann der Schuldner nicht
mehr Mieter sein kann.

22.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Möglichkeit eingebaut, dass der Träger der Grundsicherung seine Interessen durch Rechtsbeugung
durchsetzen kann: Legal.

Das im SGB II hinterlegte Recht, dass ein Verwaltungsakt in dessen Wirkung einer Unaufschiebbarkeit unterliegen, erlaubt es,
dass ein von Anfang an gesetzwidriger Verwaltungsakt vollzogen wird, ohne dass die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes
greifen kann. Diese Kombination ist legal Rechtsbeugung. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der Träger der Grundsicherung
rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, um so Interessen gegen den Bezieher der Grundsicherung, der mit Verwaltungsakt
normiert wird, zwangsweise durchzusetzen.

Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber limitiert: Abgesehen von der Mindestgrenze im Streitwert
kann das Gericht den rechtlichen Umstand anwenden, dass keine Dringlichkeit der Rechtssache vorliegt, wenn diese
noch im Widerspruchsverfahren steht.

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Widerspruchslösung implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der
Erlasser des Verwaltungsaktes Zeit bekommt, seine Interessen weiter durchzusetzen. Der Gesetzgeber erlaubt
es damit auch, einen per Rechtsbeugung herbeigeführten Verwaltungsakt nachhaltig anwendbar zu halten.

Die Art der Rechtsbeugung ist ebenfalls im SGB II hinterlegt worden, wenn es um die Feststellung der
Bedürftigkeit des Beziehers der Grundsicherung geht: Die Feststellung der Vermögenslage unter Anwendung
der Freibeträge wurde vom Gesetzgeber limitiert, in dem Anträge auf erneuten Bezug (nicht Neu-Bezug)
von Grundsicherung nicht der Anwendung der Freibeträge unterliegen. Zugleich hat der Gesetzgeber
die Dauer der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu Bewilligung ALG II auf 1 Jahr heraufgesetzt.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext eine Situation für Gerichte geschaffen, die
enorme Ressourcen aufwenden müssen, um Entscheidungen zu treffen. In Kombination der
Unaufschiebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes wird dieser über einen für den
Normierten nicht bestimmbaren Zeitraum rechtsfähig und damit vollziehbar sein.

Der Gesetzgeber hat damit folgende Rechtsbeugung legalisiert, weil als vollziehbar ausgestaltet:

Der Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Wiederbewilligung von SGB II basiert auf falschen
Daten, obwohl die für die Feststellung der Bedürftigkeit benötigten Daten dem Träger der Grundsicherung,
also dem Erlasser des Verwaltungsaktes, vorliegen. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist zwar rechtswidrig,
aber das nicht angewendete Recht und dessen Beugung sind rechtlich nicht wirksam bzw. unaufschiebbar,
wenn in Form des Verwaltungsaktes vorhanden (qualifizierte Rechtsbeugung).

Der erlassenen Verwaltungsakt muss innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten werden, da ansonsten
die Rechtsbeugung dauerhaft gilt und der vom Verwaltungsakt Normierte seinen Anspruch auf
Feststellung der Rechtsbeugung verliert.

Der widersprochene Verwaltungsakt unterliegt einer Bearbeitungszeit durch den Erlasser. Dieser
weiß von Anfang an um die Rechtsbeugung, kann sich aber auf dieser nachhaltig verlassen.
Der Erlasser hat die Möglichkeit, den Widerspruch solange nicht zu bearbeiten,
bis die Unterlassungsklage des vom Verwaltungsakt Normieren greift.

Der durch Rechtsbeugung herbeigeführte Verwaltungsakt wird in seiner Wirksamkeit nachhaltig,
weil der Gesetzgeber Hand in Hand mit dem Erlasser des rechtswidrigen Verwaltungsaktes arbeitet.

Mit anderen Worten: Mafia.

Die o.g. Rechtsbeugung wird in Berlin durch das JobCenter Nord praktiziert: Der Autor dieser Dokumentation
ist der Normierte und wurde durch o.g. Form der Rechtswidrigkeit zum Mietschuldner gemacht.
Dieses Vorgehen des JobCenters ist eine Form das Sanktionierung ohne Sanktionsverwaltungsakt
aber durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft im
Rahmen der Wiederbewilligung ALG II: Vorsätzliche Weglassung von Daten, die das JobCenter
nach dessen Bestätigung bereits zusammen mit dem Antrag auf Wiederbewilligung ALG II erhalten hat.
Die vom Normierten aus dessen Regelsatz finanzierten Rechtsberatungen ergaben, dass diese Konstellation
in der Rechtslage NUR die o.g. Aussicht hat. Es hat sich kein Anwalt gefunden, der Rechtsbeugung
vor Gericht schon deswegen anzeigen will, weil der Mietschuldnerstatus durch vorsätzliche Rechtsbeugung
herbeigeführt wurde. Vielmehr haben alle befragten Anwälte die Ansicht, dass das Gericht erst nach
Eintreffen der Mahnung etc., also auf drohende Obdachlosigkeit reagieren würde. Ein Hinweis
auf Menschenwürde ist nicht relevant, wenn es keine Möglichkeit auf Klage gibt, die außerhalb
der o.g. Aussicht erhoben werden kann UND vor Gericht anerkannt wird.

24.11.2018 faz.net

Der Chef der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, stellt fest:

Die Zahl der Übergänge von Arbeitslosen in die Grundsicherung gehe kontinuierlich zurück.

"Der schnelle Übergang in die Grundsicherung entwertet lange Arbeitsbiografien. Das wird als ungerecht empfunden."

"Ich bin schon erstaunt, mit welcher Vehemenz von unterschiedlichen Seiten gegen das System der Grundsicherung polemisiert wird".
"Offenbar wissen viele in der Politik nicht, wie die Grundsicherung wirklich funktioniert."

"Wir haben schon mehrfach Vorschläge für Pauschalierungen oder erleichterte Anrechnungsvorschriften für Einkommen gemacht?.
Bisher sei aber politisch nichts passiert.

"Was soll denn ein Vermittler tun, wenn ein Arbeitsloser mehrfach nicht zum Termin erscheint??. Für eine "sehr geringe Zahl" von
Menschen brauche es ein Instrumentarium, "damit sich ein Vermittler durchsetzen kann und nicht zum Bittsteller gegenüber
demjenigen wird, der eine staatliche Leistung bezieht".

24.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Chef der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, stellt fest: "Der schnelle Übergang in die Grundsicherung entwertet
lange Arbeitsbiografien. Das wird als ungerecht empfunden."

Diese Auffassung des BA-Chefs hat nur dann Relevanz, wenn die Integration in Arbeit nach SGB II und SGB III für Bezieher
der Grundsicherung herangezogen wird: Wesentliche Systemkomponente ist die vom Gesetzgeber implementierte Ermessensgrundlage
in der Integration in Arbeit.

Der Autor dieser Dokumentation hat im Detail bewiesen, dass diese Systemkomponente die Implementation des Niedriglohnsektors ist:
Exakt dafür benutzt der Gesetzgeber die Grundsicherung, inklusive den vom Autor dieser Dokumentation benannten
Systemkomponenten der Unaufschiebbarkeit von Verwaltungsakten und dem Sanktionsrecht in der Grundsicherung SGB II.

O.g. Scheeles Feststellung belegt klar: Der Gesetzgeber normiert bewusst Bedürftige: "Der schnelle Übergang in die
Grundsicherung entwertet lange Arbeitsbiografien." und lässt das von JobCentern vollziehen.

Ganz klar: Mafia aus Judikative und Exekutive. Offener Faschismus.

28.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt einen AVGS im konkreten Fall, den der Autor dieser Dokumentation belegen kann, wie folgt aus:

Der AVGS wurde vom JobCenter am 22.11.2018 ausgestellt.

Der AVGS gilt ab dem 23.11.2018 für 1 Monat.

Der AVGS traf an 28.11.2018 per Post ein.

Der AVGS kann nur noch für 3 Wochen benutzt werden.

08.12.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt für die Kosten der Unterkunft (KdU) trotz vollständiger Aktenlage zu den KdU eine Folge von
sachlich falschen Bescheiden aus. Ziele des JobCenters sind damit die Unterlassung der Heranziehung notwendiger Daten zur
Bedürftigkeit und die Umgehung der Unterlassungsklage: Jedem der falschen Bescheide muss einzeln widersprochen werden
und zwar solange, bis das JobCenter einem Widerspruch selbst widerspricht und es erst dann zur Klage kommt. Neben diesen
Möglichkeiten der Sanktion ohne Sanktionsbescheid im Falle der wegen falschem Bescheid eintretender Mietschuldnerschaft
des mit der Bescheidfolge Normierten, hat der Gesetzgeber das Ziel, Rechtsbeugung zu implementieren, erreicht. Aus Sicht
des mit der Bescheidfolge Normierten besteht ein rechtloser Raum, denn der Kontext zur Erlangung der Einstweiligen
Verfügung ist vom Gesetzgeber so limitiert worden, dass allein die Wiederholungsgefahr eines Tatbestandes der absichtlichen
(weil Entgegen der Aktenlage) ausgefertigten Verwaltungsakte wohl kaum als (Straf)Tat im Sinne der o.g. Rechtsbeugung
angesehen werden (Verwaltungsrecht-Kontext im SGB II und StGB bzw. BGB). Verfassungsrechtliche Ansprüche z.B. der
Menschenwürde sind für einen ALG-II-Bezieher nicht einklagbar, da dieser die 3. Instanz nicht finanzieren kann. Die
Normenkontrollklage zum o.g. SGB-II-Kontext ist schon längst verjährt. Dass ein Richter selbst die Instanzleiter per
Systemklage erklimmt, ist wegen der bisher unberührten Systematik des SGB II, zu der o.g. Kontext gehört, nicht zu
erwarten. Damit ist ein Systemwechsel verfassungsrelevant und betrifft direkt das Dasein der BRD als Staat.

Das JobCenter Nord Berlin erstellt einen Folge von Bewilligungsbescheiden aus, die allesamt nicht auf den KdU-Daten
des mit dem Verwaltungsakt zu Normierenden basieren: Es werden fremde KdU-Daten benutzt. Wo die Daten des zu
Normierenden sind, ist unklar, auch wenn der Normierende beweisen kann, seine KdU-Daten dem JobCenter
übergeben zu haben. Es ist zwingend davon auszugehen, dass es keinen Datenschutz gibt.

Im Zuge des Datenverlustes und nach dem Hinweis, dass das JobCenter
eine Email haben muss, in der die verlustigen Daten ebenfalls vorliegen,
hat das JobCenter folgende chaotische Datenlage bewilligt, die nur dann
nachvollziehbar ist, wenn die Summen der KdU-Divergenzen verglichen
werden. Die nach Sachlage des Vermieters offenen Forderungen-Posten
werden vom JobCenter NICHT abgebildet, das vielmehr einer eigenen Logik
folgt und damit gezielt Chaos verursacht.

Aufrechnung

A) Soll

Ab 01.11.2018 wurde die Miete in Höhe von 434,53 Euro fällig (Soll monatlich).

Im Zuge der BK 2017 entstand eine Vermieter-Nachforderung von 70,96 Euro (Soll BK 2017 Nachforderung).

B) Ist

Im Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 wurde eine monatliche Miete von 428,24 Euro bewilligt (Ist monatlich 1).

Im Zeitraum ab 01.01.2019 wurde eine monatliche Miete von 434,54 Euro bewilligt (Ist monatlich 2).

Für den Zeitraum November 2018 wurde eine Zahlung in Höhe von 77,26 Euro bewilligt (Ist Einmalzahlung 1).

Für den Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 wurde eine Zahlung in Höhe von 6,30 Euro bewilligt
(Ist Einmalzahlung 2).

C) Aufrechnung 01.11.2018 bis 31.01.2019 Vermieter

Der Zeitraum beträgt 3 Monate.

Summe Miete Soll beträgt 1303,59 Euro.

Summe Nachforderung Soll beträgt 70,96 Euro.

Summe Zeitraum beträgt 1374,55 Euro.

D) Aufrechnung 01.11.2018 bis 31.01.2019 Bewilligung

Der Zeitraum beträgt 3 Monate.

Im Zeitraum vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 Miete beträgt die Summe 856,48 Euro.

Im Zeitraum vom 01.11.2018 bis 01.01.2019 wurde summativ bewilligt:

Miete Nov bis Dez 2018 Summe beträgt 856,48 Euro.
Miete Januar 2019 beträgt 434,54 Euro.
Einmalzahlung 1 beträgt 77,26 Euro.
Einmalzahlung 2 beträgt 6,30 Euro.
Summe beträgt 1374,58 Euro.

Überzahlung durch JobCenter: 0,03 Euro.

Nach dem 3. Bewilligungsbescheid, der NUR per o.g. Aufrechnung nachvollziehbar ist,
hat das JobCenter einen Teil der Widerspruchkette des Beziehers ALG II bezüglich falscher
KdU-Bewilligungen für unzulässig erklärt, wobei andere Teile der Widerspruchkette als
vom JobCenter verarbeitet eingestuft wurden.

Damit zerlegt das JobCenter die sachliche Logik der Widersprüche des Bezieher ALG II.

Es wurden insgesamt 2 mal falsche KdU-Daten bescheidet, weil es erst nach dem Hinweis
das Beziehers ALG II, dass es auch eine Email-Datenqelle gibt, der 3. Verwaltungsakt
mit o.g. Aufrechnung erlassen wurde.

Die Unzulässigkeitserklärung betrifft also die Dauer der Verarbeitung von Daten,
die der Bezieher ALG II dem JobCenter schon längst bereitgestellt hat, wobei das
JobCenter unter Sanktionsandrohung die Bereitstellung der bereits verfügbaren Daten
2 mal per "Mitwirkungspflicht"-Bescheid angefordert hat: NACHDEM die Daten
zur Verfügung gestellt wurden.

Wegen für das JobCenter verfügbaren Frist der Widerspruchbearbeitungen muss der
Bezieher ALG II diese Frist dulden, in der dann die korrekte Bewilligung erfolgen
kann. Solange muss der Bezieher ALG II auch seinen Mietschuldner-Status dulden,
wobei in der Frist die ordentliche und fristlose Kündigung wegen nicht
erbrachter Miete kombiniert wirksam werden dürfen, so dass der Bezieher ALG II
dann in jedem Fall ohne die Wohnung dasteht. Als einziges Rechtsmittel ist
der einstweilige Rechtsschutz nutzbar, der nur limitiert gewährt werden kann:
Wegfall des Rechtsschutzes auch bei Obdachlosigkeit, wenn eine Limit-Regel
nicht erfüllt wird, und auch wenn die o.g. Frist der Widerspruchsbearbeitung
und resultierende Konsequenzen greifen.

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Vorladung des Arbeitslosen am 26.07.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 18)             (Übersicht)

26.07.2019 Vorladung JobCenter

Das JobCenter will über die berufliche Zukunft des Arbeitslosen sprechen
(Vorladung). Der Arbeitslose hat nicht um ein Gespräch gebeten.
Das JobCenter hat keine Vorlage von Beweisen der Bemühungen des
Arbeitslosen in der Jobsuche verlangt.

Der Arbeitslose ist im 61. Lebensjahr.

Am Gespräch nahm eine Praktikantin des JobCenters teil, wogegen
der Arbeitslose nichts hat.

Arbeitsloser und JobCenter-Mitarbeiter kennen sich.

Ablauf:

Arbeitsloser stellt fest, dass in der Vermittlung per Vermittlungsgutschein
inzwischen mehr Zeitarbeiten als vor 1 Jahr mitwirken. Dass Vermittlung
erst mit Vorlage des Gutscheines startet, ist so geblieben.

Der Arbeitslose sucht weiterhin einen Job im Callcenter.

Für den gleichen Lohn sind Callcenterjobs inzwischen zweisprachig
(Lohnbezug auf einsprachigen Job).

Arbeitsloser berichtet von einem unseriösen Jobvermittler und einem
unseriösem Callcenter-Jobangebot.

JobCenter stellt fest, dass für dieses Gespräch mit dem Arbeitslosen
terminlicher Zeitdruck vorliegt.

Der Arbeitslose braucht den JobCenter-Mitarbeiter nicht.

Der Arbeitslose kann selbstständig in der Internet-Job-Börse suchen.
Das JobCenter muss nicht Vermittlungsvorschläge abgeben.

Der Arbeitslose erhält Vorabinfo zu einer Job-Messe, zu der der
Arbeitslose gehen SOLL. Ansonsten wird das JobCenter dem
Arbeitslosen eine Maßnahmen geben, deren prozeduraler
Zusammenhang am JobCenter der Arbeitslose ja kennt.

Der Arbeitslose kann nun - ohne Zwang dazu - Unterlagen oder
Anträge über die Webseite des JobCenters mit der Domain .digital
abgeben. Es soll funktionieren. Alternativ ist Email benutzbar.
Oder wie bisher.

Hinweise:

Der abrupte Themenwechsel des JobCenter-Mitarbeiters zum Thema
Betreuung des Arbeitslosen durch das JobCenter ist auf den ersten
Block nicht nachvollziehbar. Der Arbeitslose hat Betreuung nicht thematisiert.

Was der JobCenter-Mitarbeiter aber zum Ziel hat: Wenn der Arbeitslose innerhalb
eines Zeitraumes keine Arbeitsaufnahme hat, muss das JobCenter z.B. eine
Maßnahme dem Arbeitslosen zuordnen. - Konkret ist diese Maßnahme keine
solche, wie der Arbeitslose sie bereits hatte, sondern die Einladung zu
einer Jobmesse, zu der der Arbeitslose gehen SOLL.

Das JobCenter hat dazu für den Arbeitslosen im Gespräch Druck aufgebaut ...
Daher auch die mehrfache Aufforderung an den Arbeitslosen, die Messe
zu besuchen.

Mit anderen Worten: Der Arbeitslose, der in 3 Jahren Zwangsrenter ist
(Rente ab 63) soll mit einer JobCenter-Maßnahme betreut werden,
wobei das erst mal eine Offerte zu einer Job-Messe ist, wo der Arbeitslose
nach Jobs recherchieren SOLL. Führt das zu keiner Jobaufnahme,
soll der Arbeitslose laut Prozedere des JobCenters eine JobCenter-
Maßnahme verpasst bekommen.

Der JobCenter-Mitarbeiter schildert seinen Stil. Wozu, ist unklar,
da dieser JobCenter-Mitarbeiter an den Arbeitslosen einen vom
Arbeitslosen per Email angeforderten Vermittlungsgutschein für
4 Kalenderwochen, also 3 Arbeitswochen, bereits ausgegeben
und dem Arbeitslosen mündlich erklärt hatte, dass Vermittlungsgutscheine
nur noch für diesen Zeitraum UND wenn eine Job-Offerte bereits
verfügbar ist, herausgegeben werden.

Der Gutschein war völlig sinnlos, da bereits nach 2 Wochen abgelaufener
Dauer des Gutscheines kein Arbeitgeber mehr recherchiert, denn
in 1 Woche sind Jobs und oder Vorstellungsgespräche UND
Arbeitsaufnahme nicht unbedingt machbar, wenn nicht bereits zum
Arbeitslosen passende Jobs vorrätig gehalten werden. Selbst wenn
ein Job vorrätig ist, muss der Kunde der Jobvermittlung um Statement
gebeten werden und einen Termin für Vorstellung des Arbeitslosen
einberaumen und auch über dessen Bewerbung mit den anderen
Bewerbungen entscheiden ... das Kostet Zeit.

Wozu also den Stil schildern, wenn ein Gutschein vergeben wurde,
der nur 2 Arbeitswochen lang benutzt werden konnte ... Meint der
JobCenter-Mitarbeiter, dass ein solcher Gutschein Stil hat ?

Also: Alles so wie gehabt, auch wenn der Arbeitslose inzwischen
im 61. Lebensjahr ist ...

mouseclick       Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 9f ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



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Jobmesse in Berlin am 22.08.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 19)             (Übersicht)

22.08.2019 Jobmesse in Berlin

Während der Vorladung des Arbeitslosen vom 26.07.2019 im JobCenter wurde eine Einladung zu einer von der
Agentur für Arbeit in Berlin durchzuführenden Jobmesse am 22.08.2019 übergeben: Einen Flyer im
Postkartenformat. Mehr Informationen waren nicht verfügbar.

Während des Besuches der o.g. Jobmesse in Berlin wurde der Arbeitslose bei Betreten und Verlassen der Messe
von Mitarbeitern der Arbeitsagentur direkt zur Übergabe eines Schreibens des JobCenters aufgefordert.
Der Arbeitslose hatte kein Schreiben vom JobCenter erhalten. Wie der Arbeitslose beobachten konnte, wurde
von Messebesuchern reihenweise Schreiben an die Agentur für Arbeit übergeben. Schreiben, die handschriftliche
Texte enthielten. Was die Agentur für Arbeit vom Arbeitslosen wollte, ist unklar.

Auf der Messe waren überwiegend Zeitarbeiten bzw. Vermittler, die in den mit Personalmangel behafteten Bereichen
Arbeitskräfte suchen, zu finden.

Es gab keine sachliche Struktur nach Arbeitsbereichen. Wie der Arbeitslose auf Nachfrage bei einem Stand eines
zufällig ausgewählten Vermittlers erfuhr, wurden die Lage der Stände wurde von der Arbeitsagentur ausgelost.
Die Jobmesse war also intransparent. Man konnte teilweise Ansichtstafeln lesen, die vor allem Allgemeinplätze
lieferten.

2 Unternehmen hatte der Arbeitslose im Zuge seiner ca. 1 stündigen Suche auf der Messe gefunden, die für seine
Anliegen Interesse und Kenntnisse der Jobs zeigten bzw. gezeigt hatten.

Der Arbeitslose sucht im Callcenter-Bereich Backoffice unter Nutzung Salesforce und möglichst SAP-
Buchungssystem.
Salesforce ist ein umfassendes ganzheitliches Backoffice-System für den Onlinehandel und setzt z.B. auf SAP auf.
Salesforce ist ein Unternehmen in den USA und steht in direkter Konkurrenz zu dem E-Commerce-System von SAP.

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Aktivierungsangebot des JobCenters vom 11.09.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 20)             (Übersicht)

11.09.2019 Aktivierungsangebot des JobCenters zur Heranführung an den Arbeitsmarkt

Das JobCenter hat vor, dem Arbeitslosen eine dritte Aktivierungsmaßnahme des Arbeitslosen zur Heranführung
an den Arbeitsmarkt zu verpassen.

Der Arbeitslose befindet sich im 60. Lebensjahr.

Am 13.09.2019 traf beim Arbeitslosen ein Aktivierungsangebot des JobCenters vom 11.09.2019
postalisch ein. Unter dem Kennzeichen einer Person, hier als "P" genannt, wurde von einer Person,
hier als "H" genannt, mit der nicht lesbaren Unterschrift einer dritten Person, die als i.V. der
Person "H" gilt, das Angebot erstellt.

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Da das JobCenter im Bereich Kundenbetreuung den nachhaltigen Wechsel von Kundenbetreuern vollzieht,
es es nicht klar, wer der aktuelle Kundenbetreuer ist. Die o.g. Kombination von 3 Personen als Antragsteller
ist damit für den Arbeitslosen nicht nachvollziehbar.

Das o.g. Schreiben des JobCenters zur Aktivierungsmaßnahme wurde von einer Person ausgestellt, die der
Arbeitslose nicht kennt. Damit ist nicht erkennbar, auf welcher Datenbasis das Angebot erfolgt ist. Damit ist
das Angebot intransparent und nicht nachvollziehbar.

Das Angebot enthält u.a. folgende Maßgaben, um an den Arbeitsmarkt heranzuführen:

- Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
- Aufarbeitung und Reflexion bisheriger Bewerbungsbemühungen.
- Überblick über den Arbeitsmarkt.
- "Job-Speed-Dating"

Dauer der Maßnahme 1 Monat mit 16 Stunden pro Woche.

Der vom JobCenter benutzte Ausführer der Aktivierungsmaßnahme ist

"Kiezküchen GmbH
Nordendstr. 50
13156 Berin"

Das Angebot erklärt nicht, was "Job-Speed-Dating" ist. Damit ist das Angebot intransparent und nicht
nachvollziehbar.

Der Arbeitslose hat folgendes Statement an das JobCenter abgegeben:

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Vorladung des Arbeitslosen am 10.10.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 21)             (Übersicht)

Vorlaufende Sachlage:

Das "Angebot" des JobCenters vom 11.09.2019 ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung
versehen und damit in das Sanktionskonzept des SGB II eingebunden. Das "Angebot"
ist also tatsächlich eine Zuweisung einer Maßnahme unter Sanktionsandrohung:
Eine Zwangsmaßnahme per Verwaltungsakt und kein "Angebot".

Die Offerte eines "Angebotes" unter Einbindung in das Sanktionskonzept des SGB II
kann nur mittels Verwaltungsakt erfolgen.
Ein Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung.
Einem Verwaltungsakt kann der nach SGB II Normierte per Widerspruch begegnen.

Der Widerspruch des Arbeitslosen gegen o.g. Verwaltungsakt "Angebot" erfolgte am
17.09.2019 und bewirkte eine Vorladung des Arbeitslosen vom JobCenter am
10.10.2019.

Der Widerspruch des Arbeitslosen erfolgt als Ablehnung des o.g. "Angebotes"
bei gleichzeitiger Beantragung von:

JobCenter soll prüfen, ob der Arbeitslose eine Weiterbildungsmaßnahme
unter der Beachtung der Gründe, die der Arbeitslose in eben dem Antrag
mitgeteilt hat, ermitteln DARF. Der Arbeitslose hat daher keine konkrete
Weiterbildungsmaßnahme beantragt.

JobCenter soll einen Vermittlungsgutschein für Arbeitsvermittlung für 3
Monate unter der Beachtung der Gründe, die der Arbeitslose in eben dem Antrag
mitgeteilt hat, ausstellen, wobei die Ausstellung parallel zu einer eventuell
erlaubten o.g. Prüfung auf Weiterbildungsmöglichkeit erfolgen soll:
Während der Prüfungszeit soll bereits Vermittlung möglich sein.
Da der Arbeitslose keine konkrete Weiterbildungsmaßnahme beantragt hat,
ist dieser Vermittlungsgutschein die EINZIGE Förderung, die der
Arbeitslose beantragt hat.

Der Widerspruch des Arbeitslosen enthält keinen Antrag auf
Förderung des Erwerbes einer Sprache z.B. Englisch.

Der Widerspruch des Arbeitslosen enthält keinen Antrag auf
Lebensberatung durch das JobCenter.

Nachlauf der Sachlage am Ende der Vorladung vom 10.10.2019:

Das JobCenter lehnt es ab zu prüfen, ob der ob der Arbeitslose eine
Weiterbildungsmaßnahme unter der Beachtung der Gründe, die der Arbeitslose
in eben dem Antrag mitgeteilt hat, ermitteln DARF.

Das JobCenter stellt fest, dass keine konkrete Weiterbildungsmaßnahme wurde.

Das JobCenter lehnt den 3 monatigen Vermittlungsgutschein ab, da die
aktuelle Gesetzeslage diese Form der Förderung untersagt.

Das JobCenter verlangt vom Arbeitslosen, dass dieser sich entscheidet,
ob eine konkrete Weiterbildungsmaßnahme beantragt wird, oder ob
ein Vermittlungsgutschein unter aktueller Gesetzeslage beantragt
wird. Dabei gilt das Ausschlussprinzip Entweder-Oder. Das gilt auch
dann, wenn der Arbeitslose genau 1 Förderung mit Vermittlungsgutschein
beantragt, also es kein Entweder-Oder gibt.

Das JobCenter droht dem Arbeitslosen, der die konkrete Förderung mit
Vermittlungsgutschein beantragt hat, mit Sanktionierung, wenn der
Arbeitslose einem "Angebot" o.g. Art nicht derart nachkommt, dass
der Arbeitslose seiner Normierung durch das JobCenter nicht
nachkommt.

Im Gespräch der Vorladung ignoriert das JobCenter folgende vom
Arbeitslosen im Schreiben vom 17.09.2019 thematisierte Sachlagen:

Anfrage auf Zweck des ausgefüllten Formulars, die das Arbeitsamt auf
der vom Arbeitslosen zuletzt besuchten Jobmesse vom Arbeitslosen
abverlangt wurde.

Seit 2016 ist dem JobCenter als Ergebnis einer Maßnahme, die das
JobCenter dem Arbeitslosen in 2016 als Zwangsmaßnahme zugewiesen
hatte, bekannt, dass es Hemmnisse für die Aufnahme von Arbeit gibt.
Das JobCenter hat bisher nicht auf dieses Ergebnis dieser Maßnahme
reagiert.

Vorladung des Arbeitslosen vom JobCenter am 10.10.2019:

Arbeitsloser und Kundenbetreuer kennen sich.

Nachfolgend die Ablauf-Übersicht.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser hat in seinem Schreiben vom 17.09.2019 auch einen Antrag
gestellt, um prüfen zu lassen, ob eine Weiterbildung möglich ist.

JobCenter stellt fest:

Das Schreiben des Arbeitslosen vom 17.09.2019 wird nicht als Antrag gewertet,
weil keine konkrete Weiterbildung beantragt wurde.

Es gibt entweder Vermittlungsgutschein oder Weiterbildung.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser erklärt, was er in seinem Schreiben vom 17.09.2019 geschrieben
hat und weshalb was beantragt wurde. U.a. Ausstellung von Vermittlungsgutschein
in der Zeit, in der geprüft wird, ob eine Weiterbildung erfolgen kann.

Arbeitsloser erklärt, dass er im Callcenter-Bereich tätig sein will.

JobCenter stell fest:

Vermittlungsgutschein gibt es nur, wenn eine konkrete Arbeitsstelle
bereits verfügbar ist.

JobCenter wechselt abrupt zum "Angebot" des JobCenters vom 11.09.2019,
das der Arbeitslose abgelehnt hat.

Das Angebot ist ein individuelles Jobcoaching-Angebot.

Das Angebot ist eine Zuweisung.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser erklärt erneut, was er in seinem Schreiben vom 17.09.2019
geschrieben hat und weshalb was beantragt wurde: Auf Basis des
Vermittlungsgutscheines eine Repräsentanz des Arbeitslosen im
Netzwerk der Vermittlungsunternehmen, weil ein solches Netzwerk
am Arbeitsmarkt üblich ist.

Arbeitsloser stellt fest, dass er im Callcenter-Bereich sucht, aber das
JobCenter eine kaufmännische Maßnahme zuweist.

Arbeitsloser erklärt, dass er im 60. Lebensjahr ist und daher zu erwarten ist,
dass im diesem Alter kaum eine kaufmännische Festanstellung zu erreichen ist.
Dagegen im Callcenter-Bereich schon.

JobCenter:

JobCenter wechselt abrupt zum "Angebot" des JobCenters vom 11.09.2019, das der
Arbeitslose abgelehnt hat und somit auch das "Speeddating" als Direktkontakt
zu Arbeitgebern abgelehnt hat.

JobCenter stellt fest, dass der Arbeitslosen Kontakten zu Arbeitgebern ablehnt.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser erklärt, was für Maßnahmen der Arbeitslose bereits hatte.

Arbeitsloser stellt fest, dass die Kombination des letzten Job-Coaching
mit dem 3-Monatigen Vermittlungsgutschein zu Arbeitsaufnahme geführt
hat (Zalando über Zeitarbeit).

JobCenter:

JobCenter verweist auf den Speeddate des o.g. Angebotes:
Ein Tag, wo der Arbeitslose auf Arbeitgeber trifft.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser stellt fest, dass er keinen "Tag" des Arbeitgebertreffens,
sondern eine zeitraumbezogene Präsenz am Markt benötigt: Besonders
im Callcenter-Bereich.

JobCenter:

JobCenter verweist auf die Jobbörsen im Internet.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser stellt fest, dass Jobbörsen nicht das Spektrum am Markt
widerspiegeln.

JobCenter stellt fest:

Vor Ausstellung z.B. eines Vermittlungsgutscheines ist zu prüfen,
ob es Alternativen, die das JobCenter bieten kann, gibt.

Dazu gehört auch die o.g. Maßnahme mit Speeddating-Tag.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser erklärt erneut und noch konkreter, wieso der Vermittlungsgutschein
notwendig ist.

JobCenter:

JobCenter wechselt abrupt das Thema: Das JobCenter macht keine Lebensberatung.

JobCenter stellt fest, dass im Zuge der Beauftragung von Personalbeschaffung
durch Vermittlungsunternehmen der Vermittlungsgutschein des JobCenters
nicht mehr häufig benötigt wird.

JobCenter stellt fest, dass es für den Vermittlungsgutschein nötig ist, dass
der Vermittler dem JobCenter schriftlich mitteilt, dass es in den Job-Bereichen
des Arbeitslosen offene Jobs zur Vermittlung für den Arbeitslosen gibt.

JobCenter überlegt, ob Einzelcoaching des Arbeitslosen zielführend ist.

JobCenter wechselt abrupt das Thema: Erstförderung im Spracherwerb
ist nicht möglich, da es Volkshochschule gibt.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser weist darauf hin, dass es gerade um die eventuelle Förderung eines
Coaching geht.

JobCenter:

JobCenter spricht von Ergebnissen des letzten Einzel-Coaching des Arbeitslosen.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser will wissen, welche Ergebnisse von diesen Coaching da sind, da
der Arbeitslose keine Ergebnisse des Coaching erhalten hat.

JobCenter:

JobCenter nennt die Coach-Empfehlung auf Spracherwerbs durch den Arbeitslosen.

JobCenter stellt fest, dass ältere Daten des Arbeitslosen in seiner Betreuung
durch das JobCenter nicht im Gespräch beschaffbar sind, wenn diese Daten im
System archiviert sind. Das gilt auch für Ergebnisse des o.g. letzten Coaching,
wenn diese Daten im System archiviert sind.

Arbeitsloser:

Arbeitsloser schlägt vor, per JobCeter-hausinterner Jobmesse einen
Coach zu akquirieren.

JobCenter:

JobCenter stellt fest, dass das JobCenter erst ermitteln muss, welche Arten von
Jobmessen wann und wo stattfinden. JobCenter erläutert den Prozess der
Findung.

JobCenter stellt fest, dass es nicht unbedingt Sinn macht, vergangene
Sachverhalte in der Datenlage des JobCenters zum Arbeitslosen durchzugehen,
weil es eine Grunderinnerung des Arbeitslosen an das, was ihm geholfen hat,
gibt.

JobCenter stellt fest, dass das o.g. Angebot zwingend eine Sanktionsprüfung
auslösen wird, wenn der Arbeitslose mit seinem Widerspruch gegen das Angebot
kein Recht vor Gericht bekommt. Bei der Sanktionsprüfung gibt es keine
Spielräume. Die Sanktionsprüfung erfolgt, weil das o.g. Angebot mit einer
Rechtsfolgebelehrung verknüpft ist.

JobCenter schlägt Individual-Coaching des Arbeitslosen vor.

JobCenter übergibt dem Arbeitslosen einen Flyer von einer Einrichtung in
Berlin-Wedding, die auch Einzelcoaching durchführt.

Arbeitsloser stellt fest:

Arbeitsloser will sich um ein Einzel-Coaching kümmern.

Fazit:

(A) Das JobCenter will eine Vermittlungsgebühr von 2000 Euro, die nur eventuell
anfällt, nicht freigeben, dafür aber eine Speed-Date-Maßnahme des JobCenters
oder einen Einzel-Coach finanzieren. Für den Speed-Day wird der
Arbeitslose profiliert, um dann auf Arbeitgeber zu treffen. Der
Einzelcoach motiviert und profiliert den Arbeitslosen für den
Arbeitsmarkt. Weder Speeddate noch Einzelcoach sind geeignet,
eine im Vermittlungssystem des Arbeitsmarktes zeitlich nachhaltige
Präsenz des Arbeitslosen im Pool der jeweiligen Arbeitskräfte-Vermittler-
Netzwerke der untereinander agierenden Vermittlungsunternehmen
zu implementieren, wobei eine relevante Arbeitsvermittlungen mit
oder ohne Einlösung des Vermittlungsgutscheines erfolgen könnte,
zumal das JobCenter davon ausgeht, dass die 2000 Euro nicht unbedingt
fällig werden, dass vielmehr immer weniger die 2000 Euro benötigt werden.

Das JobCenter geht also davon aus, dass eine Jobsuche per Jobbörse im Internet
den Zugang zu den Netzwerken der Arbeitsvermittler ermöglicht, wobei das
Vermittler sind, die keinen Vermittlungsgutschein benötigen. Das JobCenter
schränkt also die Möglichkeit der Arbeitsvermittlung auf diejenigen
Unternehmen ein, die keinen Vermittlungsgutschein benötigen, wenn der
Arbeitslose Zugang zu den Netzwerken der Vermittlungen erreichen will.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose WEGEN auf Basis des
Vermittlungsgutscheines erfolgter 3-Monate-Präsenz des Arbeitslosen
im Vermittlungsnetzwerk des Unternehmens "Per Zukunft", wo etliche
Arbeitgeber u.a. Zeitarbeiten eingetragen sind, schon mal eine Arbeit
antreten konnte (Zeitarbeit mit Drehtür-Effekt als Kündigung während
Probezeit).

(B) Das JobCenter ist nicht in der Lage, Daten aus 2016 für das Gespräch
bereit zu halten, obwohl der Arbeitslose sich direkt auf Daten des
Arbeitslosen aus 2016 bezieht: Auf Daten, die das JobCenter
bekommen hat. Diese Daten wurde im Gespräch komplett nicht thematisiert.
Das Schreiben des Arbeitslosen wurde vom JobCenter nur derart ausgewertet,
dass die Interessenslage des JobCenters berücksichtigt wurde, wobei
das JobCenter sich auf eine Rechtslage beruft, die sich regelmäßig
ändert und das in dem Fall des Arbeitslosen zum Nachteil des
Arbeitslosen: Siehe Vermittlungsgutschein, den es laut JobCenter
nur noch nach Ansicht des JobCenters gibt, wobei sich das JobCenter
auf eine gesetzliche Rechtslage beruft.

(C) Damit gilt:

(Ca) Der Gesetzgeber ist an eine durch das JobCenter gesteuerte Arbeitsaufnahme
interessiert, wobei z.B. der Vermittlungsgutschein dieser Arbeitsaufnahme-Art
nachrangig ist. Zugleich ist die Anwendung des Sanktionsrechtes im SGB II
an eben diese durch das JobCenter gesteuerte Arbeitsaufnahme gekoppelt.

(Cb) Der o.g. Fall des Arbeitslosen, der vom JobCenter nach einer Rechtsnorm
normiert wurde, ohne dem Arbeitslosen mitzuteilen, nach welcher
Rechtsnorm die Normierung erfolgt, zeigt im Zusammenhang mit der
Rechtsfolgebelehrung des o.g. "Angebotes", das im Wesentlichen
die Sanktionierungsansprüche des JobCenters illustriert, wobei
diese dem Arbeitslosen klar und deutlich so mitgeteilt wurden,
dass die Thematisierung der Daten aus 2016 weggelassen wurde,
dass der Arbeitslose nach einer tagesaktuellen Sachlage, die
das JobCenter systematisch festlegt (z.B. durch Ignoranz der
Daten aus 2016), zu normieren ist. Dabei beruft sich das
JobCenter auch auf eine Rechtslage, die der Arbeitslose nicht
nachvollziehen kann, ohne anwaltlichen Beistand heranzuziehen,
denn nur ein Anwalt kann wissen, was ein JobCenter darf und
wie die Rechtslage ist. Zusätzlich hat das JobCenter die
Andeutung des Arbeitslosen, vor Gericht zu gehen, mit Sanktionsandrohung
beantwortet.

(Cc) Der Arbeitslose ist der Autor dieser Dokumentation und geht davon aus,
dass dieser Kontext der klare Beweis für Sanktionsmissbrauch ist, denn
ein weiteres Argument kennzeichnet den Kontext als vom Gesetzgeber
systemisch-gewollt: Die Archivierung von Daten des Arbeitslosen
als Grund anzugeben, im Gespräch keine Auskunft geben zu können,
steht im krassen Widerspruch zum Begehren des Arbeitslosen in
seinem Schreiben z.B. in Sachen Daten des Arbeitslosen aus 2016.
Das Datensystem des JobCenters wird, obwohl Vorlauf von
18.09.2019 bis 10.10.2019 bestand, so benutzt, dass Daten
gezielt nicht thematisiert werden.

(Cd) Im Zuge des o.g. Kontextes, der den Arbeitslosen zu dessen
Nachteil normiert, ist der Ansatz des JobCenters, dass ein
Hartz-4-Empfänger mit der extrem langen Arbeitslosigkeit
eine Lebensplanung vollziehen kann, blanker Zynismus.
Dieser liegt auch in der Äußerung des JobCenters vor,
wenn dieses konkrete Daten aus dem Verlauf der Betreuung
des Arbeitslosen durch das JobCenter so ersetzt, in dem
anstelle dieser konkreten Daten die "Grunderinnerung des Arbeitslosen"
an das, was ihm bisher geholfen hat heranzuziehen ist.

Hinweis: Der Autor dieser Dokumentation beweist in seiner Dokumentation
klar den systemischen Gehalt nicht nur der Grunderinnerung
sondern vor allem der Detailerinnerungen an die Betreuung des
Arbeitslosen durch das JobCenter.

(Ce) Der bisher hier gezeigte Kontext beweist, dass eine
eklatante Verletzung der Menschenwürde vorliegt.

(D) JobCenter- Maßnahme Speed-Date:

(Da) Die am Speeddate auftretenden Arbeitgeber können aus Bereichen stammen,
in die Arbeitslose seit Jahren gedrängt werden sollen: Pflege, Lager etc..
(Dass der Arbeitslose tatsächlich in diese Bereiche gedrängt wurde,
hat der Arbeitslose bereits bewiesen).

Wären die Arbeitgeber vom üblichen Arbeitsmarkt, wären also auch
Vermittler aus den Netzwerken im eben diesem Arbeitsmarkt verfügbar.

Eine Präsenz über einen Zeitraum im Netzwerk anstelle eines Speed-Date-Tages
liegt auf der Hand. Dass am Speed-Date-Tag alle im Netzwerk verfügbaren
passenden Arbeitgeber kontaktierbar sind und kontaktiert werden, dagegen
nicht.

(Db) Vermittler und deren Kunden - also Arbeitgeber - prüfen die Eignung
eines Bewerbers besonders - durch Arbeitgeber - in Bezug auf die
Praktikabilität der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft und deren
Ressourcen. Für einen Langzeitarbeitslosen im 60. Lebensjahr ist
also eine Reflexion der bisherigen Bewerbungen vor allem dann
unsinnig, wenn bereits festgestellt wurde (siehe Daten von 2016),
dass es (mindestens seit 2016) Hemmnisse für die Aufnahme in Arbeit
gibt. Trotz Hemmnisse ist es dem Arbeitslosen bereits 1x gelungen,
mittels einem Kontext, der die Netzwerke der Arbeitsvermittlungen
und deren Kunden benutzt, Arbeit zu finden, die aber wegen
Arbeitsart Zeitarbeit mit dem Drehtür-Effekt endete. Der 3-monatige
Vermittlungsgutschein ist laut JobCenter wegen Änderung in der
Gesetzeslage jedoch abgeschafft worden.
Das Alter des Arbeitslosen spielt keine Rolle.

(E) ALG-II-Zahlungen anstelle maßgeschneiderte Integration in Arbeit

Wie man dem o.g. Gesamtkontext entnehmen kann, lässt der
Gesetzgeber lieber nachhaltig ca. 900 Euro ALG II anstelle ev. 2000 Euro
einmalig (gestaffelt) bei Arbeitsaufnahme investieren. Das allerdings
ist nicht divergent zu einem Primat des SGB II auf Förderung der Integration
in Arbeit z.B. unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit: Es ist wirtschaftlich,
wenn nachhaltig 900 Euro ALG II gezahlt wird UND 2000 Euro eventuelle
Vermittlungsgebühr eingespart werden, die allerdings dann anfallen
könnte, wenn der Arbeitslose einen Arbeitsvermittler findet, der
den Arbeitslosen in Arbeit vermitteln kann, wobei die Kosten der
Vermittlung durch das JobCenter zu tragen sind: In diesem Fall wird
das JobCenter die Wahl haben, einem Langzeitarbeitslosen den
von ihm beantragten Vermittlungsschein zu verweigern und den
Arbeitslosen z.B. auf Jobs laut Internet-Job-Börsen zu verweisen, oder
das Geld zu zahlen, um die Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber und das JobCenter pokern also mit dem Arbeitslosen.

(F) Damit ist bewiesen, dass Deutschland ein elitär-mafiöses Land ist,
wo der offene Faschismus der Gesetzgebung und der Umsetzung von deren
Normen Alltag sind. Eine Änderung im Bereich SGB II kann damit nur durch
Systemwechsel erfolgen.

Hinweis:

Das SGB II unterliegt in der Gesellschaft der BRD einem ausgesprochen ausgeprägten
öffentlichen Interesse. Z.B. JobCenter agieren klar im öffentlichen Interesse.

Der Autor dieser Dokumentation arbeitet SEINE Daten in seiner Dokumentation ein.
Der Autor dieser Dokumentation arbeitet seine Daten auch im Kontext des
öffentlichen Interesses z.B. des zuständigen JobCenters ein.

mouseclick       Beratung Langzeitarbeitsloser 21 ... (Mausklick startet und stoppt Wiedergabe)



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Aktivierungsangebot des JobCenters vom 21.10.2019 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 22)             (Übersicht)

Das JobCenter hat dem Arbeitslosen den AVGS SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Maßnahme zur Verminderung von Hemmnissen in der Vermittlung (als Anschlussmaßnahme
von SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder als eigenständige Maßnahme)
ausgestellt: Laufzeit max. 8 Wochen ab 21.10.2019.

Der Arbeitslose hatte dem JobCenter während der letzten Vorladung ausführlichst
erklärt, dass der Arbeitslose eine Hemmnisverminderung im Bereich
Linux Anwenderprogrammierung möchte, um an bereits vorhandene Java-Qualifizierung
anzuschließen.

Der Arbeitslose hat sich per Internet und Telefonie auf die Suche gemacht,
nach dem der AVGS eingetroffen ist, denn es muss bekannt sein, nach welcher
SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Unternummer gesucht werden muss.

Ergebnis: Es wurde keine der o.g. Qualifizierung gefunden, die per AVGS abdeckbar sind.

Weiterbildung (AVGS und Bildungsgutschein)

Im SGB II besteht kein Rechts-Anspruch auf Weiterbildung, Fortbildung etc..
Es kann aber eine gewünschte Aktion beantragt werden.

AVGS

Die Integration in Arbeit im Bereich SGB II ist u.a. im
SGB III §45 Abs. 1 geregelt: AVGS-Varianten (Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein).

SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Maßnahme zur Aktivierung und Heranführung an den Arbeitsmarkt (Bewerbungstraining,
Einzelcoaching, ev. Arbeitsvermittlung durch Partner des Maßnahmedurchführers).

Beispiele:

Bildanzeige ein aus

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Bildanzeige ein aus

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SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Maßnahme zur Verminderung von Hemmnissen in der Vermittlung (als Anschlussmaßnahme
von SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder als eigenständige Maßnahme).

Beispiele:

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Bildanzeige ein aus

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Bildanzeige ein aus

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Bildanzeige ein aus

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Die o.g. Beispiele zum SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind
Aufbaumaßnahmen, Level-1-Maßnahmen, Basis-Maßnahmen und
branchenspezifisch.

Das hat seinen Grund: Eine Weiterbildung auf ein arbeitsmarktnahes
Niveau in höher qualifizierter Stufe ist mit dem AVGS nicht
finanzierbar. Dafür muss ein Bildungsgutschein des Arbeitsamtes
herhalten, aber auch für den gilt: Das Niveau der Qualifizierung
kann geringer sein als z.B. bei Unternehmen, die Mitarbeiter schulen
lassen.

Bildungsgutschein

Auch der Bildungsgutschein kann beim JobCenter beantragt, aber nicht
parallel zu einem AVGS bezogen werden.

Sollte z.B. die Empfehlung des Einzelcoaching per AVGS ergeben, dass
ein Bildungsgutschein nötig wird, muss dieser beantragt werden, wobei
das JobCenter die Empfehlung ignorieren kann. Besonders wirksam ist
diese Ignoranz, wenn der Kundenbetreuer wieder mal wechselt und der
Nachfolger nicht weiß, worum es geht, oder anderer Meinung ist.
Es gibt ja keinen Rechtsanspruch. Daher verschwinden Ergebnisse von
AVGS-Maßnahmen u. U. sofort in das Archiv des JobCenters.

Fazit:

Das beliebteste Mittel, Arbeitslose aus der Arbeitslosenstatistik zu entfernen, ist
SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Maßnahme zur Aktivierung und Heranführung an den Arbeitsmarkt (Bewerbungstraining,
Einzelcoaching, ev. Arbeitsvermittlung durch Partner des Maßnahmedurchführers).

Die Maßnahme wird per Verwaltungsakt unter Sanktionsrechtanwendung zugewiesen.

SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Maßnahme zur Verminderung von Hemmnissen in der Vermittlung (als Anschlussmaßnahme
von SGB III §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder als eigenständige Maßnahme)

ist für ausführliche qualifizierte Weiterbildung nicht am Markt zu finden, da der
Bildungsgutschein dafür notwendig ist.

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Job-Offerte des JobCenters vom 19.08.2020 (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 23)             (Übersicht)

Das JobCenter hat dem Langzeitarbeitslosen ein und dieselbe Jobofferte postalisch
zugesendet, wobei jedes Exemplar eine andere Referenz-Nummer der JobCenter-Jobbörse hat.

Diese Jobofferte in 5 Exemplaren hatte das JobCenter ohne irgend einen Bezug auf Kundenbetreuung
offeriert: Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es für den Langzeitarbeitslosen keine Kundenbetreuung
gibt, denn eine Anfrage des Langzeitarbeitslosen können mangels Angabe des Kundenbetreuers und dessen
Email-Adresse nicht getätigt werden.

Diese Jobofferte in 5 Exemplaren hatte folgende Konditionen:

Es ist die Verwendung eines Vermittlungsgutscheines notwendig.

Es gibt eine Email und Telefonnummer für Kontaktaufnahmen.

Der Firmensitz der "FNS Berlin" wurde nicht genannt, außer der Formulierung:

"Unsere Büroräume befinden sich in 200 m Entfernung vom nördlichen Ausgang der S-Bahnstation
Landsberger Allee".

Der Email-Kontakt des Langzeitarbeitslosen mit der FNS ergab:

Der Vermittlungsgutschein ist zwingend, na NUR gegen diesen Gutschein vermittelt wird.

Die Vermittlung erfolgt ausschließlich an Personaldienstleister.

Das Unternehmen FNS Personal nutzt die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, um Arbeitslose
über das JobCenter postalisch zu spammen. Es reicht, wenn pro Offerte eine eigene Referenz-Nummer
der BA-Jobbörse vergeben wird, aber die Offerten an sich ein und dasselbe tun: Die
Anwerbung von Arbeitslosen, die den Vermittlungsgutschein beantragen, damit Personaldienstleister
im gewerblichen Agieren durch die BA finanziert werden können.

Damit gilt:

Da Personaldienstleister Arbeitnehmerverleiher sind, für die die FNS Personal beschafft und dafür die
Kosten vom JobCenter übernehmen lässt, ist der Zugang der Job-Offerte für den Langzeitarbeitslosen
UNMÖGLICH, denn das JobCenter hat dem Langzeitarbeitslosen mehrfach erklärt, dass ein
Vermittlungsgutschein

nur ausstellbar ist für Vermittlung in einen konkreten Job.
nicht ausstellbar ist für Vermittlung in eine Zeitarbeit.

Die Existenz dieser Maßgaben des JobCenters wurden vom Langzeitarbeitslosen bereits klar bewiesen.

Die FNS-Berlin besteht auf Vorlage des Vermittlungsgutscheines VOR Beginn der Vermittlung, also
der konkreten Offerten von Jobs bei Personaldienstleistern.

Fazit:

Das JobCenter hat den Langzeitarbeitslosen nicht nur verarscht, sondern demütigt diesen mit
Aktenmaterial, das keine Jobaufnahme ermöglicht. Damit ist klar, dass diese Jobofferte in
3 Exemplaren der Sanktionierung des Langzeitarbeitslosen dient, wobei dieser mangels
Angaben zum Aussteller der Offerte die Sanktionierungsanbahnung nicht abwehren kann.

Der Langzeitarbeitslose ist NUR anhand der vom Langzeitarbeitslosen selbst erstellten
nachhaltigen Beweise in der Lage, die Praktiken des JobCenters zu belegen und sich vor
Angriffen des JobCenters (wie eben die o.g. Form der Jobofferte) überhaupt schützen
zu können.

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Einschränkung des Zuganges zum JobCenter in Berlin (Systemwechsel in der Beratung Langzeitarbeitsloser 24)             (Übersicht)

Im Zuge der Corona-Krise wurden in Berlin die JobCenter wie folgt geschlossen:

Das persönliche Vorsprechen ist nur noch mit vereinbartem Termin möglich, wobei alle Arten der
Themen des Vorsprechens betroffen sind, z.B. die Aushändigung von Antragsformularen.

Die Kontaktaufnahme zum JobCenter kann ansonsten nur noch

- telefonisch
- mit Internetzugang

erfolgen.

Wer keinen Internetzugang hat, muss grundsätzlich telefonisch UND mit Terminverarbeitung kontaktieren.

Telefonzugang für Berlin:

Die Info-Mitteilung an Kunden des JobCenters enthält NUR die kostenpflichtige Telefonnummer.

Folgende Telefonnummern für Berlin gibt es:

Arbeitsamt kostenfrei 0800 4 5555 00

Arbeitsamt Berlin kostenpflichtig 030 5555 34 2222

Internetzugang.

Die Info-Mitteilung an Kunden des JobCenters enthält den Link www.jobcenter.digital.
Diese Url dient nur zur Weiterleitung in das System der Bundesagentur für Arbeit.

Der Internetzugang ist ZWINGEND für z.B. Antragstellung etc., wenn Informationen
digital an das JobCenter übersendet werden soll.

Der Internetzugang kann NUR nach einer Zwangsregistrierung erfolgen, die vom JobCenter
zusätzlich anhand eines postalisch übersendeten PINs freigeschaltet werden muss. Für die
Freischaltung muss Kontakt per Telefon oder Email stattfinden, wobei in den Info-Mitteilung
an Kunden des JobCenters nur die Email-Adressen der Leistungsabteilung und der
Arbeitsvermittlung angegeben sind. Es ist damit unklar, WER nun freischaltet.
Die E-Mail-Adresse eines Jobcenters an sich wurde nicht im Infoschreiben angegeben.
Im Fall des JobCenters Pankow lautet diese jobcenter-berlin-pankow@jobcenter-ge.de
(zu finden per https://www.berlin.de/jobcenter-pankow/).

Off- und Online-Formulare sind zu finden auf https://www.arbeitsagentur.de/download-center

Hinweis: Hartz-4-Dauerkunden der BA erhalten ev. per Post den Wiederbewilligungsantrag (WBA)
für Grundsicherung, wobei

im Anschreiben der Kunde aufgefordert wird, rechtzeitig zu beantragen und zugleich nicht
erfährt, was denn "rechtzeitig" genau ist.

regelmäßig die gleichzeitige Übersendung der Anlage Vermögen (VM) unterlassen wird, so
dass die Daten von Vermögen wie Kapitallebensversicherung für die BA etc. erst dann
verfügbar gemacht werden können, wenn der Kunde der BA hinterher rennt und sich im
Internet die Anlage downloaded bzw. in Ermangelung von Internet sich telefonisch einen
Termin im JobCenter holt, um dann die Formulare erhalten zu können, um sich nach deren
Ausfüllung wieder telefonisch ein Termin zu holen, um dann den Antrag abgeben zu können,
und wenn dann doch was vergessen, sich wieder einen Termin zu beschaffen ..... das alles
in Zeiten von Corona. .... Und alles "rechtzeitig" .... Wer dann auch kein Telefon hat ....

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13.09.2020 arbeitsagentur.de hat den e-service eingestellt

Obwohl registrierte Kunden nicht nur die großmäulige Eigenwerbung der BA auf deren
Webseiten genießen darf, erfährt der Kunde unerklärt, dass er keine Berechtigung
zum Zugriff hat und daher Email bzw. Telefon nutzen soll.

Klar, es wird gelogen ohne Ende: Die fehlende Berechtigung resultiert aus
abgekackten Servern der BA bzw. deren Vasallen, die den Zugriff von registrierten
Kunden weiterleiten UND verarbeiten. Der 503-Fehler zählt zu den häufigsten in
der Server-Internetwelt und zeugt von tiefstem Kundenverständnis der
Techniker, die das Internet erst technisch ermöglichen. ... Besonders bei der BA.

Übrigens: Die JobCenter sind so verarmt, dass diese sich ein Email-System
kundenseitig nicht leisten können: Der Eingang einer Kunden-Email wird nicht
bestätigt. WER ALSO DATEN per EMAIL an das JobCenter SENDET, ERHÄLT KEINEN
BELEG, DASS die EMAIL AM ZIEL EINGETROFFEN IST. Ziel der BA ist es, dass
Daten optimiert verschwinden können UND der Kunde das Risiko des Schadens
trägt, wenn der Kunde keinen Anwalt finden kann, der sich trotz miserabler
Ertragslage der Hartz-4-Rechtssachen sich mit diesen beschäftigt.

Wer jetzt nach Emails mit Signaturen zum Schutz der Daten fragt, wird
zur Mitarbeit in einem JobCenter zwangsverpflichtet. So blöde kann doch
keiner sein, anzunehmen, dass Daten der Grundsicherung nicht von Fremden
abgefangen werden sollen ... Wer weiter meckert, wird nach Albanien verschickt ...
uups, dort soll es besseres Internet geben ... dann also nach ... grübel ...
Deutschland ist wohl doch die beste Strafe.

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Die Hotline der Bundesagentur für Arbeit im Bereich jobcenter.digital

Deutschland ist im IT-Bereich bekanntlich weltweit eines der "sichersten" Länder.

Z.B. ist es Deutschland gelungen,

sein Aussenministerium über 1 Jahr per Hackerangriff ungestört aussaugen zu lassen.

das Berliner Kammergericht über 1 Jahr per Hackerangriff vermutlich vollständig aussaugen zu lassen.

Natürlich "glänzt" die BRD auch in Sachen Datenschutz. So ist es nicht verwunderlich, dass auch
die Bundesagentur für Arbeit gesetzgeberkonform die Hotline der BA mit Perversitäten in der
Ansage der Hotline ausgestattet hat: Der Anrufer wird 2 Minuten lang mit Dingen regelrecht
verbal zugeschissen, die z.T. nichts mit dem Anliegen des Anrufers zu tun haben.

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