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Vollzug des SGB II in der Praxis - Beispiele


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11.05.2014 morgenpost.de

Tor-Schrift vom NS-Konzentrationslagers Buchenwald "Jedem das Seine"

Die metallische Schrift auf dem Zugangstor zum Lager war knallrot auf Zinkweiß.

"Jedem das Seine" bedeutete im KZ eben den lebenswichtigen Unterschied zwischen der Volksgemeinschaft in der wenige Kilometer
entfernten Klassikerstadt Weimar - und den "Gemeinschaftsfremden", wie die Nazis die hier gefangenen Juden, Kommunisten,
Sozialdemokraten und Zeugen Jehovas, die Homosexuellen, die Geistlichen, die Schriftsteller und Künstler abschätzig nannten.
Die Botschaft der Nazis an die Häftlinge von Buchenwald bedeutete: Hier bekommt ihr, was ihr verdient - Elend und Tod.

Der von Kaiser Justinian aufgesetzte römische Rechtsgrundsatz "suum cuique" war völlig anders gemeint: "Ehrbar leben, andere nicht
verletzen, jedem das Seine zubilligen."

22.05.2014 bundespraesident.de

Rede zur Einbürgerungsfeier anlässlich der 65 Jahre BRD-Grundgesetz - u.a.

"Mit dem Grundgesetz wurde das Fundament geschaffen für ein friedliches, pluralistisches und demokratisches Gemeinwesen. Erst für
den Westen, später für ganz Deutschland. So ist unser Land Teil der freien Welt geworden. Es lebt im Frieden mit allen seinen
Nachbarn. Es ist offen und vielfältig, stark und wohlhabend. Unsere soziale Marktwirtschaft und unser Sozialstaat versprechen gute
Lebenschancen für alle. All das macht unser Land für viele Menschen in der Welt zu einem Sehnsuchtsort."

27.05.2014 bundespraesident.de

Rede Bundespräsident Gauck am Ehrenessen für Gerhard Schröder zum 70. Geburtstag - u.a.

"Auch innenpolitisch waren Sie bereit, unpopuläre Schritte zu gehen und die Folgen zu akzeptieren. Dazu gehören natürlich die
Reformen der "Agenda 2010", für die Sie zunächst hart kritisiert wurden. Doch Sie haben mit Weitsicht dazu beigetragen, dass unser
Land seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedergewinnen und dann erhalten konnte.
Über die "Agenda 2010" sagten Sie rückblickend: "Wenn Sie eine solche umfassende Reform einleiten wollen, müssen Sie die
notwendigen und schmerzhaften Entscheidungen jetzt treffen, während Sie die positiven Folgen dann drei Jahre später sehen. Dadurch
entsteht eine Zeitlücke - und in diese Zeitlücke kann demokratisch legitimierte Politik fallen."
Der französische Politiker und Denker Talleyrand sagte, kein Abschied auf der Welt falle schwerer als jener von der Macht. Sie
mussten nach einer vorgezogenen Wahl 2005 Abschied von der Macht nehmen. Leicht ist es Ihnen nicht gefallen, das haben Sie später
selbst gesagt. Doch auch wenn die Macht verloren geht, so bleibt doch ein Stück Verantwortung für das Land - auch nach der
Amtszeit."

07.06.2014 morgenpost.de

Volker Kauder stellt zum Thema "Deutschland braucht das Christentum" u.a. fest:

Deutschland ist kein christlicher Staat.

In der BRD sind Staat und Kirche getrennt - trotz der vertraglichen Verbindungen zwischen Staat und den großen Kirchen.

"Die Bundesrepublik ist weltanschaulich neutral, aber nicht wertneutral."

Die christliche Botschaft ist eine geistige Grundlage unserer Gesellschaft, die sich von der Botschaft mehr vergewissern sollte -
Besinnung auf die christlich-abendländischen Tradition. Deutschland steht in christlich-jüdischer Tradition. Rund 60% der
Bevölkerung sind Mitglieder der christlichen Kirchen. Deutschland sollte sich mehr religiös ausrichten: Die christliche
Lehre ist - auch gemeinsam mit denen anderer Religionen - es wert, dass sich wieder mehr mit ihnen auseinandergesetzt wird.

Der verfassungsrechtliche Gottesbezug ist die Abgrenzung und dauerhafte Schranke von der Barbarei der Nationalsozialisten.
"Mit dem Gottesbezug will sich das Grundgesetz klar absetzen von der Barbarei der Nationalsozialisten, die ein zutiefst
menschenfeindliches und vollkommen gottloses Regime entfesselt hatten - es soll eine dauerhafte Schranke zwischen dieser
Barbarei und dem neuen Deutschland errichten."

Der per verfassungsrechtlichen Freiheiten abgesichert Wertekonsens bedingt den inneren Zusammenhalt der Gesellschaft.
Wertekonsens bedeutet Freiheit gegenüber dem Staat, wenn dieser in den Wertediskurs eingreift.

Verfassungsrechtliche Religions- und Glaubensfreiheit gewährleiste das Prinzip einer weltanschaulichen Neutralität. Christliche
Parteien in der BRD arbeiten auf Grundlage des christlichen Menschenbildes, wobei die Bibel nicht in die Praxis umgesetzt wird.

Bundespräsident Gauck - Zitate vom 14.06.2014 aus dem Interview im Staatssender Deutschlandfunk bzw. Deutschlandradio Kultur

Audio       20140614 Gauck - BRD ist eine Demokratie

Audio       20140614 Gauck zur Kindsein-Phase ...

Audio       20140614 Gauck zum Waffeneinsatz ...

30.12.2014 dradio.de

Die BRD war an der Exekution von Taliban-Kämpfern indirekt beteiligt:

Auch Sicht der Bundeswehr hat die BRD Daten bereitgestellt, die zur gezielten Tötung benötigt wurden.

Aus Sicht des des Bundesverteidigungsministeriums hat die BRD Handlungsempfehlungen bereitgestellt, die zur
gezielten Tötung herangezogen wurden. Diese Angaben entstanden im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan.

30.12.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Der deutsche ISAF-Afghanistan-Einsatz basiert auf Beschluss des BRD-Parlamentes.

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Prolog
Vollzug
Beispiel: Weiterbewiligung von ALG II inklusive Kosten der Unterkunft (KdU) im Kontext von Berlin in 2014
Benutzung der kostenpflichtige Telefonauskunft des JobCenters
Benutzung des schriftlichen Widerspruches
Begründung des Anliegens bzw. Widerspruches
Ermittlung der berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen
Anwendbarkeit der o.g. per Internet gewonnenen Informationen zu berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen
Gewinnung und Anwendbarkeit von Informationen zu berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen
Fazit
Ergänzungen Anfang
Ergänzungen Ende
Media
Impressum



Prolog             (Übersicht)

30.11.2015 gegen-hartz.de

In Zuge der im Bereich Hartz 4 vollzogenen Integration in Arbeit werden Arbeitslose gezielt und massiv in Zeitarbeit gebracht und
Zeitarbeitsfirmen im Bereich Lohnkosten subventioniert, obwohl der bundesweite Anteil der Arbeitnehmer in regulärer Zeitarbeit
nur 2,5% beträgt. Den Wettbewerbsvorteil in Form einer auf dem SGB II-Sanktionsrecht für Ablehnung zumutbarer Arbeit
basierenden Massenzuführung von Arbeitskräften nutzen Zeitarbeiten auch aus, um die Nachfrage nach billigen und kurzzeitigen
Arbeitsverhältnissen bedienen zu können: Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden allein 2014 über 100.000
Erwerbslose an Zeitarbeitsfirmen vermittelt. Somit lag der Anteil der Erwerbslosen, die in einen sozialversicherungspflichtigen Job
vermittelt wurden und sich dann bei einer Leiharbeitsfirma wiederfanden, bei etwa 35 %. Und: Allein im zweiten Halbjahr 2013
wurden und 500.000 Leiharbeitsverhältnisse neu geschlossen, jedoch auch 547.000 im gleichen Zeitraum wieder beendet.
Dem Bundesrechnungshof ist also aufgefallen, dass die Leiharbeitsbranche übermäßig viel von den Hartz-4-Eingliederungszuschüssen
der Integration in Arbeit profitiert. Die Zuschüsse können bis zur Hälfte des normalen Arbeitslohns ausmachen und dienen eigentlich
dem Zweck, Vermittlungshemmnisse abzubauen. Zudem sollen von dem Geld Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen. Werden letztere
von den so geförderten Leiharbeitsfirmen nicht erbracht, sind diese unrechtmäßig gefördert worden.

01.12.2015 gegen-hartz.de

Die Regelsatzanpassung im Bereich Hartz 4 benutzt normierte und alle 5 Jahren aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe
(EVS) zu ermittelnde Kenngrößen, deren Datenbasis 60.000 Haushalte liefern. Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch XII
nicht festgelegt, in welchem Zeitraum verfügbare Daten in eine neu normierte Grundsicherung überführt werden müssen. Damit
kann das BRD-Arbeitsministerium einen von der 5-Jahresfrist abweichende Neunormierung festlegen.

Z.Z. gilt die Datenbasis von vor 7 Jahren, also 2008. Die Neunormierung anhand der verfügbaren Daten aus 2013 erfolgt
frühestens Anfang 2017, also mit dann mit mindestens 4 Jahre veralteten Daten, also maximal 1 Jahr vor der neuen Datenerhebung.

01.12.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Bezieher der Grundsicherung, also auch Deutsche, werden Asylanten angepasst, denn die Asylleistungen für Nicht-Deutsche
basieren auf Grundsicherung von z.B. deutschen Arbeitslosen. Die Staatsangehörigkeit spielt dann also keinerlei Rolle.

Damit gilt: Asylanten werden systemisch ebenfalls mit veralteten Daten aktuell normiert, denn wenn der Vollzug der neuen
Normierung erst 2018 erfolgt, ist 1 Datenerhebung ohne deren Anwendung umgangen worden - ein effektiv kostensparendes
Ziel mit dem klaren Tenor: Hatte doch der BRD-Vizekanzler und SPD-Bonze Gabriel einst Teile des deutschen Volkes wegen
der Gesinnung als "Pack" bezeichnet. - Also: Soll das Pack doch arbeiten gehen ...

Das BRD-Arbeitsministerium wird von der identischen Politkaste, die Agenda 2010 implementiert lasen hat, regiert: SPD, die
Teil des die BRD und einige BRD-Länder regierenden Christjüdischen Sozialismus ist. In Berlin übrigens einst in der
Schwulenvariante des Sozialismus, z.B. in Form des glorreichen berliner BER-Flughafen).

24.10.2016 dradio.de

Reform Sanktionsrecht SGB II

Die Unterlassung der Bereitstellung von für die Festsetzung der Grundsicherung notwendigen Informationen wird wie folgt
sanktioniert: Wer diese Informationen "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" bekannt gibt kann mit
Bußgeld von 55 Euro bis 5.000 Euro oder Beugehaft bestraft werden. Die Unterbringung des Sanktionierten in einer
Haftanstalt kann erfolgen, wenn der Sanktionierte das Bußgeld nicht leisten will. Betroffen sind alle Feststellungen der
Grundsicherung ab rückwirkend 01.08.2016.

27.02.2018 gegen-hartz.de

Das BRD-Verfassungsgericht hat für die Klage aus 2016 mit dem Aktenzeichen BVerfG 1 BvL 7/16, bei der es um die Frage geht, ob
Sanktionen nach BGB II mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar ist, nun eine 9 Jährige Gesamt-
Verfahrensdauer angesetzt.

12.03.2018 sueddeutsche.de

Jens Spahn (CDU) stellt fest:

Das Sozialsystem der BRD ist eines der bestem Sozialsysteme der Welt: Mit Hartz 4 habe jeder das, was er zum Leben braucht,
so dass Hungern nicht auftreten kann und somit die Tafeln und deren Lebensmittelausgaben nicht zur Hungertilgung dienen.
Vielmehr wird die gesetzliche Grundsicherung werde mit großem Aufwand genau bemessen und regelmäßig angepasst.

14.03.2018 faz.net

Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, stellt fest:

"Hartz IV bedeutet nicht Armut, sondern ist die Antwort unserer Solidargemeinschaft auf drohende Armut und aktive
Armutsverhinderung". Armut bekämpfe man also nicht, indem man über die Höhe der Regelsätze diskutiere. Das Ziel
müsse sein, dass alle Menschen ihr Leben ohne staatliche Unterstützung führen können. Deshalb müssten die Anreize
für Arbeit erhöht werden. "Die Schlagworte der deutschen Wirtschaft sind hier: bessere Bildung für alle, Ausbau der
Kinderbetreuung, damit Eltern arbeiten können."

30.03.2018 dradio.de

Die die BRD regierende CDU und SPD plädieren für ein Grundeinkommen, das am 2. Arbeitsmarkt erzielt werden soll
und die Hartz-4-Bezüge ersetzt, so das Hartz 4 Geschichte ist. Fürsprecher sind der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe
der Union im Bundestag, Schummer (CDU), und der Berliner Bürgermeister Müller (SPD).

30.03.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Wenn Christjuden das Maul auf machen ....

Die Realität ist wie folgt:

Der Bürgermeister Müller (SPD) und der BRD-Vizekanzler (SPD) bekennen sich zu den Hartz-4-Prinzipien
Fordern und Fördern.

Damit gilt:

Da die Hartz-4-Systematik der Grundsicherung unter Anwendungen des Sanktionsrechtes die Förderung und
Forderung implementiert, kann das SGB II also keine Geschichte sein, was auch immer die Christjuden der CDU
und SPD behaupten (die SPD ist inzwischen vom Christjudentum assimiliert worden, da die SPD sich
in der BRD-Regierung seit vielen Jahren zur christjüdische Politik bekennt und diese nachhaltig durchsetzt).

Hartz 4 wird durch das Grundeinkommen gegen Arbeit, die am 1. Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird
und oder nicht nachgefragt werden kann (z.B. basiert der systemische Mangel in der Pflege auf Fachkräftemangel
und nicht auf Mangel an Hilfsarbeitern im Bereich Pflege, der durch Hartz-4-Arbeitslose abgedeckt werden
könnte) ergänzt. Was die perfiden Christjuden von CDU und SPD also wollen, ist der Vollzug von Arbeit, die am
1. Arbeitsmarkt nicht befriedigt wird und daher mittels Sanktionsrecht per SGB II ermöglicht wird: Tätigkeiten
in der u.a. Kommune, die Zwangsarbeit per Sanktionsrecht mit Niedriglohn kombinieren will und das Ganze ein
Grundeinkommen ab Basis Mindestlohn nennt, wissend, dass der Mindestlohn aus den Sozialbezügen nicht
herausführen kann (Wohngeld etc.). Die Christjuden wollen also eigentlich Arbeitnehmer, die in nachhaltigen
Sonderzonen der Gesellschaft Wert schöpfen und dabei rechtlich per Sanktionsrecht eingeschränkt werden
können. - Das ist nicht nur eine Form der Sklaverei, sondern Faschismus pur, den die Christjuden nachhaltig
vertreten und systemisch implementieren - vor allem mit der SPD, dem Miterfinder der Systemkomponente Hartz 4.

Es wird die objektive Notwendigkeit sichtbar, die christjüdische Elite auszurotten, wenn ein Systemwechsel
möglich werden soll. Die BRD wurde und wird im Prinzip durchgehend vom Christjudentum regiert, das
auf systemischer Tatkraft der SPD-Genossen nachhaltig baut. Nuancen wie die der FDP und der
Komuunistenbeteiligungen sind nebensächlich, denn diese Strömungen gibt es nur, weil es pure
opportunistische Strömungen der Elite sind, also an der Sache nicht ändern können und daher
systemisch assimilierbar gehalten werden - Gier der Elite aller Couleur. Deutsch eben .... Und finale
Kastratoren der Eigenschaft "Volk" der Deutschen Stammes.

16.04.2018 faz.net

Langzeitarbeitslosigkeit im Bereich Hartz 4

In 2011 betrug die durchschnittliche Arbeitslosigkeit 555 Tage.

In 2016 betrug die durchschnittliche Arbeitslosigkeit 629 Tage.

In 2017 betrug die durchschnittliche Arbeitslosigkeit 650 Tage.

In 2011 waren 298.000 Menschen mindestens über 3 Jahre arbeitslos.

In 2017 waren 317.000 Menschen mindestens über 3 Jahre arbeitslos.

20.04.2018 sueddeutsche.de

Im Zuge der Einwanderung von Flüchtlingen in BRD-Niedersachsen haben 5200 Menschen Bürgschaften für Flüchtlinge
übernommen und gingen irrtümlich davon aus, dass die Bürgschaften je mit Anerkennung der Flüchtlinge endet, wobei
die Bürgschaft Kosten des Unterhaltes des nicht anerkannten Flüchtlinges betreffen. Inzwischen haben die für die
Unterhaltskosten anerkannter Flüchtlinge zuständigen Ämter die Unterhaltskosten den Bürgen in Rechnung gestellt,
treiben aber den jeweiligen Rechnungsbetrag bei den Bürgen nicht ein. Die Inrechnungstellung basiert ein Urteil des BRD-
Verwaltungsgerichtes in 2017, dass die Bürgschaften als anwendbar für anerkannte Flüchtlinge erklärt.

20.04.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Bundes-Gesetzgeber hat z.B. für ALG-II festgelegt, dass die Erbringung der Leistungen durch den Träger der Grundsicherung
mit der Prüfung des Bezuges von Leistungen, die anstelle derer des Trägers der Grundsicherung erfolgen müssen, verbunden
ist. Ein Hartz-4-Bezieher muss also vom Gesetzgeber definierte und auch tatsächlich beziehbare Leistungen in Anrechnung
an die Leistungen des Trägers der Grundsicherung bringen lassen. Bürgschaften im Sinne des Ersatzes bei Ausfall eines
Umstandes, der sanktionsbefreite Bedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung herbeiführt, muss also erbracht werden, bevor
der Träger der Grundsicherung eben wegen Bedürftigkeit leistet. Das SGB II hat mehrere Primate z.B. das der Sparsamkeit
und das der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und Aufwendungen aus der Grundsicherung. Wichtig: Es ist der reale Kontext
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bedürftigkeit heranzuziehen, so dass Bürgschaften, die auch zukünftig wirken, in diesem
Kontext betrachtet werden müssen, dagegen ein in der Bürgschaft ungeregelter Fall zum Eintritt eines zukünftigen
Ereignisses wie ein Gesetz oder Urteil dem Bürgen zugerechnet werden kann: Der Bürge muss das also vorab wissen,
oder erahnen, oder aus dem Daumen saugen ..... oder eben nicht bürgen. Faktisch selbst schuld. Bürgschaft als Freifahrtschein.

28.04.2018 gegen-hartz.de

Wohlfahrtsverband fordert Erhöhung von ALG II Regelsatz auf 571 Euro.

42% aller Hartz-4-Bezieher sind mindestens seit 4 Jahren im Hartz-4-Bezug.

Seit 2005 sind 1 Millionen Menschen durchgehend auf staatliche Unterstützung angewiesen.

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Vollzug             (Übersicht)

25.01.2018 nzz.ch

Das EU-Land Polen führt eine Justizreform durch. Z.B. Der Richterwahlausschuss besteht aus 25 Mitgliedern, davon 15 Richtern.
Die EU sieht mit der Reform die Unabhängigkeit der polnischen Justiz nach den Gesetzesänderungen bedroht und leitete
im Dezember erstmals in der EU-Geschichte ein Sanktionsverfahren ein, durch das Polen seine Stimmrechte verlieren könnte.

Das EU-Land BRD hat einen Richterwahlausschuss Bundesgerichte

für nicht BRD-Verfassungsgericht: 50% die Justizminister der BRD-Bundesländer und 50% Bundestagsvertreter.

für BRD-Verfassungsgericht: 50% Bundesratsmitglieder und 50% Bundestagsvertreter.

25.01.2018 vom Autor dieser Dokumentation

In der BRD wird die Bundesrecht-Gerichtsbarkeit NUR durch Vertreter des Gesetzgebers Bundestag bzw. Bundesrat und bei
Nicht-Verfassungsgericht durch Richterschaft bestimmt. Die Bundesrecht-Gerichtsbarkeit ist massiv politisch bestimmt.
So kann es z.B. sein, dass ein gewählter Richter über einen Kontext urteilen will, den der Richter als Politiker mitbestimmt
hat. - Diese Systematik nennt man auch elitäre Gerichtsbarkeit oder schlichtweg Diktatur, also eine Form des offenen
Faschismus in der BRD. Das elitäre Christjudentum in der BRD hat dafür etliche Musterbeispiele geliefert - z.B. die
Kohl-Affäre "Bimbes". Diese Elite hat die BRD Jahrzehnte lang regiert und regiert z.Z. weiter - in Verbindung mit der
"Sozialdemokratie". also als Christjüdischer Sozialismus. Der deutsche Volksstamm ist in das elitäre nachhaltige Christjudentum
fest integriert und also zu anderen Entscheidungen bei Wahlen nicht in der Lage, so dass eine Justizreform wie in Polen
nicht nötig ist, denn Polen muss erst mal bis dahin kommen: Zur elitären Gerichtsbarkeit als System-Mafia.


Der Gesetzgeber hat den Vollzug des SGB II u.a. so implementiert, dass

die Bescheidung per Verwaltungsakt erfolgen kann bzw. muss.

der Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat.

der Verwaltungsakt keine Einzelheiten der Begründung nennen muss.

der Verwaltungsakt keine Ausführungen zu konkreten Gründen der Bewilligung machen muss.

ohne Datum, gelesen am 20.08.2015 gegen-hartz.de

Der Übergang von Arbeitslosen aus der Arbeitslosenquote in die Unterbeschäftigungsquote hat zum Ziel, Arbeitslose wie folgt
zu selektieren: Seit 2008 gelten Arbeitslose, die über 58 Lebensjahre alt sind oder die langzeitarbeitslos sind (ab 1 Jahr ohne
SV-pflichtigen Job), nicht als arbeitslos sondern unterbeschäftigt. Dieser Übergang ermöglicht das Sinken der Arbeitslosenquote
und zugleich die Möglichkeit, für Langzeitarbeitslose eine andere Arbeitslosenförderung zu implementieren.

27.08.2015 faz.net

Gering Qualifizierte in der BRD aus statistischer Sicht des Statistischen Bundesamtes der BRD

Als gering qualifiziert gilt eine Person, die höchstens einen Realschulabschluss und keinen Berufsabschluss hat.

In 2005 war 16,9% der Bevölkerung gering qualifiziert, davon

20,3% Frauen.
25% arme Personen über 25. Lebensjahr.

In 2014 war 13,1% der Bevölkerung gering qualifiziert, davon

14,9% Frauen.
33% arm Personen über 25. Lebensjahr.

Als armutsgefährdet (arm) gilt, wer einschließlich staatlicher Hilfen wie Wohn- oder Kindergeld weniger als 60% des
mittleren Einkommens in der BRD erzielt (2014 sind 60% für Singe 917 Euro im Monat).

27.08.205 vom Autor dieser Dokumentation

Die Definition zur geringen Qualifizierung z.B. eines Arbeitslosen ist im Vollzug der Grundsicherung für Arbeitslose und dort
explizit für Langzeitarbeitslose ausgeschlossen. Langzeitarbeitslosigkeit bedeutet, mindestens 1 Jahr Abstinenz vom 1. Arbeitsmarkt
UND die Maßgabe, dass die Qualifizierung des Langzeitarbeitslosen ausschließlich an den Forderungen des 1. Arbeitsmarktes
auszurichten ist: Wer also keine Helfertätigkeiten am 1. Arbeitsmarkt findet, gilt als NICHT qualifiziert und befindet sich damit
UNTER dem Niveau eines Hauptschülers.

03.10.2015 bundespraesident.de

Festakt zum 25. Jahrestag der Deutschen Einheit - Rede des BRD-Bundespräsidenten - u.a.

"Wir sollten uns außerdem bewusst machen, dass auch die Westdeutschen den Ostdeutschen ein Geschenk gemacht haben: mit dem
Grundgesetz, das die Würde des Menschen in den Mittelpunkt stellt, die Grundrechte sichert, mit einer funktionierenden Demokratie,
einer unabhängigen Justiz und einem sozialen System, das die Schwachen auffängt."

18.03.2016 dradio.de

Die Linken in der SPD halten die SPD für eine Partei, die mit ihrem Gestaltungswillen eine sozialen Gerechtigkeit anstrebt, z.B.
die Anhebung von Rentenniveau und den Spitzensteuersatz.

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Beispiel: Weiterbewiligung von ALG II inklusive Kosten der Unterkunft (KdU) im Kontext von Berlin in 2014             (Übersicht)

Der Bewilligungsbescheid weist aus, dass ein Teil der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden.
Dabei gilt, dass der Bescheid auch im Falle der nicht übernommenen Kosten-Teile keinerlei Transparenz hat.
Das Widerspruchsverfahren wird im Bescheid belehrend genannt.

Der Bewilligungsbescheid weist aus, dass es eine kostenpflichtige Telefonauskunft des JobCenters gibt.

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Benutzung der kostenpflichtige Telefonauskunft des JobCenters             (Übersicht)
Die telefonische Anfrage des vom Bescheid Betroffenen, der so die Nichtübernahme von KdU-Teilen bekannt gibt,
erlaubt eine Wiedervorlage des Bescheides bei der den Bescheid ausstellenden Leistungsabteilung, die mindestens
3 Tage Zeit hat, auf das Anliegen wahlweise zu reagieren. Zugleich ist nach Ablauf der Frist bei Wegfall irgendeiner
für den Betroffenen erkennbaren Reaktion der Leistungsabteilung die wiederholte telefonische Anfrage möglich.
Dieses Schleifenprinzip ist durch den Eintritt der Verjährung des Bescheides (Ablauf der Widerspruchsfrist) begrenzt.

Die telefonische Anfrage ist parallel zu einem schriftlich abgegebenen Widerspruch möglich.

Die telefonische Anfrage ermöglicht es eventuell, folgenden Zustand der berliner JobCenter zu umschiffen:

19.09.2014 gegen-hartz.de

Berliner JobCenter des Großbezirkes Pankow (JobCenter Nord)

hat über 2.345 unerledigte Klagen.

hat über 1.182 unbearbeitete Widersprüche.

muss seine Widerspruchsabteilung umbauen, da das Bezirksparlament den Aufbau einer "Clearingstelle" zum Vollzug freigegeben hat.
Ein Teil der Widerspruchsabteilung soll zur Berichtigungs- und Prüfstelle für die Leistungsabteilung werden.

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Benutzung des schriftlichen Widerspruches             (Übersicht)
Der Widerpsruch muss in der Verfahrensfrist bearbeitet werden (z.B. 3 Monate).
Der Widerpsruch muss erklären, was begehrt wird. Eine gleichzeitige Begründung ist nicht zwingend.
Der Widerspruch kann zur Fristwahrung dienen, denn z.B. eine telefonische Anfrage (siehe oben) ist parallel
zu einem abgegebenen schriftlichen Widerspruch möglich.

Der Widerpsruch unterliegt in Berlin folgendem aktuellen Kontext:

19.09.2014 gegen-hartz.de

Berliner JobCenter des Großbezirkes Pankow (JobCenter Nord)

hat über 2.345 unerledigte Klagen.

hat über 1.182 unbearbeitete Widersprüche.

muss seine Widerspruchsabteilung umbauen, da das Bezirksparlament den Aufbau einer "Clearingstelle" zum Vollzug freigegeben hat.
Ein Teil der Widerspruchsabteilung soll zur Berichtigungs- und Prüfstelle für die Leistungsabteilung werden.

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Begründung des Anliegens bzw. Widerspruches             (Übersicht)
Im Vollzug des SGB II kann der Träger der Grundsicherung ein Arbeitsmittel für
vom SGB II Betroffene anbieten. In Berlin lässt sich bezüglich KdU und deren Übernahme
folgende Belehrung ermitteln:

"Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen,
soweit diese angemessen sind. Welche Kosten dabei angemessen sind, richtet sich nach den jeweiligen lokalen kommunalen
Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen nach § 22a SGB II. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur
zweckentsprechend zu verwenden!"

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Ermittlung der berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen             (Übersicht)
Es wird der Internet-Zuasng auf die Webseiten des berliner Senates verwendet.

Es wird angenommen, dass der vom fehlerhaftern Bewiligungsbescheid Betroffene keinerlei Fachkenntnisse hat,
um eine Begründung des Anliegens bzw. Widerspruches zu erstellen. Daher müssen per Internet-Zugang
gewonnene Informationen im Sinne der o.g. Belehrung zum SGB II § 22a zielführend sein.

Die auf den Webseiten des berliner Senates gezeigten Informationen wurden als PDF gedruckt und sind NICHT
als PDF per Download von den Webseiten des berliner Senates verfügbar. Die Informationen müssen
händisch zusammengestellt werden. Dazu muss der o.g. Betroffene in der Lage sein.

Auf den Webseiten des berliner Senates werden folgende Informationen zur Übernahme KdU gegeben:

Staffelung der für das JobCenter zumutbaren KdU und Hinweis auf eine "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV)

Pd   01.03.2014 Staffelung der für das JobCenter zumutbaren KdU

Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen u.a. § 22a SGB II (AV-Wohnen) und Hinweise auf
diverse Rechtsstände der "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV)

Pd   06.08.2013 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen u.a. § 22a SGB II

Diverse Rechtsstände der "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV) - u.a. Umsetzung der Abstellung der Verfassungswidrigkeit

Pd   2012 "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV)

Pd   2013 "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV) Fortschreibung

Pd   2014 "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV) Fortschreibung

Pd   05.06.2014 "Wohnungsaufwendungsverordnung" (WAV) Übergangsregelungen

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Anwendbarkeit der o.g. per Internet gewonnenen Informationen zu berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen             (Übersicht)
Abgesehen von der Beschaffung der Informationen und deren Zusammenstellung (siehe oben) muss der richtige Einstieg
in die Materie gefunden werden. Der berliner Senat unterstützt dabei auf seinen Webseiten wie folgt:


Bildanzeige ein aus

SGBIIVollzug1


Bildanzeige ein aus

SGBIIVollzug2


Bildanzeige ein aus

SGBIIVollzug3


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SGBIIVollzug4


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Gewinnung und Anwendbarkeit von Informationen zu berliner Richtlinien / Richtwerten oder Satzungen             (Übersicht)
Derjenige, der eine Sachlage auf Basis oben gezeigten Informationen klären will, muss sich in den Verwaltungsvorgang
und dessen Konsequenzen für z.B. eine Transparenz der Informationen, die einen Bewilligungsbescheid nach SGB II
nachvollziehbar machen sollen, einarbeiten können: Verwaltungstechnisches Abstraktionsvermögen und Herangehen.

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Fazit             (Übersicht)
Der berliner Kontext belegt klar, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, den Vollzug des SGB II
wirtschaftlich zu gestalten, da der Gesetzgeber Fähigkeiten voraussetzen darf, die den Zugang
zur Begründungen von Entscheidungen der Bewilligung erst ermöglichen, ohne zwingend
die Verursachung von Kosten z.B. der per Prozesskostenhilfe finanzierten anwaltlichen Beratung
herbeizuführen. Und: Der Gesetzgeber ist - wie der o.g. berliner Kontext zeigt - gewillt,
im Vollzug des SGB II neben dem Wegfall der Aufschiebbarkeit eines Verwaltungaktes den Druck
auf den vom Bewilligungsberscheiden Betroffenen gezielt zu steuern, wenn die Bewilligung, also
der Veraltungsakt, durch den vom Akt Betroffenen nicht hingenommen wird.

Mit anderen Worten - der faschistische Ansatz der Gesetzgebung ist klar bewiesen worden:
In Kombination einer auf o.g. Weise erzwingbaren Rechtlosigkeit im Kontext der oben genannten
auf Überlastung der JobCenter basierenden massiven Verhinderung des Vollzuges von fairen
Rechtstreitigkeiten in Berlin zeigt sich der systemische Übergang der Rechtssituation
des Hartz-4-Beziehers zu dem eines wirtschaftlich und rechtlich Abhängigen, weil Fremdbestimmten.
Das ist nichts anderes als eine Fortschreitende Versklavung von Menschen, also nichts anderes sls
offener Faschismus. Die Systemänderung des Staates BRD ist objektiv und subjektiv zwingend,
auch wenn es realistisch so gut wie keine verfassungsrechtliche Chancen auf Systemänderung gibt,
die vom faschstischen Weg der BRD abweicht (objektiv fehlende subjektive Bedingungen der
Systemänderung).

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Ergänzungen             (Übersicht)

19.12.2014 gegen-hartz.de

Urteil Sozialgericht Gießen am 28. November 2014 (Aktenzeichen: S 25 AS 859/14 ER)

Weil die Datenbasis des vom JobCenter benutzten Regelung zur ermittelten angemessenen Unterkunften im Landkreis Gießen
nicht die Maßgabe des Bundessozialgerichts (BSG) auf Nutzung von Daten, die die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestands
erfassen müssen, impliziert, wurde ein JobCenter-Bescheid zu Kosten der Unterkunft kassiert.

19.12.2014 vom Autor dieser Dokumentation

Was im Staats-TV kürzlich zu sehen war: Eine bezüglich Datenbasis des Mietspiegels analoge Klage war erfolgreich. Das Gericht
beurteilte einen JobCenter-Bescheid, den es wegen der unzureichenden Datenbasis zu korrigieren galt. Der Nachfolgebescheid
des nächsten Bewilligungszeitraumes beruft sich wieder auf den Mietspiegel mit der falschen Datenlage. Es wird also wieder
geklagt werden müssen - selbes Sache, aber anderer Bescheid. Die Klage muss daher auf eine Kontrolle der Norm erweitert
werden, so dass er vom JobCenter korrekt verwendete falsche Mietspiegel der Kommune geändert wird: Ist die Datenlage
zu der Norm der zumutbaren Kosten der Unterkunft falsch, ist der Mietspiegel falsch und dem JobCenter muss gesagt werden,
welche Norm zum BSG-Urteil passt und zu verwenden ist. Mit anderen Worten: Der Bezieher Grundsicherung muss um Etwas
klagen, dass er weder beeinflussen kann noch will, aber muss klagen, damit Recht des BSG nicht gebeugt wird. - Achtung:
Wer mit Privater Rechtsschutz klagt, wird für die Kosten der Klage eventuell aus dem Regelsatz zahlen müssen (Selbstanteil
an den Kosten der Versicherung).

23.04.2015 morgenpost.de

Vollzug Mietrecht und Hartz-4-Recht in Berlin

Laut einer Studie der Humboldt-Universität besteht ein Zusammenhang zwischen Mietrecht und Hartz-4-Recht im Bereich
Räumungsklagen und Zwangsräumungen in Berlin: Das berliner Hilfesystem ist am Ende. Grund: von 10.000 Räumungsklagen
pro Jahr führen 5000 bis 7000 zur Zwangsräumung, davon 20% bei kommunalen Vermietern, die eigentlich preiswerten Wohnraum
zur Verfügung stellen müssten. Wegen Divergenz der Bemessungsgrenzen der Kosten der Unterkunft im Bereich Hartz 4 gegenüber
den steigenden Mieten werden Hartz-4-Bezieher zu Schuldnern, wenn die Differenz zwischen tatsächlich übernommenen
Kosten der Unterkunft zur Höhe der Miete nicht aus dem Regelsatz für Hartz-Bezieher finanzierbar ist, wobei der Regelsatz
sich von den Kosten der Unterkunft funktionell unterscheidet.

27.04.201 morgenpost.de

Die Kosten der Betreuung von Hartz-4-Beziehern sind nun auf einen neuen Rekord von 4,7 Milliarden Euro in 2014 gestiegen.
Für dieses Geld waren 45.996 Mitarbeiter verfügbar, die im Durchschnitt pro Kopf 111 Betreute verwalten.

28.04.201 morgenpost.de

Im gesamten BRD-Bundesland Berlin gilt ab 01.06.2015 die Mietpreisbremse (inklusive Bestellerprinzip bei Maklerschaft).

29.04.2015 morgenpost.de

Die wegen Not mögliche Inanspruchnahme eines aus dem Regelsatz finanzieren Geldvorschusses (zinsloses Darlehen) nach SGB II
hat sich wie folgt entwickelt:

In 2010 pro Monat 15.500 neue Darlehen (365 Euro durchschnittlich pro Darlehen).

In 2013 pro Monat 17.800 neue Darlehen (341 Euro durchschnittlich pro Darlehen).

In 2014 pro Monat 18.700 neue Darlehen (259 Euro durchschnittlich pro Darlehen).

28.05.2015 gegen-hartz.de

Das Sozialgericht Gotha lässt als bisher einzigstes Sozialgericht das SGB II und dessen implementierter Sanktionsmechanismus
verfassungsrechtlich prüfen (Az: S 15 AS 5157/14): Das Gericht klagt vor dem BRD-Verfassungsgericht, da das SGB II mit dem
Sanktionsmechanismus die im Artikel 1 GG festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die im Artikel
20 GG festgeschriebene Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland verletzt.

03.06.2015 gegen-hartz.de

Eine Freiburger Rechtsanwaltskanzlei stellt zur Verfassungsklage des Sozialgerichtes Gotha bezüglich Sanktionsrecht SGB II fest:

Die Verfassungsklage mit dem Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 wurde am 26 Mai 2015 durch das Sozialgericht Gotha verkündet.

Ab Verkündigung der Klage mit beklagten Recht bescheideten Sanktionen können unter die Verfassungsklage fallen.

Einer dieser Sanktion kann unter Bezug auf die o.g. Verkündigung innerhalb der Widerspruchfrist widersprochen werden, so dass
im Zuge des Widerspruchsverfahrens dieses ruhend gestellt wird, bis die verfassungsrechtliche Prüfung und deren
Entscheidung wirksam sind.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht allerdings
kein daraus resultierender Anspruch auf Rücknahme für bereits bestandskräftige Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X.

27.08.2015 faz.net

Gering Qualifizierte in der BRD aus statistischer Sicht des Statistischen Bundesamtes der BRD

Als gering qualifiziert gilt eine Person, die höchstens einen Realschulabschluss und keinen Berufsabschluss hat.

In 2005 war 16,9% der Bevölkerung gering qualifiziert, davon

20,3% Frauen.
25% arme Personen über 25. Lebensjahr.

In 2014 war 13,1% der Bevölkerung gering qualifiziert, davon

14,9% Frauen.
33% arm Personen über 25. Lebensjahr.

Als armutsgefährdet (arm) gilt, wer einschließlich staatlicher Hilfen wie Wohn- oder Kindergeld weniger als 60% des
mittleren Einkommens in der BRD erzielt (2014 sind 60% für Singe 917 Euro im Monat).

27.08.205 vom Autor dieser Dokumentation

Die Definition zur geringen Qualifizierung z.B. eines Arbeitslosen ist im Vollzug der Grundsicherung für Arbeitslose und dort
explizit für Langzeitarbeitslose ausgeschlossen. Langzeitarbeitslosigkeit bedeutet, mindestens 1 Jahr Abstinenz vom 1. Arbeitsmarkt
UND die Maßgabe, dass die Qualifizierung des Langzeitarbeitslosen ausschließlich an den Forderungen des 1. Arbeitsmarktes
auszurichten ist: Wer also keine Helfertätigkeiten am 1. Arbeitsmarkt findet, gilt als NICHT qualifiziert und befindet sich damit
UNTER dem Niveau eines Hauptschülers.

14.09.2015 gegen-hartz.de

Neben dem Sozialgericht Gotha, das die Verfassungsmäßigkeit des SGB II bezüglich Sanktionsrecht überprüfen lässt
(AZ: S 15 AS 5157/14), hat das Sozialgericht Dresden die Verfassungsmäßigkeit des Sanktionsrechtes im SGB II
angezweifelt (Az: S 20 AS 1507/14). Betroffen sind § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II
und dessen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs.
1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG).

22.09.2015 tagesspiegel.de

Urteil Sozialgericht Berlin 1. Instanz zur Finanzplanung von Bezieher Grundsicherung am Beispiel künstliche Befruchtung eines
Ehepaars, das Hartz 4 bezieht:

Eine künstliche Befruchtung gehört jedoch weder zum Regelbedarf im Sinne des SGB II noch zu dem medizinisch notwendigen
Leistungen. Der im Grundgesetz festgeschriebene besondere Schutz von Ehe und Familie bedeute weder für die Krankenkassen noch
für die Jobcenter eine Verpflichtung, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung zu fördern.

Die Finanzierung des Patientenanteils der Kosten der künstlichen Befruchtung (1 Befruchtung kostet 4100 Euro) muss im Bezug
durch den Bezieher der Grundsicherung von den bezogenen Leistungen angespart werden. Dazu habe der Betroffene rechtzeitig
anzufangen, sobald bekannt ist, bis zu welchem Lebensjahr der zu befruchtenden Frau die Krankenkasse die Befruchtungen
kostenseitig mitfinanziert.

14.10.2015 gegen-hartz.de

Urteil Bundesgerichtshof (BHG) - Wenn die Sozialbehörde die Mietzahlungen für einen Leistungsberechtigten nicht leistet, haftet
dennoch der Hilfebedürftige, denn: Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den
Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen." (Aktenzeichen: VIII ZR 175/14)

14.10.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Anstatt das Kauderwelsch "Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen
verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen" einfach weg zu lassen und dafür zu erklären, WER den
Mietvertrag abgeschlossen hat, ist die Haftung aus dem Mietverhältnis völlig unklar gelassen worden. Üblich ist es, dass der
Träger der Grundsicherung weder Vertragspartner im Mietvertrag noch Bereitsteller einer direkten Mietzahlung im Rahmen
des zu erbringenden Mietzinses ist. Üblich ist es, dass der Vertragspartner haftet, also der Mieter. Sollte dieser geschädigt
worden sein, weil eine nicht abweisbare Pflicht eines Dritten zur Erbringung des ausgebliebenen Mietzinses vernachlässigt wurde,
dann muss der Geschädigte eben klagen. Denn: Das SGB II sieht explizit das Klagerecht des Trägers der Grundsicherung
gegen Dritte, die die Leistung des Trägers der Grundsicherung beeinflussen, vor. Ergo müsste der Umkehrschluss auch gelten,
denn der wegen der Kündigung des Mietverhältnisses eingetretene Schaden ist eine von Amts wegen herbeigeführte
Bedürftigkeit .... Nun prüfe doch einer mal, ob diese Art der Herbeiführung sanktionierbar ist ...

04.11.2015 faz.net

In der BRD gibt es über 900 "Tafeln", die ehrenamtlich Lebensmittel an jede Art von Hilfebedürftigen offerieren.
Z.Z. werden so bundesweit 1,5 Millionen Nicht-Flüchtlinge und 200.000 Flüchtlinge trotz Engpässen versorgen.
Das Ehreamt verwertet, da Geld für Dolmetscher, Schulungen für die Helfer und die Benennung eines
Flüchtlingsbeauftragten derart nicht verfügbar sind, dass der der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. nun
Hilfe anfordert und klar das Ausspielen von Armen gegen Arme ausschließt. Die Menge der verteilten Lebensmittel
ist von 120.000 Tonnen im Jahr 2007 auf 195.000 Tonnen in 2014 angestiegen. Die Anzahlen der Nutzer und der
ehrenamtlichen Helfer haben sich im gleichen Zeitraum verdoppelt.

05.11.2015 faz.net

Im Zuge der Massenflucht in die BRD hat die BRD-Regierung beschlossen:

Transitzonen werden nicht implementiert.

5 Aufnahme-Einrichtungen werden bundesweit für die beschleunigte Asyl-Verfahren zuständig sein: 1 Asylverfahren maximal
3 Wochen lang (inklusive Rechtsstreitigkeiten). Betroffener Asylantenarten sind NUR: Asylanten aus sicheren Herkunftsländern wie
Westbalkanstaaten, Asylanten mit bisher abgelehnten Asylanträgen, Asylanten mit mangelnder Bereitschaft zu Mitwirkung im
Asylverfahren. Werden diese Asylanten abgelehnt, werden diese direkt aus den Aufnahme-Einrichtungen auf den Heimweg
geschickt. Um diese Situation zu erzwingen, müssen betroffene Asylanten die Residenzpflicht in den Aufnahmeneinrichtungen
und deren Landkreis einhalten, wobei die 2. unerlaubte Pflichtverletzung der Residenz die Sanktion der Annullierung des
Asylantrages - und zwar unabhängig von der Sachlage des Asylanten - also die sofortige Abschiebung bewirkt.

Für folgende Asylantenarten ist die Familienzusammenführung in den nächsten 2 Jahren nicht zulässig:
Geduldete Personen, die weder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch im Asylantrag anerkannt sind.
Das betrifft auch solche Personenarten o.g. Art, wenn die Abschiebung den Zugang zu Exekution oder Folter bewirken
würde. Dieses Risiko-Kriterium berechtigt nicht zur Familienzusammenführung vor Ablauf von 2 Jahren.

Abzuschiebende Asylanten werden einer genauen gesundheitlichen Untersuchung zugeführt, wenn der Asylant vermutlich
zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung eine Krankheit simuliert. Die Abschiebefähigkeit wird mit der genauen
Untersuchung begründbar.

Nicht abzuschiebende Asylanten mit guten Aussichten auf Asylanerkennung missen die Integrationskurse aus eigenen
Mitteln mitfinanzieren.

05.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Die BRD-Regierung regiert klar offen faschistisch und Tradition des Dritten Reiches:

Die Christjüdin und BRD-Kanzlerin Merkel stammt aus einer Zone (Beitrittsgebiet), dass neben der Universal-Zone per
Mauer auch abgegrenzte Zonen für z.B. Reisen in die BRD hatte, also Transitzonen. Zonen sind immer selektierbare
Gebiete - falls Menschen betroffen, dann zwingen physisch selektierbar. Was also die Christjuden in Bayern und die
Christjüdin Merkel über Transitzonen faselten, bedeutet einsperren von Menschen. Und die o.g. 5 Aufnahmeeinrichtungen
der BRD müssen wegen der Beschleunigung von Asylverfahren eingezäunt sein, wenn man nicht will, dass mit der
vom Asylanten unerwarteten Ablehnung des Asylantrages ZUGLEICH die Zwangsrückführung in das Quellenland
des Asylanten initiiert wird, also nicht zugleich quasi deportiert wird. ... Aber in solchen Angelegenheiten haben
Deutsche bis heute brillante Erfahrungen, die sich z.B. an das Sanktionsrecht im SGB II orientieren: Residenzpflicht
von Langzeitarbeitslosen und Finanzierung der Integration von Langzeitarbeitslosen in Arbeit aus dem Regelsatz
der Grundsicherung (arbeitsfähige ALG-II-Bezieher sind zonierten Asylanten, also auch Deutsche den Ausländern
gleichgestellt, wenn letztere mangels anderer Einkünfte die Integrationskurse aus der Grundsicherung, die der Asylant
in Anspruch nehmen soll, mit bezahlen muss - bei deutschen Arbeitslosen bedeutet die Nichtzahlungsfähigkeit den
Wegfall der nicht anders finanzierbaren Integration in Arbeit).

Dass nun in 5 Aufnahme-Einrichtungen bundesweit die Asylverfahren beschleunigt werden sollen, ist bereits schon
vorab als satte Lüge belegt worden: Die BRD hat - wie den Schutz der BRD-Grenzen - das Flüchtlingschaos NICHT
im Griff. Vor allem: WIE will die BRD-Regierung die Asylverfahren von den einst 290.000 nicht Registrierten und
eventuell schon längst abgetauchten "Asylanten" beschleunigen ????

Der die BRD regierende faschistische christjüdische Sozialismus ist moralisch und ethisch schon lange am Ende - Eurokrise,
Flüchtlingskrise, Ukraine-Krise, massenweise Langzeitarbeitslose .... alles faschistoide Systemkrisen der Eurozone und
der von der BRD dominierten EU bzw. Eurozone.

17.11.2015 gegen-hartz.de

Urteil - Bezieher der Grundsicherung ALG II sind verpflichtet, den vom Träger der Grundsicherung angesetzen Meldeterminen
Folge zu leisten, da der Bezieher ALG II ausserdem verpflichtet ist, für eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu wirken,
so dass der Meldetermin im letzteren Sinn auch wegen diesem pflichtgemäß wahrgenommen werden muss. Diesen Pflichten
entgegenstehnde UND vom Bezieher des ALG II vor Eintritt des Meldetermines nachgewiesene äußere, unabwendbare oder
schwerwiegende Umstände dürfen vom Träger der Grundsicherung nicht santioniert werden. Alle anderen Umstände,
die zur Verletzung der o.g. Pflichten führen, können vom Träger der Grundsicherung sanktioniert werden, z.B. Vergessen
eines Meldetermines oder die Überschneidung des Meldetermines mit einem Termin aus ehrenamtlicher Tätigkeit des
Beziehers ALG II. ( Sozialgericht Stuttgart Az: S 2 AS 790/15)

17.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Im Gegensatz zu den im Zuge der Massenflucht in die BRD noch zu implementierenden Residenzpflicht in den Flüchtlings-
Erstaufnahmeeinrichtungen ist es dem Bezieher ALG II verboten, ohne Genehmigung des Trägers der Grundsicherung den
örtlichen Wirkungskreis des Trägers zu verlassen (Residenzpflicht). Zur Durchsetzung der Residenzpflicht dienen auch
Meldetermine und o.g. Pflichten. Es handelt sich um ein engmaschiges Netz, das den Bezieher der Grundsicherung unter
Druck setzen und vor allem kontrollierbarer machen soll. Analog ist die Pflicht zu polizeilichen Anmeldung und wegen
Gesetzesänderung des Mietrechtes nun auch die Pflicht, den Anmeldebeleg des Vermieters, der diesen Beleg innerhalb
14 Tagen nach Einzug des Mieters in eine Wohnung dem Mieter ausstellen muss, einzureichen. Pflichten und Sanktionen ...
pervertiertes Deutschland.

18.11.2015 faz.net

Im Zuge der Massenflucht in die BRD kann der BRD-Finanzminister die Kosten der Sprachkurse nur dann decken, wenn jeder
Flüchtling als Kursteilnehmer pro Monat 36 Euro bezahlt (rechnerisch ermittelter Bedarf für Bildungsausgaben und
Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur als Ausgabenanteile im Hartz-4-Regelsatz im Monat umgerechnet auf
0,60 Euro pro Unterrichtsstunde (4 Wochen mit 4*15 Wochenstunden zu je 0,6 Euro)). BRD-Innenministerium und BRD
Justizministerium und BRD- Arbeitsministerium wollen 1,39 Euro pro Monat vom Kursteilnehmer abkassieren, der damit
den Anteil für Bildung im Hartz-4-Regelsatz an den Träger der Grundsicherung zurückgibt (rechnerisch ermittelter Bedarf für
Bildungsausgaben eines Hartz-4-Empfängers im Monat).

18.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Die perversen regierenden Christjuden haben die Grenze geöffnet und die massive illegale Einwanderung implementiert,
um von den legal Eingewanderten, die Leistungen aus dem Asylrecht (in Anlehnung an Hartz 4 als Gleichstellung
auch von deutschen Langzeitarbeitslosen mit nichtdeutschen Asylanten) beziehen, wieder abzukassieren, da der Gottesstaat
BRD ja zu den "ärmsten" der Welt gehört. ... Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass der regierende christjüdische
Sozialismus mit seinen Wurzeln im systemischen Opportunismus und im Gottesstaat BRD und dessen Verfassung
vollständig ausgerottet werden müssen, um das Deutsche Volk am Leben in Souveränität zu erhalten und so die befriedete
Einwanderung überhaupt erst zu ermöglichen, also Rechtstandards in Anlehnung an die USA oder Kanada implementieren
zu können (inklusive Abwehr jeder illegalen Einwanderung und damit Abwehr der Zersetzung durch Import von z.B.
Jihadismus und Religionskriege im Inland). Um also das faschistische Deutschland endgültig abzuschaffen.

18.11.2015 sueddeutsche.de

Im Zuge der Massenflucht in die BRD wird die BRD folgende Asylantenarten gesondert behandelt:

Asylant aus sicherem Herkunftsstaat.
Asylant mit Folgeantrag.
Asylant, der falsche oder widersprüchliche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat.
Asylant, der seine Dokumente zurückgehalten oder mutwillig vernichtet oder beseitigt hat.
Asylant, der illegal eingereist ist.

Diese Asylanten-Arten werden

in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, wo die Asylanten Residenzpflicht haben.

innerhalb 3 Wochen asyltechnisch abgefertigt.

bei Asylablehnung ohne Duldung direkt aus der Aufnahmeeinrichtung abgeschoben, wenn keine besonders schwerwiegend-
gesundheitliche Gründen dagegen sprechen.

bei Asylablehnung mit Duldung (wegen besonders schwerwiegend-gesundheitlichen Gründen oder wegen Abschiebung
drohenden ernsthafte Schäden im Zielland der Abschiebung) im Familiennachzug beschränkt.

Im Zuge der Massenflucht in die BRD stellt die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl fest:

Vom gesonderten Asylantenstatus sind potenziell sind alle Flüchtlinge betroffen, weil man den meisten unterstellen kann,
sie hätten falsche Angaben gemacht oder ihre Papiere vernichtet.

Es wird unverhältnismäßig sanktioniert, wenn man einen Verstoß gegen die Residenzpflicht begeht.

18.11.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Was ProAsyl aber die BRD-Regierung nicht vergisst: Als illegal eingereist gelten alle Flüchtlinge, die
nicht nach dem Dublin-Verfahren eingereist sind, denn das Verfahren ist auch für die BRD geltendes EU-Recht.
sich nicht registriert haben lassen.

Mit anderen Worten:

Die perversen regierenden Christjuden haben die Grenze geöffnet und die massive illegale Einwanderung implementiert
UND EU-Recht verletzt. Diese Rechtsverletzungen des BRD- und EU-Rechtes sollen nun Asylanten ausbaden, in dem
sie selektiert werden - ein klar faschistische Methode in deutscher Tradition. ... Ein weiteres Beispiel, das zeigt, dass der
regierende christjüdische Sozialismus mit seinen Wurzeln im systemischen Opportunismus und im Gottesstaat BRD und
dessen Verfassung vollständig ausgerottet werden müssen, um das Deutsche Volk am Leben in Souveränität zu erhalten
und so die befriedete Einwanderung überhaupt erst zu ermöglichen, also Rechtstandards in Anlehnung an die USA oder
Kanada implementieren zu können (inklusive Abwehr jeder illegalen Einwanderung und damit Abwehr der Zersetzung
durch Import von z.B. Jihadismus und Religionskriege im Inland). Um also das faschistische Deutschland endgültig
abzuschaffen.

26.11.2015 bundesregierung.de

Im Zuge der Massenflucht in die BRD stellt die BRD-Arbeitsministerin Nahles die Flüchtlinge und Langzeitarbeitslosen auf
einen gemeinsamen Stand: Diese Personengruppen sollen die gleichen Chancen zum Neustart bekommen:

Da die Gewährung der Chance Zeit braucht, werden in 2016

1,2 Milliarden Euro für den Lebensunterhalt der Flüchtlingen im Bereich Hartz 4 bereitgestellt.
Flüchtlinge sollen jedoch möglichst zügig in Arbeit kommen. Wo immer es gehe, sollten berufsbezogene Sprachkurse
mit Praktika oder Jobs verbunden werden, um dort am besten Deutsch zu lernen und mit Kollegen in Kontakt zu kommen.
Die Unternehmen sind dazu bereit. Berufsbezogene Sprachkurse und Qualifizierung für Asylanten werden mit
0,2 Milliarden Euro zusätzlich durch die BRD finanziert. Über 50% der Flüchtlinge sind unter 25 Jahre alt, also im
Ausbildungsalter.

0,31 Milliarden Euro für Unterbringung von Langzeitarbeitslose in Arbeit oder in soziale Beschäftigungen bereitgestellt.

Der Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende Hartz 4 kostet in 2016 dem Staat BRD 34,5 Milliarden Euro.

Der Bereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nicht Hartz 4) kostet in 2016 dem Staat BRD 6,5 Milliarden Euro.

27.11.2015 bundesregierung.de

Der BRD-Haushalt für 2016 ist ausgeglichen. Das gilt auch, wenn der Haushalt die künftige Kostenlage Asyl nicht widerspiegeln
kann, so dass der Haushalt auf Sicht gefahren werden muss.

In 2016 stellt der Bund (Staat BRD) planmäßig bereit u.a.:

8 Milliarden Euro zusätzlich für Unterbringung von Asylanten.

3,3 Milliarden Euro zusätzlich für die Einwanderung in da Sozialsystem Hartz 4.

4,3 Milliarden Euro für Länder und Kommunen.

1 Milliarden zusätzlich für den Bereich Inneres.

0,5 Milliarden Euro für sozialen Wohnungsbau.

0,45 Milliarden Euro zusätzlich für humanitäre Hilfe und Krisenprävention.

30.11.2015 gegen-hartz.de

In Zuge der im Bereich Hartz 4 vollzogenen Integration in Arbeit werden Arbeitslose gezielt und massiv in Zeitarbeit gebracht und
Zeitarbeitsfirmen im Bereich Lohnkosten subventioniert, obwohl der bundesweite Anteil der Arbeitnehmer in regulärer Zeitarbeit
nur 2,5% beträgt. Den Wettbewerbsvorteil in Form einer auf dem SGB II-Sanktionsrecht für Ablehnung zumutbarer Arbeit
basierenden Massenzuführung von Arbeitskräften nutzen Zeitarbeiten auch aus, um die Nachfrage nach billigen und kurzzeitigen
Arbeitsverhältnissen bedienen zu können: Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden allein 2014 über 100.000
Erwerbslose an Zeitarbeitsfirmen vermittelt. Somit lag der Anteil der Erwerbslosen, die in einen sozialversicherungspflichtigen Job
vermittelt wurden und sich dann bei einer Leiharbeitsfirma wiederfanden, bei etwa 35 %. Und: Allein im zweiten Halbjahr 2013
wurden und 500.000 Leiharbeitsverhältnisse neu geschlossen, jedoch auch 547.000 im gleichen Zeitraum wieder beendet.
Dem Bundesrechnungshof ist also aufgefallen, dass die Leiharbeitsbranche übermäßig viel von den Hartz-4-Eingliederungszuschüssen
der Integration in Arbeit profitiert. Die Zuschüsse können bis zur Hälfte des normalen Arbeitslohns ausmachen und dienen eigentlich
dem Zweck, Vermittlungshemmnisse abzubauen. Zudem sollen von dem Geld Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen. Werden letztere
von den so geförderten Leiharbeitsfirmen nicht erbracht, sind diese unrechtmäßig gefördert worden.

01.12.2015 gegen-hartz.de

Die Regelsatzanpassung im Bereich Hartz 4 benutzt normierte und alle 5 Jahren aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe
(EVS) zu ermittelnde Kenngrößen, deren Datenbasis 60.000 Haushalte liefern. Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch XII
nicht festgelegt, in welchem Zeitraum verfügbare Daten in eine neu normierte Grundsicherung überführt werden müssen. Damit
kann das BRD-Arbeitsministerium einen von der 5-Jahresfrist abweichende Neunormierung festlegen.

Z.Z. gilt die Datenbasis von vor 7 Jahren, also 2008. Die Neunormierung anhand der verfügbaren Daten aus 2013 erfolgt
frühestens Anfang 2017, also mit dann mit mindestens 4 Jahre veralteten Daten, also maximal 1 Jahr vor der neuen Datenerhebung.

01.12.2015 vom Autor dieser Dokumentation

Bezieher der Grundsicherung, also auch Deutsche, werden Asylanten angepasst, denn die Asylleistungen für Nicht-Deutsche
basieren auf Grundsicherung von z.B. deutschen Arbeitslosen. Die Staatsangehörigkeit spielt dann also keinerlei Rolle.

Damit gilt: Asylanten werden systemisch ebenfalls mit veralteten Daten aktuell normiert, denn wenn der Vollzug der neuen
Normierung erst 2018 erfolgt, ist 1 Datenerhebung ohne deren Anwendung umgangen worden - ein effektiv kostensparendes
Ziel mit dem klaren Tenor: Hatte doch der BRD-Vizekanzler und SPD-Bonze Gabriel einst Teile des deutschen Volkes wegen
der Gesinnung als "Pack" bezeichnet. - Also: Soll das Pack doch arbeiten gehen ...

Das BRD-Arbeitsministerium wird von der identischen Politkaste, die Agenda 2010 implementiert lasen hat, regiert: SPD, die
Teil des die BRD und einige BRD-Länder regierenden Christjüdischen Sozialismus ist. In Berlin übrigens einst in der
Schwulenvariante des Sozialismus, z.B. in Form des glorreichen berliner BER-Flughafen).

21.12.2015 erwerbslosenforum.de

"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde des ErwerbslosenForum Deutschland,

Wir möchten Euch darauf aufmerksm machen, dass man gegen die Bescheide der Jobcenter bzw. auch der Sozialämter ab dem
01.01.2016 Widerspruch einlegen sollte. Einen Musterwiderspruch findet Ihr hier: http://www.erwerbslosenforum.de/neueste-
meldungen/2015122178554.html#more-78554

**Widerspruch gegen Bescheide ab dem 01.01.2016 einlegen, da nicht gesetzeskonform**

Die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2016 ist nicht gesetzeskonform und somit verfassungswidrig. Die Bundesregierung hat die
Regelsätze für Hartz IV- und Grundsicherungsbezieher auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 (EVS 2008)
fortgeschrieben, anstatt - wie es das zwölfte Buch Sozialgesetzbuch in § 28 zwingend vorschreibt - die Regelsätze ab 1.1.2016
anhand der EVS 2013 grundlegend neu zu berechnen.

Deshalb halten wir es für ratsam, gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 Widerspruch einzulegen.

Den Regelsätzen für die Jahre 2011 bis 2015 lagen Einkommens- und Verbrauchs-Konsum-Daten aus dem Jahr 2008 zugrunde.
Um Inflation auszugleichen, ist es der Regierung erlaubt, pauschale Regelsatzerhöhungen vorzunehmen, solange bis eine neue
Verbrauchsstatistik vorliegt, was regelmäßig alle fünf Jahre geschieht.

Am 10.9.2015 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der EVS 2013. Damit wäre jetzt die Bundesregierung
in der Pflicht gewesen, die Regelsätze neu zu ermitteln.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) den
Gesetzgeber verpflichtet, die Entwicklung der Strompreise zeitnah abzubilden und den Stromkostenanteil in den Regelsätzen
gegebenenfalls zu erhöhen. Ausdrücklich gab das Urteil vor, dass damit nicht bis zur turnusgemäßen Anpassung der Regelsätze
gewartet werden dürfe. Das war bereits im Sommer 2014.

Aus diesen Gründen sollten alle, die Sozialleistungen (Hartz IV oder Sozialhilfe) Widerspruch gegen die Bescheide ab dem
01.01.2016 einlegen. Bitte beachtet aber die Fristen. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
einlegen. Sollte diese Frist verstrichen sein, benennt man den Widerspruch in Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X um. Sollte der
Überprüfungsantrag nicht erfolgreich sein, kann man dann wiederum Widerspruch einlegen.

Soweit für heute
Die Redaktion des Erwerbslosen Forum Deutschland"

28.12.2015 faz.net

Im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD

verlangt das BRD-Bildungsministerium von den Asylanten, die in der BRD bleiben wollen, dass die Beherrschung der Deutschen
Sprache und die Teilnahme an den Werten der BRD Pflicht sind.

verlangt die Regierungspartei CSU von den Asylanten, die in der BRD bleiben wollen, dass das Bekenntnis zur BRD-Rechtsordnung
und die Beherrschung der Deutschen Sprache und der BRD-Rechtsgrundsätze Pflicht sind. Diese Maßgaben sind Bedingungen für
den Bezug voller Leistungen. Ziel ist es, dass die Integration von Asylanten nicht diesen überlassen wird.

25.01.2016 morgenpost.de

Verteilung des Volksvermögens in der BRD

In 1998 besitzen

10% der Bevölkerung 45,1% des Volksvermögens.
50% der Bevölkerung 2,9% des Volksvermögens.

In 2003 besitzen

10% der Bevölkerung 49,9% des Volksvermögens.
50% der Bevölkerung 2,6% des Volksvermögens.

In 2008 besitzen

10% der Bevölkerung 52,9% des Volksvermögens.
50% der Bevölkerung 1,2% des Volksvermögens.

In 2013 besitzen

10% der Bevölkerung 51,9% des Volksvermögens.
50% der Bevölkerung 1% des Volksvermögens.

25.01.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Weihnachten 2004 wurde das SGB II implementiert und in Teilen rechtswirksam. Regierungsparteien waren SPD und Grüne.

30.01.2016 faz.net

Vollzug der Integration in Arbeit SGB II und Flüchtlingsrecht

In 2015 wurde das Budget der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern um 0,767 Milliarden Euro gekürzt,
um so Finanzen der Verwaltung abzudecken.

Die Vorjahre-Ausgabereste des Budgets der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern wurden komplett in
die Finanzen der Verwaltung umverteilt: 0,350 Milliarden Euro.

In 2015 wurde das Budget der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern um 1,117 Milliarden Euro gekürzt.

Ende November 2015 hatte der Bundestag beim Haushaltsplan für 2016 beschlossen,

4,146 Milliarden Euro für die Eingliederung von Hartz-IV-Empfängern und Flüchtlingen auszugeben.

0,350 Milliarden Euro an Ausgaberesten aus den Vorjahren in die Arbeitsförderung zu investieren.

01.02.2016 dradio.de

Im Zuge der Masseneinwanderung

wollen die BRD regierenden Parteien Leistungen denjenigen Asylanten kürzen, die nicht an Sprachkursen teilnehmen, da
Integrationsleistungen an Vollzug der Integration verknüpft sind.

stellt die BRD nicht genügend Finanzmittel zum Vollzug von Sprachkursen bereit. Ziel ist es, nicht alle Asylanten
sprachlich zu integrieren. Z.Z. sind davon Afghanen und Somalier betroffen.

01.02.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Die Selektion von Asylanten zum Zweck der Finanzierung von Sozialleistungen setzt die faschistische Tradition in der BRD fort:
Im Rahmen der SGB-II-bezogenen Eingliederung in Arbeit für Langzeitarbeitslose werden diese gezielt sinkend gefördert, um
Finanzmittel frei zu bekommen. Diese Systematik ist mit der Sanktionsmethodik des SGB II fest verknüpft: Wer sich nicht um
Jobs bewirbt, wird sanktioniert. Die Qualifikation am Arbeitsmarkt ist zwingend auf Hauptschulniveau getrimmt worden, damit
so die Sanktionierung von im Helderbereich unterlassener Bewerbung erfolgen kann, denn der Helferbereich ist z.T. nicht
nachgefragt. ... Mit anderen Worten: Faschismus pur und bezüglich "Würde des Menschen" noch verfassungswidrig.

01.02.2016 bundesregierung.de

Wortlaut des Statemens von Bundesarbeitsministerin Nahles in einem Beitrag für die FAZ.

"Deutschland ist ein starkes Land. Trotz Finanzmarkt- und Euro-Krise wächst die Wirtschaft, die Arbeitslosenzahlen sind niedrig, der
Bund verzeichnet Haushaltsüberschüsse. Wie kein anderes Land profitieren wir von unserer Lage im Herzen eines europäischen
Kontinents mit offenen Grenzen und Märkten. Dies sei allen Schwarzsehern ins Gedächtnis gerufen, die sich düsteren Ahnungen
hingeben und ihr Heil in Abschottung und Abschiebung suchen.

Panikmache und Populismus sind keine guten Ratgeber, schon gar nicht bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise. Was wir brauchen,
sind Sachlichkeit und Entschlossenheit. Dazu gehört der illusionslose Blick auf die Wirklichkeit: Viele Menschen, die zu uns kommen,
fügen sich nicht automatisch in unsere Gesellschaft ein, sie sind weder Heilige noch Genies, ebenso wenig wie wir. Und es gibt
kulturelle Unterschiede. Aleppo ist nicht Aschaffenburg. Der Weg von der Flüchtlingsregistrierung bis zur regulären Beschäftigung ist
für die meisten eher Lang- als Kurzstrecke. Diese Strecke müssen wir jetzt in unserem eigenen Interesse möglichst gut vorbereiten.

Integration gelingt nur, wenn jeder seinen Beitrag leistet - vor allem die Flüchtlinge selbst. Wer hierherkommt, bei uns Schutz sucht
und ein neues Leben beginnen will, muss sich an unsere Regeln und Werte halten. Für die Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik heißt das:
Alle Menschen, die in Deutschland leben, egal welcher ethnischen Herkunft, müssen sich anstrengen, Arbeit suchen und für sich und
ihre Familie aufkommen, so gut sie eben können. Für die Flüchtlinge heißt das im Speziellen: Wer Hilfe in Anspruch nimmt, muss sein
ganzes Können, seine Arbeitskraft und - übrigens wie alle anderen auch - sein eigenes Vermögen einbringen. Wer das nicht tut, der
wird hier dauerhaft keine Unterstützung erhalten.

Wer signalisiert, dass er sich nicht integrieren will, dem werden wir die Leistungen kürzen. Aus meiner Sicht sollte man das auch an
die Wahrnehmung von Sprachkursen knüpfen und daran, sich an die Grundregeln unseres Zusammenlebens zu halten.

An erster Stelle stehen die Würde und die Freiheit jedes einzelnen Menschen, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Wer
sich an die Gesetze hält und die Würde und Freiheit der anderen respektiert, kann leben, wie er oder sie es möchte. Keine Religion,
Ideologie oder Tradition darf daran etwas ändern. Es gilt das Grundgesetz - was in anderen Schriften steht, ist Privatlektüre.

Wer Hilfe benötigt, bekommt sie. Aber es gibt keinen Anspruch auf leistungslose Unterstützung. Der Staat schiebt an wenn nötig, aber
wer kann, muss auch selbst in die Pedale treten, damit es vorwärts geht. Und irgendwann muss es allein gehen.

Das sind keine Empfehlungen, das sind klare Erwartungen an jene, die in Deutschland einen Neustart wagen möchten. Und es gilt im
Übrigen auch für Zuwanderer aus dem EU-Ausland. Es ist das gute Recht aller EU-Bürger, innerhalb der EU zu leben, wo sie wollen.
Aber auf eigenen Füßen sollen sie stehen - wie es der mit Abstand größte Teil der hier lebenden EU-Bürger auch tut - und nicht von
Anfang an auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Kommunen können nicht unbegrenzt für mittellose EU-Ausländer sorgen. Das war
auch nie die Idee der EU-Freizügigkeit, die zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration gehört.

Das Flüchtlingsthema wird uns noch lange beschäftigen. Aber wir dürfen auch die Menschen, die schon lange in Deutschland leben,
nicht aus dem Blick verlieren. Es gibt nicht nur eine Million Flüchtlinge. Es gibt auch eine Million Langzeitarbeitslose, die weiterhin
unsere volle Unterstützung brauchen und bekommen. Es gibt Arbeitnehmer mit geringer Qualifikation, die sich vor der neuen
Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt fürchten; Leiharbeiter und Werkvertragsnehmer, die auf neue Regeln warten; Frauen, die nach einer
familiär bedingten Teilzeit wieder in Vollzeit zurückkehren wollen. Sie alle erwarten zu Recht, dass die Bundesregierung sich ihrer
Anliegen annimmt. Wichtige Reformvorhaben dürfen nicht wegen der Flüchtlingskrise eingefroren werden. Wer das fordert, riskiert
den sozialen Frieden und untergräbt die Akzeptanz der Flüchtlingspolitik.

Arbeit ist der wichtigste Schritt zur Integration in die Gesellschaft, aber bei weitem nicht der einzige. Es bedarf vieler Schritte, damit
aus Flüchtlingen Kollegen und Nachbarn werden. Und neben der Integration in den Arbeitsmarkt darf die Integration in Kitas, Schulen
und Nachbarschaften nicht zurückstehen. Wir brauchen dafür jetzt endlich ein Integrationsfördergesetz, das bürokratische Hürden
beseitigt und die notwendigen Mittel bereitstellt. Ich habe mein Haus beauftragt, die Abstimmung über ein solches Gesetz jetzt zügig
in der Bundesregierung zu beginnen.

Die Herausforderungen, die vor uns liegen, sind groß. Aber wir sind ein starkes Land, das in der Lage ist, Menschen zu helfen, die in
Not sind. Wir finden unser Heil nicht in der Abschottung gegenüber dem Fremden und der Rückkehr in den Nationalismus. Wir
können diese Herausforderungen meistern, wenn wir uns auf unsere Stärken und unsere Werte besinnen. Wir haben es selbst in der
Hand."

30.01.2016 faz.net

Vollzug der Integration in Arbeit SGB II und Flüchtlingsrecht

In 2015 wurde das Budget der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern um 0,767 Milliarden Euro gekürzt,
um so Finanzen der Verwaltung abzudecken.

Die Vorjahre-Ausgabereste des Budgets der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern wurden komplett in
die Finanzen der Verwaltung umverteilt: 0,350 Milliarden Euro.

In 2015 wurde das Budget der Förderung und Qualifizierung von Hartz-IV-Empfängern um 1,117 Milliarden Euro gekürzt.

Ende November 2015 hatte der Bundestag beim Haushaltsplan für 2016 beschlossen,

4,146 Milliarden Euro für die Eingliederung von Hartz-IV-Empfängern und Flüchtlingen auszugeben.

0,350 Milliarden Euro an Ausgaberesten aus den Vorjahren in die Arbeitsförderung zu investieren.

03.02.2016 bundesregierung.de

Die BRD-Regierung hat beschlossen, dass Arbeitnehmer mit geringer Qualifikation gefördert werden:

Für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen gibt es 1.000 und 1.500 Euro Prämie.

Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zuschüsse, wenn sie sich außerhalb der Arbeitszeit weiterbilden.

Schließt ein Unternehmen oder wird umstrukturiert, kommen Beschäftigte in eine Transfergesellschaft und erhalten dort
das Transferkurzarbeitergeld. Dortige Qualifikationen von Arbeitnehmer über 45 Jahren werden durch die Arbeitsagenturen
gefördert.

Liegen keine Voraussetzungen für die Weiterbildung vor, so werden die Arbeitsagenturen die Kurse für z.B. Lesen, Schreiben,
Mathematik oder IT- Kenntnisse fördern.

09.03.2016 gegen-hartz.de

Das Bundessozialgericht (BSG) normiert Ansparpotenzial des Hartz-4-Regelsatzes.

Eine wegen Aufrechnung aus einem Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung erfolgte Kürzung des Zahlbetrages
des Regelsatzes um nach Gesetzeslage maximal 30% im Fall des Betruges durch den Bezieher des Regelsatzes erlaubt
den Wegfall des Ansparvermögens aus dem Regelsatz, jedoch nicht den Wegfall des menschenwürdige Existenzminimums.
Das gilt auch, wenn die Aufrechnung über 3 Jahre lückenlos erfolgt. Die Kompensation der Aufrechnung kann der Betrüger als
Hartz-4-Bezieher durch Beantragung von Zuschüssen, die vom Träger der Grundsicherung erbracht werden, erreichen.

07.04.2016 infothek.paritaet.org

http : // infothek.paritaet.org / pid / fachinfos.nsf / 0 / 1c1f4f884f45e6a3c1257f8e0023460f / $ FILE / 160407_Positionspapier_
Bilanz-Teilhabepaket.pdf alles 1 Zeile und ohne Leerzeichen

"Bilanz des Paritätischen Gesamtverbandes und des Deutschen Kinderschutzbund Bundesverbandes anlässlich 5 Jahre Bildungs-
und Teilhabepaket"

...

"Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Februar 2010 das bis dahin bestehende Verfahren der Regelsatzbemessung für
verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/08). Das Gericht hat damals klargestellt, dass das im
Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch diejenigen materiellen
Voraussetzungen gewährleistet, die für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
unerlässlich sind. Das Gericht führte aus, dass die Regelsatzbemessung bis dato zum Teil willkürlich erfolgt sei, Bedarfe "ins Blaue
hinein" (Rn. 171) geschätzt worden seien und den kind- und altersspezifischen Bedarfen in keiner Weise Rechnung getragen worden
sei. Im Hinblick auf den kinderspezifischen Bedarf konstatierte das Gericht einen "völligen Ermittlungsausfall" (Rn. 171) und machte
deutlich, dass insbesondere bei Kindern im schulpflichtigen Alter ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten sei. Eindeutig stellten die
Verfassungsrichter klar: "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die
Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist."1 Ohne Deckung der Kosten, die für hilfebedürftige schulpflichtige Kinder
entstünden, so hielt das Gericht fest, drohe diesen der Ausschluss von Lebenschancen.
Im April 2016, mehr als sechs Jahre nach dem Urteil, ist das Verfahren zur Ermittlung der Kinderregelsätze nach wie vor intransparent
und fragwürdig; Kinder und Jugendliche bleiben weiterhin von Teilhabe ausgeschlossen. Die Einführung des sogenannten
Bildungs- und Teilhabepaketes zum 1. April 2011 hat die von den Verfassungsrichter/-innen beanstandeten Defizite in der
Förderung von Kindern und Jugendlichen aus einkommensarmen Haushalten nicht behoben. Fünf Jahre später ist klar: Das von der
damaligen Bundessozialministerin Ursula von der Leyen initiierte und von Andrea Nahles unverändert übernommene vermeintliche
Prestigeprojekt hat nicht gehalten, was es versprach: Das Bildungs- und Teilhabepaket hat den Kindern und Jugendlichen
in Deutschland vielerorts nichts gebracht. Es ist Zeit, kritisch Bilanz zu ziehen und endlich einen Neustart zu wagen."

...

"Die Leistungen sind restriktiv gestaltet und wurden seit 2011 nicht erhöht, obwohl sie schon damals zum Teil evident unzureichend
waren. Das wird insbesondere an folgenden zwei Leistungen deutlich:
- Das Schulbedarfspaket ist eine in zwei Raten gezahlte Pauschale für den Schulbedarf. Sie beträgt einheitlich pro Schuljahr 70 Euro
zum Schuljahresbeginn und 30 Euro zu Beginn des zweiten Halbjahres zu festen Stichtagen. Gegenüber der vorigen Auszahlung mit
dem Regelbedarf stellt das Schulbedarfspaket die Kinder sogar faktisch schlechter, da die vorher im Regelbedarf gewährten
Leistungen gestrichen wurden. Zudem wurde der Betrag nicht empirisch ermittelt und seit der Einführung nicht an die steigenden
Lebenshaltungskosten angepasst. Paritätischer und Deutscher Kinderschutzbund haben auf der Grundlage von
Informationsblättern von Schulen zusammengestellt, was zum Schuljahresbeginn typischerweise anfällt. Im Ergebnis kostet eine
Schulerstausstattung weit mehr als 200 Euro!"

...

"- Die Teilhabeleistungen sind deutlich zu gering bemessen: von Ferienfreizeiten werden Kinder tageweise abgemeldet, wenn
kostenpflichtige Tagesausflüge auf dem Programm stehen; von 10 Euro im Monat lässt sich bestenfalls eine einzige
Vereinsmitgliedschaft bestreiten und von Musikunterricht für 10 Euro im Monat können Eltern nur träumen. Zusätzlich anfallende
Kosten für Ausrüstung oder Fahrtwege sind durch diesen Betrag in der Regel nicht abgedeckt. Um hier nachzubessern, wurde zwar im
Mai 2013 eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, nach der zukünftig "auch weitere tatsächliche Aufwendungen" zu
berücksichtigen seien. Da es sich hierbei jedoch um eine Ermessenvorschrift handelt, die nur in Ausnahmen greifen soll, hängt
es vor Ort von der Umsetzung im Einzelfall ab, ob ein Kind entsprechende zusätzliche Aufwendungen erstattet bekommt oder nicht.
Das Bundesverfassungsgericht mahnte dann auch im Juli 2014 (BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12) den Gesetzgeber an,
weitere Nachbesserungen bei den Regelsätzen vorzunehmen, u.a. was die Frage der Mobilitätskosten angeht. Bis heute hat die
Bundesregierung hierzu keine zufriedenstellende Lösung auf den Weg gebracht. Insbesondere die Teilhabeleistungen sollten, so die
damalige Gesetzesbegründung, unmittelbar dazu dienen, den Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe zu erfüllen und Kinder und
Jugendliche in bestehende Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren. Dies ist nicht gelungen. Dem Haushaltpanel PASS des Instituts
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit zufolge haben 2013 gerade mal 12 Prozent der
Leistungsberechtigten diese Leistung in Anspruch genommen.5 Informationsdefizite, Stigmatisierungsängste, fehlende Angebote und
ein Leistungsumfang, der völlig an der Lebensrealität vorbei geht, lassen diese Leistung fünf Jahre nach ihrer Einführung
weitestgehend ins Leere laufen."

...

"An Stelle einer niedrigschwelligen, unbürokratischen Förderung junger Menschen wurde mit dem BuT eine neue Leistung etabliert,
die die Kinder und Jugendlichen nicht erreicht und überwiegend zu einer Verschlechterung gegenüber der vorherigen Situation führte.
Und das nicht nur für die Kinder, Jugendlichen und ihre Familien, sondern auch für die Schulen und Vereine, die die praxisfremden
Regelungen umsetzen müssen. Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung, die ohne entsprechende
pädagogische Qualifikation über Leistungen der Jugendhilfe und der Bildung entscheiden müssen. Das BuT hat sich auch fünf Jahre
nach seiner Einführung nicht als Hebel zur Herstellung von Chancengerechtigkeit herausgestellt. In der Regel wurden keine
Verbesserungen für Kinder und Jugendliche erreicht. Positive Wirkungen konnten allenfalls dort festgestellt werden, wo sich
engagierte Kommunen besonders spitzfindig und mutig in der Auslegung der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe zeigten. Es kann
aber nicht sein, dass die Zukunftschancen eines Kindes vom Wohnort abhängen und der Erfolg des Gesetzes davon, wie kreativ eine
Kommune ihren gesetzlichen Spielraum auszureizen versteht. Das Bildungs- und Teilhabepaket ist nur ein Pflaster auf der klaffenden
Wunde der Kinder- und Jugendarmut in Deutschland."

Pd   20160407 Paritaet Ges Verb SGBII Bildungspaket

07.04.2016 gegen-hartz.de

Änderung der Höhe einer Rückzahlung eines Darlehens bzw. mehrerer Darlehen im Bereich SGB II

Die Summe aller Darlehenstilgungen pro Rückzahlungsetappe kann 10% des Regelsatzes nicht überschreiten.

In der jüngsten Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 21. März 2016 heißt es zur Tilgung von Darlehen:

"Die Höhe der Tilgung beträgt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes (§ 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II). Eine
abweichende Aufrechnung ist unzulässig. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung durch Aufrechnung auf
insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus
Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammen treffen (vergleiche § 43 Absatz 3 SGB II), können die
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42a Absatz 2 SGB II ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10
Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Während eines Minderungszeitraums aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent ist im Rahmen der
Ermessensausübung der Minderung nach § 31a SGB II der Vorzug zu geben. Mit der Tilgung des Darlehens ist erst
nach Ablauf des Sanktionszeitraums zu beginnen. In den Fällen, in denen während einer laufenden Darlehenstilgung
eine Minderung aufgrund einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent hinzutritt, ist die Tilgung während der
Minderungszeit auszusetzen. Die Regelungen zur Aussetzung der Aufrechnung bei zeitgleichen Sanktionen gemäß
Randziffer 43.12a der Fachlichen Weisung zu § 43 SGB II sind analog anzuwenden."

30.04.2016 sueddetusche.de

Im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD sollen 100.000 Asylanten nach den Grundsätzen des Förderns und Forderns
in Arbeit integriert werden; Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei Sanktionsrecht in Form des vom Parlament zu
beschließenden Integrationsgesetzes.

02.05.2016 morgenpost.de

Das Sanktionsrecht im Bereich Hartz 4 hat

seit 2007 die Gesamtkosten der Grundsicherung um 1,7 Milliarden Euro gesenkt.

in 2015 die Gesamtkosten der Grundsicherung um 0,17 Milliarden Euro gesenkt (durchschnittlich 108 Euro pro Sanktion).

Die Zahl der meist mehrmonatigen Sanktionen im Bereich Hartz 4 war in 2015 auf 980.000 Sanktionen gesunken.

17.05.2015 gegen-hartz.de

Hartz 4 - Eingliederung in Arbeit als Pflichtmaßnahme

Der per Eingliederungsvereinbarung Einzugliedernde

muss die Möglichkeit der Verhandlung über den Inhalt der Eingliederungsmaßnahme bekommen. Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER).

darf einer Pflichtmaßnahme unterzogen werden, wenn die Eingliederungsvereinbarung wegen Schuld des Einzugliedernden nicht zu
Stande kommt. Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 14. Februar 2013 (Az.: B 14 AS 195/11 R; JurAgentur-Meldung vom
Urteilstag).

darf einer Pflichtmaßnahme nicht unterzogen werden, wenn die zur Verhandlung stehende Eingliederungsvereinbarung
so von der Pflichtmaßnahme abweicht, dass diese nicht Gegenstand der Verhandlungen zur Eingliederungsvereinbarung
war. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16
B ER).

, der zugleich mit Hartz-4 aufstockender Selbstständiger ist, unterliegt der Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Arbeit.

23.06.2016 bundesregierung.de

Erneute Reform der Hartz-4-Gesetzgebung

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden künftig für 12 Monate bewilligt. Freigewordene Kapazitäten werden in die
Vermittlung speziell von Flüchtlingen einfließen.

Für Trennungskinder bleibt es beim geltenden Recht.

Die Nichtvorlage von Unterlagen zur vorgezogenen Rente wird sanktioniert, wenn der Betroffen kein älterer Mensch ist.

Ein Ein-Euro-Job kann bis zu 3 Jahre dauern innerhalb 5 Jahreszeitraum.

Die Summe der Kosten für Unterkunft und Heizung als Bruttowarmmiete muss für das JobCenter zumutbar sein, so dass
eine Heizkostensenkung die Kosten der Kaltwohung refinanzieren kann.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind weder pfändbar noch abtretbar noch übertragbar.

Die Vorschriften, welches Einkommen angerechnet wird, sind der gängigen Rechtsprechung angepasst worden.

Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen, wobei Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung
angerechnet werden.

Die Eingliederung in Arbeit ist für eine Übergangszeit von 6 Monaten nach Ende der Hilfsbedürftigkeit wegen Arbeitsausnahme
möglich.

Ist ein junger Mensch in seiner Persönlichkeit schwer zu erreichen und in einer schwierigen Lebenslage, kann er nun gefördert werden,
um eine Ausbildung oder einen Job zu finden.

24.06.2016 dradio.de

Eine Erneute Reform der Hartz 4-Gesetzgebung wurde implementiert.

Hartz-4-Empfänger bis zu 25 Lebensjahren können nun obdachlos werden, da die Totalstreichung der Hartz-4-Leistung
nach der 2. Sanktionsandrohung zulässig wurde.

Hartz-4-Leistungen werden nun für 12 Monate bewilligt.

Abrechnungen der Verwaltung werden vereinfacht.

24.06.2016 dradio.de

Niedriglohn in BRD

Die legale Umgehung des Mindestlohnes für in Arbeit gebrachte Hartz-4-Empfänger wird am Markt kaum nachgefragt.
Zwischen August 2015 und Mai 2016 stellten die Jobcenter bundesweit 2.110 Bescheinigungen aus, was Kosten
in Höhe von 270.000 Euro verursacht hat.

06.07.2016 gegen-hartz.de

Arbeitslosigkeit im Bereich Hartz 4

Im Gegensatz zur Arbeitslosenstatistik sind im Bereich Hartz 4 auch Gruppen von Menschen vorhanden, die arbeitslos sind.
Sie haben entweder einen Ein-Euro-Job, nehmen an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, sind krank gemeldet, oder haben das
58. Lebensjahr vollendet.

Im April 2016 gab es ca. 2,76 Millionen Arbeitslose in der Arbeitslosenstatistik.

Im Bereich Hartz 4 leben 7,02 Millionen Menschen, davon

ca. 1,96 Millionen Kinder und Jugendliche.
0,86 Millionen Bezieher Arbeitslosengeld 2.
0,09 Millionen Bezieher Arbeitslosengeld 1.
6,26 Millionen Menschen als Teil einer Bedarfsgemeinschaft im Hartz-4-System.

08.07.2016 bundesregierung.de

"Grünes Licht im Bundesrat
Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern

Deutschland bekommt ein Integrationsgesetz. Es soll dazu beitragen, die Integration der Flüchtlinge zu erleichtern:
durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten. Gleichzeitig beschreibt es die
Pflichten Asylsuchender.

Teilnehmerinnen eines Integrationskurses. Die Flüchtlinge, die eine gute Bleibeperspektive haben, erhalten frühzeitig
Angebote vom Staat. Foto: Marlene Hrubesch

"Fördern und Fordern" ist der Leitgedanke des neuen Gesetzes, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt
hat. Auf dieses Motto wies auch Kanzlerin Merkel in ihrem neuesten Video-Podcast hin. Erstmals in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland gebe es nun ein Bundesgesetz als rechtliche Grundlage für die Integration. Es sei sehr
wichtig, Integration "als Angebot an die Menschen, die zu uns gekommen sind, zu sehen, aber auch als Erwartung: dass
sie die deutsche Sprache lernen und dass sie sich an unsere Gesetze halten", so Merkel.

Die Flüchtlinge, die eine gute Bleibeperspektive haben, erhalten durch das Integrationsgesetz frühzeitig Angebote vom
Staat. Sie sind jedoch verpflichtet, sich auch selbst um Integration zu bemühen. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen
oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt.

Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung.
Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben Rechtssicherheit.

Es wird mehr Kapazitäten bei den Integrationskursen geben, damit Flüchtlinge schnell Deutsch lernen.

Integration ist schwierig, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen. Deshalb können die Länder ihnen in
den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen.

Flüchtlinge sollen schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen - zum Beispiel in der
Unterkunft bei der Essensausgabe mitarbeiten oder Grünanlagen pflegen. Am 1. August startet der Bund ein neues
Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Arbeitsgelegenheiten.

Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre in bestimmten Regionen auf die Vorrangprüfung.
Dies erleichtert die Arbeitsaufnahme.

Arbeit ist die beste Integration

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles machte darauf aufmerksam, dass die ersten deutschen Worte vieler Flüchtlinge wären:
"Bitte Arbeit". 70 Prozent von ihnen seien unter 30 Jahre alt. Wenn die Integration gelinge, entwickelten sie sich von
Leistungsempfängern zu Leistungsträgern.

Zwei Realitäten

Bundesinnenminister Thomas de Maiziere hob hervor, dass viele Flüchtlinge ihre Chance genutzt hätten. "Sie haben eine
Ausbildung gemacht oder ein Handwerk gelernt. Sie studieren, oder sie haben Betriebe gegründet, in denen Menschen
arbeiten. Sie bringen unser Land voran. Diese Menschen bereichern unser Land."

Es gebe jedoch auch eine andere Realität. Menschen, die ohne Einbindung in unsere Gesellschaft lebten. Die kaum
Deutsch sprächen oder es nicht wollten. "Sie haben keinen ordentlichen Arbeitsplatz. Manche junge Männer unter
ihnen begehen auffallend häufig Straftaten. Solche Einsichten in beide Realitäten in unserem Land tun weh."

Die Bevölkerung habe den Willen, diejenigen, die Schutz brauchen und eine Bleibeperspektive haben, auch zu
integrieren. "Diesen Willen wollen wir bewahren. Dafür brauchen wir Integrationsmaßnahmen. Dafür brauchen wir
aber auch ihr Vertrauen, dass der Rechtsstaat das bestehende Recht durchsetzt", so de Maiziere.
Das Integrationsgesetz

Die Bundesregierung hat das Integrationsgesetz am 25. Mai 2016 auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg verabschiedet.
Die zum Integrationsgesetz gehörende Verordnung regelt die Details zu den Integrationskursen und den Verzicht auf
die Vorrangprüfung zur Arbeitsaufnahme.

Die Regelungen im Einzelnen:

Frühzeitig Integrationskurse besuchen

Deutschkenntnisse und die Orientierung in unserer Gesellschaft sind von zentraler Bedeutung für die Integration.
Mehr Flüchtlinge sollen frühzeitig Integrationskurse besuchen. Deshalb werden Teilnehmerzahlen erhöht und
Kursträger verpflichtet, die Angebote zu veröffentlichen.

Die Zugangsmöglichkeiten für die Teilnahme an Integrationskursen werden verbessert. Die Möglichkeit,
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu
verpflichten, wird erweitert. Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive wird sie neu geschaffen.

Die Flüchtlinge sollen so früh wie möglich deutsch lernen. Das Integrationsgesetz setzt hierfür Anreize. So
erlischt künftig der Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs nach einem statt nach bisher zwei Jahren.
Zusätzlich werden in der Integrationskursverordnung die Voraussetzungen für höhere Kurskapazitäten, mehr
Transparenz und eine effizientere Steuerung des Integrationskurssystems geschaffen.

Beispielsweise werden Integrationskurse künftig schneller zustande kommen - statt bisher nach drei Monaten
künftig spätestens nach sechs Wochen. Der Orientierungskurs wird von bisher 60 auf 100 Unterrichtseinheiten
aufgestockt und inhaltlich stärker auf die Wertevermittlung ausgerichtet.

Rechtssicherheit während der Ausbildung

Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Wer im Betrieb bleibt, erhält ein
Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.

Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben
Rechtssicherheit.

Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre
erteilt. Wer nach der Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche
eine weitere Duldung für sechs Monate.

Die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung wird aufgehoben. Über die Hälfte der
Flüchtlinge sind unter 25 Jahre, etwa zwei Drittel sind unter 34 Jahre alt. Für sie ist eine Berufsausbildung
eine echte Zukunftschance.

Bei Ausbildungsabbruch gibt es einmalig eine weitere Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz
zu suchen. Das Aufenthaltsrecht wird widerrufen, wenn das anschließende Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird
sowie bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat.

Bessere Steuerung durch Wohnsitzregelung

Wie kann Integration besser gelingen? Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Frage, wo jemand lebt. Darum kann
Asylbewerbern künftig ein Wohnort zugewiesen werden. Denn ziehen beispielsweise zu viele Flüchtlinge in
Ballungsräume, erschwert das das Eingliedern in die Gesellschaft.

Die Wohnsitzzuweisung ermöglicht, die Schutzberechtigten gleichmäßig auf das Bundesgebiet zu verteilen. Mit
der Zuweisung will die Bundesregierung die Integration erleichtern und vermeiden, dass beispielsweise soziale
Brennpunkte entstehen.

Die Flüchtlinge müssen in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, dem sie nach ihrer Ankunft zugewiesen
wurden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Länder können Schutzberechtigten in diesen drei Jahren
einen konkreten Wohnsitz zuweisen. Sie können den Flüchtlingen außerdem verbieten, in Ballungsräume zu ziehen.
Es gibt eine Härtefallregelung.

Ausgenommen von der Wohnsitzregelung sind Flüchtlinge, die bereits eine Ausbildung machen oder
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Voraussetzung dabei ist: mindestens 15 Wochenarbeitsstunden
mit einem Einkommen von mindestens 712 Euro. Das ist der monatliche Durchschnittsbedarf gemäß Sozialgesetzbuch.

Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge

Flüchtlinge sollen schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Betätigung nachgehen. Der Bund legt ein
Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM) für 100.000 Asylbewerber auf.

Der Bund legt für Asylbewerber ein Arbeitsmarktprogramm für zusätzliche, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten auf.
Die Menschen sollen während des Asylverfahrens einer sinnvollen Betätigung nachgehen. Zum Beispiel können sie
in den Unterkünften mitarbeiten: bei der Essensausgabe, in der Kleiderkammer oder bei der Reinigung. Zum
überwiegenden Teil sollen Flüchtlinge außerhalb der Unterkünfte arbeiten - zum Beispiel dabei helfen,
Grünanlagen zu pflegen.
Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde. Die FIM können bis zu sechs Monate dauern und
bis zu 30 Stunden die Woche umfassen.

Das Programm soll am 1. August 2016 starten. Von 2017 bis 2020 stellt der Bund dafür jährlich 300 Millionen
Euro bereit.

Die Flüchtlinge können dabei frühestmöglich die Sprache und gesellschaftliche Grundregeln lernen.
Niederschwellige Angebote können helfen, sie an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

Das Programm gilt nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für vollziehbar Ausreisepflichtige.
Asylbewerberleistungen können gekürzt werden, wenn Asylbewerber Arbeitsgelegenheiten oder Integrationskurse
ohne wichtigen Grund ablehnen oder abbrechen.

Verzicht auf Vorrangprüfung

Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen leichter eine Arbeit aufnehmen können. Deshalb verzichtet die
Arbeitsagentur - abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage - für drei Jahre auf die Vorrangprüfung.

Die Bundesagentur für Arbeit wird in bestimmten Regionen und abhängig von der Arbeitsmarktlage in den
jeweiligen Bundesländern auf die Vorrangprüfung verzichten. Auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer
ist dann in diesen Regionen zulässig. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet. Sie soll Flüchtlingen
mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsaufnahme erleichtern.

Die bereits geltende Ausnahmeregelung in Engpassberufen und für Hochqualifizierte wird verlängert.

Die Regelungen sind Teil der Verordnung zum Integrationsgesetz.

Ausbildung ermöglichen

Junge Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive und andere Schutzsuchende sollen möglichst eine qualifizierte
Berufsausbildung aufnehmen und absolvieren. Um ihnen dies zu erleichtern, wird die Ausbildungsförderung für
sie ausgeweitet.

Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich.
Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld können Asylbewerber nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen - außer
sie wohnen noch in einer Aufnahmeeinrichtung. Die beiden Leistungen helfen, wenn zum Beispiel die
Ausbildungsvergütung nicht für Wohnung und den Lebensunterhalt reicht. In den ersten 15 Monaten gibt es
Asylbewerberleistungen - auch während einer Ausbildung.

Geduldete können bereits nach zwölf Monaten Voraufenthalt mit ausbildungsbegleitende Hilfen und assistierter
Ausbildung unterstützt werden - drei Monate früher als bisher. Sie müssen dafür einen betrieblichen
Ausbildungsplatz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine konkrete Zusage haben.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld sind nach sechs Jahren
Aufenthalt möglich. An berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können Geduldete bisher nicht teilnehmen.
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können sie seit Jahresbeginn bereits nach 15 Monaten
Voraufenthalt bekommen.

Niederlassungserlaubnis hängt von Integration ab

Einen umfassenden Integrationsanreiz setzt die Bundesregierung mit Blick auf die Erteilung einer unbefristeten
Niederlassungserlaubnis. Diese bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen
erbracht hat.

Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge, die längere Zeit in Deutschland
bleiben, gibt es eine Neuregelung. Eine Niederlassungserlaubnis, das unbefristete Aufenthaltsrecht, wird
Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen künftig grundsätzlich erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis
erteilt. Vorausgesetzt, sie erfüllen zudem bestimmte Integrationsleistungen.

Bei herausragender Integration wird es möglich sein, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
zu erhalten. Diese Möglichkeit schafft einen besonderen Anreiz zur Integration. Herausragend integriert ist
etwa, wer die deutsche Sprache beherrscht und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbständig erarbeitet.

Einheitliche Regelung zur Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung entsteht für Asylsuchende künftig mit Ausstellung des Ankunftsnachweises. Damit
wird sichergestellt, dass Asylsuchende rechtssicher und frühzeitig Zugang zum Arbeitsmarkt und zu
Integrationsleistungen bekommen.

Künftig wird die Aufenthaltsgestattung mit dem Erhalt des Ankunftsnachweises entstehen. So werden bisher
bestehende Unsicherheiten in der Praxis beseitigt. Die Bundesregierung stellt damit sicher, dass Asylsuchende
rechtssicher und frühzeitig unter anderem Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen bekommen.

Zusätzliche Änderungen des Asylgesetzes ermöglichen, die Prozesse im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
noch effizienter zu gestalten.

Aufenthaltsgestattung nennt man das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten
zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten,
die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.

Freitag, 8. Juli 2016"

08.07.2016 morgenpost.de

Hartz-4-Kosten im Bereich Kosten der Unterkunft (KdU) in Berlin

Um die Hartz-4-Kosten zu senken, hat Berlin die Anwendung des Berliner Mietspiegels vollzogen, der gegenüber den
tatsächlichen Mieten am Markt geringere Mieten ausweist. Betroffene Hartz-4-Bezieher am Markt erhalten damit
legal nur eine teilweise Kostenübernahme für der Wohnung und Heizung und müssen den Rest dieser KdU aus dem
Regelsatz begleichen. So spart Berlin Mehrkosten von 40 Millionen Euro jährlich für KdU ein. Zugleich gelang
von 12.000 Bedarfsgemeinschaften, die zu einem vom Amt angeordneten Umzug in eine preiswerte Wohnung
verpflichtet wurden, tatsächlich nur 5000 der Umzug in eine solche Wohnung.

08.07.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Aus Sicht des Gesetzgebers ist die lokale Kappungsgrenze für KdU eine Anpassung der für den Träger der Grundsicherung
zumutbaren und wirtschaftlichen Kostenübernahme bezüglich KdU. Die Anwendung des Berliner Mietspiegels ist
klar auf die Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Die marktorientierte KdU ist also unwirtschaftlich. Und: Die Erbringung
der KdU aus dem Regelsatz ist Erpressung, wenn der Umzug, der zwingend nur marktgerecht vollzogen werden kann,
nicht möglich ist. Damit ist über die KdU eine Sanktionierung implementiert worden. Ziel des Gesetzgebers ist es
also, die Grundsicherung, die regelmäßig unterhalb der Armutsgrenze liegt, so zu verknappen, dass die verfassungsgerechte
Menschlichkeit - die Würde des Menschen ist unantastbar - als Wirtschaftlichkeitsfaktor im Hartz-4-Bereich umgehbar
ist. Der gesetzgeberische Ansatz schon allein ist verfassungswidrig. - Wen interessiert diese Alltagserscheinung schon ...

Berlin wird vom Christjüdischen Sozialismus regiert.

08.07.2016 morgenpost.de

Im Zuge der Masseneinwanderung in Berlin sind z.Z. 58.100 Flüchtlinge eingewandert, davon

40.000 in Not- und Gemeinschaftsunterkünfte.
13.000 in Wohnungen.
5.100 Minderjährige in Sozialeinrichtungen.

Pro Flüchtling werden pro Monat 1134 Euro verbraucht, um den Flüchtling zu versorgen.

In 2015 wurden 0,0183 Milliarden Euro für Versorgung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber
verbraucht.

Bis Juni 2016 sind 0,395 Milliarden Euro für Unterbringung und Geldleistungen verbraucht worden.

Im Juni 2016 gab es in 1004 Willkommensklassen 12.191 Schüler, die von 1094 Lehrern unterrichtet wurden, wobei
pro Lehrer die jährlichen Durchschnittskosten 70.000 Euro betragen.

Im Zuge der Masseneinwanderung in Berlin investiert Berlin 2,758 Milliarden Euro wie folgt:

In 2016 und 2017 jeweils 0,6 Milliarden Euro für z.B.

Unterbringung in Not- und Gemeinschaftsunterkünften.

Auszahlung von Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ausgaben für Willkommensklassen und Gesundheitsversorgung.

In 2016 und 2017 jeweils 0,2 Milliarden Euro für Integrationsleistungen, davon

0,024 Milliarden Euro für zusätzliche Kurse der Sprachvermittlung und Wertevermittlung je für erwachsene Flüchtlinge.

0.013 Milliarden Euro für zusätzliche Integration der Flüchtlinge in Arbeit z.B. für Bildungsberater und Jobcoaches,
Ein-Euro-Jobs.

In 2016 und 2017 zusammen 1,158 Milliarden Euro für neue Unterkünfte, davon

0,078 Milliarden Euro für 30 neue Containersiedlungen für insgesamt 13.500 bis 15.000 Menschen.

1,080 Milliarden Euro für 60 Wohngebäude in Modularbauweise.

08.07.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin hat ca. 60 Milliarden Euro Schulden.

10.07.2016 suedeutsche.de

Im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD sind

30.000 Flüchtlinge in SV-pflichtige Erwerbstätigkeit (in. Minijobs) eingewandert.

130.000 erwerbsfähige Flüchtlinge in das Hartz-4-System eingewandert.

11.07.2016 faz.net

Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Dauerbezug ALG II

In Sachsen sind 54,5% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Berlin sind 53,4% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Brandenburg sind 53,4% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

In Baden-Württemberg sind 37,7% aller Hartz-4-Empfänger bereits über 4 Jahre im Bezug ALG II.

Hartz-4-Aufstocker und Dauer Aufstockung

Von den 1,2 Millionen Aufstockern (Bezug Grundsicherung bei paralleler Entgelttätigkeit) beziehen
48,7% seit über 4 Jahren die Aufstockung.

ohne Datum gegen-hartz.de gelesen am 12.07.2016

Urteile zum Systemwechsel Verwertung Altersvorsorge WÄHREND Bezug Hartz 4

Sozialgericht Mainz - Um das Guthaben nicht für den Lebensunterhalt zu verwerten, kann auch NACHTRÄGLICH ein
Verwertungsausschluss mit dem Versicherer vereinbart werden UND der Träger der Grundsicherung muss diese
Vermögenssituation berücksichtigen, da der nachträgliche Verwertungsausschluss trotz seines Charakters als Pflichtverletzung
durch den Besitzer des Guthabens der Maßgabe des Bundessozialgericht aus dem Jahr 2006 entspricht, wo die Pflicht
des JobCenters auf Verweis der Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses implementiert wurde. (Az.: S 4 AS 466/11)

Damit gilt: Maßnahmen, die eine Altersvorsorge nachträglich schützen, haben gegenüber der Verwertung des Vorsorge-
Vermögens in der Grundsicherung einen Vorrang.

13.07.2016 bundesregierung.de

Beschäftigung für Flüchtlinge: 100.000 Angebote zum Einsteigen per Arbeitsgelegenheiten

Einsteigen dürfen nicht:

Nicht arbeitsfähige Flüchtlinge.
Flüchtlinge in einer Integrationsmaßnahme wie Arbeitsförderung, Sprach- oder Integrationskurs.
Flüchtlinge mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Flüchtlinge mit Ausbildung oder Studium.
Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten.
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer.
Inhaber einer aufenthaltsrechtlichen Duldung.

Die Arbeitsgelegenheit

umfasst

maximal längstens sechs Monate.
maximal 30 Wochenstunden.

wird mit 0,80 Euro pro Stunde bezuschusst.

begründet kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.

findet als zusätzliche, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse zu vollziehende Arbeit statt.

13.07.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Die Wertschöpfung per Arbeitsgelegenheit nach SGB II wird mit einer Mehraufwandsentschädigung bezuschusst.
Das ist sachlich identisch mit der Arbeitsgelegenheit nach Asylrecht.

Hartz-4-Bezieher als Deutsche sind Flüchtlingen als Ausländer also gleichgestellt.

Damit gilt:

Das Asylrecht implementiert gezielt die Einwanderung in die Grundsicherung.

Deutsche und Ausländer sind im selben Kontext aktiv, wobei die Ressourcen des Asyls NUR z.T. getrennt sind,
denn Hartz-4 in Form des Asylrechtes beansprucht Ressourcen der Träger der Sicherung und Integration in Arbeit.

Als Hartz-4-Empfänger ist es systemisch z.T. egal, ob man ein Deutscher ist oder nicht. ... Alles eine Wichse.

15.07.2016 gegen-hartz.de

Arbeitsaufnahme durch Minderjährige im Hartz-4-Bezug

Die vom Gesetzgeber implementierte Klausel, dass arbeitsfähige Kinder ab dem vollendetem 15. Lebensjahr in die
Integration in Arbeit einzubinden sind, steht im Widerspruch zum Begehren betroffener Minderjähriger, eine
weiterführende Schule besuchen zu wollen: Der Träger der Grundsicherung kann verlangen, dass der Schüler
einer Vorladung zur Integration in Arbeit folgen muss (bei Nichtantreten zu Vorladung kann sanktioniert werden)
und dass die Integration in Arbeit Vorrang zum Besuch z.B. eines Gymnasiums hat (daher die Vorladung).

29.09.2016 faz.net

Bezug von Grundsicherung

Ende 2015 haben

rund 1,44 Millionen Personen die Grundsicherung seit mindestens 8 Jahren bezogen.

rund 2,6 Millionen Personen die Grundsicherung seit mindestens 4 Jahren bezogen.

24.10.2016 dradio.de

Reform Sanktionsrecht SGB II

Die Unterlassung der Bereitstellung von für die Festsetzung der Grundsicherung notwendigen Informationen wird wie folgt
sanktioniert: Wer diese Informationen "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" bekannt gibt kann mit
Bußgeld von 55 Euro bis 5.000 Euro oder Beugehaft bestraft werden. Die Unterbringung des Sanktionierten in einer
Haftanstalt kann erfolgen, wenn der Sanktionierte das Bußgeld nicht leisten will. Betroffen sind alle Feststellungen der
Grundsicherung ab rückwirkend 01.08.2016.

27.10.2016 gegen-hartz.de

Eine Verfassungsklage gegen SGB II in Sachen Erlass und Prüfung eines Verwaltungsaktes wurde vom Verfassungsgericht
nicht angenommen. Der Kläger hat nicht gewusst, dass die Verfassungsklage einen konkreten Einzelfallnachweis der
Grundrechteverletzung benötigt und daher nicht auf eine Klage-Vorlage bauen, da diese Vorlage verallgemeinert.
Und: Die Einzelpersonen der Kläger mit eben dieser Vorlage sind nicht berechtigt, eine generelle oder abstrakte Verletzung von
Grundrechten per Privatklage einzuklagen, Vielmehr müssen Institutionen klagen, z.B. eine Landesregierung.
Und: Bevor eine Privatklage beim Verfassungsgericht eingereicht werden kann, müssen die Klagen von den
Instanzen der Fachgerichten absolviert worden sein.
Da die Privatklage ohne konkreten Einzelfall nicht zulässig ist und keine Institution gegen generelle bzw. abstrakte
Grundrechtsverletzung geklagt hat, wurde die vorlagenbasierte Privatklage abgewiesen.

14.11.2016 dradio.de

Im Zuge der Masseneinwanderung in die BRD

haben 31% der BRD-Bürger eine Ehrenamt.

will die BRD-Regierung mit Vertretern von Ländern, Wirtschaft, Gewerkschaften und Migrantenorganisationen die
besseren Teilhabe von Zugewanderten erreichen - auch durch mehr Ehrenamt.

14.11.2016 morgenpost.de

In Berlin decken die Wohnkostenpauschalen Hartz-4 die realen Mietkosten nicht, weil

Mieten steigen.

seit 2015 die Mieten (Kosten der Unterkunft) in 2 Normen gesplittet sind, die synchron und getrennt eingehalten werden müssen:

Kappungsgrenze für Brutto-Kaltmiete.

Kappungsgrenze für Kosten der Heizung.

Ziel dieser Kappungsgrenzen ist das steigende Sparverhalten in der Grundsicherung (Z.Z. sparen 50% aller berliner
Hartz-4-Haushalte).

Berlin zahlt z.Z. pro Jahr 0,98 Milliarden Euro für Kosten der Unterkunft der Grundsicherung.

Würde die Kostendeckung der erbrachten Zahlungen der Kosten der Unterkunft angestrebt werden, müsste Berlin
pro Jahr ab 1,02 Milliarden Euro erbringen.

14.11.2016 vom Autor dieser Dokumentation

Berlin wird (noch) vom Christjüdischen Sozialismus regiert (, wobei eine Variante des von der Kommunistin Waagenknecht
propagierten und ihr von ihrem Springbrunnenmeister ins Gehirn geschissenen "Liberalen Sozialismus" implementiert werden
soll: Okökommunistischer Sozialismus). Und das System des sozialen Christjudentums ist weit aus pervertierter, als die
Morgenpost es darstellt, denn die Realität ist eine andere:

Die sozial-christjüdische Abbildung der Realität benutzt die Selektion, da Ganzheitlichkeit nicht verwertbar ist.

Wegen den geringen Kappungsgrenzen sind z.B. die Unterbringung von Hartz-4-Beziehern z.B. in umwelt-sanierte Objekte
systemisch ausschließbar, so dass die unwirtschaftliche Energiesituation dieser Wohnungen übrig bleibt. Und exakt
deswegen werden Hartz-4-Empfänger derart unter Druck gesetzt, also per Verwaltungsakt so manipuliert, dass der Verlust der
Wohnung wegen Überschreitung einer der Kappungsgrenzen, die die Ganzheitlichkeit der Kosten der Unterkunft kippen,
mitgeteilt wird, wenn Amt nicht anders entscheidet, was nach einer Anhörung stattfindet, die wegen Meldepflicht der
Änderungen auf exakt den im System bereits verfügbaren Informationen baut, um danach von Amt wegen festzustellen,
ob der Umzug wirtschaftlich ist - natürlich OHNE Belegung der im Verwaltungsakt behauptetet (Un)Wirtschaftlichkeit.

Das soziale Christjudentum in der Berliner Regierung verlangt klar die Einhaltung der Kappungsgrenzen und nennt
keine Norm zur Feststellung der für den Träger angeblich bestehenden (Un)Wirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels.
Mit anderen Worten: Der Hartz-4-Bezieher wird so massiv beeinflusst, sein Domizil als grundsätzlich unsicher UND
fremdbestimmt einzustufen, während der Christjude und Sozialdemokrat in Berlin beweislos agiert - offener Faschismus pur.

Dass das Wurstblatt Morgenpost diese Sachlage nicht thematisiert, ist klar - Unfähigkeit zum Journalismus mit Systemanalyse
und bekundendem Verlangen nach Systemkonsequenzen.

Es zeigt sich auch hier wieder einmal, dass der Systemwechsel nur mit Ausrottung des religiös- und wertesystembezogenen
Politik- und Staatssystems erfolgen kann - inklusive mit Systemänderung im Grundgesetz. Abschaum und Pack müssen
ausgerottet werden - besonders das opportunistische Pack wie das der Sozialdemokratie und der Grünen. Es reicht
z.B. nicht allein, "Merkel muss weg" zu deklamieren, da dieser Ansatz purer Opportunismus ist, von dem z.B. AfD, NPD,
NSU und Konsorten leben und sich damit sowie systemisch gegen Deutsche Volksinteressen wenden - Verlogenes Pack
verführt dämliches Volk. Und: Das hat das Deutsche Volks schon 2 Mal ins totale Verderben gestürzt.

29.12.2016 faz.net

Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) werden in der BRD bis zu 1,5 Millionen Jobs
durch andersartige Job ersetzt. Gewaltige Änderungen werden in Maschinenbau-Unternehmen erwartet. Die Substitution
bringt der bevorstehende Digitale Wandel mit sich.

Die Bundesagentur für Arbeit

berät Arbeitnehmer in der Berufsplanung.

geht davon aus, dass

Beschäftige in Eigeninitiative und in der Freizeit sich rechtzeitig weiterbilden - z.B. Englisch lernen.

Unternehmen ihre Beschäftigten in der Berufsplanung unterstützen.

12.06.2017 morgenpost.de

Im Zuge der in 2014 stattgefundenen Auswanderung von Wolfsburger Islamisten in Richtung Islamischer Staat kamen die
deutschen Regelungen zum Datenschutz zum Einsatz: Über die Ausreise einer Familie, die Mitglied des IS ist,
hat das LKA hat zwar die Kommune Wolfsburg aber nicht die Bundesagentur für Arbeit informiert, wobei diese
wegen Datenschutz die Ausreisedaten von der Kommune nicht erhalten kann. Die ausgereiste Familie konnte unter
Weiterbezug der Sozialleistungen Arbeitslosengeld I, Kindergeld und Betreuungsgeld im IS abgesichert werden, da
der in der BRD verbleibende Vater des männlichen ausgereisten Familienmitgliedes die Sozialleistungen von
dem weiter bestehenden Konto der ausgereisten Familie regelmäßig abgehoben hat.

29.06.2017 antidiskriminierungsstelle.de

Dritter Bericht zur Diskriminierung von Arbeitssuchenden in 2013 bis 2016 - u.a.

Diskriminierungserfahrungen bei der Arbeitsvermittlung basieren auf

individuelle Ursachen wie z.B. offen diskriminierende Einstellungen von Fachpersonal.

Diskriminierungsrisiken in Verfahrensabläufen und deren Folgen bis hin zur dauerhaften Arbeitslosigkeit.

dem Kennzahlensystem von Arbeitsagenturen und Jobcentern: Verringerte Vermittlungsanstrengungen bei Arbeitslosen mit
Arbeitsmarkferne z.B. bei Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderungen.

Informations- und Beratungsdefizite.

Barrieren beim Zugang zu Dienstleistungen von Arbeitsagenturen und Jobcentern z.B. keine Angebote in Leichter Sprache
oder der eingeschränkte Einsatz von Dolmetscherdiensten für Zugewanderte.

fehlende Ombudsstellen für Diskriminierte.

Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der beiden Beauftragten kann der Mehrzahl der institutionellen
Diskriminierungsrisiken effektiv und mit einem vertretbaren Aufwand begegnet werden. Im Bereich der Arbeitsvermittlung fordern
sie unter anderem, die Kennzahlensteuerung hinsichtlich der vorhandenen Diskriminierungsrisiken zu prüfen und wenn nötig
anzupassen. Das in Arbeitsagenturen und Jobcentern bestehende Kundenreaktionsmanagement sollte um unabhängige Ombudsstellen
ergänzt werden, an die Kundinnen und Kunden sich auch bei Diskriminierung wenden können. Darüber hinaus sollten
Arbeitsagenturen und Jobcenter Leistungsberechtigte noch stärker vorab über Verfahrensrechte wie Akteneinsicht oder mögliche
zusätzliche Anträge und über den Anspruch auf Barrierefreiheit informieren. Das Weiterbildungsmanagement sollte stärker auf
Sensibilisierung zu Diskriminierungsthemen abzielen.

29.06.2017 vom Autor dieser Dokumentation

Der Autor dieser Dokumentation hat konkret bewiesen, dass Diskriminierung ein systemisches Instrument im Vollzug des SGB II und
angrenzender Rechtsnormen ist. Und zwar seit 2004 mit Beginn Hartz 4.

29.11.2017 Gewalt gegen Beamte, Behörden und Politiker(ARD-Radio)

Das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Staats- und Landesorgane hat sich
radikalisiert - Statement des Chefs des Deutschen Beamtenbundes.

Z.B findet die Radikalisierung im Sozialbereich derart statt, dass der
Status der Sozialstaatlichkeit in Frage gestellt wird.

Die Radikalisierung findet parallel zu gesellschaftlichen Bereichen
wie z.B. Schulbildung statt, wobei die Hemmschwelle zum Aggressionshandeln
sinkt.

Es wird der Schutz der herrschenden Elite per Straftatbestandes des
Stalking von Politiker als Stalkingopfer verlangt.

Es werden Repressionen gegenüber Gewalttäter verlangt: Stärke des Staates
zeigen.

Es wird verlangt, dass in den Familien über die von Gewalt betroffenen
Werten diskutiert wird: Was ist Dein, was ist mein.

Gewalt wird durch Achtlosigkeit der in den Sozialbereichen Mitwirkenden
zugelassen.

Hinweis:

Aja, jedem das seine also ....

Sozialen Systemzerfall mit Staatsmacht bekämpfen - offener Faschismus.

Audio       20171129 Gewalt gegen Beamten und Behoerden (4 min, mit 1,5 MBytes) ...

02.06.2018 faz.net

Im Dezember 2017 waren

1,05 Millionen Menschen der Arbeit suchenden Hartz-4-Bezieher Ausländer, von denen 85% keinen Berufsabschluss haben.

1,94 Millionen Menschen der Arbeit suchenden Hartz-4-Bezieher Deutsche , von denen 50% keinen Berufsabschluss haben.

11.06.2018 morgenpost.de

BRD-Sozialminister Heil (SPD) stellt fest: Die Grundsicherung Hartz 4 für Arbeitslose hat auch das Ziel, eine Grundsicherung
so zu leisten, dass sich das Einkommen aus Arbeit über der Grundsicherung befindet.

Zwischen 2007 und 2017 wurde Kindergeld in Höhe von 49,5 Milliarden Euro bei Hartz-IV-Empfängern angerechnet
(Minderung der Leistungen des Trägers der Grundsicherung in Höhe des Zuflusses von Kindergeld, so dass die Höhe der
Grundsicherung trotz Kindergeld unverändert bleibt).

11.06.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Die SPD ist u.a. Miterfinder der Grundsicherung, die durch Leistungen Dritter gemindert wird, um Grundsicherung zu sparen.

Mit Einführung der Grundsicherung wurde der Niedriglohnsektor an einem Binnenmarkt ausgebaut, dessen Leistungsfähigkeit
schrumpft: Die Produktion von Waren im Land wird durch massive Importe z.B. aus China liquidiert, so dass damit Arbeitsplätze
am deutschen Binnenmarkt verloren gehen. Zugleich ermöglicht der Niedriglohn, dass am Markt Unternehmen auftreten,
die ohne Niedriglohn Konkurs sind. Und es gibt mehr und mehr Unternehmen, die Personalkosten in einem Binnenmarktbereich
senken, der die Wertschöpfung am Binnenmarkt konsumiert - z.B. Gesundheit etc.. Der Binnenmarkt wurde mit der Grundsicherung
geteilt, so dass der abgetrennte Eigenbedarf im Land zu Niedriglohn gedeckt wird. Der andere abgetrennte Teil ist der des
Exportes (60% der Wertschöpfung in der BRD). Es ist daher auch zwingend, dass Niedriglohn mit Grundsicherung kombiniert wird,
um dann eine verfügbare Geldmenge zu erhalten, die trotz Arbeit auf dem Niveau der Grundsicherung liegt. - Zugleich ist die
Langzeitarbeitslosigkeit ein Systemkennzeichen des Niedriglohnsektors im Bereich z.B. Zeitarbeit: Dort wird der Menschenhandel mit
Rückgaberecht praktiziert: Unbefristete Einstellung mit anschließender betriebsbedingter Kündigung (Drehtür-Effekt). Der viel später
eingeführte Mindestlohn liegt in einem Bereich, der knapp oberhalb der verfügbaren Geldmenge aus Grundsicherung liegt.
Niedriglöhner, die mit Hartz 4 aufstocken wollen, müssen zuerst andere Leistungen Dritter z.B. Wohngeld beziehen,
eh Grundsicherung beziehbar ist, die natürlich auf Anrechnung basiert.

Es ist also eine Lüge, wenn Entgelt aus Arbeit über der Grundsicherung liegen muss. - Was anderes kann man von der
SPD auch nicht erwarten, denn sie ist vollständig vom elitären Christjudentum assimiliert worden. Und: Wenn ein
elitärer Christjude das Maul aufmacht ...

18.07.2018 bundesregierung.de

"Im Kabinett beschlossen
Chancen für Langzeitarbeitslose verbessern

Die Bundesregierung will Angebote für Langzeitarbeitslose fördern, um deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. So
können Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen. Das Kabinett hat
azu einen Gesetzentwurf beschlossen.

Landschaftsgärtner pflegen Beete auf dem Gelände der Landesgartenschau in Apolda. Die Bundesregierung will mit einem neuen
sozialen Arbeitsmarkt die Jobchancen von Langzeitarbeitslosen verbessern. Foto: action press

Damit zusätzliche Beschäftigungsangebote entstehen, investiert die Bundesregierung bis 2022 vier Milliarden Euro. Langzeitarbeitslose
sollen über einen längeren Zeitraum sozialversichert beschäftigt werden - in der Privatwirtschaft, in sozialen
Einrichtungen oder bei Kommunen. Zudem werden sie umfassend betreut, damit sich ihre Chancen auf einen Job verbessern.
Neue Lohnkostenzuschüsse für Beschäftigung

Mit dem Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose führt die Bundesregierung neue Lohnkostenzuschüsse im
Sozialgesetzbuch II ein. Das Gesetz soll ab 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie sehr schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose sozialversichert
einstellen. Dazu gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und seit mindestens sieben Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Der
Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen
Mindestlohns. Danach sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr.

Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Ihre
Arbeitslosigkeit soll sich nicht noch weiter verfestigen. Das geförderte Arbeitsverhältnis muss für mindestens zwei Jahre geschlossen
werden. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent. Maßgeblich ist in diesem Fall das tatsächliche Arbeitsentgelt.

Betreuung soll Arbeitsverhältnis festigen

Menschen, die lange keine Arbeit hatten, sind häufig keinen geregelten Tagesablauf gewohnt. Sie müssen Pünktlichkeit und regelmäßige
Arbeitsabläufe erst wieder trainieren. In geförderten Beschäftigungsverhältnissen können sie ihre Fähigkeiten zeigen und
ihr Durchhaltevermögen beweisen.

Sie werden von den Jobcentern umfassend betreut, um in den Arbeitsalltag hineinzufinden und das neue Arbeitsverhältnis zu festigen.
Oft bedingt lange Arbeitslosigkeit weitere Probleme, zum Beispiel in der Familie. Wenn erforderlich, werden sie während der gesamten
Beschäftigungsdauer gecoacht.

Mittwoch, 18. Juli 2018"

18.07.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Die regierende Christjuden-Elite zaubert einen alten Hut aus dem Hut:

Lohnkostenzuschuss für SV-pflichtige Arbeit gibt es schon. In Berlin ist die Nachfrage gering.

Langzeitarbeitslose werden massenweise auf Durchhaltevermögen getestet, denn die Aktivierungsmaßnahmen
der Jobcenter wie massives Training der Jobsuche sind flächendeckend im Vollzug - inklusive Coaching.

Das Coaching für den 1. Arbeitsmarkt wird bereits gefördert und setzt Jobangebote am 1. Arbeitsmarkt
voraus. Das Coaching in den o.g. Massenmaßnahmen bezieht sich auf Arbeitsvermittlung während
der Maßnahme.

Ein Unternehmen am 1. Arbeitsmarkt fragt passende und nachhaltige Arbeitskraft nach. Die Betreuung
für einen angebotenen Job gibt es schon, z.B. Übernahme von Kosten einer Qualifizierung oder
Vermittlungsgutschein. Das Durchhaltevermögen spielt überhaupt keine Rolle, denn der
Arbeitsuchende muss seine Arbeitskraft passend anbieten, oder es lassen.

Dass Langzeitarbeitslose systematisch als verwahrlost eingestuft werden, liegt auf der Hand, denn
Langzeitarbeitslosigkeit ist - wie das SGB II - eine Systemkomponente des Niedriglohnsektors.

25.09.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord in Berlin hat nun endlich das vollbracht, was u.a. Langzeitarbeitslose in höchste Freude versetzt:

Nummernspiel:

Die Ausstellung eines Bewilligungsbescheides für Bezug ALG II erfolgt unter Wegfall des Namens des Sachbearbeiters,
dafür unter Verwendung der Teamnummer und der Nummer des Arbeitslosen im ALG-II-System.

Systemischer Datenverlust:

In Berlin ist die digitale Verwaltung der Daten im JobCenter implementiert worden (seit Mitte 2017):

Die Daten der "Kunden" des JobCenters werden NUR noch digital verwaltet, so dass Papierdaten
in ein Digitalformat formatiert werden. Laut Auskunft des JobCenters Nord am 12.09.2018 gilt dafür:

- Die Papier-Daten werden an ein externes Unternehmen weitergegeben, das Papier-Daten gegen Entgelt
digitalisiert, archiviert und vernichtet. Gegen Aufpreis kann das JobCenter bereits digitalisierte Daten
im Original einsehen, oder erneut scannen lassen, wenn die Frist bis zur Datenvernichtung nicht
überschritten wurde. Die Originaldaten sind nur noch in den Händen des externen Unternehmens.

- Papierdaten werden, wenn sachlich strukturiert an das JobCenter übergeben - z.B. gebündelt und getackert -,
vor dem Scannen destrukturiert.

- Farbliche Daten in Papierform werden nicht farblich digitalisiert.

- Das JobCenter verweigert die Zusage, dass in Papierform an das JobCenter übergebene lesbar Daten
inhaltlich und strukturell so digitalisiert werden, dass Inhalt, Form und Struktur beibehalten werden
und dass alle übergebene Daten in den als Ziel benannten Bereichen so eintreffen, dass mit allen
diesen Daten gearbeitet werden kann.

Systemischer Datenverlust in konkreter Form:

Der Autor dieser Dokumentation kann beweisen, dass das JobCenter nach der Digitalisierung von
sachlich-strukturierten und gebündelten (getackerten) Daten in Farbe auf Papier, die alle zum
identischen Zeitpunkt dem JobCenter übergeben wurden und deren Übergabe in Struktur und
Abhängigkeiten vom JobCenter schriftlich bescheinigt wurden, NICHT die Leistungsabteilung erreichen,
so dass diese den Verwaltungsakt einer Bewilligung von ALG-II ohne Nutzung ALLER in Papierform
eingereichten Daten zur Bedürftigkeit für den bewilligten Zeitraum erlässt, und vielmehr dabei
Daten aus dem ALG-II-System herangezogen werden: Strukturell und sachlich verknüpfte Daten zur Miete
wurden dem JobCenter in Papierform u.a. mit dem gleichzeitigen Antrag auf Bewilligung von
ALG-II übergeben (Betriebskostenabrechnung (BK) mit Ausweis der Miete zu Beginn des Zeitraumes,
der bewilligt werden soll, in Verbindung mit Antrag auf Bewilligung des ALG-II zu eben diesen
Zeitraum), aber unter Datenverlust verarbeitet: Das JobCenter hat eine sachlich falschen Verwaltungsakt
der Bewilligung erlassen und zugleich eine "Aufforderung zur Mitwirkung" wegen Divergenzen der
vom Antragsteller zur Bewilligung genannten Miethöhe zu der im ALG-II-System vorhandenen
Miethöhe erlassen: Der Arbeitslose soll die Miethöhe so belegen, wie es ein Vermieter macht.
Was die Leistungsabteilung also meint: Der Arbeitslose soll die Betriebskostenabrechnung
vorlegen .... Dass der Arbeitslose auch noch eine Übernahme von Mietnachzahlung laut den BK beantragt
hat, wurde von der Leistungsabteilung nebenbei vollständig ignoriert.

Das JobCenter Nord in Berlin arbeitet mit Fake-Email-Adresse:

Auf dem Bewilligungsbescheid steht eventuell eine Email-Adresse, die es NICHT gibt. Man erhält folgende
Email, wenn man auf ein Fake-Email-Adresse geschrieben hat:

"Undelivered Mail Returned to Sender
This is the mail system at host xxxx.

I'm sorry to have to inform you that your message could not
be delivered to one or more recipients. It's attached below.

For further assistance, please send mail to postmaster.

If you do so, please include this problem report. You can
delete your own text from the attached returned message.

The mail system

< yyyyy@jobcenter-ge.de > : host mail2.arbeitsagentur.de [ 195.88.117.143 ]
said: 550 5.1.1 < yyyy@jobcenter-ge.de > : Recipient address
rejected: User unknown (in reply to RCPT TO command)"

....

xxxx bedeutet die Adresse des Hosters von dem Emailpostfach, mit dem an die Fake-Adresse gemailt wurde.
yyyy bedeutet die Fake-Adresse des JobCenters und dessen Host laut geklammerter IP.

FAZIT und WARNUNG:

Das JobCenter stellt Bewilligungsbescheid KdU aus, wissend, dass dieser auf falschen Daten beruht,
wenn der Arbeitslose eine Übernahme der KdU abweichend von bisheriger Miethöhe beantragt,
wobei das JobCenter die Daten aus dem ALG-II-System bewillligt UND zugleich die
Mitarbeit des Arbeitslosen einfordert. Der erlassenen Bewilligungsbescheid MUSS vor Ablauf
der Monatsfrist in den Widerspruch gehen, sonst gilt der Bewilligungsbescheid TROTZ FALSCHER
DATEN WEITER. UND: Die Widerspruchsabteilung ist NICHT die des normalen Sachbearbeiters.
UND: Widerpruch-Bearbeitung dauern extrem lange. IN DIESER ZEIT gilt die falsche Miete
und nur die wird geleistet, wenn dem Bescheid nicht widersprochen wurde. Der
Verwaltungsakt der Bewilligung im SGB II ist SYSTEMISCH rechtswidrig, wenn das
JobCenter nicht alle verfügbaren Daten der Prüfung der Bedürftigkeit heranzieht, die der
Antragsteller mit Antrag in Struktur und Form als Papierdaten gebündelt dem JobCenter
übergeben hat. ABER: Der rechtswidrige Verwaltungsakt IST WIRKSAM, wenn nicht
das Gegenteil in Form des Widerspruches oder des Anwaltlichen Beistandes benannt wird.
Der Gesetzgeber lässt ganz bewusst den rechtswidrigen Verwaltungsakt zu, der z.B.
wegen sachlich falscher Mietbewilligung gegenüber per Antrag und dessen
Daten dargelegten Miethöhe deren Unterdeckung in der Kostenübernahme (KdU) bewirkt,
so dass die KdU-Differenz aus dem Regelsatz zu zahlen ist, oder Mietschulden eintreten.
Man beachte auch, dass die Verwendung von FAKE-Email in der Angabe desjenigen, der
den Verwaltungsakt erlassen hat, im Verwaltungsakt diesen NICHT UNWIRKSAM macht.

Es gibt ein SYSTEMISCHES Analogon im bundesdeutschen Recht: Der Gesetzgeber ist
berechtigt, ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen und das auch dann, wenn der
Verfassungsbruch vor dem Erlass des Gesetzes bewiesen ist. Ziel des Gesetzgebers ist es,
zusammen mit seiner Immunität vor dem Recht eine Normierung der Gesellschaft
zu implementieren, die sich nicht an Grundrechte wie die der Verfassung hält, solange
diese NACH Erlas des verfassungswidrigen Gesetzes nicht erfolgreich eingeklagt wurde.
Das Rechtssystem der BRD weist in der Praxis - z.B. im Sozialrecht - extrem lange Verfahrensdauern
für verfassungswidriges Recht aus - das Prinzip der biologischen Lösung.
Faschistische Methoden sind eben auch typisch deutsch und vor allem systemisch.

Rechtsänderung in Sachen Vermietung:

19.09.2018 faz.net

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) - Vermieter können nun Mietschuldnern ordentlich und
zusätzlich fristlos kündigen. Ziel ist es, dass mit Nichtwirksamkeit der fristlosen Kündigung
die ordentliche Kündigung greift, wenn diese rechtmäßig ist, so dass dann der Schuldner nicht
mehr Mieter sein kann.

Das JobCenter bietet mit Plakaten an den Wänden des JobCenters die Möglichkeit an, Papierdaten
z.B. als digitale PDF per Email an das JobCenter zu senden.
Diese Offerte ist bösartig: Es gibt nämlich keine Abgabebestätigung UND das JobCenter arbeitet
eventuell mit FAKE-Email !

Hinweise: Berlin wird z.Z. von SPD, Grünen und Kommunisten regiert. In Berlin sind die JobCenter
Einrichtungen der Kommunen und arbeiten damit auch im Auftrag der Regierenden in Berlin.

02.10.2018 gegen-hartz.de

Urteil Bundessozialgericht in Sachen KdU Hartz 4

Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuflusses eines Mieterguthabens und dessen Anrechnung an Hartz 4 in Form des
KdU-Erstattungsbegehrens des JobCenters ist zu beachten.
Der Zufluss, der Regelsatzanteile als Mietzahlungen für den Teil der Miete, den das JobCenter nicht übernimmt, ist
an Hartz 4 anzurechnen, wenn das die Rechtslage um Zeitpunkt der Rückforderung des JobCenters vorgibt, so dass die
zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage nicht anzuwenden ist. (14.06.2018, B 14 AS 22/17 R)

Der erst jetzt höchstrichterlich beurteilte Fall stammt aus dem 2012.

08.10.2018 gegen-hartz.de

Urteil Bundessozialgerichts - Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren gegen einen Rückforderungsbescheid im Bereich Hartz 4
eingereichten Unterlagen sind vom Beklagten zu berücksichtigen.

22.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Möglichkeit eingebaut, dass der Träger der Grundsicherung seine Interessen durch Rechtsbeugung
durchsetzen kann: Legal.

Das im SGB II hinterlegte Recht, dass ein Verwaltungsakt in dessen Wirkung einer Unaufschiebbarkeit unterliegen, erlaubt es,
dass ein von Anfang an gesetzwidriger Verwaltungsakt vollzogen wird, ohne dass die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes
greifen kann. Diese Kombination ist legal Rechtsbeugung. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der Träger der Grundsicherung
rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen darf, um so Interessen gegen den Bezieher der Grundsicherung, der mit Verwaltungsakt
normiert wird, zwangsweise durchzusetzen.

Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Gesetzgeber limitiert: Abgesehen von der Mindestgrenze im Streitwert
kann das Gericht den rechtlichen Umstand anwenden, dass keine Dringlichkeit der Rechtssache vorliegt, wenn diese
noch im Widerspruchsverfahren steht.

Der Gesetzgeber hat im SGB II die Widerspruchslösung implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass der
Erlasser des Verwaltungsaktes Zeit bekommt, seine Interessen weiter durchzusetzen. Der Gesetzgeber erlaubt
es damit auch, einen per Rechtsbeugung herbeigeführten Verwaltungsakt nachhaltig anwendbar zu halten.

Die Art der Rechtsbeugung ist ebenfalls im SGB II hinterlegt worden, wenn es um die Feststellung der
Bedürftigkeit des Beziehers der Grundsicherung geht: Die Feststellung der Vermögenslage unter Anwendung
der Freibeträge wurde vom Gesetzgeber limitiert, in dem Anträge auf erneuten Bezug (nicht Neu-Bezug)
von Grundsicherung nicht der Anwendung der Freibeträge unterliegen. Zugleich hat der Gesetzgeber
die Dauer der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu Bewilligung ALG II auf 1 Jahr heraufgesetzt.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext eine Situation für Gerichte geschaffen, die
enorme Ressourcen aufwenden müssen, um Entscheidungen zu treffen. In Kombination der
Unaufschiebbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes wird dieser über einen für den
Normierten nicht bestimmbaren Zeitraum rechtsfähig und damit vollziehbar sein.

Der Gesetzgeber hat damit folgende Rechtsbeugung legalisiert, weil als vollziehbar ausgestaltet:

Der Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der Wiederbewilligung von SGB II basiert auf falschen
Daten, obwohl die für die Feststellung der Bedürftigkeit benötigten Daten dem Träger der Grundsicherung,
also dem Erlasser des Verwaltungsaktes, vorliegen. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist zwar rechtswidrig,
aber das nicht angewendete Recht und dessen Beugung sind rechtlich nicht wirksam bzw. unaufschiebbar,
wenn in Form des Verwaltungsaktes vorhanden (qualifizierte Rechtsbeugung).

Der erlassenen Verwaltungsakt muss innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten werden, da ansonsten
die Rechtsbeugung dauerhaft gilt und der vom Verwaltungsakt Normierte seinen Anspruch auf
Feststellung der Rechtsbeugung verliert.

Der widersprochene Verwaltungsakt unterliegt einer Bearbeitungszeit durch den Erlasser. Dieser
weiß von Anfang an um die Rechtsbeugung, kann sich aber auf dieser nachhaltig verlassen.
Der Erlasser hat die Möglichkeit, den Widerspruch solange nicht zu bearbeiten,
bis die Unterlassungsklage des vom Verwaltungsakt Normieren greift.

Der durch Rechtsbeugung herbeigeführte Verwaltungsakt wird in seiner Wirksamkeit nachhaltig,
weil der Gesetzgeber Hand in Hand mit dem Erlasser des rechtswidrigen Verwaltungsaktes arbeitet.

Mit anderen Worten: Mafia.

Die o.g. Rechtsbeugung wird in Berlin durch das JobCenter Nord praktiziert: Der Autor dieser Dokumentation
ist der Normierte und wurde durch o.g. Form der Rechtswidrigkeit zum Mietschuldner gemacht.
Dieses Vorgehen des JobCenters ist eine Form das Sanktionierung ohne Sanktionsverwaltungsakt
aber durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft im
Rahmen der Wiederbewilligung ALG II: Vorsätzliche Weglassung von Daten, die das JobCenter
nach dessen Bestätigung bereits zusammen mit dem Antrag auf Wiederbewilligung ALG II erhalten hat.
Die vom Normierten aus dessen Regelsatz finanzierten Rechtsberatungen ergaben, dass diese Konstellation
in der Rechtslage NUR die o.g. Aussicht hat. Es hat sich kein Anwalt gefunden, der Rechtsbeugung
vor Gericht schon deswegen anzeigen will, weil der Mietschuldnerstatus durch vorsätzliche Rechtsbeugung
herbeigeführt wurde. Vielmehr haben alle befragten Anwälte die Ansicht, dass das Gericht erst nach
Eintreffen der Mahnung etc., also auf drohende Obdachlosigkeit reagieren würde. Ein Hinweis
auf Menschenwürde ist nicht relevant, wenn es keine Möglichkeit auf Klage gibt, die außerhalb
der o.g. Aussicht erhoben werden kann UND vor Gericht anerkannt wird.

28.11.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt einen AVGS im konkreten Fall, den der Autor dieser Dokumentation belegen kann, wie folgt aus:

Der AVGS wurde vom JobCenter am 22.11.2018 ausgestellt.

Der AVGS gilt ab dem 23.11.2018 für 1 Monat.

Der AVGS traf an 28.11.2018 per Post ein.

Der AVGS kann nur noch für 3 Wochen benutzt werden.

08.12.2018 vom Autor dieser Dokumentation

Das JobCenter Nord Berlin stellt für die Kosten der Unterkunft (KdU) trotz vollständiger Aktenlage zu den KdU eine Folge von
sachlich falschen Bescheiden aus. Ziele des JobCenters sind damit die Unterlassung der Heranziehung notwendiger Daten zur
Bedürftigkeit und die Umgehung der Unterlassungsklage: Jedem der falschen Bescheide muss einzeln widersprochen werden
und zwar solange, bis das JobCenter einem Widerspruch selbst widerspricht und es erst dann zur Klage kommt. Neben diesen
Möglichkeiten der Sanktion ohne Sanktionsbescheid im Falle der wegen falschem Bescheid eintretender Mietschuldnerschaft
des mit der Bescheidfolge Normierten, hat der Gesetzgeber das Ziel, Rechtsbeugung zu implementieren, erreicht. Aus Sicht
des mit der Bescheidfolge Normierten besteht ein rechtloser Raum, denn der Kontext zur Erlangung der Einstweiligen
Verfügung ist vom Gesetzgeber so limitiert worden, dass allein die Wiederholungsgefahr eines Tatbestandes der absichtlichen
(weil Entgegen der Aktenlage) ausgefertigten Verwaltungsakte wohl kaum als (Straf)Tat im Sinne der o.g. Rechtsbeugung
angesehen werden (Verwaltungsrecht-Kontext im SGB II und StGB bzw. BGB). Verfassungsrechtliche Ansprüche z.B. der
Menschenwürde sind für einen ALG-II-Bezieher nicht einklagbar, da dieser die 3. Instanz nicht finanzieren kann. Die
Normenkontrollklage zum o.g. SGB-II-Kontext ist schon längst verjährt. Dass ein Richter selbst die Instanzleiter per
Systemklage erklimmt, ist wegen der bisher unberührten Systematik des SGB II, zu der o.g. Kontext gehört, nicht zu
erwarten. Damit ist ein Systemwechsel verfassungsrelevant und betrifft direkt das Dasein der BRD als Staat.

Das JobCenter Nord Berlin erstellt einen Folge von Bewilligungsbescheiden aus, die allesamt nicht auf den KdU-Daten
des mit dem Verwaltungsakt zu Normierenden basieren: Es werden fremde KdU-Daten benutzt. Wo die Daten des zu
Normierenden sind, ist unklar, auch wenn der Normierende beweisen kann, seine KdU-Daten dem JobCenter
übergeben zu haben. Es ist zwingend davon auszugehen, dass es keinen Datenschutz gibt.

14.12.2018 bundesregierung.de

"Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird gefördert
Chancen für Langzeitarbeitslose verbessern

Die Bundesregierung will Menschen beim Wiedereinstieg in Arbeit unterstützen, die sonst kaum Aussichten auf Beschäftigung haben.
Ab 2019 können Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Langzeitarbeitslose sozialversichert einstellen. Der Bundesrat
hat das Gesetz für mehr Teilhabe am Arbeitsmarkt abschließend gebilligt.

Eingang des Jobcenters in Frankfurt (Oder)

Jobcenter helfen Langzeitarbeitslosen, in den Arbeitsalltag hineinzufinden und das neue Arbeitsverhältnis zu festigen.

Foto: picture-alliance/ZB

Die Bundesregierung will die ausgesprochen gute Lage am Arbeitsmarkt nutzen und die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen. Damit
zusätzliche Beschäftigungsangebote entstehen, investiert sie bis 2022 vier Milliarden Euro. Langzeitarbeitslose sollen über einen
längeren Zeitraum sozialversichert beschäftigt werden - in der Privatwirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen. Auch
sollen sie künftig umfassend betreut werden, damit sich ihre Chancen auf einen Job verbessern.
Neue Lohnkostenzuschüsse für Beschäftigung

Mit dem Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose führt die Bundesregierung neue Lohnkostenzuschüsse im
Sozialgesetzbuch II ein. Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie sehr schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose sozialversichert
einstellen. Dazu gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und seit mindestens sechs Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Der
Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen
Mindestlohns. Danach sinkt er um zehn Prozentpunkte pro Jahr. Ist der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss auf der Basis des zu
zahlenden Arbeitsentgelts.
Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Ihre
Arbeitslosigkeit soll sich nicht noch weiter verfestigen. Das Arbeitsverhältnis wird maximal zwei Jahre gefördert. Der Zuschuss beträgt
im ersten Jahr 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent. Maßgeblich ist in diesem Fall das tatsächliche Arbeitsentgelt.

Betreuung soll Arbeitsverhältnis festigen

Menschen, die lange keine Arbeit hatten, sind häufig keinen geregelten Tagesablauf gewohnt. Sie müssen Pünktlichkeit und
regelmäßige Arbeitsabläufe erst wieder trainieren. In geförderten Beschäftigungsverhältnissen können sie ihre Fähigkeiten zeigen und
ihr Durchhaltevermögen beweisen.

Sie sollen von den Jobcentern umfassend betreut werden, um in den Arbeitsalltag hineinzufinden und das neue Arbeitsverhältnis zu
festigen. Oft bedingt lange Arbeitslosigkeit weitere Probleme, zum Beispiel in der Familie. Wenn erforderlich, werden sie während der
gesamten Beschäftigungsdauer gecoacht.
Freitag, 14. Dezember 2018"

14.12.2018 dejure.org/gesetze/SGB_III/18.html

"Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)
Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)
§ 18
Langzeitarbeitslose

(1) 1Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie
Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,
4. Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a
des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die
Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,
5. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
6. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
7. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so
reicht Glaubhaftmachung aus.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites
Pflegestärkungsgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar"

06.01.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Die bevorstehende Anhörung in Sachen Verfassungskonformität des Grundsicherung-Bereiches Sanktionen ist bereits in der
Gesetzgebung als eingeschränkt implementiert worden: Per Gesetz verbriefte Ermessensspielraum als Form der
(verwaltungsaktlosen) Sanktion. Folgende reale Beispiele an Systemkennzeichen im Vollzug des SGB II sind Alltag,
die der Autor dieser Dokumentation in dieser bewiesen hat: Der Autor ist direkter Betroffener.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
unterlassen, dass der Arbeitslose formal betreut, ansonsten zur selbstständigen Arbeitssuche herangeführt und
dabei - hauptsächlich mit Ermessensspielraum - unterstützt wird. Ziel des o.g. Trägers ist es, u.a. Langzeitarbeitslose
so zu dominieren, dass deren Bedarf an Qualifizierung nur so relevant ist, wie die aktuelle Ermessung es hergeben soll.
Um dieses zu ermöglichen, wird grundsätzlich wechselndes Personal verwendet, so dass sich der Arbeitslose faktisch
jedes Mal von vorn erklären muss. Das betrifft auch Umstände der gesundheitlichen Arbeitsfähigkeit, so dass die Daten
des Arbeitslosen unter dem Personal des o.g. Trägers verteilt werden. Dieses Vorgehen ist aus Sicht einer Förderung
des Arbeitslosen faktisch eine Sanktion, die keines Verwaltungsaktes bedarf. Der Umstand, dass gesundheitliche Daten
gestreut werden, ist eine klare Verletzung des Datenschutzanspruches und zu dem eine schwerste Sanktion der
Integration in Arbeit: Ohne Streuung wird der Arbeitslose nicht betreut.

Analog betrifft das den Arbeitgeber-Vermittlungsdienst des o.g. Trägers: Vermittlung eines Langzeitarbeitslosen
unter Maßgabe des aktuellen Arbeitgeber-Marktes und dessen Anforderungen, wobei der Arbeitslose keinerlei
Anpassung an den Arbeitsmarkt unter Heranziehung der bisherigen beruflichen Laufbahn des Arbeitslosen
haben muss. Wegen bereits vorab begründbarer Einschränkung der Vermittelbarkeit sind beide faktisch Formen
der Sanktion der Integration in Arbeit, wobei keine Verwaltungsakte notwendig sind.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit durch Fremdressourcen teilweise oder auch vollständig vollzogen wird.
Dazu hat der Gesetzgeber den Ermessensspielraum systemisch in das SGB II und IIII eingebaut, wenn es um
Arbeitslose des Grundsicherungsbereiches geht. Die jeweilige Person des o.g. Trägers gibt nach Ermessen
die Fremd-Ressource frei. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem o.g. Träger Handlungsfreiheit in der Bestimmung
des Arbeitslosen nach Ermessensanschauung des o.g. Trägers zu geben, so dass der Arbeitslose sich mit einem
jeweiligen Ermessen der aktuellen Person des o.g. Trägers konfrontiert sieht. Das spielt vor allem eine Rolle,
wenn der Arbeitslose aus seiner Sicht einen Bedarf an Qualifizierung anmeldet, aber während des Prozesses
der Herbeiführung der durch den o.g. Träger zu finanzierenden Qualifizierung des Arbeitslosen der
Träger des Ermessens und damit auch die Lage laut einem Ermessen sich ändert: Im Fall einer ersten
Zustimmung des o.g. Trägers zur Aufnahme der Recherchen zu einer Qualifizierungsmaßnahme, die
ein Dritter anbietet, mit nach einem Personalwechsel eintretender Ermessensentscheidung, dass der
einst anerkannte Bedarf an Qualifizierung nun hinfällig ist, wird der Arbeitslose faktisch sanktioniert,
wobei es keines Verwaltungsaktes bedarf.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Integration in Arbeit so zu
gestalten, dass die Integration in Arbeit ausschließlich der Ermessensgrundlage unterliegt, wenn nur Recht
angewendet wird, das auf Ermessen basiert. Dieses Recht hat der Gesetzgeber im Bereich Langzeitarbeitslose
massiv im SGB III implementiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass ein Langzeitarbeitsloser zwar einen
Bedarf an Anpassung und Qualifizierung erkennen, diesen Bedarf aber nicht anerkannt bekommen kann.
Der Gesetzgeber erlaubt es dem o.g. Träger z.B., dass die Bewilligung eines AVGS (Aktivierung, Vermittlung
auf Gutscheinbasis) derart unbrauchbar gemacht werden kann, dass eine tatsächliche Arbeitsaufnahme
eingeschränkt oder nicht erreicht werden kann:

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur noch für einen Zeitraum gilt, während dessen der postalische Versand
des AVGS an den Arbeitslosen fällt. Bsp.: AVGS mit Dauer von 4 Wochen ab Bewilligungsdatum, also zu einem
Zeitpunkt, wo sich der AVGS noch nicht in der Zustellung befinden kann. Ziel: Verkürzung der 4 Wochen. Faktisch
ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS nur dann bewilligbar ist, wenn der Arbeitslose eine Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme vorab nachweisen kann. Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig erst nach Vorlage
eines gültigen AVGS aktiv wird und erst dann feststellen will, ob es Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme
gibt, wird der Arbeitslose von dieser Art der Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere
Sanktion der Eingliederung in Arbeit und bedarf keines Verwaltungsaktes.

- Der o.g. Träger legt fest, dass der AVGS für eine Vermittlung in Zeitarbeit nicht bewilligbar ist.
Ziel: Da private Personalvermittlung regelmäßig in die Zeitarbeit vermittelt und ein bereits vorliegender AVGS
dann auch für Vermittlung in Zeitarbeit verwendet werden kann, wird der Arbeitslose von dieser Art der
Personalvermittlung ausgeschlossen. Faktisch ist das eine schwere Sanktion der Eingliederung in Arbeit und
bedarf keines Verwaltungsaktes.

Der Träger der Grundsicherung und der Eingliederung in Arbeit ist dazu berechtigt, die Betreuung der Arbeitslosen
nachhaltig so zu behindern, dass Kontinuität durch nachhaltigen Wechsel der Personen der Betreuung nicht erfolgt.
Ziel des Gesetzgebers ist es, dass eine Normierung der Arbeitsfähigkeit und Möglichkeit der Integration in Arbeit
und Vollzug der Integration in Arbeit flexibel gehalten werden. Das ermöglicht es z.B., Arbeitslose unter Einsparung bzw.
Wegfall von Kosten der Fortbildung in den Niedriglohnsektor zu überführen. Die systematische Unterlassung
umfasst z.B. den Wegfall der beruflichen Entwicklung auf Basis der bisherigen Laufbahn, um diese per Abbruch
gebrauchen zu können: Zuführung von Arbeitskräften in Bereiche, deren Verwertung optimiert ist - z.B. im
Pflegebereich oder im Bereich Lagerwirtschaft. Für letztere hat die Bundesagentur für Arbeit die Initiative
"50 plus" benutzen lassen: Menschen mit vergangenen Berufslaufbahnen an den Niedriglohnmarkt und dessen
aktuellen Anforderungen heranzuführen und auf Eignung unter exakt dem Kontext der Heranführung zu checken,
so dass ein anderer Kontext nur noch durch Arbeitsvermittlung per in 50 plus tätige Vermittler bestimmt wird:
Was der in der Maßnahme aktuell tätige Vermittler vermitteln will und kann, ist Maßgabe, wobei diese immer
die Spezialisierung des jeweiligen Vermittlers umfasst, der damit die Eingliederung in Arbeit final bestimmt.
Ein Arbeitsloser, der in diesen Kontext nicht passt, wird nicht integriert: Faktisch ist das eine Sanktion im
Rahmen der Förderung nach SGB II und III der Integration in Arbeit. Für diese Sanktion gibt es keinen
Verwaltungsakt. Dafür kann die Ablehnung der Teilnahme an der 50 plus-Maßnahme sanktioniert werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die lokalen 50-plus-Maßnahmen nicht nur zeitlich sondern auch in der
Anzahl verfügbarer Plätze limitiert. Der Mangel an Ressourcen ist faktisch eine weitere Sanktion.

Fazit: Das Recht der "Grundsicherung" und dessen Kontext ist nichts anderes als offener Faschismus.
Es geht nicht um einen verfassungsrechtlichen Kontext, denn der Gesetzgeber ist berechtigt, verfassungswidriges
Recht auch systemisch zu implementieren - und tut es so ausführlich, dass eine z.B. Anhörung vor einer
Verfassungsinstanz die blanke Verhöhnung der vom Recht Betroffenen ist, also inklusive der Verfassungsinstanz,
in der Diejenigen sitzen können, die das Recht der "Grundsicherung" mit implementiert haben: Mafia.

14.01.2019 Sozialstaat BRD (ARD-Radio)

Die ARD thematisiert die soziale Einbindung von Kindern, Familien und anderen Menschen.

Teilnehmer der Diskussion waren

1 SPD-Abgeordneter (langjährig im BRD-Bundestag)
1 Vertreter der "Die Welt"
Geschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes

In den Auszügen ist nur der Verband zu hören - u.a.:

BRD-Grundgesetz Artikel 1 und 20 sind auch für Familienförderung zuständig.

In Hartz 4-Bezug stehen

ca. 2 Millionen Kinder, davon ca. 1 Millionen Kinder von Alleinerziehenden.

besonders Familien ab 3 Kinder.

1,2 Millionen Erwerbstätige als Aufstocker mit Entgelt im Monat bis zu ca. 400 Euro brutto.

Kinderzuschlag ist für Familien nützlich, wenn das Einkommen zur Versorgung
der Eltern ausreicht und der Staat die Versorgung der Kinder mitfinanziert.

Erwerbstätige Hartz-4-Aufstocker mit Kindern müssen einen Lastenausgleich bekommen und
die Entgeltung muss verändert werden.

Eine Familiengründung mit Niedriglohn ist nicht möglich.

Hinweise:

Die Auszüge wurde von der ARD-typischen Salamitechnik befreit.

Die SPD zum Thema Sozialstaat hatte in der ARD die elitäre Chance, Opportunismus
zu verbreiten, also am Thema vorbei zu reden.

"Die Welt" ist ein mitte-rechts-konservatives Blatt, das in der ARD die elitäre
Chance bekommen hat, ein Nebenthema als Aushängeschild zu propagieren und
Opportunismus mit langen Monologen zu verbreiten, also am Thema vorbei zu reden.

Interessant an den Statements des leicht plakativ argumentierenden o.g. Paritäten-Chefs
ist im Prinzip nur genau 1 Umstand: Es werden der objektive Zusammenhang zum Sozialstaat
in dessen bisherigen Daseinsformen z.B. Hartz 4 weder analysiert, noch mittels Synthese
Alternativen ermittelt - ein Persönlichkeitsschwäche des Paritäten-Chefs, der nicht
begriffen hat, wie nutzlos sein Opportunismus ist.

Objektiv ist jedoch: Grundsicherung wurde nur deswegen eingeführt, weil diese Voraussetzung
für die Systemänderung der BRD-Binnenwirtschaft war und ist, die befreit von nicht
export-orientierten systemrelevanten Wirtschaftszweigen auf eine vom Import (vor allem China)
abhängige Wirtschaft mit Rendite für Importe ausgerichtet wurde.
Diese Binnenmarkt-Deformation benutzt den Euro auch, um Arbeitskräfte aus Einwanderung
u.a aus EU-Gebieten zu ermöglichen und am Binnenmarkt befindliche Arbeitslose
zu ersetzen, um letztere in eine Grundsicherung abzuschieben und zwar auch dann,
wenn Entgelttätigkeit vorliegt: Im Niedriglohnsektor. Die Grundsicherung und
der Systemwechsel sind so implementiert worden, dass der Vollzug von Verfassungsrecht
traditionell im Sozialbereich weiterhin das Ergebnis der biologischen Lösung ist.
Zugleich wurde durch Bundesrecht der Vollzug der Verfassung als Ermessensrecht im
SGB II und SGB III ersetzt, wobei derselbe Gesetzgeber das Verfassungsrecht faktisch beugt.
Es ist bequem zu polemisieren, aber nicht zu der Systemänderung gelangen zu wollen,
wenn das die elitäre Existenz kostet. - Daran krankt die BRD seit ihrer Gründung,
hat aber den Beitritt der ehemaligen DDR beschleunigt, denn die dort herrschende
Religion der Kommunisten war extrem elitär aufgebaut: Das ostzonale Kartenhaus,
das im hohlen Wind des Geschreies "wir sind das Volk" und "Wir sind 1 Volk" fast
zu Staub zerfiel, es aber erlaubte, dass sich elitäre Parasiten in die deutsche Gegenwart
retten konnten: Angefangen von Thierse bis zu Gysi als Vertreter des ostdeutschen
Opportunismus im Eliteklub der "Volksparteien" und Gesetzgeber z.B. BRD-Bundestag
oder EU-Parlament.

Katastrophal ist der o.g. Opportunismus in folgender Konsequenz:

Das deutsche Volk als ein ETWAS, das nicht erst seit dem 1. Weltkrieg an der
Leine gehalten wird, hat mit der verinnerlichten Verfaulung u.a. im Sozialbereich
auch im geteilten Deutschland die Fähigkeit einer Großen Nation, wie es z.B.
die Franzosen sind, verloren, für sich selbst zu denken und zu agieren.

Das Ostdeutsche Duckmäusertum, das trotz Einsperrung per Mauer sich parasitär
weiterentwickeln konnte, basiert auf einem deutschlandweitem Manko: Das Deutsche
Volk ist mitnichten ein Volk der Dichter und Denker. Die Deutschen lieben es,
dass Eliten für sie denken und auch fatale Realitäten schaffen, deren Widersprüche
Umbrüche in der Minderheit der Freigeister brutal bedingen, dass diese gezügelt
werden müssen und in Ketten gelegt als Dichter und Denker der Deutschen geadelt
werden, was nur Dummköpfe akzeptieren können. Biermann in der Ostzone, die in der
Ostzone zerbröckelte Intelligenz der Kultur und der fehlende Mittelstand haben
es ermöglicht, religiös anders orientiere Dummköpfe - also eben nicht nur
die der Kommunistenreligion - Macht zuzuteilen, wenn diese deutsche
"Intelligenz" sich verwerten lässt. Analog dazu "Wir sind das Volk" im
bananenfreien Ostdeutschland. Die Deutschen haben es seit über 100 Jahren
noch nie erlebt, nicht elitär dominiert und verwertet existieren zu können.
Dass Katastrophen wie Kriege oder Mauerbau die Verdummung der Deutschen
im Sinn der Kastration beschleunigen und einhämmern, funktioniert nur,
weil die Deutschen nicht nach Alternativen streben, um sich als Gesellschaft
freizustellen von Verwertung etc.. Dafür aber systemisch-nachhaltige Verblödung.
Und Gefährlichkeit nebst Aggressivität gegenüber systemischen Veränderungen,
die nicht elitär gesteuert und vollzogen werden.

Die Deutsche sind SYSTEMISCH nicht in der Lage, als Demokratie im Sinn der
Volksinteressen zu agieren. Es fehlt den Deutschen das freiheitliche
Dasein in allen staatstragenden Kategorien. Die Deutschen sind in Sachen
Demokratie nachhaltige Analphabeten und kompensieren diese Unfähigkeit
mit der elitären Leine, die den Deutschen die Gurgel bedarfsgerecht
zudreht. Z.B. als Grundsicherung. Als blanker Hohn und typisches
Zeichen einer faschistischen Diktatur ist ebenfalls die Implementation einer
nicht praktizierbaren Verfassung, weil im Gesetzgeber, also auch
in Verfassungsorganen, diejenigen Eliten herrschen, die sich der
Leine bedienen.

Das Deutsche Volk ist ein hohles Volk, das bei Drehen der Wetterlage
im Wind oder im kriegerischen Lagen sind wenden und winden wird,
um die Illusion eines berechtigten Daseins im Völkerbund glauben
zu können und dabei ahnend, aber nicht wissend, dass die Deutschen
für andere Völker in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ein
Klotz am Bein sind: Deutsche Gier nach Verwertung wie die des
Deutschen Volkes selbst. - Die Deutschen sind z.B. in Sachen Kriege, Euro,
Umweltschmutz erwiesener Maßen systemische Parasiten und Blutsauger.
UND: Die Assimilation der Deutschen durch Einwanderung, z.B. Islamisierung,
hat andere Völker bereits als verwertbare Objekte markiert und
beginnt, diese nachhaltig zu zersetzen.

Dass die Deutschen mehr als nur Strömungen wie die AfD verinnerlicht
haben, liegt an der Unfähigkeit der Deutschen, als Volk UND
individuell zu denken und zu agieren. AfD, Kommunisten und Co. sind nur
eine harmlose Vorstufe des zukünftigen deutschen Parasitentums, dessen
Systemkennzeichen u.a. das elitäre Christjudentum ist, dessen
Antisemitismus z.B. mit der Islamisierung auch den jüdischen
Daseinskontext gezielt zersetzt.

Wer sich mit Deutschen einlässt, muss, um zu überleben, vorher wissen,
auf was man sich einlässt.

Audio       14.01.2019 Sozialstaat BRD (3 min, mit 1 MByte) ...

31.01.2019 gegen-hartz.de

In 2016 wurden 0,764 Milliarden Euro der Förderung und Qualifizierung von ALG II-Beziehern in Verwaltungsgelder
der JobCenter umgewandelt.

In 2018 wurden 0,911 Milliarden Euro der Förderung und Qualifizierung von ALG II-Beziehern in Verwaltungsgelder
der JobCenter umgewandelt.

06.02.2019 faz.net

Die SPD plant

Arbeitslose mit ALG I-Anspruch und einem Alter von 58 Jahren sollen max. 33 Monate ALG-I beziehen können, bevor
ALG-II greift.

Das ALG-II wird in den Regelsätzen nur in soweit angepasst, dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor anstelle Bezug
von ALG II lohnt.

06.02.2019 vom Autor dieser Dokumentation

.... dass sich Entgelttätigkeit im Niedriglohnsektor mit Aufstockung durch ALG-II lohnt.

Klarer geht es nicht: Grundsicherung ist eine Systemkomponente des Niedriglohnsystemes am BRD-Binnenmarkt.
Integration in Arbeit muss also ebenfalls in den Niedriglohnsektor führen.

Der Autor dieser Dokumentation hat diesen Sachverhalt bereits an anderen Stellen klar bewiesen.

24.02.2019 Sanktionen im SGB II (ARD-Radio)

Thematisierung in der ARD - u.a.

Sanktionen erhöhen die Vermittlung in Arbeit.

Die Vermittlung in Arbeit erfolgt u.a. in den Niedriglohnsektor.

Arbeitslose im SGB II sind arbeitsfaul.

Die Sanktionierung eines Existenzminimums hat zum Ziel,
die Existenz des Sanktionierten zu gefährden - inklusive
Lebenszeit und Lebensplanung.

Die normierte Bedürftigkeit des SGB-II-Bezieher muss mit
Sanktionen verknüpfbar sein.

Sanktionen sind Mittel, Arbeitslose in den Niedriglohnsektor
zu überführen.

Steuermittel werden verwendet, um die geförderte Entgeltung des
SGB-II-Beziehers bis auf volle Lohnhöhe zu vollziehen
(für den Arbeitgeber entgeltlose Wertschöpfung), wobei
keine Beiträge für die ALG-I-Versicherung erbracht werden,
so dass nach Ende der Förderung und keiner Übernahme
in ungeförderte Arbeit dann SGB-II weiter bezogen wird.

Der Gesetzgeber hat mit der Eingliederung in Arbeit in einen
zumutbaren Job hat auch das Ziel implementiert, menschliche
Ziele und Ansprüche und Ressourcen zu brechen und zu vergeuden.

Bedingungsloses Grundeinkommen umgeht Teile der Hartz-4-Probleme.

Auszüge als Folge von Statements laut Sendung. Selbstbefriedigende
Ergüsse von Diskussionsteilnehmern sind in den Ausschnitten nicht
enthalten. Die Diskussion um das Grundeinkommen wurde nicht
übernommen, da das Grundeinkommen ein elitärer Wunschkonzert ist.
Dagegen Hartz 4 reales Massenelend.

Hinweise:

Der Bezug von SGB II ohne parallele SV-pflichtige Arbeit (Aufstockung)
schließt grundsätzlich Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung
aus, und es werden dort KEINE Anwartschaften und keine Beitragszeiten
erworben bzw. erbracht, so dass bei nicht ausreichenden Beitragszeiten
der generelle Wegfall von Rentenbezug ansteht - das ist ein gesetzgeberisches
Ziel, das erst nach Beginn von Hartz 4 implementiert wurde, weil es sich
für den Staat nicht lohnt, Beiträge, die am Regelsatz gemessen
sind, an die gesetzliche RV abzuführen: Es gibt ja die Grundsicherung
für Altersrentner. Ein Analogon ist die gesetzliche Krankenversicherung:
Hier hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Kassen bzw. Ersatzkassen
die mangelende Kostendeckung angeordnet: Die Kasse muss Kosten der Gesundheit
eines SGB-II-Beziehers aus anderen Beiträgen der Kassenmitglieder
mitfinanzieren, da der Staat nicht will, dass die steuerfinanzierte
Grundsicherung komplett steuerfinanziert ist. Steuerzahler als
Krankenkassenmitglieder werden erneut zur Kasse gebeten. Der Gesetzgeber
spielt also Bezieher der Grundsicherung gegen Arbeitnehmer, die nicht
Aufstocker sind, gezielt aus. Das erzeugt Hass - ein weiteres
gesetzgeberisches Ziel als Form des gewollten sozialen Unfriedens und damit
verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB II und dessen Kontext das Ermessen
anstelle u.a. verfassungsverbürgter Rechte gesetzt: Rechtsbeugung
als Systemkomponente, um eine Normierung im Interesse einer
regierenden Elite zu befriedigen, die Steuermittel verbraucht,
dabei Immunität genießt und die steuerfinanzierten Diäten
des Gesetzgebers etc. selbst festlegt.

Die o.g. Diskussionen sind prinzipiell hohl, da die Ziele des
Gesetzgebers bereits kurz nach Vollzugbeginn des SGB II
klar wurden - inzwischen schon lange massiv klar sind.
Es handelt sich um Trittbrettdiskussionen, die nicht
Systemänderungen zum Ziel haben: Es wird weder
analysiert noch Synthese betrieben. Es ist purer
Opportunismus.

Offener Faschismus.

Audio       24.02.2019 SGBII Sanktionen (7 min, mit 2,5 MBytes) ...

20.02.2019 gegen-hartz.de

Der Gesetzgeber hat den JobCentern die Verwertung der Finanzen des Budgets für Eingliederung derart erlaubt, dass
das Ermessen der JobCenter in 2018 ca. 25% des Budgets, also 1 Milliarden Euro, in die Finanzierung der Kosten der
JobCenter für Verwaltung, Entgelte, Zusatzstellebedarf wegen Einwanderung in die BRD umgeleitet wurden.
Zugleich geht der Gesetzgeber davon aus, dass dabei die Ermessensentscheidung, ob eine maßnahmenorientierte
Eingliederungsstrategie oder eine intensive Betreuung durch die Beschäftigten des Jobcenters derart angewendet wird,
dass Finanzen der Eingliederung in andere Kostenfinanzierungen umleitbar werden.

01.03.2019 morgenpost.de

Der berliner Wohnungsmarkt hat sich wie folgt gewandelt:

Um die aktuell 135.000 fehlenden Wohnungen bauen zu könne, werden mindestens 8 Jahre benötigt.

Es werden mehr Wohnungsbauten genehmigt als fertiggestellt: Bis Ende 2017 betraf das 58.990 Wohnungen.

2007 bis 2017 wurden 96.000 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Die mittlere Angebotsmiete in Berlin lag in 2018 bei 10,32 Euro kalt je Quadratmeter (53 Cent mehr als in 2017).
9% aller berliner Mietwohnungen wurden mit einer mittleren Nettokaltmiete von unter 7 Euro pro Quadratmeter angeboten.
91% aller Angebote lagen darüber.
In der berliner Innenstadt lagen die Mieten sogar fast flächendeckend bei mehr als 12 Euro kalt pro Quadratmeter.

19.04.2019 gegen-hartz.de

Das Sozialgericht im Bereich Ostprignitz-Ruppin (Ostdeutschland) hat den Träger der Grundsicherung beauftragt, für das
Sozialgericht eine Befragung bei Nachbarn einer Bezieherin Grundsicherung SGB II in Form einer Aufstockung. Das Gericht
nutzt die Ressourcen des personell und sachlich besser ausgestattet JobCenters. Die Nachbarschaftbefragung wurde
angeordnet, auch wenn laut Sozialdatengeheimnis diese Dritten (Nachbarn) nichts vom Bezug von Sozialleistungen erfahren dürfen.
Die Anordnung soll klären, ob der ehemalige Lebensgefährte der Aufstockerin, die beide in getrennten Orten leben, Teil der
Bedarfsgemeinschaft der Aufstockerin ist, weil der ehemalige Lebensgefährte sich um die Kinder der in Schicht arbeitenden
Aufstockerin regelmäßig kümmert: Aus Sicht des Trägers der Grundsicherung macht die Anwesenheit des ehemaligen
Lebensgefährten in der Wohnung der Aufstockerin, wo die Kinder leben, zum Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

19.04.2019 vom Autor dierser Dokumentation

Dritte, die in Beziehung zu einem Bezieher der Grundsicherung stehen UND aus Sicht des Trägers der Grundsicherung
relevant für die Minderung der Leistungen des Trägers der Grundsicherung sind, können z.B. vom Träger der
Grundsicherung verklagt werden - siehe SGB II und dessen Ausführungen.

Dritte, die nicht in Beziehung zu einem Bezieher der Grundsicherung stehen, können also nicht relevant werden und somit
nichts über den Bezug Grundsicherung erfahren. Dass ein Sozialgericht dieses Prinzip abschafft, ist ein Systemwechsel
im Vollzug des SGB II: Unerwartet erfahren Dritte von der vom Träger der Grundsicherung angenommenen Relevanz
eines Dritten, der in leiblicher und moralischer Beziehung zu dem Bezieher der Grundsicherung steht. Der Gegenstand
der Befragungen für unbeteiligte Dritte (Nachbarn) erschließt nicht die Maßgabe, dass diese von der Relevanz mit dem
SGB II-Kontext nicht erfahren dürfen. Die Befragung muss also anonym sein und ist damit sinnlos, wenn sie nicht polizeilicher
Ermittlung entspricht (vom Recht zulässige Aufklärung und anonymisierte Nachforschung durch Beamte).

Das Ziel des Sozialgerichtes ist es also, den Datenschutz vom Vollzug einer Sozialgerichtsanordnung abhängig zu machen,
wobei der Anordner selbst keine Ressourcen zum Vollzug des Datenschutzes einer angeordneten Befragung Fremder hat
und daher dem Befrager den Vollzug des Datenschutzes überlässt UND der Befrager parteilich ist, so dass der Befrager
nicht zwingend am Datenschutz interessiert sein muss. - Mafia aus Gericht und Träger Grundsicherung.

Das ist klar offener Faschismus.

29.04.2019 gegen-hartz.de

Die Bundesagentur für Arbeit beendet die Erbringung von Bargeldleistungen und bietet als Ersatz die Kassen von
Einzelhandel-Unternehmen an, die mit dem Zahlungsdienstleister Cash Payment Solutions (CPS) zusammenarbeiten.
Z.Z. sind das die Einzelhändler Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. Der Bezug von Bargeld für "fördergründige
Arbeitslosengeld II Bezieher" ist an die Verfügbarkeit dieser Einzelhändler gebunden, die zudem nicht an den Datenschutz
im Sozialrecht gebunden sind: Wer Geld an den Kassen dieser Einzelhändler bezieht, muss sich als Hartz-4-Empfänger
outen oder kein Geld beziehen. Das gilt auch für in finanzielle Notlage geratene Bezieher der Grundsicherung. In jedem
Fall gibt es das Geld nur gegen amtlichen Nachweis des Bezuges des Geldes vom Träger der Grundsicherung.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht in der Lage, eigene Kassenautomaten störungsfrei anzubieten und verzichtet
daher ganz auf diese.

29.04.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Na bitte: Hat es der Gesetzgeber endlich geschafft, den "Judenstern" für Hartz-4-Bezieher zu implementieren: Das Zeichen für
Selektion.

08.04.2013 dradio.de

Die Bundesagentur für Arbeit will im Bereich Hartz 4 die ärztlichen Atteste sachlich prüfen, wenn ärztliche Bescheinigungen
aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit zu häufig eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. In diesen Fällen geht die Bundesagentur
für Arbeit davon aus, dass die Ärzteschaft das Blaumachen eines Hartz-4-Empfängers unterstützt, dagegen vorzugehen ist,
um die Hartz-4-Leistungen für dies Zeiträume als ungerechtfertigt gezahlt darstellen zu können: Die Blaumacher werden
sanktioniert. Der Zugriff auf Daten der Arztbescheinigung und damit auf die Schweigepflicht des Arztes erfolgt von
Sachbearbeiterebene aus.

08.04.2013 vom Autor dieser Dokumentation

Das Vorgehen gegen ärztliche Bescheinigungen erweitert den Zugriff des Gesetzgebers aus auf das Versicherungsverhältnis
(gesetzlich oder privat) aus: Der Träger der Grundsicherung tritt damit indirekt dem Verhältnis bei. Dieses ist ein Systemwechsel,
da der Träger der Grundsicherung die amtsärztliche Prüfung der Grundsatzbedingung einer Arbeitsfähigkeit im Sinne SGB II
schon immer vollziehen lassen kann, wobei der Betroffene der Datenweitergabe zustimmen muss. Das Anzweifeln der Arztattestes
erlaubt nun den Zugriff auf Daten seitens der Kassenärztlichen Vereinigung und deren Kassenärzte, um unabhängig von der
Bereitwilligkeit der Betroffenen zur Verarbeitung dessen Daten eine Fremdbestimmung zu bewirken. Dass der Arzt in seiner
Schweigepflicht bereits durch einen Sachbearbeiter, der weder amtsärztliche noch andere ärztliche Kompetenz hat, die Gründe
der Arztentscheidung prüfen zu können. Damit gilt: Das Anzweifeln der Arztbescheinigung hat einen anderen Zweck, als
die Feststellung der Arbeitsfähigkeit nach SGB II. Die Kostensenkung für Aufstocker oder Ein-Euro-Jobber ist zwar optimierbar,
denn nur die, also eine Minderheit der Hartz-4-Empfänger, können Blau machen, aber der Druck auf Arbeitslose lässt sich
so nebenbei erhöhen, auch wenn es bisher keine Arbeit für Betroffene gab, aber wegen dem Druck sich finden lassen
könnte. Außerdem passt das Markenzeichen der Asozialität als Arbeitsfaulheit gut zum verbreiteten Stigma für Hartz-4-ler, dem
virtuellen Judenstern als Zeichen der traditionsreichen Selektion.

30.04.2019 gegen-hartz.de

Im Rahmen der deren Fremdunterbringung als Integration von Kindern und Jugendlichen durch diese in der BRD wie folgt selektiert:

In 2008 lebten ca.

60.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Pflegefamilien.

70.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Heimen.

In 2017

lebten ca. 81.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Pflegefamilien.

lebten ca. 100.000 Kinder nicht in der angeborenen Familie sondern in Heimen.

lebten fremd untergebrachte Kinder, die in die angeborenen Familien zurückehren, durchschnittlich 30 Monate nicht in den
angeborenen Familien (Teilselektion).

kehrten ca. 66% nicht mehr in die angeborenen Familien zurück (Totalselektion).

waren 78% der fremduntergebrachten Kinder Mitglieder einer Hartz-4-Bedarfsgemeinschaft (Sozialselektion).

09.05.2019 gegen-hartz.de

Der Gesetzgeber hat im Bereich SGB II die normierte Übernahme der Kosten der Unterkunft implementiert, wobei
die Norm nicht an Realitäten am Wohnungsmarkt angepasst sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Ziel,
die Kosten der Unterkunft für den Träger der Grundsicherung zu mindern, in dem aus dem Regelsatz die Kosten
der Unterkunft teilzufinanzieren sind (wenn der Wohnungswechsel und oder Mietkostensenkung nicht möglich
sind). Der Gesetzgeber hat Bedingungen der Norm so definiert, dass z.B. in 2017 ca. 25% der Hartz-4-Haushalte
die Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz mitfinanzieren und damit die Träger der Grundsicherung um 0,6 Milliarden
Euro erleichtert haben.

09.05.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Der Hartz-4-Regelsatz wird aus Bundesmitteln bezahlt. Die Kosten der Unterkunft übernimmt der lokale Träger der Grundsicherung.
Der Gesetzgeber will also, dass mit Bundesmitteln kommunale Finanzen refinanziert werden (Bundessteuern refinanzieren
lokale Steuern).

06.06.2019 faz.net

Die gerichtlicher Verfolgung von Untreue und in zwei Fällen auch wegen Bilanzfälschung durch den gesamten Bank-Vorstand
bei Vorwürfen auf beträchtliche Untreueschäden trotzdem gegen Freikauf eingestellt werden, wenn

die zivilrechtliche Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblichem Umfang erfolgt ist

und dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse durch die Geldauflagen (Freikauf) ausreichend genüge getan wurde.

Diese Regel wurde nun bei ehemaligen HSH-Bank-Vorständen angewendet.

06.06.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Ein Gericht erkennt die Befriedigung eines öffentlichen Strafverfolgungsinteresses. Es muss also eine gesetzliche Norm
zu dieser Befriedigung geben, die dann zur Freistellung der Strafverfolgung führt, die der Gesetzgeber ebenfalls normiert.

Das nennt man auch Mafia.

29.07.2019 vom Autor dieser Dokumentation

Die Niedriglohnsystematik ist eine Herzensangelegenheit von SPD und Grünen,
die neben Hartz 4 Gründungsväter dieser Sozial-Systemkomponenten sind.
Inzwischen sind SPD und Grüne vollständig christjüdisch assimiliert und
daher völlig überflüssige Parteien, die den schwarz-braunen Christjuden
und ihrem zur Tarnung als unerwünscht deklariertem braunen Partner AfD
schlichtweg ein Klotz am Bein sind.

Waren die rot-grünen Christjuden unter Kanzler a.D. Schröder - damals
ohne schwartz-braune Christjuden - Vorreiter im Umbau eines
als bis dahin sozial genannten Staates, sind die Christjuden heutzutage
damit beschäftigt, gesellschaftliche Zersetzung zu optimieren und
Ergebnisse der bisherigen Staatszersetzung zu genießen.

Die Systemkomponente "Niedriglohn" wurde von Anfang an massenwirksam
implementiert und zwar ohne Mindestlohn. Dieser ist bis heute eine
Stellschraube christjüdischer Politik, ohne die Systematik je zu ändern.

Herumdoktoren ist ebenfalls ein Markenzeichen der Christjuden, denn
Systemänderungen sind nur, wenn nachhaltig manipulierbar, erwünscht.
Die Bevölkerung in ihrer Dummheit damit beschäftigt, welche
Ausgüsse das Christjudentum der regierenden Eliten gerade liefert,
werden Ressourcen der Bevölkerung, die nicht Frage von Intelligenz
sind, ausgelaugt oder sogar nachhaltig verstärkt. Z.B. ist die
Radikalisierung der Deutschen im Zuge der Masseneinwanderung in
die EU ein optimales Instrument, neue Feindbilder zu schaffen,
die von der Intelligenz der Deutschen erfassbar sind: Die AfD
bedient sich dieser Infiltrationsmethode ausgiebig. Das Christjudentum
nutzt die Radikalisierung, um gegen den Religionsfeind, das Judentum,
vorzugehen (denn schließlich haben ja die Juden den Jesus an das
Messer geliefert): Der blanke Antisemitismus.

Die wichtigsten Konsequenzen des Niedriglohnsektors für den Binnenmarkt sind
bekannt - u.a.: Umstellung des Marktes auf Importe von Billigwaren und
nachhaltige Reduzierung von Ressourcen des Binnenmarktes, Waren
am Binnenmarkt für diesen herzustellen.
Bekannt ist auch, dass die BRD inzwischen unfähig ist, aufgrund
eigener Binnenmarkt-Ressourcen wirtschaftlich zu überleben:
Die Konditionen für den Exportmarkt sind allesamt fremdbestimmt,
so dass z.B. ein US-Präsident Trump die deutsche Wirtschaft
nach Bedarf in den Arsch tritt, um diesen zu verwerten - und
das ausgiebig. (Trump ist selber Christjude einer elitären Strömung).

Bekannt ist auch der Begriff "Service-Wüste". Das Klagen der Konsumenten
über gewerbliches Verhalten von Unternehmen am Binnenmarkt, die
diesen verwerten. Die Reinkultur der Service-Wüste ist z.B. der gewerbliche
Betrug durch Autobauer auch aus der BRD, die die Sau im deutschen
Binnenmarkt rauslassen können und auch rauslassen, denn die
Systemänderungen, um solche Zersetzung zu verhindern, werden
durch Christjuden von rot über grün bis braun herumdoktorend
verhindert. Z.B. ist das Argument, dass die deutsche Kfz-Steuer
auf CO2-Ausstoß anstelle Hubraum umgestellt werden soll,
vollendeter Schwachsinn, denn der alltägliche CO2-Ausstoß
wird nicht gemessen und Kilometerstände für die Steuererhebung
werden nicht erfasst. Das Christjudentum als schleichendes Gift der
Deutschen in Sachen Klimawandel. .... Wenn also der betrogene
Autokäufer anstelle Umrüstung der Hardware auf Kosten
der Autohersteller nun Service-Wüste erlebt, so ist das fast
ein Analogon zur Servicewüste per Niedriglohnsektor: Menschen
werden gnadenlos verwertet und dazu fremdbestimmt.

Servicewüste per Niedriglohnsektor ist so alltäglich, wie die Masseneinwanderung
in die BRD - beides sind nur durch einen Systemwechsel, der das elitäre
Christjudentum mit Stumpf und Stiel ausrottet, vermeidbar: Die
Hinwendung eines Staates zur erweiterten Reproduktion von Jedermann
ohne Grundmaßstab der "Leistungsfähigkeit" - ein Begriff der Verwertung.
Aber mit Maßstab des systemischen Humanismus.

Der deutsche Niedriglohnsektor erlaubt es, den dort tätigen Unternehmen
aus aller Welt, Wertschöpfende aus aller Welt - u.a. aus Euro-freien Zonen
der EU - so zu verwerten, dass die Erzielung von Gewinn nicht am Niveau
der Ergebnisse der Wertschöpfung sondern am z.B. Umsatz von Ergebnissen
jeder Art der Wertschöpfungen ausgerichtet ist.
Ganz alltägliches Beispiel: Der missgelaunte Verkäufer an einem Bäckerstand,
oder der fachlich unbedarfte Verkäufer in einem "Fachmarkt" wie Mediamarkt,
oder die einfach der nicht verfügbare Verkäufer für Kundenberatung. Der
alltägliche Sumpf.

OBI ist eine Kette, die Service-Wüste kreativ ausgestaltet: Das Warenangebot
ist auf rendite-orientierten Lagerabverkauf umgestellt worden, so dass es
schon mal passiert, dass eine OBI-Mitarbeiter auf die Entrüstung eines
Kunden (in dem Fall was es der Autor dieser Dokumentation), der den
Wegfall von grundlegenden Warensorten im Bereich "Garten" kritisiert
und feststellt, dass er bisher alles bei OBI gekauft hat, antwortet:
"Rouladen gibt es auch nicht bei OBI." .... Klar, OBI gibt diesem
Mitarbeiter nicht die Papiere am Ende des Arbeitstages. Klar, der
OBI-Kunden wird bewusst verarscht. Und klar, dass derselbe OBI-
Mitarbeiter auf eine größere OBI-Filiale in Wildau, bei Berlin,
hingewiesen hat, wo der OBI-Kunde mehr Warenangebote als im
Stadt-Baumarkt hat.

Servicewüste durch Niedriglohn zeigt sich nicht nur in der Motivation,
für geringes Entgelt qualitativ hochwertig zu arbeiten. Selbst wenn
das Entgelt für Wertschöpfung regional passt (wo in anderen Regionen
ein Arbeitnehmer morgens nicht aufstehen würde), ist Service-Wüste der
Alltags-Standard in der BRD.

Die Mischung aus Service-Wüste in Ermangelung fähiger Mitarbeiter
und Motivation schlecht bezahlter Mitarbeitet gipfelt auch z.B. im
Bereich Datenschutz. Beispiel Zalando, wo der Autor dieser
Dokumentation als Zeitarbeiter für ca. 3 Monate - bis zur Massenabmeldung
von Zeitarbeitern durch Zalando (vermutlich um die Entgeltanpassung
nach 9 Monaten Zeitarbeit an das Niveau der Zalando-eigenen
Angestellten zu verhindern) - arbeiten konnte. Zalando hat
absolutes Handy-Verbot am Arbeitsplatz. Nur dran gehalten hat
sich - und zwar sichtbar - nicht jeder: Der betroffenen Zeitarbeiter
gab als Grund, warum sein Handy am SAP-Arbeitsplatz, wo in SAP
Kundenbuchungen geklärt werden, angeschaltet ist: Das Handy
dient als Taschenrechner. ... Klar, Zalando arbeitet mit 64-Bit
Windows, sehr schnellem Internet, schnellen Mini-PC's und
fast immer stabiler Cloud-Anbindung. ... Es gibt nur einen Grund,
wieso das Handy aktiv sein konnte: Die Motivation des
Zeitarbeiters, der mit Niedriglohn bezahlt wird. .... Mit anderen
Worten: In Callcentern kommen Niedriglöhner problemlos an
Daten heran, die wegen der geringen Motivation des Zeitarbeiters
und desen monatlichen Entgeltes nicht gerade als sicher verwaltet
gelten können. - Diese Problem ist ein Systemproblem des
Niedriglohnsektors. ... Zalando ist da klar von betroffen:
Dem Zeitarbeiter bei Zalando, der in seinen Pausen- und Toilettenzeiten
und im Durchsatz seiner erfolgreich bearbeiteten Kundenfälle
systematisch kontrolliert wird, kommt es innerlich sauer hoch,
wenn neben dem Zeitarbeiter zwei Zalando-Mitarbeiterinnen
(Alter ca. 20 bis 2 Jahre) ihre Pausenzeiten ausdehnen, um über
private Probleme so deutlich laut zu diskutieren, dass
den stramm arbeitenden Zeitarbeiter, der natürlich seinen Job
behalten wollen will. durch Zalando zum kontinuierlichen
Arbeiten täglich angehalten (kontrolliert) wird, begreift, wer hier
das Sagen hat und wer hier für Niedriglohn schuftet. Krönung:
Die Anfrage eines Zeitarbeiters, der wegen noch zu geringer
Erfahrung einen Zalando-Mitarbeiter befragt, nämlich einen
von den o.g. 2 Palaver-Zalando-Angestellten, wurde mit
Ablehnung beantwortet: Der Gefragte macht gerade Pause,
die nicht unterborchen wird. - Klar, der fragende Zeitarbeiter
wurde sitzen gelassen, konnte den Kundenfall nicht beenden
und gab diesen in den Fall-Stapel zurück, wobei diese Rückgabe
von Zalando als negativ für den Zeitarbeiter registriert wurde.

Service-Wüste in Kombination mit Niedriglohn hat neben
der Gewinnerzielung als Profit bzw. sogar Extra-Profit
den Sinn, dass Menschen und Waren so verwertbar kombiniert
werden, dass jede Kostenstelle rentabel wird, solange der
Binnenmarkt diese Waren und Wertschöpfung so nachfragt,
dass z.B. trotz geringer Preise Gewinne realisiert werden können.
Preisdruck aus z.B. China kann eine Rolle spielen.
Der Konzern Lidl huldigt einer anderen Strategie: Lagerwirtschaft
mit Lagerabverkauf zu hohen Einzelhandelspreisen in Konkurrenz
zu Einzelhändlern wie Edeka. - Die Methode, im Zuge
des wirtschaftlichen Niederganges des Einzelhandel z.B. in
städtischen Zonen (z.B. Berlin und Slumbildung) eine
Verknappung der Warenvielfalt zu verwerten, ist auch beliebt,
wenn Konzerne sich dort locker gegen kleinere Einzelhändler
durchsetzen und damit auch Monopolabsichten verfolgen.
Um bei Lidl zu bleiben: Kaufland hat im Bereich Wareneinsortierung
Fremdarbeiter und an den Kassen Pauschalkräfte.

Wie o.g. Beispiele, die nur die Spitze des Eisberges sind, zeigen,
dient der Niedriglohnsektor auch zur systemischen Radikalisierung
der Bevölkerung und der eingewanderten Arbeitnehmer, um
Wirkungsbedingungen zu schaffen, die z.B. die AfD benötigt,
um radikale Bevölkerungsgruppen an deren Verwertung durch
die christjüdischen Eliten zu koppeln. Antisemitismus ist
ein Bauernopfer, also ein Kavaliersdelikt. Selektion und
Vernichtung von Existenzen sind andere Ziele: Von der
Kommune bezahlte Schreibtischtäter vernichten planmäßig
Existenzen: Selektion, Diskriminierung, Sanktionen als Erpressung ...

Der Gesetzgeber hat im Bereich Grundsicherung ALG II die
systematische Einbindung von Arbeitslosen in den
Niedriglohnsektor implementiert und dazu u.a. das SGB II
und SGB III angepasst: Besonders selektiv für arbeitsfähige
Hartz-4-Empfänger. Dabei werden Berufsleben von so
Normierten gezielt gekappt und die Finanzierung
der Berufsausbildung und -anpassung so eingespart, dass
z.B. Verwaltungsausgaben der JobCenter finanzierbar sind.
Der Autor dieser Dokumentation hat den Zusammenhang
Hartz-4 und Niedriglohnsektor ausführlich dargestellt und
an einem konkreten realen Fall, der über viele Jahre geht,
bewiesen: Das JobCenter agiert skrupellos und darf das
nachhaltig bis heute. Die Eichmann-Methode wurde
bewiesen.

Der Niedriglohnsektor hat auch im Bereich Service-Wüste
eine katastrophale Ausrichtung, die der Gesetzgeber unter
der Führung des Christjudentums vorschreibt, um
gesellschaftliche Verhältnisse systematisch so zu zersetzen,
dass deren Verwertung, solange wie es geht, elitär vollzogen
werden kann. - Deutschland ist ein Pulverfass und wieder
auf dem Weg zum Deutschen Reich. Die EU ist bereits
erfolgreich manipuliert worden: Das europäische Christjudentum
bestimmt das Europa-Parlament umfassend, wobei
Deutschland die Stimme angibt. ... Nebeneffekt ist das
massenweise Verrecken von Menschen auf dem Mittelmeer,
da das europäische Christjudentum natürlich auch diese
Toten verwerten will: Radikalisierung in der EU.

Der Kreis schließt sich nicht: Das nächste Niveau der
Spirale ist erreicht.

04.11.2019 gegen-hartz.de

In der Arbeitslosenzahl in der BRD tauchen folgende Arbeitslose nicht auf:

Älter als 58 Jahre UND Bezieher ALG I bzw. ALG II (172.760 im Oktober 2019).

Ein-Euro-Jobber (76.061 im Oktober 2019).

Arbeitsverhältnisse die gefördert werden (3.255 + 177.922 im Oktober 2019).

Arbeitsverhältnisse die bezuschusst werden für schwer vermittelbare Arbeitslose (1.689 im Oktober 2019).

Teilhabe am Arbeitsmarkt laut § 16i SGB II (30.164 im Oktober 2019).

berufliche Weiterbildung (168.878 im Oktober 2019).

Aktivierung und Eingliederung (209.733 im Oktober 2019).

Krankheit nach §146 SGB III (64.065 im Oktober 2019).

Im Oktober 2019 wurden 904.526 Arbeitslose nicht in der Arbeitslosenzahl in der BRD aufgeführt.
Die Arbeitslosenzahl in der BRD im Oktober 2019 war damit um ca. 30% geringer als die tatsächlich
vorhandene Anzahl aller Arbeitslosen, die aus Arbeitslosen und Unterbeschäftigten besteht, wobei
Unterbeschäftigte statistisch eben nicht Arbeitslose sind, obwohl sie real arbeitslos sind.

05.11.2019 nzz.ch

BRD-Verfassungsgericht normiert das Sanktionsrecht im SGB-II-Bereich, z.B.

Der Gesetzgeber darf erwerbsfähigen Hartz-IV-Beziehern zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen
Bedürftigkeit auferlegen, die Sanktion einschliesst.

Absenkung des ALG-II-Regelsatzes um 30% soll eine abschreckende Wirkung ausüben, wenn keine aussergewöhnlicher Härte
bedingt wird.

Absenkung des ALG-II ist verfassungswidrig, wenn das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum unterschritten wird.

Absenkung des ALG-II ist unzulässig, sobald der sanktionierte Bezüger die Mitwirkungspflichten wieder erfüllt,
oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, den Pflichten nachzukommen.

05.11.2019 bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html

'Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019

Urteil vom 05. November 2019
1 BvL 7/16

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also
nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern
von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die
Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden
außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite
Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren
Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich
sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil zwar die Höhe einer
Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet.
Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die
Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt
oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit
der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle
Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden
Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Sachverhalt:

1. Nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten
darlegen und nachweisen, ihre Pflichten, wenn sie sich trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht an die Eingliederungsvereinbarung halten,
wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen,
fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern oder wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in
Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Rechtsfolge dieser Pflichtverletzungen ist nach § 31a
SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
maßgebenden Regelbedarfs. Bei der zweiten Pflichtverletzung mindert sich der Regelbedarf um 60 %. Bei jeder weiteren wiederholten
Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Die Dauer der Minderung beträgt nach § 31b SGB II drei Monate.

2. Das zuständige Jobcenter verhängte gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst eine Sanktion der Minderung des
maßgeblichen Regelbedarfes in Höhe von 30 %, nachdem dieser als ausgebildeter Lagerist gegenüber einem ihm durch das Jobcenter
vermittelten Arbeitgeber geäußert hatte, kein Interesse an der angebotenen Tätigkeit im Lager zu haben, sondern sich für den
Verkaufsbereich bewerben zu wollen. Nachdem der Kläger einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine praktische
Erprobung im Verkaufsbereich nicht eingelöst hatte, minderte das Jobcenter den Regelbedarf um 60 %. Nach erfolglosem Widerspruch
erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und legte im Wege der konkreten Normenkontrolle dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelungen in § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II mit dem Grundgesetz
vereinbar seien.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die zentralen Anforderungen für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber
verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum.

Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die
Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1
Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der
menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre
Existenz nicht selbst sichern können. Damit gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aus.

Der Nachranggrundsatz kann nicht nur eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen
oder Zuwendungen Dritter enthalten. Das Grundgesetz steht auch der gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen, von denjenigen,
die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit
selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. Solche Mitwirkungspflichten beschränken allerdings
die Handlungsfreiheit der Betroffenen und müssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit
Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden
oder überwinden, müssen sie dafür auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

Der Gesetzgeber darf verhältnismäßige Mitwirkungspflichten auch durchsetzbar ausgestalten. Er kann für den Fall, dass Menschen eine
ihnen klar bekannte und zumutbare Mitwirkungspflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllen, belastende Sanktionen vorsehen, um so
ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Solche Regelungen berücksichtigen die
Eigenverantwortung, da die Betroffenen die Folgen zu tragen haben, die das Gesetz an ihr Handeln knüpft.

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Sanktion der vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der
bedürftigen Person allerdings Mittel, die sie benötigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen.
Mit dem Grundgesetz kann das dennoch vereinbar sein, wenn diese Sanktion darauf ausgerichtet ist, dass Mitwirkungspflichten erfüllt
werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten jedoch strenge
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Der sonst bestehende weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist enger, wenn er auf
existenzsichernde Leistungen zugreift. Je länger eine solche Sanktionsregelung in Kraft ist, umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es,
um ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist.

II.1. Die Regelungen staatlicher Sozialleistungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie erwerbsfähige Erwachsene zu einer
zumutbaren Mitwirkung verpflichten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den in § 31 Abs. 1 SGB II geregelten Mitwirkungspflichten legitime Ziele, denn sie sollen Menschen
wieder in Arbeit bringen. Diese Pflichten sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die erwähnten Ziele zu erreichen. Der
Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen Einschätzungsspielraum zur Erforderlichkeit, denn es ist nicht evident, dass weniger
belastende Mitwirkungshandlungen oder positive Anreize dasselbe bewirken könnten. Die Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten ist
auch zumutbar. Der Gesetzgeber muss hier ? anders als im Recht der Arbeitsförderung ? keinen Berufsschutz normieren, denn das
Recht der Sozialversicherung und das Grundsicherungsrecht unterscheiden sich strukturell. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier
andere als bislang ausgeübte und auch geringerwertige Tätigkeiten zumutbar sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine der in
§ 31 Abs. 1 SGB II benannten Mitwirkungspflichten gegen das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) verstoßen würde. Es ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Mitwirkungspflicht eine Erwerbstätigkeit betrifft, die nicht dem eigenen
Berufswunsch entspricht. In den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen, die auch für die Mitwirkungspflichten gelten, ist auch der
grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) berücksichtigt.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, legitime Pflichten mit Sanktionen durchzusetzen, ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt
nicht zu beanstanden, denn damit verfolgt er ein legitimes Ziel. Die hier zu überprüfenden gesetzlichen Regelungen genügen allerdings
dem in diesem Bereich geltenden strengen Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht.

a) Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ist nach den
derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist schon die Belastungswirkung dieser Sanktion
außerordentlich und die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit sind entsprechend hoch. Doch kann sich der Gesetzgeber auf
plausible Annahmen stützen, wonach eine solche Minderung der Grundsicherungsleistungen auch aufgrund einer abschreckenden
Wirkung dazu beiträgt, die Mitwirkung zu erreichen, und er kann davon ausgehen, dass mildere Mittel nicht ebenso effektiv wären.
Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall
außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der
Betroffenen starr drei Monate andauert.

aa) Der in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsminderung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs ist im Ergebnis eine
generelle Eignung zur Erreichung ihres Zieles, durch Mitwirkung die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, nicht abzusprechen. Der
gesetzgeberische Einschätzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich geschützte Existenzminimum berührt ist. Doch
genügt die Annahme, die Sanktion trage zur Erreichung ihrer Ziele bei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil der
Gesetzgeber jedenfalls von einer abschreckenden ex ante-Wirkung dieser Leistungsminderung ausgehen kann. Zudem hat er
Vorkehrungen getroffen, die den Zusammenhang zwischen der Mitwirkungspflicht zwecks eigenständiger Existenzsicherung und der
Leistungsminderung zu deren Durchsetzung stärken.

Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine solche Sanktion zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erforderlich ist, hält
sich noch in seinem Einschätzungsspielraum. Die gesetzgeberische Annahme, dass mildere, aber gleich wirksame Mittel nicht zur
Verfügung stehen, ist hinreichend tragfähig. Es erscheint jedenfalls plausibel, dass eine spürbar belastende Reaktion die Betroffenen
dazu motivieren kann, ihren Pflichten nachzukommen, und eine geringere Sanktion oder positive Anreize keine generell gleichermaßen
wirksame Alternative darstellen.

Die Regelung verletzt insgesamt auch nicht die hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

bb) Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung
ohne weitere Prüfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar. Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass
Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere weil sie in der Gesamtbetrachtung
untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich möglich ist, eine
Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar
erscheint.

cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach
§ 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr
andauernde Leistungsentzug überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Da der Gesetzgeber an die
Eigenverantwortung der Betroffenen anknüpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung
verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen
müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr
möglich, erklären sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder
gewährt werden. Auch hier ist der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers begrenzt, weil die vorübergehende Minderung
existenzsichernder Leistungen im durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich harte
Belastungen schafft, ohne dass sich die existenziellen Bedarfe der Betroffenen zu diesem Zeitpunkt verändert hätten.

b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung
der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung
von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der
derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die
Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs
unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür
verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber
kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die
erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit
dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur
Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch
eine besonders harte Sanktion vorsehen. Die allgemeine Annahme, diese Leistungsminderung erreiche ihre Zwecke, genügt aber
angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen dafür nicht. Es ist im Übrigen auch zweifelhaft, dass einer wiederholten
Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden könnte, wie durch eine zweite Sanktion in
geringerer Höhe oder längerer Dauer.

Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu
möglichen ergänzenden Leistungen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

bb) Im Übrigen ergeben sich auch bei der Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II die
genannten Zweifel daran, dass die Sanktion auch in erkennbar ungeeigneten Fällen zwingend vorgegeben ist und unabhängig von jeder
Mitwirkung starr drei Monate andauern muss.

c) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse
mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen für den maßgebenden Regelbedarf
hinaus auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen
keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre,
das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.

aa) Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des
Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen
Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre,
um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer Höhe, eine
Verlängerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte
Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer wäre, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.

bb) Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung
der Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen auch mit den begrenzten
Möglichkeiten ergänzender Leistungen bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit
vereinbar ist.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass
die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder,
falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und
solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre
menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche
tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit
bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu
rechtfertigen sein.

III. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die ? für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende -
Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht
erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur
Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer
Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des
maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer
außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis
zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die
Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten
nachzukommen.'

Tx     20191105 BRD-VerfGer SGBII-Sanktionsrecht Urteil

05.11.2019 BRD-Verfassungsgericht normiert Sanktionsrecht im SGB II (ARD-Radio)

Das BRD-Verfassungsgericht normiert eine Teilmenge des Sanktionsrechtes im SGB II
und führt Kann-Vorschriften ein, die also keinen Soll-Charakter haben.
Zulässig ist die Kürzung des gesetzlich festgelegten Existenzminimums um 30%.

Von dieser Normierung ist die Gruppe der unter 35-Jährigen nicht betroffen.
Diese Gruppe darf weiterhin extrem sanktioniert werden. Dieser Auffassung
ist die CSU in Bayern als Teil des Gesetzgebers, der z.B. De-Sozialisierung
und Obdachlosigkeit als zulässige Sanktionsmittel hält.

Hinweise:

Dass Sanktionen dokumentiert werden müssen, ist im SGB II grundsätzlich vorgesehen,
weil das Sanktionsrecht per Verwaltungsakt den Widerspruch gegen diesen
vorsieht, aber der Verwaltungsakt zugleich keine aufschiebende Wirkung hat.
Es ist also keinerlei Mehraufwand in der Dokumentierung zu erwarten.

Weil Sanktionen immer im Einzelfall zu prüfen sind (Einzelfallprüfung ist
im SGB II ein Primat), ist die zu dokumentierende Begründung auch
einzelfallspezifisch (kein Mehraufwand).

Dass das Sanktionsrecht vom Gesetzgeber als grundsätzlich subjektiv vollziehbar
implementiert wurde, macht sich in den Verwaltungsvorschriften des jeweiligen
JobCenters bemerkbar. Dazu kommt die Qualität der Tätigkeit der JobCenter-Mitarbeiter.

Der Gesetzgeber hat mit dem SGB-II-Sanktionsrecht die Willkür implementiert,
wobei das BRD-Verfassungsgericht diese nicht normiert: Das SGB II ist
ein Tummelfeld der Grauzonen, so dass sich Massenklagen zwingend ergeben.

Das Urteil des BRD-Verfassungsgerichtes stammt - wie erwartet - aus der Steinzeit.
Daher sollte das Urteil vor einem EU-Gericht oder UN-Gericht revisioniert werden.

Audio       05.11.2019 BRD-VerfGer SGBII-Sanktionsrecht Urteil (4 min, mit 1,5 MBytes) ...

18.06.2020 heise.de

In der BRD ist der Datenschutz, der Ermittlungsorgan der BRD benachteiligt, grundsätzlich abgeschafft worden, wobei
dazu von Kontexten wie

Rechtsextremismus,
Hasskriminalität,
besonders schwere Straftaten,
strafbarer Internetinhalte,
"Billigen" oder Androhen von Straftaten etwa in sozialen Netzwerken,
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
Störung des öffentlichen Friedens

auszugehen ist, so dass dann Daten im Klartext ermittelbar sind.

Polizei und Geheimdienste erhalten von Telekommunikationsdienstleistern etc. Kundendaten im Klartext:

Namen,
Anschrift,
Kennwörter, Pin, Puk für den Schutz von Kundendaten auf Nutzerkonten, Endgeräten, Speicherdienste wie Cloud.

Die Klartextdaten werden erhoben in den Bereichen

sozialen Medien,
Chatdiensten,
Spiele-Apps,
Suchmaschinen,
Shops,
privaten Seiten im Web,
Webmail-Dienste,
Podcasts,
Flirt-Communities.

Richterliche Genehmigung zur Erhebung der Daten ist nur nötig für
Passwörtern,
Sicherheitskennungen.

In der BRD wurde das Strafrecht auch um folgende Tatbestände erweitert: Drohungen mit Taten gegen

sexuelle Selbstbestimmung,
körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit,
Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten.

Beispiel: Wer öffentlich im Netz andere beleidigt, dem sollen bis zu zwei Jahre Haft drohen.

Der Katalog der rechtswidrigen Inhalte im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wird um das "Delikt der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener" ergänzt.

19.06.2020 bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-049.html

'Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19. Juni 2020

Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen über vier
Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich jeweils gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung richteten. Während
die Kammer zwei Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen hat, hatten die anderen beiden
Verfassungsbeschwerden Erfolg.

Die Kammer hat diese Verfahren zum Anlass genommen, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen klarstellend zusammenzufassen.
Dabei hat sie bekräftigt, dass die Beurteilung, ob eine ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig und unter den Voraussetzungen der
§§ 185, 193 StGB strafbar ist, in aller Regel von einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen abhängig ist, die
eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erfordert. Dabei hat sie wesentliche
Kriterien zusammengefasst, die bei dieser Abwägung von Bedeutung sein können. In Abgrenzung dazu hat die Kammer wiederholt,
dass eine Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich sein kann, nämlich in den -
verfassungsrechtlich spezifisch definierten - Fällen einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der
Menschenwürde. Sie hat die speziellen Voraussetzungen solcher Fallkonstellationen klargestellt und hervorgehoben, dass deren
Bejahung von den Fachgerichten klar kenntlich zu machen und in gehaltvoller Weise zu begründen ist. Umgekehrt hat die Kammer
betont, dass die Ablehnung eines solchen Sonderfalls, insbesondere das Nichtvorliegen einer Schmähung, das Ergebnis der Abwägung
nicht präjudiziert.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Kammer entschieden, dass in zwei Verfahren die von den Fachgerichten vorgenommene
Abwägung, wonach die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts die Meinungsfreiheit überwiege, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Demgegenüber genügt die Abwägung in den anderen beiden Verfahren auch unter Berücksichtigung des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil jeweils keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den konkreten Situationen erkennbar ist, in denen die Äußerungen gefallen sind.

Sachverhalte:

1. Dem Verfahren 1 BvR 2397/19, in dem die Kammer die auch für die anderen Verfahren maßgeblichen Maßstäbe übergreifend
zusammenfasst, liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einem von ihm geführten Internetblog zugrunde. Der Beschwerdeführer
hatte sich 2002 von seiner damaligen Partnerin getrennt und führte anschließend vor verschiedenen bayerischen Gerichten zahlreiche
rechtliche Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter, das ihm ab 2012 ganz verwehrt wurde. 2016
verfasste er in seinem Internetblog aus Anlass einer für ihn nachteiligen Berufungsentscheidung drei weitere Einträge. Darin nannte er
unter anderem die an der Entscheidung beteiligten Richter sowie diverse andere Personen namentlich, stellte Fotos von ihnen ins Netz
und bezeichnete sie mehrfach als ?asoziale Justizverbrecher", ?Provinzverbrecher" und ?Kindesentfremder", die Drahtzieher einer
Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Sie hätten auf Geheiß des namentlich genannten ?rechtsradikalen" Präsidenten des
Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Der Beschwerdeführer wurde deshalb von den Strafgerichten wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren
emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen
Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Die Kammer beurteilte das als verfassungsgemäß.

2. Dem Verfahren 1 BvR 2459/19 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einer verwaltungsgerichtlichen Klageschrift zugrunde.
Die Stadtbibliothek hatte - nach Rücksprache mit dem dortigen Rechtsamt - bei der Bestellung eines Buchs von ihm verlangt, das
Bestellformular selbst auszufüllen. Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer vorher eine Fernleihgebühr für ein Buch nicht
entrichtet hatte, weil er der Ansicht gewesen war, ein anderes Buch bestellt zu haben. Schon zuvor hatte die Leiterin des Rechtsamtes in
einer anderen Angelegenheit Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer gestellt, aufgrund derer ein Strafverfahren wegen
Urkundenfälschung gegen ihn eingeleitet worden war. In diesem Verfahren hatte er die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
über deren Geisteszustand beantragt. Noch ehe über diesen Antrag entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer wegen des Streits
mit der Stadtbibliothek Klage vor dem Verwaltungsgericht. In der Klageschrift äußerte er, ?unter Berücksichtigung, ? dass in der
Sache die Leiterin des Rechtsamtes R., eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen
Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit
Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, involviert ist", behalte er sich vor, ?ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe
zu beantragen". Aufgrund dieser Äußerung verurteilten die Strafgerichte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe.
Zwar handele es sich nicht um einen Fall der Schmähkritik, da ein Sachbezug nicht völlig fehle. Die gebotene Abwägung falle jedoch
zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus. Auch dies beurteilte die Kammer als verfassungsgemäß.

3. Dem Verfahren 1 BvR 362/18 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde.
Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer vertrat 2015 einen Tierschutzverein, für den er vor einem Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt ein Erlaubnisverfahren führte, an dessen Ende die vom Verein beantragte Erlaubnis erteilt wurde.
Anschließend erhob der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Abteilungsleiter, in der er die
Ansicht vertrat, das Amt habe eine unglaubliche materielle Unkenntnis, langsame Bearbeitungszeiten und eine offensichtlich
vorsätzliche Hinhaltetaktik in der Sache gezeigt. Nach Schilderung von aus Sicht des Beschwerdeführers kritikwürdigen Vorfällen
äußerte er, nunmehr gehe es noch um die Verfahrenskosten des Vereins. Diese habe die Behörde zwar bereits formell anerkannt, es
scheine aber so, als ob der zuständige Abteilungsleiter durch immer wieder neue Vorgaben letztlich die Kosten nicht erstatten möchte.
Weiter hieß es, dessen Verhalten ?sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich
und insgesamt asozial uns gegenüber an". Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe. Durch die verwendete Formulierung ?persönlich", ?hinterhältig" und ?asozial" sei es nur noch um eine konkrete
Diffamierung des von ihm namentlich ausdrücklich benannten Abteilungsleiters gegangen, ohne dass dabei noch ein konkreter Bezug
zur Sache erkennbar sei. Die Kammer beurteilte dies als eine Verletzung der Meinungsfreiheit.

4. Dem Verfahren 1 BvR 1094/19 liegen Äußerungen des Beschwerdeführers in einem einkommensteuerrechtlichen
Festsetzungsverfahren zugrunde. Im Rahmen des Verfahrens, in dem insbesondere die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein gerichtliches
Vorgehen gegen den Rundfunkbeitrag strittig war, erhielt der Beschwerdeführer ein beigelegtes Rundschreiben des nordrhein-
westfälischen Finanzministers. Dort hieß es unter anderem, Steuern machten ?keinen Spaß, aber Sinn. Die Leistungen des Staates, die
wir alle erwarten und gern nutzen, gibt es nicht zum Nulltarif". Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die
Finanzbehörden, das hauptsächlich die Frage der Absetzbarkeit der Kosten des rechtlichen Vorgehens gegen den Rundfunkbeitrag zum
Gegenstand hatte. Am Ende erklärte er, weitere Dienstaufsichtsbeschwerden jetzt zu erheben, dürfte sinnlos sein: ?Solange in
Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der
Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt." Wegen
dieser Äußerung verurteilten die Strafgerichte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer
überschreite die Grenze eines Angriffs auf die Ehre des Finanzministers, den er als Person herabwürdige. Zwar werde nicht verkannt,
dass die freie Meinungsäußerung ein hohes Rechtsgut sei und dass in der Öffentlichkeit stehende Personen deutliche Kritik auszuhalten
hätten. Doch seien auch diese Personen wie andere Bürger geschützt, wenn die Grenze eines persönlichen Angriffs überschritten werde.
Auch dies beurteilte die Kammer als Verletzung der Meinungsfreiheit.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Kammer hat das Verfahren 1 BvR 2397/19 genutzt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage
zusammenzufassen, welche Anforderungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit an strafrechtliche Verurteilungen wegen
ehrbeeinträchtigender Äußerungen stellt.

1. Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, auch
wenn dies in polemischer oder verletzender Weise geschieht, greifen strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in
das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Die Anwendung dieser Strafnorm erfordert daher eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende
Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung und darauf aufbauend im Normalfall eine abwägende Gewichtung der
Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Hierfür bedarf es
einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung fällt. Eine
ehrbeeinträchtigende Äußerung ist daher nur dann eine gemäß § 185 StGB tatbestandsmäßige und rechtswidrige (§ 193 StGB)
Beleidigung, wenn das Gewicht der persönlichen Ehre in der konkreten Situation die Meinungsfreiheit des Äußernden überwiegt.

a) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft lediglich, ob die Gerichte innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den
Fall erheblichen Abwägungs- gesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Die Kammer hat das Verfahren
zum Anlass genommen, wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, die je nach der konkreten Situation zu berücksichtigen sein können,
aufzuzählen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung ihrer kontextbezogenen
Bedeutung wie ihrer emotionalen Einbettung in Blick auf die betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird. Hierfür kann unter
Umständen letztlich dann auch eine recht knappe Abwägung ausreichen.

b) Zu den Umständen, die häufig bei der Abwägung von Bedeutung sein können, hat die Kammer ausgeführt, dass mit Blick auf den
Inhalt einer Äußerung zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt erheblich ist. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und
inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das
jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Auch ist das Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher, je mehr
die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon
unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Da der grundrechtliche
Schutz gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist, ist in die Abwägung gegebenenfalls einzustellen, ob
die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist. Dabei kann zwischen Personen zu
unterscheiden sein, die wie etwa Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, und solchen, denen als staatliche Amtswalter ohne ihr
besonderes Zutun eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde. Der Gesichtspunkt der Machtkritik bleibt allerdings in die
Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Denn die
Verfassung setzt gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze allen Personen
gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen.

Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann insbesondere erheblich sein, ob sie unvermittelt in einer hitzigen
Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders
abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. Ebenfalls erheblich kann sein,
ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand und welche konkrete Verbreitung
und Wirkung sie entfaltet. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt
es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen
Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall, der je nach Situation bei Äußerungen in ?sozialen Netzwerken" im Internet
gegeben sein kann. Auch hier ist allerdings nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung
abzustellen.

2. Eine solche Abwägung kann zwar im Einzelfall entbehrlich sein, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde eines
anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Die Kammer hat aber in Bekräftigung der ständigen
Rechtsprechung noch einmal deutlich gemacht, dass es sich dabei um Ausnahmefälle handelt, die an strenge Voraussetzungen geknüpft
sind.

a) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt dieser Ausnahmetatbestände gebietet
es in formaler Hinsicht, ihre Annahme klar kenntlich zu machen und in einer gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise
zu begründen. Diese Begründung darf sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, ihre Voraussetzungen lägen vor. Vielmehr sind
die maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen.

b) Bejaht ein Gericht zu Unrecht einen solchen Ausnahmetatbestand und verzichtet daher auf eine Abwägung, so liegt darin ein
verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht. Umgekehrt schließt die
gerichtliche Feststellung des Vorliegens der genannten Ausnahmetatbestände eine - hilfsweise - Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus, sondern bietet sich vielmehr
in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an.

c) Die Kammer hat diese Beschlüsse genutzt, um die engen Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände in Erinnerung zu rufen:

aa) Der Charakter einer Äußerung als Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung. Eine
Schmähung ist nicht einfach eine besonders drastisch verunglimpfende Form von Beleidigung, sondern bestimmt sich nach sachlichen
Gesichtspunkten. Im verfassungsrechtlichen Sinn zeichnet sich die Schmähung dadurch aus, dass eine Äußerung keinen irgendwie
nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen
der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum
Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher
Feindschaft (?Privatfehde") oder aber auch dann, wenn - insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets - Personen
ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus
verunglimpft und verächtlich gemacht werden. Eine solche Annahme bedarf einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen
Darlegung. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist,
letztlich (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik oder Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse ist und damit
nicht allein der Verächtlichmachung von Personen dient.

bb) Ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpft sind die Fälle der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn. Um solche kann es
sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung
besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - handeln. Bei ihnen ist das
maßgebliche Kriterium nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut
missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit, die die Betroffenen insgesamt verächtlich macht, und damit die spezifische Form dieser
Äußerung.

cc) Die Meinungsfreiheit muss zudem stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Dies kommt
indes nur in Betracht, wenn sich die Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten
Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht.

d) Die Kammer hat schließlich deutlich gemacht, dass das Fehlen einer dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen keine
Vorfestlegung für einen Vorrang der Meinungsfreiheit begründet. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich nicht aus der Vermutung
zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz begründet. Aus
ihr folgt aber, dass Meinungsäußerungen, die die Ehre anderer beeinträchtigen, im Normalfall nur nach Maßgabe einer Abwägung
sanktioniert werden können.

II. Diesen Maßstäben werden nur die zu den ersten beiden Sachverhalten ergangenen Entscheidungen gerecht:

Im Verfahren 1 BvR 2397/19 sind die Strafgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu dem Ergebnis
gelangt, dass wegen des vorhandenen Sachbezugs noch keine Schmähkritik vorlag, dass bei der gebotenen Abwägung aber das Gewicht
des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers deutlich überwiegt. Überzeugend und tragfähig
wird begründet, dass im Streitfall die Aspekte der Machtkritik und des ?Kampfs um das Recht" den Schutz der persönlichen Ehre auch
von Amtsträgern nicht in unzumutbarer Weise zurückdrängen können, zumal hier die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen
weitgehend überlagert. Zudem haben die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und
durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen abgestellt,
ferner darauf, dass es sich um Äußerungen handelt, die die berufliche Integrität der betroffenen Richter grundsätzlich infrage stellen
und gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Internetblog verbreitet
wurden. Die Kammer hält diese Abwägung für verfassungsrechtlich tragfähig und bestätigt, dass sie kaum anders hätte ausgehen
können.

Im Verfahren 1 BvR 2459/19 kann dahinstehen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers - wie das Amtsgericht
angenommen hat - bereits unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik gerechtfertigt wäre. Denn jedenfalls genügt die
Abwägungsentscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine angemessene Berücksichtigung der
Meinungsfreiheit bei Handhabung des § 185 StGB. Dabei durfte es maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der
Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen. Ebenfalls überzeugend weist das Landgericht darauf hin, dass die
bestrafte, primär wertende Äußerung zum Geisteszustand der Betroffenen auch tatsächliche Elemente aufweist, die der
Beschwerdeführer bewusst falsch wiedergab. Im konkreten Kontext, den das Landgericht situationsbezogen gewürdigt hat, steht hier
der Verurteilung auch nicht entgegen, dass sich die Äußerung auf eine staatliche Amtsträgerin und deren dienstliche Handlungen bezog
und nur ein kleiner Personenkreis von ihr Kenntnis erhielt.

Im Verfahren 1 BvR 362/18 ist bereits unklar, ob die Gerichte von einer Schmähung ausgegangen sind. Dazu hätten sie in
Auseinandersetzung mit der Äußerung und ihren Umständen näher darlegen müssen, warum es nur noch um eine konkrete
Diffamierung ohne Sachbezug gegangen sein soll. Dies wird von den Gerichten nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
Vielmehr handelt es sich um eine persönlich formulierte Ehrkränkung in Anknüpfung und unter Bezug auf eine fortdauernde
Auseinandersetzung mit einem sachlichen Kern. Dabei stehen ersichtlich auch nicht verächtlich machende Beschimpfungen in Rede,
die gegenüber Dritten unter überhaupt keinen Bedingungen geäußert werden dürften und deshalb als Formalbeleidigung zu beurteilen
wären. Zur strafrechtlichen Verurteilung kann eine solche Äußerung folglich nur nach Maßgabe einer Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers führen. Die Gerichte erwähnen zwar das
Erfordernis einer ?Interessenabwägung", nehmen aber eine solche Abwägung in der Sache nicht vor, sondern stellen allein abstrakt auf
den Wortlaut der ehrverletzenden Äußerungen ab. Hierin liegt nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, eine Auseinandersetzung mit
der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen ist.

Im Verfahren 1 BvR 1094/19 kann sich die strafgerichtliche Verurteilung ebenfalls nicht auf den Gesichtspunkt der Schmähkritik oder
der Formalbeleidigung stützen. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch nicht von einer verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Abwägung getragen. Sie lassen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung
gefallen ist, erkennen und zeigen nicht auf, weshalb das Interesse an einem Schutz des Persönlichkeitsrechts des damaligen nordrhein-
westfälischen Finanzministers die erheblichen für die Zulässigkeit der Äußerung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die
Entscheidungen gehen auf Inhalt, Anlass, Motivation sowie die konkrete Wirkung der Äußerung unter den konkreten Umständen des
Falls nicht sachhaltig ein, sondern weisen der Äußerung ohne nähere Begründung eine unmittelbar in die Privatsphäre reichende
Bedeutung zu, obwohl es angesichts der sonstigen Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Verfahren naheliegend gewesen wäre,
sie in erster Linie auf das politische Handeln des Finanzministers zu beziehen. Auch berücksichtigen sie nicht, dass die Fähigkeit einer
Person zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher oder politischer Ämter nicht Teil des grundlegenden sozialen
Achtungsanspruchs ist, dass die Äußerung allein in einem an den zuständigen Sachbearbeiter gerichteten Schreiben im Rahmen eines
nichtöffentlichen behördlichen Verfahrens getätigt wurde und dass der Betroffene sich mit seinem personalisierten Schreiben selbst zu
Wort gemeldet und damit einen konkreten Anlass für die Reaktion des Beschwerdeführers gesetzt hatte.'

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